Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.02.2006

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, ablauf der frist, erwerbsunfähigkeit, juristische person, arbeitsentgelt, sozialversicherung, zustellung, einkünfte, verfahrensmangel, beschwerdeschrift

1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 RA 13/97
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 248 Abs 3 SGB 6, § 256a SGB
6, § 307b SGB 6
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der klägerischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
und der anschließenden Rente wegen Alters streitig.
Der 1928 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet vom 18. November 1950 bis zum 30.
November 1975 als Berufssoldat bei der Volksmarine tätig, zuletzt im Range eines
Fregattenkapitäns. Dabei gehörte er während der gesamten Dienstzeit der
Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee
(Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) an und schied mit Versorgungsansprüchen
aus diesem System aus.
Vom 1. Dezember 1975 bis zum 28. Juni 1985 war er beim Rat der Stadt G beschäftigt.
Wegen der in diesem Zeitraum tatsächlich verdienten Entgelte, die durchgehend 600,-
Mark im Monat bzw. 7200 Mark im Jahr überstiegen, nimmt das Gericht im Einzelnen
Bezug auf die vorliegende Entgeltbescheinigung der Stadt G vom 4. Dezember 1992. Für
den Dezember 1975 sind Sozialversicherungsbeiträge auf den Betrag von 600 Mark, für
das Jahr 1976 auf 7200,- Mark und für das Jahr 1977 auf 6339,70 Mark gezahlt worden.
Nach einem Vermerk vom 24. Januar 1978 auf Seite 50 des
Sozialversicherungsausweises bestand Anspruch auf Krankengeld in gleicher Höhe wie
für Werktätige, die der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung [FZR] angehören, weil die
Rentenversorgung nach der Versorgungsordnung der bewaffneten Organe erfolge.
Vom 1. August 1985 an bezog der Kläger eine Übergangsrente (als
Dienstbeschädigungsausgleich) aus dem Sonderversorgungssystem der NVA, die als
Leistung nach § 9 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) über den 1.
August 1991 hinaus fortgezahlt wurde. Daneben bezog er vom 1. Juli 1987 an eine
Invalidenrente aus dem genannten Sonderversorgungssystem (Bescheide vom 6. Juli
1987 und 3. Oktober 1988), die zum 31. Dezember 1991 1575 DM monatlich betrug.
Diese Leistung wurde zum 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in die
gesetzliche Rentenversicherung überführt und in unveränderter Höhe fortgezahlt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 8. September 1995 die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1990 neu fest und bewilligte mit
Bescheid vom 18. Oktober 1995 anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1.
September 1993 an eine Regelaltersrente. Mit seinen Widersprüchen gegen die
genannten Bescheide machte der Kläger geltend, für die Zeit vom 1. Dezember 1975
bis zum 31. Dezember 1977 seien sämtliche Entgelte (bis zur
Beitragsbemessungsgrenze) zu berücksichtigen, da es ihm wegen der
Versorgungsansprüche, die er aus dem Sonderversorgungssystem erworben habe, nicht
gestattet gewesen sei, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beizutreten. Die
Widersprüche wies die Beklagte zurück und führte zur Begründung unter anderem aus,
der Kläger sei zwar ab dem 1. Januar 1978 nicht mehr berechtigt gewesen der FZR
beizutreten, da er mit Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem
ausgeschieden sei. Für die Zeit davor sei ein möglicher Beitritt zur FZR aber nicht
erfolgt, so dass Überentgelte nach § 256 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
erfolgt, so dass Überentgelte nach § 256 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
(SGB VI) nicht berücksichtigt werden könnten (Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1996).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 9.
Dezember 1996 abgewiesen. Es komme im Rahmen des § 256 Abs. 3 Satz 1 SGB VI
darauf an, dass der Kläger rechtlich der FZR habe beitreten können. Die FZR-VO vom 10.
Februar 1971 (GBl. II, S. 121) enthalte - anders als die am 1. Januar 1978 in Kraft
getretene Verordnung über die FZR der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (1.
FZR-VO; GBl. I S 395) – keine Regelung, wonach Werktätige, die mit
Versorgungsanwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem ausgeschieden
seien, nicht der FZR hätten beitreten können. Rechtlich habe der Kläger also im
streitigen Zeitraum die Möglichkeit gehabt, der FZR beizutreten; aus welchen Gründen
er dies tatsächlich nicht getan hätte, sei unerheblich.
