Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2003

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, verordnung, bestätigung, freiheitsentzug, verwaltungsakt, beitragszeit, beitragspflicht, nettolohn, gleichstellung, bemessungsgrundlage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 17.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 12 RA 352/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 2 RA 142/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die
Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2002 wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander
außergerichtliche Kosten auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vormerkung der Zeit vom 31. Januar 1977 bis 28. August 1990 als
Beitragszeit sowie höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anrechnung dieser Zeit.
Der im ... 1939 geborene Kläger war vom 31. Januar 1977 bis 28. August 1990 in der Strafvollzugseinrichtung B.
inhaftiert.
Im Rahmen eines Kontenklärungsantrages machte der Kläger die nicht politisch begründete Haftzeit als
rentenrechtliche Zeit geltend. Er legte die Bestätigung der Strafvollzugseinrichtung B. vom 22. August 1990 vor,
wonach im Inhaftierungszeitraum ein Zeitraum der versicherungspflichtigen Tätigkeit von 12 Jahren und 7 Monaten
enthalten sei. Der am 27. November 1974 ausgestellte Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung enthält für den
streitigen Zeitraum keine Eintragung.
Mit Bescheid vom 11. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 1995 lehnte die
Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 31. Januar 1977 bis 28. August 1990 ab. Die Zeiten des Arbeitseinsatzes
während des Strafvollzuges seien keine Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes
Buch (SGB VI), da während dieser Zeit keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden seien. Daran habe auch
das Strafvollzugsgesetz der DDR vom 07. April 1977 nichts geändert, mit dem Zeiten des Arbeitseinsatzes während
des Strafvollzuges einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt worden seien, da tatsächlich Beiträge nicht
gezahlt worden seien. Die Zeit des Arbeitseinsatzes während der Haftzeit könne lediglich bei einem Rentenbeginn bis
31. Dezember 1996 im Rahmen des Art. 2 § 19 Abs. 2 Nr. 13 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) als Zeit einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit anerkannt werden. Die Berücksichtigung als Ersatzzeit komme ebenfalls nicht in
Betracht.
Auf seinen Rentenantrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Juni 1999 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab 24. Dezember 1998. Der streitige Zeitraum wurde hierbei nicht als rentenrechtliche Zeit
angerechnet.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch teilte die Beklagte dem Kläger mit, dieser sei unzulässig, soweit er sich
gegen die mit Bescheid vom 11. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 1995
abgelehnten Zeiten richte. Die Einwände würden als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angesehen.
Mit Bescheiden vom 08. September 1999 und 06. März 2000 lehnte die Beklagte die Rücknahme unter Hinweis auf
den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 1995 ab. Die Überprüfung des Bescheides vom 21. Juni 1999
habe ergeben, dass die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Hinweis auf die Bestätigung der
Strafvollzugseinrichtung B. vom 22. August 1990 geltend, dass danach Beiträge gezahlt worden seien. Er legte
außerdem die Arbeitsbescheinigung und Verdienstbescheinigung der Justizvollzugsanstalt B. vom 30. März 2000 vor,
wonach der Arbeitseinsatz beitragspflichtig gewesen sei und Beiträge einbehalten worden seien. Unterlagen seien
nicht mehr vorhanden.
Mit dem am 16. Mai 2000 als Einschreiben zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2000 wies die
Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 14. Juni 2000 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen, die
Bescheinigungen der Justizvollzugsanstalt B. bestätigten die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die dort
ausgewiesene Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn stelle den Sozialbeitrag dar. Die Beitragspflicht ergebe sich
auch aus den entsprechenden Eintragungen im Sozialversicherungsbuch.
Mit Urteil vom 29. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt:
Rechtsgrundlage der vom Kläger angestrebten Zugunstenregelung ist § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X), wonach ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen ist, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt
und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. § 44 SGB X ist auch immer dann anzuwenden,
wenn der rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakt auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des
Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die
Beklagte ausgelegt worden ist.
Im Falle des Klägers trifft dies nicht zu. Es ist weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch ist die Beklagte
von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich nachträglich als unrichtig erweist.
