Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2005

LSG Berlin und Brandenburg: autismus, form, fahrtkosten, gestaltung, behinderung, eltern, leistungserbringer, eingliederungserfolg, wechsel, hauptsache

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 16.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 7 SO 21/05 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 B 1086/05 SO ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Oktober 2005 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird im
Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache, Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für pädagogische Maßnahmen
durch den privaten mobilen Dienst Autismus im Land Brandenburg zu jeweils vier Fördereinheiten in der Woche in
Höhe von insgesamt 412,86 EUR (inkl. Verbundsarbeit und Fahrtkosten) zu gewähren. Der Antragsgegner hat dem
Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten für die dem Antragsteller vom Antragsgegner gewährte
Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der 1992 geborene Antragsteller leidet unter frühkindlichem Autismus mit Entwicklungsstörungen des Sprechens und
der Sprache sowie der motorischen Funktionen. Ferner wurden diagnostiziert: eine mittelgradige Intelligenzminderung
mit Verhaltensproblemen, Verdacht auf infantile Zerebralparese, Verdacht auf Sotos-Syndrom mit Makrozephalie und
Großwuchs, Akkomodationsstörung sowie schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigungen.
Der Antragsteller erhielt zuletzt seit dem Jahr 2001 Eingliederungshilfe, zunächst vom Jugendamt, dann vom
Antragsgegner, in Form einer Kostenübernahme für pädagogische Maßnahmen durch den privaten mobilen Dienst
Autismus im Land Brandenburg im Umfang von vier Förderstunden je Woche. Die Kostenübernahme war zuletzt
befristet bis 28. Februar 2005. Erneute Verhandlungen zwischen dem Antragsgegner und dem privaten mobilen Dienst
Autismus über eine Vereinbarung hinsichtlich der Kostenhöhe sind gescheitert.
Mit Schreiben unter dem 31. Oktober 2004 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung der Eingliederungshilfe
(in Form der Kostenübernahme für die durch den privaten mobilen Dienst Autismus erbrachten Förderstunden.
Unter dem 21. Februar 2005 schloss der Antragsgegner mit dem Lebenshilfe e. V. F einen Vertrag über das Erbringen
und die Abgeltung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und dem SGB XII für
autistische Kinder. Gemäß Punkt 2.2 der Vereinbarung erfolgt die Vergütung der im Rahmen dieser Vereinbarung
erbrachen Stunden nach Rechnungslegung in Höhe von 30,51 EUR je Stunde. Mit dem Stundensatz sind gemäß
Punkt 1.3 der Vereinbarung auch die innerhalb der jeweiligen 60-minütigen Fachleistungsstunde zu erbringende so
genannte Verbundarbeit, wie das Vor- und Nachbereiten, Teamberatungen etc. abgegolten. Fahrtkosten fallen nicht
an, da der Lebenshilfe e. V. F regional tätig ist.
Mit Bescheid vom 23./24. März 2005 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der
Kostenübernahme für pädagogische Fördermaßnahmen für die Zeit vom 01. April 2005 bis 31. März 2006 in Höhe von
vier Fördereinheiten zu je 60 Minuten in der Woche mit einem Kostensatz von 30,51 EUR je Stunde. Im Bescheid
führte der Antragsgegner u. a. aus: " Als Leistungserbringer steht Ihnen die Lebenshilfe e. V. F zur Verfügung. Sollten
Sie sich für einen anderen Leistungserbringer entscheiden, bitte ich Sie, mich davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Eine Verrechnung der Kosten erfolgt bis zur bewilligten Höhe direkt mit dem Leistungserbringer und dem Landkreis
Oder-Spree. ".
