Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.08.2005

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, zugehörigkeit, eintritt des versicherungsfalles, qualifikation, anwartschaft, einfluss, kreis, auskunft, berufserfahrung, verordnung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 22 R 1632/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. August
2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens
nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 10. Juli
1970 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten
Arbeitsentgelte.
Die im April 1944 geborene Klägerin ist Ingenieurökonom (Zeugnis der Ingenieurschule
für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik „…“ Senftenberg vom 10. Juli 1970).
Sie war beim VEB (BKK) „…“ bzw. ab 01. Oktober 1980 beim VEB B (BKW) „…“ vom 01.
Januar 1969 bis 30. Juni 1972 als Finanzplanerin, vom 01. Juli 1972 bis 31. März 1973 als
Ingenieurin für Variantenrechnung, vom 01. April 1973 bis 30. Juni 1976 als
Tagebauökonomin, vom 01. Juli 1976 bis 15. Mai 1980 als Betriebsökonomin, vom 16.
Mai 1980 bis 31. Dezember 1988 als Bereichsökonomin und vom 01. Januar 1989 bis
wenigstens 30. Juni 1990 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt.
Sie gehörte der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) vom 01. Januar 1977 bis 31.
Dezember 1978 und danach wieder ab 01. Juli 1981 an, wobei sie Beiträge nur für das
Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte.
Im Juni 2002 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1998, die streitige Zeit als Zeit der
Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Sie legte verschiedene arbeitsrechtliche Unterlagen
vor.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe
eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei
am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung
ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch
Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, sie habe
Ingenieurtätigkeiten im Bereich der Produktion und im Direktionsbereich Hauptingenieur
(Technik) ausgeübt, welche eine ingenieurtechnische Ausbildung vorausgesetzt hätten,
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 zurück: Die Klägerin sei
zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonomen zu führen.
Sie sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Bereichsökonom beschäftigt gewesen.
Dagegen hat die Klägerin am 14. August 2003 Klage beim Sozialgericht Cottbus
erhoben.
Sie hat darauf hingewiesen, bei den von ihr ausgeübten Beschäftigungen habe es sich
um Ingenieurtätigkeiten gehandelt. Sie habe eine konstruktive und schöpferische, in
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um Ingenieurtätigkeiten gehandelt. Sie habe eine konstruktive und schöpferische, in
einem Produktionsbetrieb verantwortliche Tätigkeit mit hervorragendem Einfluss auf die
Herstellungsvorgänge ausgeübt. Dies folge aus der beigefügt gewesenen
Stellungnahme zum Inhalt der Arbeitsaufgaben des Bereichsökonomen im
Direktionsbereich Hauptingenieur (Bereich Technik) des ehemaligen VE „…“ für den
Zeitraum vom 16. Mai 1980 bis 30. Juni 1990 des Hauptingenieurs a. D. B vom 01.
Oktober 2003. Einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeit einer wissenschaftlichen
Mitarbeiterin oder einen Funktionsplan besitze sie nicht. Zum Beweis dafür, dass sie eine
Ingenieurtätigkeit verrichtet habe, hat sie den stellvertretenden Tagebaudirektor P
benannt. Die Klägerin hat außerdem u. a. den Änderungsvertrag zum 16. Mai 1980 und
das Schreiben des Generaldirektors des VE S Dr. W über die Zuerkennung einer
persönlichen Gehaltsgruppe ab 01. Januar 1989 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Klägerin habe die Tätigkeiten zwar aufgrund
ihrer beruflichen Qualifikation ausüben können. Sie hätten jedoch nicht jenen
ingenieurtechnischen Tätigkeiten entsprochen, die unmittelbaren Einfluss auf die
Produktionsvorgänge gehabt hätten.
Das Sozialgericht hat die Auskunft der I GmbH vom 12. November 2004, der die
Qualifikationsmerkmale Nr. 415.01 der Qualifikationsgruppe 11 mit der Arbeitsaufgabe
wissenschaftlicher Mitarbeiter I und Nr. 455.13 der Qualifikationsgruppe 10 mit der
Arbeitsaufgabe Bereichsökonom, Betriebsökonom bzw. Bearbeiter für Ökonomie
beigefügt gewesen sind, sowie vom Amtsgericht Dresden bzw. vom Amtsgericht Cottbus
Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB BKK bzw. VEB „…“ und
aus dem Handelsregister zur L () eingeholt.
