Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.05.2000

LSG Berlin und Brandenburg: angemessene frist, arbeitsamt, ausbildung, krankenpfleger, erwerbsfähigkeit, gesundheitszustand, widerspruchsverfahren, rehabilitation, gespräch, ermächtigung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 26.05.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 10/5/12 An 3353/96
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 RA 50/98
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im
Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte den Kläger hinsichtlich beantragter berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation (Reha)
bei selbst beschaffter Reha neu zu bescheiden hat.
Der 1958 geborene Kläger durchlief seinen Angaben zufolge nach dem Besuch der Realschule eine
Maschinenschlosserlehre (18. August 1975 bis 25. Januar 1979) und ließ sich vom 1. Februar 1983 bis zum 16.
Januar 1986 zum Krankenpfleger ausbilden. Nach dem Examen habe er bis zum 30. April 1994 in
Beschäftigungsverhältnissen als Krankenpfleger gestanden. Bereits seit dem 5. April 1994 nahm er an einem
zweijährigen Wei-terbildungslehrgang zur Heranbildung von Lehrkräften in Pflegeberufen der Akademie für
Gesundheits- und Sozialberufe -AGS-, Berlin, teil.
Am 16. Januar 1995 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt I Berlin wegen reduzierter Belastbarkeit der Wirbelsäule
Leistungen zur beruflichen Reha. Das Arbeitsamt I ließ den Kläger von dem Arbeitsamtsarzt L. untersuchen, der in
seinem Gutachten vom 28. August 1995 eine Brustwirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Fehlhaltung sowie ein
Krampfaderleiden beider Beine feststellte. Das Wirbelsäulenleiden wirke sich negativ auf die Belastbarkeit beim
Heben und Tragen schwerer Gegenstände aus. Das Beinleiden bewirke Schmerzen bei überwiegend stehender
Körperhaltung sowie Schwellneigung der Beine bei Hitzearbeiten. Als Krankenpfleger im Stationsdienst sei der Kläger
nicht mehr ausreichend belastbar, weil sich sonst das Beschwerdebild an der Wirbelsäule voraussichtlich verstärken
würde. Gegen die Tätigkeit des Unterrichtspflegers sei nichts einzuwenden. Schulungsfähigkeit bestehe.
Das Arbeitsamt I Berlin leitete den Reha-Antrag am 21. September 1995 zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter,
welche die versicherungsrechtlichen Reha-Voraussetzungen feststellte - der Kläger verfügte nach dem vorliegenden
Kontospiegel bei Antragstellung über eine Versicherungszeit von mehr als 180 Kalendermonaten - und den Kläger
ihrerseits untersuchen und begutachten ließ. Der beauftragte Orthopäde Dr. Z. stellte in seinem Gutachten vom 8.
Dezember 1995 eine Wirbelsäulenfehlhaltung und ein vertebragenes Überlastungssyndrom fest. "Ohne Frage" wirkten
sich körperlich vermehrte Belastungen bei einer fehlgebildeten Wirbelsäule und entsprechender Körperlänge (der
Kläger sei 1,86 m groß) negativ auf die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule aus. Eine vollschichtige Tätigkeit
in Krankenpflegestationen mit gering pflegebedürftigen Patienten, wie z.B. Reha-Abteilungen, Tageskliniken etc., sei
zumutbar.
Durch Bescheid vom 5. Februar 1996 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur
Reha ab. Die erforderlichen Voraussetzungen nach den §§ 9 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VI seien nicht erfüllt, weil die
Antragstellung zu spät erfolgt sei (Hinweis auf § 4 Abs. 2/§ 9 Abs. 1 der Richtlinien). Die beantragte Ausbildung sei
bei Antragstellung bereits zu einem Drittel durchgeführt gewesen.
Im Widerspruchsverfahren erläuterte der Kläger, die späte Antragstellung lasse sich nur durch seine Uninformiertheit
und vielleicht seine persönliche Eigenart, Dinge selbständig und ohne fremde Hilfe bewältigen zu wollen, erklären. Er
habe den Antrag gestellt, nachdem weitere Finanzierungsmöglichkeiten gescheitert seien und er erfahren habe, dass
bereits 14 von 16 Lehrgangsteilnehmern seines Kurses vom Arbeitsamt oder von der Beklagten gefördert würden bzw.
die Förderung beantragt hätten, viele eben aus gesundheitlichen Gründen. Er beziehe zur Zeit Sozialhilfe.
Am 4. April 1996 schloss der Kläger den Lehrgang erfolgreich ab (Zeugnis der AGS vom 4. August 1996).
Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 4 Abs. 2 ihrer
Richtlinien über die Gewährung von Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie von
zusätzlichen Leistungen sei der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass ihr eine angemessene Frist zur Entscheidung
bleibe. Kosten für Maß-nahmen, die vom Betreuten ohne ihre vorherige Zustimmung begonnen worden seien, würden
nicht übernommen (§ 9 Abs. 1 der Richtlinien). Durch den Vorgriff der selbst gewählten und begonnenen Maßnahme
habe der Kläger ihr die Möglichkeit genommen, in eine hinreichende und genaue Prüfung einzutreten, welche
berufsfördernde Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am geeignetsten
seien. Der Kläger habe seit dem 5. April 1994 eine Fortbildung zur Lehrkraft in Pflegeberufen absolviert. Im Zeitpunkt
der Antragstellung über das Arbeitsamt I Berlin sei bereits ein wesentlicher Teil der Ausbildung zurückgelegt worden.