Hiergegen legte der Antragsteller am 6. April 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die gewährte
Höhe der Therapiekosten bei weitem nicht angemessen sei, um die Kosten für die 16 Förderstunden à 60 Minuten im
Monat laut ärztlicher Verordnung bei dem bisherigen Therapeuten des privaten mobilen Dienstes Autismus zu
bezahlen. Außerdem würden die Stunden für die Anleitung und Beratung seiner Eltern fehlen. Es sei zudem zwingend
notwendig, den bisherigen Betreuer, Herrn W, zu behalten, da nur er aufgrund seiner Konstitution und Kraft in der Lage
sei, Selbstverletzungen und Fremdgefährdungen des inzwischen in der Pubertät befindlichen und 1,87 m großen
Antragstellers zu vermeiden. Da zwischen ihm und Herrn W ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden sei,
bestünde bei einem Wechsel des Pädagogen die Gefahr, dass Fremd- und Autoaggression nicht verhindert werden
könnten.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2005 zurück. Dem Hilfewunsch des
Antragstellers könne nicht entsprochen werden, da die entstehenden Mehrkosten unverhältnismäßig seien. Es sei
nicht erwiesen, dass das Ziel der Eingliederungshilfe nur durch den privaten mobilen Dienst Autismus im Land
Brandenburg erreicht werden könne. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass es bei Förderung durch eine andere
Person anfänglich zu Schwierigkeiten kommen könne, dies sei aber kein Grund, die Hilfe von Anfang an als
unzumutbar und unangemessen abzulehnen.
Am 13. Juni 2005 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII in Form einer Kostenübernahme für pädagogische Maßnahmen durch den privaten mobilen Dienst Autismus
im Land Brandenburg zu jeweils 4 Fördereinheiten in der Woche in Höhe von insgesamt 412,86 EUR (incl.
Verbundsarbeit und Fahrtkosten) zu gewähren.
Mit der von der Antragsgegnerin gewährten Eingliederungshilfe könne seine Förderung nicht gewährt werden. Durch
die seit vier Jahren bestehende Förderung durch den mobilen Dienst Autismus sei es dem bisherigen Betreuer
gelungen, insbesondere im Bereich der Sprachförderung bei ihm deutliche Fortschritte zu erzielen. Eine Änderung des
Betreuers sei ihm nicht zuzumuten. Er reagiere aufgrund seiner Behinderung auf Veränderungen mit Fremd- und
Autoaggressivität, Verweigerungshaltung, Schreien und aggressiven Ausbrüchen. Hinzu komme, dass er am so
genannten Sotos-Syndrom leide. Diese Erkrankung führe zu einem sehr schnellen Größenwachstum. Mit zwölf Jahren
habe er bereits eine Größe von 1,87 m bei mittlerweile 70 kg erreicht. Bei dieser Erkrankung träten häufig enorme
Wachstumsschübe auf, die mit sehr starken Schmerzen verbunden seien, ihn stark verunsicherten und die oben
genannten Verhaltensauffälligkeiten noch verstärken könnten. Der bisherige männliche Betreuer sei bereits aufgrund
der körperlichen Voraussetzungen und der besonderen Vertrauensstellung in der Lage, ihm (dem behinderten
Antragsteller) gewachsen zu sein. Bei der von der Antragsgegnerin angebotenen Betreuung durch den Lebenshilfe e.
V. F stehe demgegenüber nur eine weibliche Fachkraft zur Verfügung, die bereits aufgrund ihrer körperlichen
Voraussetzungen besonderen Betreuungssituationen nicht gewachsen sein könne. Eine Förderung durch die
Fachkraft des Lebenshilfe e. V. F habe überdies vor vielen Jahren (1994) keinerlei Verbesserungen gebracht. Erst seit
der Förderung durch den privaten mobilen Dienst Autismus seit 2001 erfahre er ungeahnte Fortschritte. Zu
berücksichtigen sei auch, dass bei ihm nun die Pubertät beginne, was zu weiteren Schwierigkeiten führe, da
insbesondere Aggressionen gegen sich selbst und andere zuweilen unvorbereitet auftreten könnten. Ihn als
schwerstbehinderten Jungen sei ein Wechsel "von heute auf morgen", der bei seinem Behinderungsbild nicht ohne
Destabilisierung und Rückschritten bei der Förderung vonstatten gehen könne, nicht zuzumuten. Ein unvorbereiteter
Wechsel zu einem völlig anderen Anbieter, der auch nicht über die besonderen Kenntnisse bei der Sprachvermittlung
und Sprachheilkunde verfüge, entspreche nicht seinem Bedarf. Unverhältnismäßige Mehrkosten seien vorliegend
nicht festzustellen, eingedenk des besonderen Betreuungsbedarfes und der Tatsache, dass unabhängig davon eine
andere geeignete Betreuung nicht ersichtlich sei. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, denn er sei zurzeit ohne
(geeignete) Förderung, was zu erheblichen Aggressionen gegen sich selbst und Dritte (Schwester und Mutter) geführt
habe und bei weiter fehlender Förderung immer verstärkter auftreten werde. Seine Eltern seien nicht - auch nicht
vorübergehend - in der Lage, die Finanzierung des privaten mobilen Dienstes Autismus aufzubringen.