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 11.11.1994 den Versicherungsverlauf zur Rentengewährung bei dem Kläger
zutreffend festgestellt und letztendlich mit Bescheid vom 21.06.1999 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in
zutreffender Höhe bewilligt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Haftzeit als Beitragszeit.
Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung während der Haftzeit sind weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht; solche
gelten auch nicht als gezahlt. Mangels einer auf Rehabilitierung oder Kassation erkennenden Entscheidung ist die
Haftzeit auch keine Ersatzzeit.
Nach § 248 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.
Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten
von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.
Der Kläger hat weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass für die Zeit vom 31.01.1977 bis 28.08.1990
Beiträge gezahlt wurden. Obwohl der Kläger eine Bestätigung dieser Zeiten sowie auch eine Bestätigung hinsichtlich
der Höhe seines Nettolohnes von der Strafvollzugsanstalt B. vorgelegt hat, unterlag er zur Überzeugung der Kammer
in der geltend gemachten Zeit nicht der Sozialversicherungspflicht.
Grundlage des Arbeitseinsatzes des Klägers in der JVA B. war das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz
vom 12.01.1968 in der Fassung vom 07.04.1977 (GBl DDR, Teil I, 1977, 109). Hiernach war der Strafgefangene zum
Arbeitseinsatz verpflichtet, der auch unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips und der Vollzugsart vergütet
wurde. Für den Arbeitseinsatz wurde Nettolohn gewährt. Diese Zeiten wurden damit lediglich mit
Anwartschaftsgebühren belegt. Anwartschaftsgebühren sind jedoch keine Beiträge im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1,
1. Halbsatz SGB VI. Denn sie erhielten nur die Anwartschaft auf eine Rente aufrecht (vgl. Artikel 4 der Ersten
Durchführungsverordnung zur Verordnung über freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom
09. April 1947, bei Weser, Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR, Seite 237). Bei dieser
Sachlage ist eine Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht, denn sie kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden. Das heißt, es spricht nicht mehr für als gegen eine solche. Damit ist eine Beitragszahlung erst
recht nicht nachgewiesen, denn dafür ist die volle Überzeugung, also an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
erforderlich.
Die Zeit der Inhaftierung des Klägers kann auch nicht als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VI angerechnet
werden. Danach ist ein im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis 30.06.1990 erlittener Freiheitsentzug nur dann
erheblich, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist. Der Kläger hat
selbst vorgetragen, ein derartiges Verfahren nicht durchgeführt zu haben, so dass eine entsprechende
Berücksichtigung dieser Zeit nicht in Betracht kommt.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger
wird nicht bei gleichem Sachverhalt willkürlich ungleich gegenüber anderen Normadressaten behandelt. Es gibt
sachliche Gründe, die den Gesetzgeber berechtigen, die Arbeitsleistungen des Klägers nicht der Berechnung der
Rente zugrunde zu legen. Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der
während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dies gilt
grundsätzlich auch für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten, denn § 248 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI
stellt ebenfalls auf die Beitragszahlung ab. Wenn der Gesetzgeber die Höhe der jeweiligen Rente grundsätzlich von
der individuellen Beitragsleistung des einzelnen Versicherten abhängig macht, ist dies nicht sachwidrig, denn insoweit
wird gewährleistet, dass der Rente auch eine entsprechende Gegenleistung des Versicherten gegenübersteht. Der
Kläger, der während der Haft weder in einem Arbeitsverhältnis gestanden noch eigene Beiträge entrichtet hat, kann
Kläger, der während der Haft weder in einem Arbeitsverhältnis gestanden noch eigene Beiträge entrichtet hat, kann
somit nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie Personen, die Beiträge geleistet haben. Er erfährt darüber hinaus
auch keine Ungleichbehandlung gegenüber den Strafgefangenen, in der alten und der neuen Bundesrepublik
Deutschland, denn die Arbeitsleistung von Strafgefangenen war und ist nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig. Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) enthält zwar in § 191 Nr. 13 eine Vorschrift über die
Versicherungspflicht von Strafgefangenen. Sie ist jedoch mangels eines besonderen Bundesgesetzes (§ 98 Abs. 3
StVollzG) bisher nicht in Kraft getreten. Dazu war der Gesetzgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3
Abs. 1 GG verpflichtet, denn ihm kommt bei gewährender Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.