Von einem aktuellen Reha-Begehren seinerseits könne somit nicht mehr gesprochen werden.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) machte der Kläger unter Vorlage einer Einladung des Arbeitsamts I
Berlin zu einem Gespräch am 6. Januar 1994 über Fragen seiner beruflichen Fortbildung/Umschulung geltend, er habe
den Gesprächstermin wegen des ihm von der AGS bereits Ende 1993 zugesagten Lehrgangsplatzes vereinbart und
wahrge-nommen. Seine Frage nach der Möglichkeit einer zinslosen darlehensweisen Förderung sei für die Zeit seit
1994 verneint worden, desgleichen andere Förderungsmöglichkeiten seitens des Arbeitsamtes. Zu seinem
Gesundheitszustand sei er nicht befragt worden. Insgesamt habe er das - fünf bis zehn Minuten dauernde - Gespräch
nicht mehr so in Erinnerung. (Ähnliche Darstellungen hatte der Kläger bereits im Antrags- und Widerspruchsverfahren
gegeben.) Ferner machte der Kläger geltend, eine Mitschülerin habe ebenfalls Leistungen erhalten, obwohl sie diese
erst beantragt habe, nachdem sie einen großen Teil der Schulung hinter sich gehabt habe.
Die Beklagte legte dar, dass für sie der Zeitpunkt der Antragstellung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der
selbst beschafften Reha-Maßnahme zu stehen habe, d.h., dass der Antrag mit einer unwesentlichen Verzögerung
nach dem Beginn der Maßnahme gestellt werden sollte. Bei einem ca. zehn Monate nach Beginn der Reha-
Maßnahme gestellten An-trag - wie beim Kläger - sei nach ihrer Auffassung nicht mehr von einer "unwesentlichen"
Verschiebung der Antragstellung auszugehen. Der Fall der Mitschülerin sei nicht vergleichbar. Im Übrigen seien die
persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Antragsverfahren geprüft worden. Sie seien erfüllt.
Die Mitschülerin des Klägers hatte nach einem von diesem vorgelegten Schreiben der Beklagten an sie (die
Mitschülerin) bei Antragstellung acht Monate, also genau ein Drittel der Ausbildung - und nicht mehr - absolviert. Das
Arbeitsamt I Berlin teilte dem SG auf Anfrage mit, dass Beratungsunterlagen aus dem Jahre 1994 nicht mehr
existierten.
Am 9. September 1998 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, den Antrag
des Klägers vom 16. Januar 1995 für die Zeit von der Antragstellung an unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu bescheiden und wies die auf Leistungsgewährung vom 5. April 1994 an gerichtete Klage im
Übrigen ab. Der Kläger erfülle sowohl die versicherungsrechtlichen als auch - in Übereinstimmung mit der Beklagten -
die persönlichen Voraussetzungen für berufsfördernde Leistungen zur Reha. Er habe bei Antragstellung die Wartezeit
von 15 Jahren erfüllt (§ 11 Abs. 1 SGB VI). Seine Erwerbsfähigkeit sei wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung
auch erheblich gefährdet gewesen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit habe - wie sich aus den vorliegenden
Gutachten ergebe - durch die beantragten Leistungen voraussichtlich abgewendet werden können (§ 10 SGB VI).
Folglich habe die Beklagte, da die Reha im Zeitpunkt der verspäteten Antragstellung noch nicht abgeschlossen, ein
förderungsfähiger Restzeitraum also noch vorhanden gewesen sei, im Rahmen der ihr durch § 13 Abs. 1 SGB VI
erteilten Ermächtigung unverzüglich prüfen müssen, ob und ggf. welche Leistungen zur Reha sie dem Kläger
gewähren wolle und könne bzw. ob die von diesem gewählte Maßnahme einer solchen entspreche, für die sie (die
Beklagte) regelmäßig in gleichliegenden Fällen Leistun-gen bewillige oder die sie sogar dem Kläger angeboten hätte
(Hinweis auf Amtliche Entscheidungssammlung des Bundessozialgerichts [BSGE] 58, 263, 272). Komme die
Beklagte nach der ihr obliegenden Prüfung zu dem Ergebnis, der Kläger habe durchaus die "richtige" Maßnahme
gewählt, sei sie verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen (unter Umständen Übergangsgeld, § 20 SGB
VI) von der Antragstellung an zu gewähren. Dabei könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistungen
aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als bereits vor Maßnahmebeginn beantragt gälten. Dies folge
jedenfalls daraus, dass ein dafür erforderlicher, der Beklagten etwa zurechenbarer Beratungsfehler des Arbeitsamtes
anlässlich des Beratungsgesprächs im Januar 1994 nicht festzustellen sei. Der Arbeitsberater habe sich im Hinblick
auf das gezielte Anliegen des Klägers, der nicht den Eindruck eines Kranken vermittelt habe, nicht gedrängt fühlen
müssen, nach dessen Gesundheitszustand zu fragen. Da es sich bei den beantragten Leistungen um
Ermessensleistungen handele (Hinweis auf § 13 Abs. 1 SGB VI) und die Voraussetzungen einer
"Ermessensreduzierung auf Null" nicht vorlägen, habe nur ein Bescheidungsurteil ergehen können.