Im Laufe des hiergegen gerichteten Berufungsverfahrens hat die Beklagte die Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit zuletzt mit Bescheiden vom 16. und 18. Januar 2002 und die
Regelaltersrente mit Bescheid vom 1. März 2002 neu festgestellt. Als Monatsbetrag der
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist für die Zahlungszeiträume bis zum 30. Juni 1993 die
um 6.84% erhöhte Leistung aus der Sonderversorgung höher als die nach dem SGB VI
berechnete Rente und der Monatsbetrag aus der Vergleichsrente (Bescheid vom 18.
Januar 2001). Für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 31. August 1993 ist Grundlage
für die Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die nach dem SGB VI festgestellte
monatliche Rente (Bescheid vom 16. Januar 2002), gleiches gilt für die Zahlung der
Regelaltersrente (Bescheid vom 1. März 2002).
Der Kläger macht mit seiner Berufung unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages
und weiterem Beweisantritt weiterhin geltend, es sei die tatsächliche regelmäßige Praxis
in der DDR zu beachten, die sämtliche mit Versorgungsansprüchen ausgeschiedenen
Soldaten von dem Beitritt zur FZR ausgeschlossen habe. Auch ihm sei der Beitritt
verwehrt worden. Dies habe auch schon der Rechtslage nach der FZR-VO vom 10.
Februar 1971 entsprochen, weil Angehörige der Sonderversorgungssysteme nicht
ausdrücklich als beitrittsberechtigt genannt seien. Auch die Beklagte habe keine Fall
nennen können, in dem ein ehemaliger Angehöriger der NVA vor dem 1. Januar 1978 der
FZR beigetreten sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2002 und vom 1. März 2002 zu ändern und
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Dezember
1975 bis zum 31. Dezember 1977 tatsächlich erzielten Bruttoverdienste bis zur
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31.
August 1993 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und vom 1. September 1993 an
höhere Rente wegen Alters zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klagen abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und einer Entscheidung der Berichterstatterin
anstelle des Senats (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG) einverstanden erklärt.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten und die
Akten des Sozialgerichts Berlin (S 8 An 3809/96) vorgelegen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Verfahrens sind nur noch die im Laufe des Berufungsverfahrens
ergangenen Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2002 und vom 1. März 2002, die
an die Stelle der vorangegangenen Rentenbescheide getreten sind und diese vollständig
(zu Gunsten des Klägers) ersetzt haben. Soweit der Kläger sich gegen diese Bescheide
wendet, sind sie Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§§ 96, 153 Abs. 1
SGG). Über die weiterhin vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf höhere Renten
unter Berücksichtigung von Überentgelten hat das Landessozialgericht im Wege der
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen („kraft Klage“) zu entscheiden.
17
18
19
20
21
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen („kraft Klage“) zu entscheiden.
Dagegen geht eine Beschwer von dem erstinstanzlichen Urteil nach Erlass der
Bescheide vom 16. Januar 2002 und vom 1. März 2002 nicht mehr aus. Die Berufung hat
sich in der Sache erledigt; das Vorbringen des Klägers war daher dahin auszulegen, dass
er sich gegen das Urteil des Sozialgerichts nicht mehr wendet.
Dem Vorbringen des Klägers ist weiter zu entnehmen, dass er sich nicht (mehr)
dagegen wendet, dass für Rentenbezugszeiten bis zum 30. Juni 1993 die Absenkung des
für die Berechnung der SGB VI-Rente maßgeblichen Arbeitsentgelts für Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 zum AAÜG auf
der Grundlage der § 6 Abs. 2 AAÜG bis zum 30. Juni 1993 von den Betroffenen
verfassungsrechtlich hingenommen werden musste (BVerfG Urteil vom 28. 4. 1999,
BVerfGE 100, 54). Das hat zur Folge, dass sich wegen der Absenkung der bis zum 30.
November 1975 erzielten Entgelte auf das Durchschnittseinkommen bei der Feststellung
der sog SGB VI-Rente die hier geltend gemachten in der Zeit vom 1. Dezember 1975 bis
zum 31. Dezember 1977 erzielten Überentgelte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
auf den Zahlbetrag der Rente auswirken können. Auch bei entsprechender Erhöhung der
der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI zugrunde liegenden Entgeltpunkte (Ost)
um etwa 1,5 bis 2 Entgeltpunkte, wie der Kläger sie im Ergebnis geltend macht, ergäbe
sich insgesamt aus der SGB VI-Rente kein höherer Zahlbetrag als der auf der Grundlage
des Bescheides vom 18. Januar 2002 gezahlte Betrag, der sich aus der um 6,84%
erhöhten Sonderversorgung als besitzgeschütztem Zahlbetrag ergibt. Mit seinem
Vorbringen hat der Kläger diesen Bescheid also nicht angegriffen. Er ist nicht
Gegenstand des Verfahrens.