Insbesondere bei Verbesserungen, für die es bisher kein Vorbild gibt, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei zu
bestimmen, ob, ab wann, in welcher Höhe und gegenüber welchem Personenkreis er mit einer beabsichtigten
Verbesserung beginnen will.
Ein sachwidrige Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, dass die Zeit des Arbeitseinsatzes des Klägers während
des Strafvollzuges nach dem Rentenrecht der DDR bzw. dem Übergangsrecht (§ 19 Abs. 2 Nr. 13 Artikel 2 des
Rentenüberleitungsgesetzes - RÜG - ) rechtserheblich war. Eine Gleichbehandlung derjenigen Adressaten, die
erstmals ab Januar 1992 einen Rentenanspruch erwerben, mit dem von diesem Recht erfassten Personenkreis ist
nicht geboten, denn der Gesetzgeber ist berechtigt, Stichtagsregelungen zu bestimmen, nach denen sich die
Anwendung des alten bzw. neuen Rechts ergibt. Niemand hat einen Anspruch darauf, dass das bisherige Recht nicht
geändert wird.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14. Juni 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 05. Juli 2002
eingelegte Berufung des Klägers, mit der er vorträgt:
Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen habe, dass
Beitragspflicht weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Vielmehr seien aufgrund eines Arbeitsverhältnisses
nachweislich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Die Zeit der Inhaftierung sei nicht lediglich mit
Anwartschaftsgebühren belegt. Im Übrigen würde diese Verfahrensweise auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Da er in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, dürfe er nicht anders behandelt werden
als Arbeitnehmer außerhalb einer Justizvollzugsanstalt. Die Nichtberücksichtigung der Inhaftierungszeit bei der
Rentenberechnung sei eine unzulässige Doppelbestrafung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Mai 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide
vom 08. September 1999 und 06. März 2000 sowie unter Änderung des Bescheides vom 21. Juni 1999 jeweils in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2000 und der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2002
einerseits zu verpflichten, den Bescheid vom 11. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06. März 1995 zurückzunehmen und die Zeit vom 31. Januar 1977 bis 28. August 1990 als Beitragszeit vorzumerken,
sowie andererseits die Beklagte zu verurteilen, bei der Erwerbsunfähigkeitsrente diese Zeit als Pflichtbeitragszeit zu
berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2002 abzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Auskunft der Justizvollzugsanstalt B. vom 25. September 2002 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist ebenso wie die Klage gegen die nach den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Renten-anpassungsmitteilung zum 01. Juli 2002 unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 08. September 1999 und 06. März 2000
sind ebenso wie der Bescheid vom 21. Juni 1999 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai
2000 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Rücknahme des Bescheides vom 11. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März
1995 nach § 44 SGB X kommt nicht in Betracht, denn die Zeit vom 31. Januar 1977 bis 28. August 1990 ist, da sie
keine Beitragszeit darstellt, nicht vorzumerken. Hat der Bescheid vom 11. November 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. März 1995 somit Bestand, ist die dort bezüglich der streitigen Zeit getroffene
Verfügung aufgrund der Tatbestandswirkung auch im Rahmen des Bescheides vom 21. Juni 1999 zu beachten. Dies
führt allerdings nicht dazu, wie die Beklagte meint, dass ein unter Missachtung der Tatbestandwirkung gegen den
Bescheid vom 21. Juni 1999 eingelegter Widerspruch unzulässig ist. Die Beklagte verkennt insoweit die Bedeutung
des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend ist, wenn der gegen einen
Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Die Bestandskraft eines vorangegangenen
Verwaltungsaktes, der zu einem Rechtsverhältnis ergangen ist, das im Rahmen eines nachfolgenden
Verwaltungsverfahrens erneut von Bedeutung ist, führt nach dieser Vorschrift allein dazu, dass sich die Behörde
darauf berufen und eine erneute Sachentscheidung ablehnen darf. Dies bewirkt die Unbegründetheit, nicht jedoch die
Unzulässigkeit eines Widerspruches gegen einen nachfolgenden Verwaltungsakt.