Der Antragsteller reichte ferner eine Kurzeinschätzung über seine Entwicklung im Zeitraum September 2001 bis März
2005 durch den privaten mobilen Dienst Autismus im Land Brandenburg von März 2005, eine elterliche Stellungnahme
über ihn vom 6. Juni 2005 sowie ärztliche Stellungnahmen der Charité - Universitätsmedizin Berlin - vom 17. Mai
2005, der Kinderklinik der Landesklinik Brandenburg vom 24. September 2003 und 31. März 2005 sowie der Charité -
Campus Virchow-Klinikum - vom 08. Juni 2005 zum Verfahren.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich unter Bezugnahme auf eine interne Stellungnahme seines Sozialamtes vom 21.
Juni 2005 beantragt, den Antrag abzulehnen.
In der Stellungnahme heißt es im Wesentlichen, es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass ein
anderer Förderer Rückschritte beziehungsweise grundlegend andere Verhaltensweisen beim Antragsteller hervorrufe.
Die Förderung durch eine andere Person könne zwar zu anfänglichen Schwierigkeiten führen, dies sei aber kein
Grund, die Hilfe von Anfang an als unzumutbar und unangemessen abzulehnen. Auch der Auffassung, dass nur ein
männlicher Therapeut den gewünschten Erfolg bringen könne, könne nicht gefolgt werden. Die Befindlichkeiten
gegenüber der Betreuerin des Lebenshilfe e. V. F könnten nicht nachvollzogen werden. Da zum jetzigen Zeitpunkt
aufgrund der Ablehnung des angebotenen Leistungserbringers durch die Familie des Antragstellers keine Förderung
durchgeführt werde, sei bei Neubeginn in jedem Fall eine erneute Eingewöhnungsphase zu durchlaufen. Außerdem
wechselten auch in anderen Lebensbereichen die Bezugspersonen des Antragstellers, womit er ebenfalls
zurechtkommen müsse. Der Lebenshilfe e. V. F biete aufgrund der eingereichten Ausbildungsnachweise die gleiche
autismusspezifische Therapie an wie der private mobile Dienst. Der Kostensatz des privaten mobilen Dienstes
Autismus übersteige den Kostensatz des Lebenshilfe e. V. F um 11,48 EUR pro Fördereinheit. Zusätzlich fielen
erhebliche Anreise- und Fahrtkosten an, so dass das Angebot des privaten mobilen Dienstes viel zu teuer sei. Der
Antragsgegner hat ferner das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestritten. Eine Eilbedürftigkeit sei deswegen nicht
gegeben, weil dem Antragsteller eine Fördermöglichkeit von vier Fördereinheiten je 60 Minuten angeboten, von diesem
jedoch nicht angenommen worden sei.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 6.
Oktober 2005 abgelehnt. Nach der allein maßgeblichen kursorischen Prüfung könne das Ziel der begehrten
Eingliederungshilfemaßnahme gleichermaßen und zumutbar durch das kostengünstigere bereits bewilligte Angebot
des Antragsgegners erreicht werden. Das Wunschrecht des Antragstellers werde durch die Angemessenheit des
Hilfewunsches begrenzt. Der Antragsgegner habe eine gleichermaßen geeignete Fördermaßnahme angeboten. Sowohl
der Betreuer des privaten mobilen Dienstes Autismus im Land Brandenburg als auch die Betreuerin des Lebenshilfe e.
V. F verfügten über die für einen solchen Einsatz erforderliche beziehungsweise notwendige Ausbildung. Allein der
Umstand, dass die Betreuerin des Lebenshilfe e. V. F aufgrund ihrer Konstitution nicht in der Lage sein solle, die
begehrte Fördermaßnahme durchzuführen, rechtfertige nicht die Annahme, dass das durch den Antragsgegner
unterbreitete Angebot nicht realisierbar sei. Die Vermittlung und Weiterentwicklung von Fähigkeiten, Kenntnissen und
Fertigkeiten auf dem Gebiet der sprachlichen, kommunikativen und kognitiven Förderung und Entwicklung des
Antragstellers hänge grundsätzlich nicht von der körperlichen Verfassung des damit befassten pädagogischen
Personals ab. Inwieweit sich allerdings die Besonderheit der Behinderung als auch die einsetzende Pubertät des
Antragstellers auf den Eingliederungserfolg auswirken könnten, könne im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen
Rechtsschutz nicht festgestellt werden und bleibe dem Hauptsacheverfahren durch eine gegebenenfalls
durchzuführende Beweiserhebung beziehungsweise medizinische Begutachtung vorbehalten. Im Übrigen sei davon
auszugehen, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Dispositionsfreiheit des Einzelnen
ohnehin keine Gewähr für eine konstante und dauerhafte Betreuung durch eine einzige Bezugsperson geben könne.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Sozialgericht Frankfurt (Oder) am 9. November 2005 Beschwerde
eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Neben den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumenten
verweist er darauf, dass mit der vom Antragsgegner angebotenen Förderung die direkte Förderung gekürzt werde, da
in dem Stundensatz des Lebenshilfe e. V. bereits die so genannte Verbundarbeit, wie das Vor- und Nachbereiten,
eingeschlossen sei. Seine direkte Förderung betrage lediglich 80 %, d. h. 48 Minuten. Angesichts der Schwere seiner
Behinderung und der ärztlichen Einschätzung der Landesklinik Brandenburg, die erhebliche Selbst- und
Fremdaggressivität und besondere Schwierigkeit bei seiner Betreuung beschreibe und die unerlässliche Fortführung
der bisherigen Förderung deutlich mache, sei eine Kürzung der unmittelbaren Förderung nicht gerechtfertigt. Es sei
nicht erkennbar, wie mit einem derart gering bemessenen Stundensatz eine angemessene Förderung in seinem Falle
bewältigt werden solle. Nicht nur der private mobile Dienst Autismus, sondern auch alle anderen Träger mit
vergleichbaren vertraglichen Leistungen hätten entsprechende Vergütungen wie der private mobile Dienst Autismus
vereinbart und müssten diese für eine angemessene Betreuung auch zugrunde legen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2005 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig
zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form einer Kostenübernahme für pädagogische
Maßnahmen durch den privaten mobilen Dienst Autismus im Land Brandenburg zu jeweils vier Fördereinheiten in der
Woche in Höhe von insgesamt 412,86 EUR (inklusive Verbundarbeit und Fahrtkosten) zu gewähren.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den
Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und
Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend
gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920
Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die danach zu treffende Eilentscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber
den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) sowie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 1999, S. 217).
Sofern sich das Gericht an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert, ist es verpflichtet, die Sach- und
Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn - wie hier - das einstweilige
Rechtsschutzverfahren – jedenfalls bezogen auf einen bestimmten Zeitraum - vollständig die Bedeutung des
Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten
droht (vgl. BVerfG 1 BvR 569/05 vom 12. Mai 2005, Breithaupt 2005, Seite 803 ff.).
Entschließt sich das Gericht zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannt werden. Ist dem Gericht dagegen eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung
zu entscheiden (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2001, Seite 694 ff.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend sowohl ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vom
Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht worden als auch eine Folgenabwägung zu seinen Gunsten vorzunehmen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Einzelfallhilfe gemäß § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist
überwiegend wahrscheinlich. Der Antragsteller zählt aufgrund seiner Behinderung zum anspruchsberechtigten
Personenkreis nach § 53 Abs. 1 SGB XII; ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig stellt die begehrte Leistung
nach Art und Umfang in Höhe von vier Förderstunden je 60 Minuten in der Woche Einzelfallhilfe eine erforderliche und
geeignete Maßnahme im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar. Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf
Gewährung der Eingliederungshilfe in Höhe der von ihm beantragten Kosten für die Förderung durch den mobilen
Dienst Autismus mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit
glaubhaft gemacht.
Das Begehren des Antragstellers, die Kosten für eine Einzelfallhilfe durch den mobilen Dienst Autismus zu
übernehmen und nicht auf die von dem Lebenshilfe e. V. F in Ansatz gebrachten Satz zu beschränken, ist Ausdruck
seines Wunsches nach einer bestimmten Gestaltung der Eingliederungshilfe.
Den Wünschen des Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll nach § 9 Abs. 2 Satz 1
SGB XII entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach den
Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Leistungsberechtigten, der Art seines Bedarfs und
den örtlichen Verhältnissen (§ 9 Abs. 1 SGB XII).
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII soll der Träger der Sozialhilfe regelmäßig Wünschen nicht entsprechen, deren
Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Nach dieser Vorschrift hat der Sozialhilfeträger einen
Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen geeigneten und zumutbaren Hilfeangeboten
vorzunehmen. Fallen wunschbedingte Mehrkosten an, erschöpft sich die Frage nach ihrer (Un-)Verhältnismäßigkeit
nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich. Die Verhältnismäßigkeit betrifft die Relation zwischen der
gewünschten Gestaltung der Hilfe und den damit verbundenen Mehrkosten. Die Mehrkosten dürfen zum angestrebten
Verwendungszweck nicht außer Verhältnis stehen. Der Mehrkostenvorbehalt in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII verlangt
daher eine wertende Betrachtungsweise. Zu berücksichtigen ist vor allem das Gewicht, das der vom
Leistungsberechtigten gewünschten Gestaltung der Hilfe im Hinblick auf seine individuelle Notsituation beizumessen
ist. Dabei sind alle Besonderheiten des Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Je größer die Bedarfsnähe der
gewünschten Hilfegestaltung ist, um so "berechtigter" kann der Wunsch des Leistungsberechtigten sein.
Der vom Sozialgericht zugrunde gelegte Mehrkostenvorbehalt in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII steht dem Anspruch auf
Übernahme der Kosten, die durch eine Inanspruchnahme des mobilen Dienstes Autismus entstehen, nicht entgegen.
Denn der Leistungsberechtigte muss sich Mehrkosten nur im Vergleich zu bedarfsgerechten Alternativen
entgegenhalten lassen, durch die sein Hilfebedarf sozialhilferechtlich vollständig gedeckt wird. Dies ist vorliegend
schon deswegen nicht der Fall, weil in der vom Antragsgegner angebotenen Leistung durch den Lebenshilfe e. V. F
eine individuelle Betreuung des Antragstellers in einem zeitlichen Umfang von lediglich 48 Minuten enthalten ist. In
dem Stundensatz des Lebenshilfe e. V. F in Höhe von 30,51 EUR ist nämlich die so genannte Verbundarbeit, d. h.
das Vor- und Nachbereiten sowie die Arbeit mit den Eltern des Antragstellers, nicht enthalten. Der Antragsteller hat
aber - auch nach Auffassung des Antragsgegners - einen Anspruch auf unmittelbare Förderung von viermal einer
Zeitstunde pro Woche. Darüber hinaus ist die dem Antragsteller angebotene Förderung durch den Lebenshilfe e. V.
diesem nach den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der Landesklinik Brandenburg auch nicht
zuzumuten. Nach der ärztlichen Stellungnahme der Landesklinik Brandenburg vom 31. März 2005 (Bl. 18 der Akte) ist
die Fortführung des seit vier Jahren durch die Betreuung des mobilen Dienstes Autismus erarbeiteten
Förderprogramms durch "eine konstante männliche therapeutische Bezugsperson mit besonderen Kenntnissen der
Sprachanbahnung unerlässlich, um Rückschritte und eine Destabilisierung des jede Umstellung an eine neue Person
nur schwer verkraftenden Jungen zu vermeiden". Aus dem Bericht des privaten mobilen Dienstes Autismus vom März
2005 über die Entwicklung des Antragstellers im Zeitraum 09/01 bis 03/05 (Bl. 29 d. Akte) geht hervor, dass dieser
erhebliche, sich über einen Zeitraum von sechs Monaten erstreckende Schwierigkeiten gehabt hatte, einen früheren
Therapeutenwechsel zu verkraften. Der Antragsteller hat mit der Vorlage dieser Stellungnahmen im Rahmen des
vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ein Therapeutenwechsel nicht zumutbar ist.
Denn Glaubhaftmachung bedeutet nicht "Beweis", sondern Überzeugung des Gerichts von der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache durch die Vorlage geeigneter Beweismittel (vgl. § 294 ZPO; BVerfGE
38,39).
Soweit sich im Rahmen des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz nicht endgültig feststellen lassen kann,
inwieweit die Besonderheiten der Behinderungen des Antragstellers als auch seine einsetzende Pubertät sich auf den
Eingliederungserfolg und die Anforderungen an die Person des Therapeuten auswirken können, weil hierzu eine
medizinische Begutachtung des Antragstellers von Nöten ist, kann dies nicht zur Versagung des beantragten
Eilrechtsschutzes führen.
In diesem Fall hat vielmehr eine Abwägung der Folgen stattzufinden. Die gebotene Folgenabwägung führt vorliegend
zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis. Die Folgen einer ungerechtfertigten Ablehnung des Eilantrages
würden nämlich ungleich schwerer wiegen als die Folgen einer sich im Hauptsacheverfahren nicht bestätigenden
Stattgabe.
Sollte sich im Ergebnis der medizinischen Untersuchung im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass das Vorbringen
des Antragstellers im vorliegenden Verfahren zugetroffen hat, wäre bei Ablehnung des Eilantrages der Erfolg der
Eingliederungshilfe schwer und nachhaltig gestört. Es wäre dann nämlich davon auszugehen, dass der Antragsteller
destabilisiert wäre und in seiner persönlichen Entwicklung erhebliche Rückschritte gemacht hätte, weil eine Förderung
entweder unterblieben oder durch eine ungeeignete Person durchgeführt worden wäre. Zu befürchten wäre dann
insbesondere ein verstärktes Auftreten von fremd- und selbstaggressiven Handlungen. Diesen nachteiligen Folgen für
die grundrechtlichen Belange des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 GG) im Falle einer sich im Hauptsacheverfahren nicht
bestätigenden Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes stehen für den Fall einer sich letztlich als ungerechtfertigt
erweisenden Stattgabe ausschließlich finanzielle Belastungen des Antragsgegners durch die Übernahme der höheren
Kosten gegenüber.
Ein Anordnungsgrund besteht. Ein weiteres Aussetzen der Förderung bis zum Ergehen einer vollziehbaren
Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte für den Antragsteller unzumutbare Folgen. Namentlich würde der bislang
bereits erreichte Eingliederungserfolg in Frage gestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass es den Eltern des
Antragstellers – entgegen ihrem Vorbringen – möglich wäre, die erheblichen Kosten der Fördermaßnahme
vorzufinanzieren, sind nicht erkennbar.
Bis zu einer endgültigen Klärung der Zumutbarkeit eines Betreuerwechsels zu der dem Antragsteller angebotenen
Betreuerin des Lebenshilfe e. V. F im Hauptsacheverfahren war daher der Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten
für die Eingliederungshilfe in der beantragten Höhe zu leisten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).