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Nach § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG ergibt sich für Bestandsrentner des
Beitrittsgebiets der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs
zwischen vier aus unterschiedlichen Rechtsgründen entstandenen und jeweils
eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem
jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich. Maßgeblich ist vorliegend für die Bezugszeiten der
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. August 1993 der Wert der
nach § 307b Satz 1 SGB VI auf der Grundlage der übergangsrechtlichen
Sonderbewertungsvorschriften "Ost" festgestellten Rente. Auch bei der Entscheidung
über den monatlichen Wert der am 1. September 1993 beginnenden Regelaltersrente ist
der Monatsbetrag der SGB VI-Rente von der Beklagten auf Grundlage des § 4 Abs. 4
AAÜG als maßgeblicher, weil höchster Wert der monatlichen Rente festgestellt worden.
Dieser damit für beide Renten maßgebliche Monatsbetrag ist der Höhe nach zutreffend
festgestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung der Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit und der Regelaltersrente unter Berücksichtigung der tatsächlich in
der Zeit vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1977 erzielten
Bruttoarbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsmessungsgrenze. Die Entscheidung
der Beklagten, nach § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI für diese Zeiträume keine weiteren
Entgelte als „rentenwirksame Entgelte“ bei der Feststellung der Entgeltpunkte zu
berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.
§ 256a SGB VI ergänzt die Bestimmungen der § 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte nach
§ 307b Satz 1 SGB VI, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten beruht, die gemäß
§ 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind.
Nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift kommt es auch für die Zeit ab 1. März 1971
(also nach Einführung FZR) für eine Beachtlichkeit von in der DDR erzieltem
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Verdienst i.S. von § 256a Abs. 1 SGB VI nur
darauf an, ob das Erwerbseinkommen nach den (faktischen und normativen)
Gegebenheiten in der DDR dort rentenwirksam versichert war.
Dabei bestimmt § 256a Abs. 2 SGB VI zunächst, welche Beträge des individuellen, in der
DDR erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens des Versicherten zur Ermittlung
seiner Rangstelle ("Entgeltpunkte") als Verdienst berücksichtigt werden. Als Verdienst
zählen danach der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt
worden sind, sowie der Verdienst, für den a) Beiträge zur FZR oder b) freiwillige Beiträge
zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. 1. 1992 oder danach c) zur
Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt worden
sind (§ 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Ein für die Entgeltpunkteermittlung beachtlicher
Verdienst im Sinne der 1. Alternative liegt dabei vor, soweit Arbeitsentgelt nach den
Gegebenheiten der DDR in der Zeit ab dem 1. März 1971 auch ohne eine Zahlung von
(Höchst-)Beiträgen zur FZR Grundlage für die Berechnung der Altersrente war. Solches
Arbeitsentgelt war bereits in der DDR „rentenwirksam versichert“ und ist nunmehr
berücksichtigungsfähiger Arbeitsverdienst i.S. von § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI (vgl im
22
23
24
25
26
berücksichtigungsfähiger Arbeitsverdienst i.S. von § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI (vgl im
Einzelnen BSGE 82, 64 und BSG SozR 3 - 2600 § 256a Nrn. 2 und 3).
Nach § 256a Abs. 3 SGB VI werden in begünstigender Erweiterung dieses Konzepts für
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet auch solche Arbeitsverdienste für die SGB VI-Rente
erheblich, die nach den Gegebenheiten in der DDR dort nicht rentenwirksam versichert
waren, obwohl sie aus der Sicht des Regelungskonzepts des SGB VI der Art nach, dh
ungeachtet der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung
der DDR, beitragspflichtige Einnahmen gewesen wären und Pflichtbeiträge nur wegen
dieser DDR-Beitragsbemessungsgrenze nicht gezahlt werden konnten. Danach zählen
als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und
Einkünfte vor dem 1. 7. 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden
Beitragsbemessungsgrenzen (oder wegen in einem Sonderversorgungssystem
erworbenen Anwartschaften) Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden
konnten.