Der Senat folgt dem Sozialgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit von einer
weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Übrigen weist er noch auf Folgendes hin:
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 03. April 1952 (GBl DDR 1952,
275) - StgVO 1952 - galten für die zu Freiheitsentzug Verurteilten, die während des Strafvollzuges in bestimmten
Zweigen der Industrie arbeiteten, die in dieser Verordnung aufgeführten Vergünstigungen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1
StgVO 1952 waren die aufgrund dieser Verordnung beschäftigten Strafgefangenen nach den Lohnsätzen der geltenden
Kollektivverträge zu entlohnen. Für die Entrichtung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge galten die
allgemeinen Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 StgVO 1952). Diese Regelungen traten allerdings mit Wirkung zum 01. Juli
1954 mit der Aufhebung der StgVO 1952 außer Kraft (§ 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Arbeitseinsatz von
Strafgefangenen vom 10. Juni 1954 - GBl DDR 1954, 567 - StgVO 1954).
Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) - StVG -
vom 07. April 1977 (GBl DDR I 1977, 109) - StVoG 1977 - am 05. Mai 1977 (§ 68 Abs. 1 StVoG 1977) war zwar die
Dauer des Arbeitseinsatzes, der ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchgeführt wurde (§ 67 StVoG 1977), der Zeit
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt (§ 6 Abs. 3 StVoG 1977). Durch die Fünfte Verordnung über die
Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - 5. Rentenverordnung vom 25. Januar 1990
(GBl DDR I 1990, 24) - 5. RtVO - wurde zudem durch Ergänzung des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung
und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl DDR I
1979, 401) - 1. RtVO - um den Buchstaben q diese Gleichstellung auch auf Zeiten vor dem 05. Mai 1977 erstreckt.
Deswegen musste der Strafgefangene jedoch keine eigenen Beiträge zur Sozial(Renten-)versicherung zahlen.
Weder begründete der Arbeitseinsatz eines Strafgefangenen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, noch
führte er dazu, dass Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen waren. Dies galt jedenfalls für die Zeit ab 01. Juli
1954.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November
1974 (GBl DDR I 1974, 531) - SVO 1974 - und nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Sozialversicherung der
Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (GBl DDR I 1977, 373) - SVO 1977 - waren die Werktätigen
während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Sozialversicherung pflichtversichert.
Demgegenüber bestimmte § 22 Abs. 2 Satz 3 StVoG 1977, dass der Arbeitseinsatz für die Strafgefangenen kein
Arbeitsrechtsverhältnis begründete. Dies folgt bereits daraus, dass der Strafgefangene nach § 36 Satz 3 Nr. 1 StVoG
1977 verpflichtet war, die ihm zugewiesene Arbeit ordnungsgemäß durchzuführen, also überhaupt nicht in der Lage
war, freiwillig einen Arbeitsvertrag einzugehen, was elementarer Bestandteil eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist. Der
Arbeitseinsatz beruhte vielmehr auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Demzufolge ergab sich der
Vergütungsanspruch für Arbeitsleistungen des Strafgefangenen durch die Strafvollzugseinrichtungen nicht aus einem
Arbeitsvertrag zwischen dem Strafgefangenen und der Strafvollzugseinrichtung bzw. dem Betrieb, in dem er
eingesetzt wurde, sondern ausschließlich aus § 24 Abs. 1 StVoG 1977, der festlegte, dass die Arbeitsleistungen
Strafgefangener entsprechend dem Leistungsprinzip durch die Strafvollzugseinrichtungen bzw. Jugendhäuser zu
vergüten seien. § 18 Abs. 2 Satz 1 Erste Durchführungsbestimmung zum Strafvollzugsgesetz - StVG - vom 07. April
1977 (GBl DDR I 1977, 118) - 1. DB zum StVoG 1977 - bestimmte hierbei die Höhe der Arbeitsvergütung. Danach
betrug sie für zur Freiheitsstrafe verurteilte Strafgefangene im Arbeitseinsatz bei Erfüllung der Arbeitsnormen und
anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung 18 v. H., für Jugendliche in der Berufsausbildung 35 v. H. des Betrages, den
Werktätige als Nettolohn bzw. Nettolehrlingsentgelt für die gleiche Arbeit erhalten würden, zu der die Strafgefangenen
eingesetzt waren (nachfolgend Berechnungsgrundlage genannt). Daraus wird zum einen ersichtlich, dass die
Arbeitsvergütung nach einer fiktiven Bemessungsgrundlage ("würden") festgesetzt wurde. Zum anderen folgt daraus,
dass ein Bruttolohn, von dem Beiträge zur Sozialversicherung bzw. Lohnsteuer hätten abgeführt werden können, nicht
Bemessungsgrundlage der Arbeitsvergütung war.