Mit der Berufung hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass die Förderungsfähigkeit insgesamt entfalle, wenn die
Maßnahmen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits zu einem wesentlichen Teil durchgeführt seien. Bei einer
derartigen zeitlichen Verschiebung (wie im Falle des Klägers) sei der Antrag nicht mehr auf ein - vorauszusetzendes -
"aktuelles" Reha-Begehren ausgerichtet. Ihr sei dann die Möglichkeit genommen, den Behinderten einen anderen
zumutbaren - unter Umständen kostengünstigeren - Ausbildungsweg aufzuzeigen. Dies schränke sie in der Ausübung
ihres pflichtgemäßen Ermessens ein. Sie würde zur blo-ßen "Zahlstelle", wenn sie dem Begehren des Versicherten in
einem solchen Fall entspräche.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 1998 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (ein-schließlich der Akte des SG - S 10/5/12
An 3353/96 -) und Reha-Akten der Beklagten ( ...) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger für die Zeit vom 16. Januar 1995 an (Reha-Antrag) von der
Beklagten eine Ermessensentscheidung über die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Reha verlangen kann.
Der Senat macht sich die Darlegungen im angefochtenen Urteil als überzeugend zu eigen und sieht insoweit gemäß §
153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, der etwa zehn Monate nach Maßnahmebeginn gestellte Reha-
Antrag des Klägers sei nicht mehr - wie vorauszusetzen - auf ein "aktuelles" Reha-Begehren ausgerichtet, verkennt
sie, dass dies für die zurückliegende, dem Antrag vorangehende Zeit richtig sein mag, nicht aber für die Zeit von der
Antragstellung an. Insoweit gilt vielmehr, dass der "Antrag vom Zeitpunkt seines Eingangs an als auf ein aktuelles
Rehabilitationsbegehren gerichtet anzusehen" ist, wie das BSG in seinem Urteil vom 17. Juli 1985 - 1 RA 11/84 - (=
BSGE 58, 263 = SozR 2200 § 1237 Nr. 20 S. 54) - für den Senat überzeugend - dargelegt hat. Die Beklagte übersieht,
dass es sich bei dem zweijährigen Lehrgang, den der Kläger vom 5. April 1994 an besuchte, um wiederkehrende
Leistungen handelte, so dass vom Zeitpunkt seines Antrags beim Arbeitsamt am 16. Januar 1995 an bis zum 4. April
1996 - also für mehr als die Hälfte der Maßnahmeleistungen - eine zukünftige Reha-Bedarfslage "noch objektiv
unbefriedigt" fortbestand (vgl. BSG-Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 44/93 - = SozR 3-5765 § 10 KfzHV Nr. 3 S.
18, vgl. ferner S. 19 und 21).
Entgegen ihrer Darstellung ist die Beklagte für die Zeit nach Antragstellung durch die selbst beschaffte Reha des
Klägers in ihrer Ermessensausübung nach § 9 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 SGB IV nicht eingeschränkt. Die Ausübung
pflichtgemäßen Ermessens kann zum Ergebnis führen, dass berufsfördernde Leistungen zur Reha in der vom Kläger
selbst gewählten Ein-richtung nicht zu erbringen sind. Allerdings wird die Beklagte, wenn sie einer anderen als der
vom Kläger selbst gewählten Maßnahme den Vorzug geben will, zu erwägen haben, ob das Reha-Ziel unter
Beachtung der in § 13 Abs. 1 SGB VI vorgegebenen Ermessenskriterien nicht auch durch die vom Kläger gewählte
Maßnahme erreicht werden kann.
Soweit die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung auf § 4 Abs. 2 und 9 Abs. 1 ihrer Richtlinien gestützt hat, steht
dies einer Ermessensentscheidung für die Zeit nach Antragstellung nicht entgegen. Die Beklagte selbst interpretiert
und praktiziert ihre Richtlinien so, dass diese sogar Leistungen von Maßnahmebeginn an dann noch zulassen, wenn
die Maßnahme bei Antragstellung zwar bereits begonnen, aber noch zu keinem "wesentlichen Teil" durchgeführt
worden war. Dabei scheint die Beklagte unter "wesentlichem Teil" einen Zeitraum von mehr als einem Drittel der
Maßnahme zu verstehen. Danach lässt sich eine Selbstbindung der Beklagten durch ihre Richtlinien, die Reha-
Leistungen im Ermessenswege für die Zeit von der Antragstellung an ausschließen, nicht feststellen. Dem
entsprechend beruft sich die Beklagte für ihren Standpunkt auch nicht mehr auf ihre Richtlinien.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.