Mit Urteil vom 29. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin
sei am maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990 als Bereichsökonom nicht aktiv in den
Produktionsprozess im Sinne der Versorgungsordnung eingegliedert gewesen. Sie habe
insoweit keinen hervorragenden Einfluss auf entsprechende Herstellungsvorgänge
genommen. Dies ergebe sich maßgeblich aus den vorliegenden
Qualifikationsmerkmalen Nr. 455.13 bzw. 454.08 zur Bezeichnung der Arbeitsaufgabe
eines (u. a.) Bereichsökonomen, die ausweislich der vorliegenden Unterlagen
Gegenstand der arbeitsrechtlichen Verträge der Klägerin gewesen seien (Hinweis auf
den Änderungsvertrag mit Wirkung vom 16. Mai 1980). Danach habe der
Bereichsökonom die Arbeitsverrichtungen innerhalb des Aufgabengebietes koordiniert
und die Anleitungsfunktionen gegenüber Mitarbeitern wahrgenommen. Er habe
Planaufschlüsselungen vorgenommen und die Kontrolle und Abrechnung des
betrieblichen Reproduktionsprozesses gesichert. Zudem habe er betriebswirtschaftliche
Analysen erarbeitet und sei für die Erarbeitung wissenschaftlich-ökonomischer
Aufgabenstellungen und Varianten zur Vorbereitung von Leitungsentscheidungen
verantwortlich gewesen. Er habe die Planung, Aufschlüsselung, Analyse und Kontrolle
des Jahresplanes koordiniert, den Nutzeffekt von Maßnahmen des wissenschaftlich-
technischen Fortschrittes ermittelt und die Wirksamkeit von Wirtschaftsvereinbarungen
kontrolliert. Der so beschriebene Aufgabenbereich der Klägerin lasse eine überwiegend
betriebswirtschaftlich-ökonomisch geprägte Betätigung erkennen. Nichts anderes
ergebe sich aus der von ihr überreichten Stellungnahme ihres damaligen Direktors vom
01. Oktober 2003. Auch wenn insoweit für die Erarbeitung der Jahres- und
prognostischen Zielstellungen, der Effektivitätsnachweise für Investitionsdokumente,
Aufgabenstellungen und Grundsatzentscheidungen, der Ableitung von
Schlussfolgerungen aus Verteidigungen von großen Investitionen sowie der Mitarbeit an
der Erstellung der Zielstellungen des Planes Wissenschaft und Technik und der
Jahrespläne Neuererwesen sowie der Beurteilung und Überprüfung der zuvor genannten
Pläne ein (ingenieur-)technisches Wissen und Verständnis erforderlich sei, ergebe sich
daraus eine konstruktive und schöpferisch verantwortliche Tätigkeit mit hervorragendem
Einfluss auf die Herstellungsvorgänge allein nicht. Denn auch insoweit bleibe der
Schwerpunkt der Betätigung betriebswirtschaftlich geprägt. Gleiches gelte, soweit man
davon ausgehe, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 tatsächlich als wissenschaftliche
Mitarbeiterin tätig gewesen sei. Insoweit seien die Qualifikationsmerkmale Nr. 415.01 für
die Bezeichnung der Arbeitsaufgabe wissenschaftlicher Mitarbeiter I zugrunde zu legen.
Danach koordiniere der wissenschaftliche Mitarbeiter Arbeitsverrichtungen, nehme
Anleitungsfunktionen wahr und sei für die Vorbereitung und Auswertung von Leitungs-
und Dienstberatungen sowie Rechenschaftslegungen verantwortlich. Er veranlasse die
Erarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Vervollständigung der Führungs- sowie
betrieblichen Leitungstätigkeit und sei verantwortlich für die Systematisierung,
Vorbereitung und Untersuchung von Problemen der Entscheidungsfindung für die
Leitungstätigkeit des Kombinats-/Werkdirektors sowie der Erarbeitung zentraler
Führungsdokumente und aller damit im Zusammenhang stehender Aufgaben. Das
insoweit beschriebene Tätigkeitsfeld weise dem wissenschaftlichen Mitarbeiter
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insoweit beschriebene Tätigkeitsfeld weise dem wissenschaftlichen Mitarbeiter
schwerpunktmäßig betriebswirtschaftliche und organisatorische Aufgaben zu, nicht
jedoch solche, mit denen konstruktiv und schöpferisch hervorragender Einfluss auf den
Herstellungsvorgang genommen werde.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 16. September 2005 zugestellte Urteil
richtet sich die am 17. Oktober 2005, einem Montag, eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei sie als Bereichsökonom
aktiv im Sinne der Versorgungsordnung in den Produktionsprozess eingegliedert
gewesen. Als Bereichsökonom habe sie eine wissenschaftliche Tätigkeit im technischen
Bereich, also eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Sie habe an der Erarbeitung
und Überarbeitung von Aufgabenstellungen für die Fortführung der Tagebaubetriebe des
Großtagebaus N, R, B mitgearbeitet bzw. die Aufgabenstellung bearbeitet. Sie sei an der
Bearbeitung und Mitarbeit an der Erarbeitung von Grundsatzentscheidungen in der Regel
für einen Zweijahreszeitraum in diesen Tagebaubetrieben beteiligt gewesen. Diese
Grundsatzentscheidungen bildeten die Basis für die Erarbeitung der Jahrespläne
hinsichtlich der notwendigen zusätzlichen materiellen Ausstattung (Investitionen),
Jahrestechnologien mit den entsprechenden Kapazitätsfestlegungen unter
Berücksichtigung von Vorgabekennziffern in der Abraumgewinnung und
Rohkohleförderung. Sie sei ferner mit der Bearbeitung von ingenieurtechnischen
Sonderaufgaben, wie z. B. der Bearbeitung der technisch/technologisch günstigsten
Abbauvariante der Überwindung der Störzonen (Verwerfungen im Kohleflöz), wozu die
Erarbeitung der notwendigen Dokumente wie Mengenberechnungen nach
Förderströmen der Verbände, Geräteumsetzungen, Gleisverlegungen,
Bandverlängerungseinsätze- oder Kürzungen etc. gehört hätten, sowie auch mit der
Bearbeitung von Neuerungen befasst gewesen. Ferner sei sie mit der Bearbeitung von
Maßnahmen des Plans Wissenschaft und Technik z. B. zum Auftauen der festgefrorenen
Rohkohle im Bunkerbereich bzw. der Zufahrtsgleise zum Bunker betraut gewesen. Diese
Aufgabenstellungen seien mit einer rein kaufmännischen ökonomischen Ausbildung
nicht zu erfüllen gewesen. Der Ingenieurökonom sei mit einem Wirtschaftsingenieur und
nicht mit einem Kaufmann vergleichbar. Zum Nachweis der Ausübung einer
ingenieurtechnischen Tätigkeit hat die Klägerin außerdem den Hauptingenieur B als
Zeugen benannt. Das Nichtvorhandensein von Funktionsplänen sei ihr nicht anzulasten.
Auch in den weiteren Zeiträumen von Juli 1972 bis März 1973 und von April 1973 bis Mai
1980 habe sie aufgrund ihrer technischen Qualifikation gearbeitet und mit ihrer Arbeit
konstruktiv und schöpferisch hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge
genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. August 2005 zu ändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 10. Juli 1970 bis
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 21. November 2005 mitgeteilt worden, dass eine
Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen
ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Dezember 2005 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben,
verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
- insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre
Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung
von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch
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von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch
Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 13. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17. Juli 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte
die Zeit vom 10. Juli 1970 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten
Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer
Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990
alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche
und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der
Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten
mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen
aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich
erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von
der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7
AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist,
und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1
AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8
Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem
Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige
Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es
grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht
auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus,
dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von
diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung
eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind,
wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem
Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des
zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der
Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend
gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch
derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese
durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und
wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist;
denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine
Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten
dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung
(Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in
einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-
generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI
nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem
einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war
(vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem
Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen
Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und
Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach
EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22
Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die
bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine
Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der
Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.
Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren.
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Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren.
Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen
Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund
dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte
eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige,
der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten
hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall
Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in
SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von
Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951,
487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der
Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem
Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.
Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines
Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die
Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen
Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter
oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund
usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende
Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene,
vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1
Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen
Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990
Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen
seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme
ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990
Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die
Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich
nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09.
April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals
einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber
nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen.
Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der
ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft
zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform
dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein
Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu
Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines
Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und
B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund
für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem
Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft
wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer
Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche
Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung
vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R -
und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni
1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R
und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 -
B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu
modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4
RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen
Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu
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Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu
seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R.
In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich
daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit
bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der
Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten
wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben
diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge
hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit - Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der
tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die
Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt
(nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt
worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen
sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit
ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen.
Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein
erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das
Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil
kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den
erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine
dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990
nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die
maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich
des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf
die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und
die Zweite Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951,
487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a.
zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2.
DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine
bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer
staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen
Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen
Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B
4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der
Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5
AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für
Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO
Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO)
und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB
zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine
bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI-VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO galten als Angehörige der technischen
Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie
Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der
Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker.
Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den
Fach- und Hochschulen.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO konnten außerdem auf Antrag des
Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige
Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen
bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister,
Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von
produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines
Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den
Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten
ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle
Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R -
bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Ermessensfälle)
entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht
obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen
der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung „können“
hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO (so
genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie
Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO schon einbezogen wären. Allerdings gab
es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der
Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO stellte insoweit
die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz
einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus § 1
Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 12.
April 1962 (GBl. DDR II 1962, 278) - Ingenieur-VO. Danach galten die Bestimmungen des
§ 1 Abs. 1 Ingenieur-VO, der regelte, wer zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“
berechtigt war, auch für die Berufsbezeichnungen Diplom-Ingenieurökonom und
Ingenieurökonom. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass es für die von der Klägerin
verrichteten Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Berufsabschlusses eines
Ingenieurökonomen bedurfte.
Dahinstehen kann, wie diese Frage hinsichtlich der Tätigkeit eines Bereichsökonomen zu
beurteilen ist, die die Klägerin vom 16. Mai 1980 bis 31. Dezember 1988 ausübte. Wie
das Sozialgericht dargelegt hat, wurde diese Tätigkeit nach dem ab 16. Mai 1980
maßgebenden Änderungsvertrag durch das Qualifikationsmerkmal Nr. 455.13
gekennzeichnet. Dieses Qualifikationsmerkmal ist von der I GmbH mit der Auskunft vom
12. November 2004 übersandt worden. Als erforderliche Qualifikation eines
Bereichsökonom, Betriebsökonom bzw. Bearbeiters für Ökonomie sind entweder ein
Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre) oder ein
Hochschulabschluss und mehrjährige Berufserfahrung (mindestens 2 Jahre) genannt.
Die wesentlichen Kernaufgaben dieser Funktion hat das Sozialgericht in seinem Urteil
zutreffend wiedergegeben. Die vom Sozialgericht gezogene Schlussfolgerung, der so
beschriebene Aufgabenbereich sei überwiegend betriebswirtschaftlich ökonomisch
geprägt, ist danach ohne weiteres nachzuvollziehen. Dem steht grundsätzlich nicht
entgegen, dass nach diesem Qualifikationsmerkmal unter Ziffer 3 der Charakteristik der
Arbeitsaufgabe und der Anforderungen an Qualifikation und Verantwortung ausgeführt
wird: Besitzt spezielle naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse über den Ablauf
komplizierter verschiedenartiger Prozesse zur betriebswirtschaftlichen Beurteilung des
Reproduktionsprozesses und zur Ableitung von Schlussfolgerungen und Erarbeitung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Effektivität. Weder daraus, noch aus Ziffer 4 der
Charakteristik der Arbeitsaufgabe und der Anforderungen an Qualifikation und
Verantwortung, wonach allgemeine juristische Kenntnisse in mehreren Rechtszweigen,
wie im Arbeits-, Neuerer- und Wirtschaftsrecht, zur Berücksichtigung bei der Erfüllung der
Arbeitsaufgabe gefordert werden, ist abzuleiten, dass zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe
nach Qualifikationsmerkmal Nr. 455.13 die Ausbildung zum Ingenieurökonom bzw. zum
Diplomjuristen gefordert, weil unabdingbar war. Die ausdrücklich nach diesem
Qualifikationsmerkmal als erforderlich bezeichnete Qualifikation lässt ohne weiteres auch
eine Ausbildung zum Ökonom genügen. Wenn dem gegenüber in der Stellungnahme
zum Inhalt der Arbeitsaufgaben des Bereichsökonomen im Direktionsbereich
Hauptingenieur (Bereich Technik) des ehemaligen VE „“ des Hauptingenieur a. D. B vom
01. Oktober 2003 dargelegt ist, Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit des
Bereichsökonomen seien eine abgeschlossene Berufsausbildung als
Diplomingenieurökonom oder Ingenieurökonom mit langjährigen Berufserfahrungen,
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Diplomingenieurökonom oder Ingenieurökonom mit langjährigen Berufserfahrungen,
langjährige Erfahrungen auf Einzelgebieten im technischen Ressort und
Produktionsbereich, Verständnisse für die Abgrenzung der Aufgabenzuordnungen und
das Zusammenwirken der einzelnen Struktureinheiten sowie tiefe Einblicke in
Einzeldisziplinen des Direktionsbereiches, um Leitungsentscheidungen zur Einhaltung
der technisch wirtschaftlichen Kennziffern vorzuschlagen und zu begründen, gewesen, ist
dies nicht nachvollziehbar. Es bleibt insbesondere offen, aufgrund welcher seinerzeit
maßgeblichen, insbesondere innerbetrieblichen Regelungen diese Qualifikationen
verlangt wurden. Dies gilt auch deswegen, weil die I GmbH in ihrer Auskunft vom 12.
November 2004 mitgeteilt hat, dass Funktionspläne auch nach umfangreichen
Recherchen im Aktenbestand nicht aufzufinden gewesen sind. Allein aus dem Inhalt
solcher Funktionspläne, die jeweils bezogen auf den einzelnen Betrieb die jeweiligen
Qualifikationsmerkmale im Einzelnen näher ausfüllten, lässt sich sicher belegen, welche
Qualifikation seinerzeit tatsächlich für die Ausübung einer bestimmten Funktion verlangt
wurde. Ob der Stellungnahme des Hauptingenieurs a. D. Bein solcher Funktionsplan
zugrunde lag oder ob lediglich in rückschauender Bewertung unter Außerachtlassung der
seinerzeit maßgeblichen betrieblichen Regelungen diese Stellungnahme erfolgte, bleibt
offen.
Diese Frage ist zwar grundsätzlich entscheidend; vorliegend bedarf sie jedoch nicht der
Klärung, denn die Klägerin war am 30. Juni 1990 nicht als Bereichsökonom, sondern, wie
aus dem Schreiben des Generaldirektors des VE S Dr. W über die Zuerkennung einer
persönlichen Gehaltsgruppe ersichtlich wird, als wissenschaftliche Mitarbeiterin,
zumindest ab 01. Januar 1989 tätig. Auch die Klägerin selbst hat in ihrem beruflichen
Werdegang eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin vom 01. Januar 1989
bis 30. Juni 1990 dargelegt. Die Tätigkeiten eines Bereichsökonomen und eines
wissenschaftlichen Mitarbeiters waren nicht identisch. In der Stellungnahme des
Hauptingenieurs a. D. B war die Struktureinheit 2.0 Hauptingenieur (Direktor Technik)
gegliedert mit Direktunterstellung einerseits eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und
andererseits eines Bereichsökonomen. Diese Stellungnahme ist somit hinsichtlich der
Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin nichts sagend, da sie sich ausschließlich
auf die Tätigkeit eines Bereichsökonomen bezieht. Zur Tätigkeit der Arbeitsaufgabe
eines wissenschaftlichen Mitarbeiters liegt das von der I GmbH in der Auskunft vom 12.
November 2004 übersandte Qualifikationsmerkmal Nr. 415.01 vor. Die danach
wesentlichen Kernaufgaben hat das Sozialgericht bereits zutreffend aufgeführt. Soweit
dort unter den Ziffern 3 und 4 der Charakteristik der Arbeitsaufgabe und der
Anforderungen an Qualifikation und Verantwortung wiederum auf spezielle
naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse bzw. allgemeine juristische Kenntnisse
neben den unter Ziffer 2 genannten ökonomischen Kenntnissen umfassender Art
abgestellt wird, gilt insoweit das bereits oben Gesagte. Als erforderliche Qualifikation wird
für das Qualifikationsmerkmal Nr. 415.01 nämlich entweder ein Fachschulabschluss mit
langjähriger Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre) und durch Weiterbildungsmaßnahmen
erworbene Spezialkenntnisse oder ein Hochschulabschluss und langjährige
Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre) gefordert.
Ein Funktionsplan, der näher konkretisieren könnte, welche Qualifikation für den Betrieb
maßgebend war, ist nicht auffindbar. Der Klägerin mag zwar nicht anzulasten sein, dass
ein solcher Funktionsplan nicht mehr vorhanden ist. Da sie jedoch objektiv
beweisbelastet ist, denn im Hinblick auf das genannte Qualifikationsmerkmal kann sich
ausschließlich aus dem Funktionsplan das Erfordernis des Fachschulabschlusses eines
Ingenieurökonomen für die ausgeübte Beschäftigung einer wissenschaftlichen
Mitarbeiterin ergeben, geht die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsache
zu ihren Lasten, denn sie leitet daraus einen Anspruch ab.
Genügte nach diesem Funktionsplan auch eine Ausbildung in der Fachrichtung
Ökonomie, so ist nicht entscheidend, ob der Inhaber des entsprechenden Arbeitsplatzes
zugleich auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Offensichtlich konnte ein
Ökonom in einem solchen Fall auch eine solche Aufgabenstellung bewältigen, ohne
zugleich über den Abschluss zum Ingenieurökonomen zu verfügen. War dieser Abschluss
aber nach dem Funktionsplan nicht erforderlich, so kann ein Ingenieurökonom nicht
geltend machen, seiner Qualifikation entsprechend eingesetzt gewesen zu sein. Mit dem
Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurökonomische Aufgaben ausführte, ist damit
nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben auch der Abschluss
eines Ingenieurökonomen unabdingbar war. Im Gegenteil weist der Funktionsplan aus,
dass jeder Beschäftigte mit einem Abschluss als Ökonom die nach dem Funktionsplan
beschriebenen Aufgaben verwirklichen konnte, ist der Nachweis erbracht, dass für die
ausgeübte Beschäftigung der Titel eines Ingenieurökonomen nicht maßgeblich war.
Aus alledem folgt, dass dem jeweiligen Funktionsplan zur Beurteilung der Frage, ob ein
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Aus alledem folgt, dass dem jeweiligen Funktionsplan zur Beurteilung der Frage, ob ein
Ingenieurökonom eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung in dem Sinne
ausübte, dass hierfür dieser Titel erforderlich war, die wesentliche Bedeutung zukommt.
Es reicht daher nicht aus, dass ingenieurtechnische Aufgaben erbracht wurden, wenn
nicht zugleich bewiesen ist, dass für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zugleich der Titel
eines Ingenieurökonomen nötig war.
Die Wahrnehmung ingenieurtechnischer Aufgaben ist somit nicht entscheidend, so dass
eine Beweiserhebung, wie von der Klägerin beantragt, aus Rechtsgründen entbehrlich ist.
Wenn es somit für eine Zugehörigkeit zur AVtI genügt, dass ein Ingenieurökonom seiner
Qualifikation entsprechend eine Funktion ausübte, für die nach dem Funktionsplan der
Fachschul- oder Hochschulabschluss eines Ingenieurökonomen Voraussetzung war,
kommt es weder darauf an, dass ein Ingenieurökonom spezifische ingenieurtechnische
Aufgaben - quasi als Ingenieur - verrichtete, wozu er regelmäßig mangels
entsprechender Ausbildung überhaupt nicht in der Lage gewesen sein dürfte, wie die
Beklagte meint, noch darauf, ob ein Ingenieurökonom eine konstruktiv und schöpferisch
verantwortliche Tätigkeit mit hervorragendem Einfluss auf die Herstellungsvorgänge, was
eine vom Versorgungsträger grundsätzlich nicht mehr mögliche bewertende
Entscheidung erfordert, ausübte, wie das Sozialgericht meint.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 SGG) nicht vorliegen.
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