Lag mithin schon nach dem Sozialversicherungsrecht der DDR keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor,
bedurfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, um die Zeit des Arbeitseinsatzes im Rahmen des
Rentenrechts der DDR zu berücksichtigen. Bei dieser Regelung handelt es sich um § 6 Abs. 3 StVoG 1977, wonach
die Dauer des Arbeitseinsatzes nach der Entlassung aus dem Strafvollzug der Zeit einer versicherungspflichtigen
Tätigkeit gleichgestellt wurde. Eine solche Gleichstellung wäre überflüssig, wenn der Arbeitseinsatz schon nach den
allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung der DDR sozialversicherungspflichtig gewesen wäre.
Diese Gleichstellung hatte damit, wie oben ausgeführt, zwar Bedeutung für die Berechnung der Rente nach DDR-
Recht. Für die Berechnung der Rente nach dem SGB VI ist diese rechtlich jedoch nicht relevant. Nach § 248 Abs. 3
Satz 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht (nur) Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die
Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht
geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Eine Regelung, wonach im streitigen Zeitraum Beiträge zur
Sozialversicherung zu zahlen waren, fehlt jedoch.
Unter der Geltung des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und über die Wiedereingliederung
Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben (Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz) - SVWG - vom 12.
Januar 1968 (GBl DDR I 1968, 109) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Änderung des
Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und über die Wiedereingliederung Strafentlassener in das
gesellschaftliche Leben (GBl DDR I 1974, 607) - StVoG 1968 (GBl DDR I 1975, 110) war die Rechtslage nicht anders.
Zwar fehlte eine dem § 22 Abs. 2 Satz 3 StVoG 1977 entsprechende Vorschrift. Der Strafgefangene hatte jedoch
ebenfalls nicht das Recht, freiwillig einen Arbeitsvertrag zu schließen. Nach § 4 Abs. 2 und § 44 Nr. 3 StVoG 1968
waren die arbeitsfähigen Strafgefangenen vielmehr zur Arbeitsleistung verpflichtet und mussten die ihnen
zugewiesene Arbeit ordnungsgemäß verrichten. Der Vergütungsanspruch begründete sich hiernach ebenfalls
ausschließlich auf der Grundlage dieses Gesetzes. § 4 Abs. 3 StVoG 1968 bestimmte, dass die Arbeitsleistungen
Strafgefangener unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips und der Vollzugsart zu vergüten waren. Dem
Strafgefangenen wurde dementsprechend eine nach den Grundsätzen des Leistungsprinzips und nach der Vollzugsart
differenzierte Vergütung für die geleistete Arbeit gewährleistet (§ 47 Nr. 2 StVoG 1968).
Schließlich ist auch nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass entgegen den genannten Regelungen für den
Kläger Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden. Der Sozialversicherungsausweis vom 27. November 1974
enthält für die streitige Zeit keine Eintragung über ein "Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsverhältnis". Der Kläger
hat nicht einmal einen Arbeitsvertrag vorlegen können, der Grundlage für die Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen sein könnte. Unterlagen, die die Zahlung von solchen Beiträgen belegen, fehlen.
Die vorgelegten Bescheinigungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Bestätigung der
Strafvollzugseinrichtung B. vom 22. August 1990 ist im Inhaftierungszeitraum ein Zeitraum der
versicherungspflichtigen Tätigkeit von 12 Jahren und 7 Monaten enthalten. Damit wird lediglich die Dauer des
Arbeitseinsatzes, der nach der o. g. Regelung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt war, gegenüber
der Sozialversicherung (der DDR) bescheinigt; über die Zahlung von Beiträgen ergibt sich daraus nichts. Nach der
Arbeitsbescheinigung der Justizvollzugsanstalt B. vom 30. März 2000 war der Kläger "gemäß StVG sowie den dazu
erlassenen Durchführungsbestimmungen" im Zeitraum vom 17. Januar 1978 bis 27. August 1990 beitragspflichtig.
Nach der Verdienstbescheinigung der Justizvollzugsanstalt B. vom 30. März 2000 wurden "gemäß StVG der DDR
sowie den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen" vom erarbeiteten Bruttolohn Beiträge zur
Sozialversicherung bis zur maximalen Höhe von 60 DM monatlich einbehalten.
Diese Bescheinigungen geben die seinerzeitige Rechtslage unzutreffend wieder, denn die darin angesprochenen
Vorschriften, wonach Beitragspflicht bestanden haben soll, bzw. Beiträge einzubehalten waren, gibt es nicht. Da nach
diesen Bescheinigungen auch keine "Bruttolohnunterlagen" mehr vorhanden sind, entbehren die Auskünfte der JVA B.
jeglicher Tatsachengrundlage. In der vom Senat eingeholten Auskunft der Justizvollzugsanstalt B. vom 25.
September 2002 wird wiederum pauschal auf das Strafvollzugsgesetz der DDR und die dazu erlassenen
Durchführungsbestimmungen Bezug genommen, nach denen von einem Bruttolohn Beiträge zur Sozialversicherung
und Lohnsteuer einbehalten und der Bruttolohn zuzüglich Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung von den
Arbeitseinsatzbetrieben an die JVA überwiesen worden sein sollen. Um welche Vorschriften im Einzelnen es sich
hierbei handelt, bleibt im Dunkeln. Erneut wird bestätigt, dass Unterlagen über die Höhe der einbehaltenen
Sozialversicherungsbeiträge nicht vorhanden sind. Die Justizvollzugsanstalt B. hat damit insgesamt mit den
vorliegenden Bescheinigungen keine Tatsachen mitgeteilt, die sie anhand konkreter, auf den Kläger bezogener
Unterlagen hätte feststellen können. Sie hat lediglich Mutmaßungen angestellt und im Übrigen ihre - unzutreffende
gegenteilige - Rechtsauffassung mitgeteilt. Eine Beitragszahlung ist damit weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht. Die Rechtsmeinung eines Beteiligten oder Unbeteiligten bindet den Senat ohnehin nicht.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Da der
Kläger nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, ist eine Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern außerhalb einer
Justizvollzugsanstalt schon nicht geboten. Im Übrigen bleibt hierbei unbeachtet, dass Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt
nicht anwendbar ist. Die Grundrechte des GG schützen vor Eingriffen der dem GG unterworfenen Staatsgewalt. In der
DDR galt zweifelsohne das GG nicht. Für aus bundesdeutscher Sicht stattgehabte Verletzungen von Grundrechten
des Klägers hat die Bundesrepublik Deutschland daher nicht einzustehen. Unabhängig davon liegt selbst keine
Verletzung des GG darin, dass - bundesdeutsche - Strafgefangene nicht in die gesetzliche Rentenversicherung
einbezogen werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 01. Juli 1998 - 2 BvL 17/94, 2 BvR 441
und 493/90; 618/92 und 212/93).
Worin angesichts dessen eine Doppelbestrafung des Klägers bestehen soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Berufung und Klage müssen mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.