Danach hat die Beklagte zu Recht entschieden, dass im streitigen Zeitraum für die nach
§ 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellten
Beitragszeiten monatlich höchstens 600,- Mark der DDR als versichertes Arbeitsentgelt
des Klägers einzusetzen sind. Die in dieser Zeit über der Beitragsbemessungsgrenze
verdienten Arbeitsentgelte können weder nach § 256a Abs. 2 noch nach Abs. 3 SGB VI
berücksichtigt werden.
Zwar hat der Kläger in dem fraglichen Zeitraum ein höheres Arbeitsentgelt bezogen.
Dieses war jedoch nicht in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR
(§ 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) "versichert", d.h. für die Festsetzung des Wertes einer
Rente aus einem System der Sozialversicherung der DDR nicht anzurechnen
("rentenwirksam").
Die Ansprüche des Klägers bei Eintritt der Invalidität wie auch bei Eintritt in das
Rentenalter richteten sich nach der Versorgungsordnung über die soziale Versorgung
der Angehörigen der Nationalen Volksarmee. Dieses Sonderversorgungssystem gehört
schon nicht zu den Systemen der Sozialversicherung der DDR; die sich hieraus
ergebenden Ansprüche und Anwartschaften werden nach Maßgabe des AAÜG und § 259
b SGB VI überführt. Auf sie findet § 256 a SGB VI keine Anwendung. Im Übrigen waren -
der Unterscheidung im Recht der DDR nach Sozialversicherung und Zusatz- bzw.
Sonderversorgungssystemen folgend - die in der Zeit vom 1. Dezember 1975 an
verdienten Entgelte in der DDR nicht rentenwirksam versichert. Nach der
Versorgungsordnung vom 1. September 1982, die nicht veröffentlicht war (heute
Aichberger II Nr. 230), berechnete sich die Rente vielmehr allein aus dem
durchschnittlichen beitragspflichtigen Verdienst der letzten 12 Monate alternativ vor
Erreichen des Rentenalters, vor Vollendung des 25. Dienstjahres oder der 10 günstigsten
Jahre im aktiven Wehrdienst oder – für Bezieher von Übergangsrente – nach dem für die
Berechnung dieser Leistung zugrunde gelegten Verdienst, der sich (verkürzt dargestellt)
allein von Verdiensten während der aktiven Dienstzeit ableitete. Damit war der in den
Jahren 1975, 1976 und 1977 über der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark
monatlich erzielte Verdienst für die Höhe der für den Kläger gezahlten Invalidenrente wie
auch der zu erwartenden Altersrenten nach dem Recht der DDR unerheblich, also nicht
„rentenwirksam“.
Soweit nach § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI in Ausnahme zu den Absätzen 1 und 2 auch
Verdienste berücksichtigt werden, für die Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten,
kann dies nach dem oben dargestellten Gesamtkonzept des § 256 a SGB VI und der
ausdrücklichen Regelung des Satz 2 nur solche Zeiten betreffen, für die ein Beitritt
aufgrund der Rechtsvorschriften der DDR nicht möglich war. Die Rechtsvorschriften der
DDR standen einem Beitritt zur FZR nicht entgegen. Da der Kläger sozialversicherter
Werktätiger war, ist nicht ersichtlich, dass er bis zum 31. Dezember 1977 nicht zum
anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte. Es ergeben sich keinerlei Hinweise für die
Auffassung des Klägers, die erst zum 1. Januar 1978 erfolgte Änderung der FZR-VO sei
nur als Klarstellung zu verstehen und habe von Rechts wegen schon vorher gegolten.
Auch die erst im Jahre 1978 erfolgte Eintragung in den Sozialversicherungsausweis
wegen der Höhe der Krankenversorgung veranschaulicht, dass bis 1978 ein Beitritt
möglich gewesen wäre. Es kommt dabei nicht darauf an, dass dem Kläger (oder auch
sämtlichen Betroffenen) ein Beitritt durch die Praxis verwehrt worden ist oder ein Beitritt
zur FZR im Ergebnis wegen der anderweitigen ausreichenden Versorgung durch das
Sonderversorgungssystem wirtschaftlich sinnlos gewesen wäre. Denn der Gesetzes-
oder Verordnungslage hätte ein solches Vorgehen nicht entsprochen. Nur hierauf kann
es aber nach Bundesrecht ankommen.
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) ist nicht ersichtlich.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim
Bundessozialgericht
Postfach 41 02 20
34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen - die Mitglieder und Angestellten von
Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von
berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen, deren
satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung
und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder
der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art
und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine
sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und die kraft Satzung oder Vollmacht zur
Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
46
47
48
49
50
51
52
53
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum