Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.03.2009

LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, grundsatz der gleichbehandlung, vollziehung, erbschaft, vorläufiger rechtsschutz

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 23 SO 58/09 B ER, L
23 SO 59/09 B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86a Abs 2 Nr 5 SGG, § 86b Abs
1 SGG, § 82 SGB 12, § 41 Abs 1
S 1 SGB 12, § 48 SGB 10
Sozialhilfe - einstweiliger Rechtsschutz - Geldeingang aus einer
Erbschaft im laufenden Bewilligungszeitraum - Berücksichtigung
als Einkommen - Aufteilung des Einkommens - Abwägung der
öffentlichen Interessen am Sofortvollzug mit dem
Rechtsschutzanspruch des Widerspruchsführers
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2009
werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt weiter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruches gegen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung.
Der 1960 geborene Antragsteller bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf
Dauer mit einem Zahlbetrag ab Juli 2008 in Höhe von 375,85 Euro monatlich. Ihm
wurden vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - für die Zeit
ab 01. Juli 2007 gewährt, zuletzt mit Bescheid vom 14. Juli 2008 Leistungen für den
Zeitraum vom 01. September 2008 bis einschließlich Juni 2009 in Höhe von 349,15 Euro
monatlich. Am 23. Januar 2009 wurden auf dem Bankkonto des Antragstellers 7 000,00
Euro aus einer Erbschaft gutgeschrieben. Hiervon zahlte der Antragsteller am 29. Januar
2009 5 000,00 Euro an seine Tochter auf Unterhaltsschulden.
Der Antragsgegner hob mit Bescheid vom 04. Februar 2009 den Bescheid vom 14. Juli
2008 für die Zeit ab 01. März 2009 im Hinblick auf die erhaltenen 7 000,00 Euro auf und
ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 10. Februar 2009 Widerspruch und beantragte die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Am 10. Februar 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
04. Februar 2009 wiederherzustellen und dem Antragsteller über den 28. Februar 2009
hinaus Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Weiter hat der Antragsteller die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht beantragt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2009 den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt.
Gegen den am 13. März 2009 zugestellten Beschluss richten sich die am 30. März 2009
eingelegten Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine Begehren weiterverfolgt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, mit dem Aufhebungsbescheid vom 04. Februar
2009 sei fehlerhaft der Betrag von 7 000,00 Euro als Einkommen berücksichtigt worden
und keine Aufteilung des Einkommens erfolgt. Erstmals mit Schriftsatz vom 13. Februar
2009 habe der Antragsgegner zugestanden, dass die Erbschaft nur in Höhe von 2
000,00 Euro anrechenbar sei. In welcher Weise die Anrechnung aufzuteilen sei, finde sich
in dem Schreiben nicht. Der angegriffene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Nach
der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII seien die Einkünfte grundsätzlich auf zwölf
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der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII seien die Einkünfte grundsätzlich auf zwölf
Monate aufzuteilen. Das Sozialgericht habe sich fehlerhaft nicht mit dem
Anordnungsanspruch beschäftigt. Auch der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Der Antragsteller hat Auszüge über sein Bankkonto bei der Postbank AG zur
Gerichtsakte gereicht und beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2009 aufzuheben und die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Februar 2009 gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 04. Februar 2009 anzuordnen und ihm, dem Antragsteller, für
das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin
C L, Fstraße, B, beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der
Entscheidung wird auf die Gerichtsakten und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang
des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung
gewesen sind.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die gestellten Anträge abgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache
- hier das Sozialgericht - die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise in den Fällen
anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben. Im vorliegenden Fall hat der von dem Antragsteller gegen den Bescheid vom 04.
Februar 2009 erhobene Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, da der
Antragsgegner die eigentlich bestehende aufschiebende Wirkung durch Anordnung der
sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG beseitigt hat. In
diesem Fall kann der Widerspruchsführer neben einem Antrag bei der den
Verwaltungsakt erlassenden Stelle auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86
a Abs. 3 Satz 1 SGG gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG beim Gericht der Hauptsache
beantragen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 04. Februar 2009 ist formal
rechtmäßig. Die Vollziehungsanordnung nach § 86 a Abs. 1 Nr. 5 SGG bedarf einer
besonderen Begründung. Eine lediglich formelhafte Begründung reicht nicht aus. Die
Begründung hat den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch
Kenntnisnahme der Gründe, die Veranlassung zur Vollziehungsanordnung gegeben
haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und eine Erfolgsaussicht eines
Rechtsmittels abschätzen zu können (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.
Aufl., § 86 a Rn. 21 b; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 84). Erforderlich ist eine
auf den konkreten Einzelfall bezogene Darstellung des angenommenen öffentlichen
Interesses, aus welchen Gründen als Ausnahme von der Regel des § 86 a Abs. 1 Satz 1
SGG (Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung) in dem
konkreten Fall die sofortige Vollziehung notwendig ist und das Interesse des Betroffenen
hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen muss. Eine Wiederholung des
Gesetzeswortlautes des § 86 a Abs. 2 Ziffer 5 SGG reicht nicht aus, wenn nicht auf die
Besonderheit des Einzelfalls eingegangen wird (Beschluss des Senats vom 01.
Dezember 2006, L 23 B 1057/05 SO). Diesen Anforderungen wird die mit dem Bescheid
vom 04. Februar 2009 ausdrücklich zur Anordnung der Vollziehung gegebene
Begründung gerecht, da der Antragsgegner mit ihr bezogen auf den Einzelfall dargelegt
hat, aus welchen Gründen die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses an
dem Sofortvollzug besteht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht auch ein öffentliches Interesse im
Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen
Bescheides. Grundsätzlich ist dafür ein über das Interesse am Erlass des
Verwaltungsaktes hinausgehendes besonderes „Vollzugsinteresse“ erforderlich. Es
müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und
nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen wird (BVerfG, NVwZ 1996, 58, 59, m.
w. N.). Die aufschiebende Wirkung des § 86 a SGG soll gemäß der Rechtsschutzgarantie
des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung
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des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung
eines Verwaltungsaktes Tatsachen geschaffen werden, die, wenn sich der
Verwaltungsakt bei gerichtlicher Überprüfung - im Hauptsacheverfahren - als rechtwidrig
erweist, nur schwer rückgängig gemacht werden können. Sie ist andererseits kein
Selbstzweck und soll einen im öffentlichen Interesse liegenden Vollzug nicht hindern. Das
Gericht hat zu prüfen, ob nach Beurteilung aller Umstände die aufschiebende Wirkung
von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der
Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist
(Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5.
Aufl., Rn. 963).
Folgt aus der gerichtlichen Abwägung, dass es zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes
oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes nicht bedarf, ist es von Verfassungs wegen
nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des
Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen. In die
gerichtliche Abwägungsentscheidung, die nicht einem starren Prüfungsschema zu folgen
hat (Keller, a. a. O., § 86 b Rn. 12 e), haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
einzufließen, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, hier des eingelegten
Widerspruchs. Ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bei summarischer Prüfung
offensichtlich Erfolg versprechend, überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffen jedes
denkbare öffentliche Vollzugsinteresse, da es an der sofortigen Vollziehung eines
offensichtlichen rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse geben kann
(Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 967). Andererseits wird angenommen, dass
bei einem nach summarischer Einschätzung offensichtlich erfolglosen Rechtsbehelf ein
überwiegend öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Dieses
überwiegende öffentliche Interesse kann jedoch dann verneint werden, wenn im Einzelfall
ein Vollzug des offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes den Grundsatz der
Gleichbehandlung oder der Verhältnismäßigkeit verletzen würde oder eine unbillige
Härte darstellte (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 973).
Im vorliegenden Fall ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens nach summarischer
Prüfung offen. Zwar hat der Antragsgegner zu Recht mit dem mit dem Widerspruch
angefochtenen Bescheid angenommen, dass das dem Antragsteller im Januar 2009
zugeflossene Einkommen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 82 SGB XII bei den
Leistungen, die dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. Juli 2008 bis einschließlich Juni
2009 bewilligt worden waren, gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - als
wesentliche Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen ist und zu einer Abänderung
bzw. Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X
berechtigen kann. Im vorliegenden Fall kommt es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides vom 04. Februar 2009 auch nicht darauf an, dass der
Antragsgegner als Einkommen den Betrag von 7 000,00 Euro zugrunde gelegt hat,
obwohl von diesem Betrag schon im Januar 2009 - offenbar nach Rücksprache mit dem
Antragsgegner - 5 000,00 Euro zur Tilgung von Unterhaltsschulden verwandt worden
sind, und dem Antragsteller dieser Betrag damit nicht mehr als einzusetzendes
Einkommen zur Verfügung steht. Selbst wenn, wofür allerdings viel spricht, damit nur
noch der Restbetrag der zugeflossenen Erbschaft von 2 000,00 Euro, wenn nicht sogar
nur 1 500,00 Euro nach Ausgleich des Girokontos (was letztlich im Hauptsacheverfahren
zu klären ist), nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 82 SGB XII vor Inanspruchnahme
von Leistungen des Beklagten einzusetzen ist, folgt daraus, dass dem Antragsteller
jedenfalls nicht mehr die mit Bescheid vom 14. August 2008 zugebilligte monatliche
Leistungshöhe zusteht, da er teilweise seinen Bedarf in einem weiteren Umfang aus
dem Renteneinkommen und der Erbschaft decken kann. Da der Antragsgegner jedoch
nach einem Vermerk vom 04. Dezember 2008 in den Verwaltungsakten selbst davon
ausgeht, dass der verbleibende Betrag von 2 000,00 Euro auf zehn Monate aufzuteilen
ist und sich aus § 8 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (zuletzt geändert
durch Art. 12 Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005, BGBl. I, Seite 818)
ergibt, dass Einkünfte, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in
unterschiedlicher Höhe gezahlt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen sind, könnte
sich jedoch ergeben, dass der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid zumindest
teilweise rechtswidrig ist. Bei Aufteilung eines im Januar 2009 zugeflossenen und
einsetzbaren Betrages von 2 000,00 Euro auf zwölf Monate wären von dem Antragsteller
in den verbleibenden Monaten des vom Bewilligungsbescheid vom 14. August 2008
erfassten Bewilligungszeitraums (bis Juni 2009) monatlich 166,66 Euro (zusätzlich)
einzusetzen, so dass weiter ein durch Leistungen nach § 42 SGB XII zu deckender Bedarf
verbliebe. Insofern wäre der Bescheid vom 14. August 2008 für den Zeitraum ab Zufluss
des Einkommens nur teilweise aufzuheben gewesen. Dies gilt auch, wenn der Betrag von
2 000,00 Euro auf zehn Monate oder auf die restlichen Monate des
Bewilligungszeitraumes (ab dem Monat des Zuflusses) aufgeteilt würde. Nur wenn,
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Bewilligungszeitraumes (ab dem Monat des Zuflusses) aufgeteilt würde. Nur wenn,
wovon jedoch der Antragsgegner offenbar selbst nicht ausgeht, der Betrag von 2 000,00
Euro auf den Zeitraum des Restbewilligungszeitraumes ab März 2009 für drei Monate
angerechnet werden müsste, ergäbe sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides, da kein vom Einkommen ungedeckter Bedarf verbliebe. Aus dem
Dargestellten ergibt sich, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens hier offen ist,
so dass sich bei summarischer Beurteilung weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit
noch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit ergibt. Bei der sodann vorzunehmenden
Abwägung der Interessen haben aber solche des Antragstellers zurückzutreten.
Dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit ist für die Dauer des
Widerspruchsverfahrens Vorrang zu geben. Der Rechtsschutzanspruch des
Antragsgegners ist umso stärker und darf umso weniger zurücktreten, je gewichtiger die
ihm auferlegte Belastung ist und je mehr der Vollzug des Verwaltungsaktes
Unabänderliches bewirkt (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 986 ff.).
Die Belastung des Antragsgegners, nämlich trotz Rechtmäßigkeit der
Aufhebungsentscheidung vom 04. Februar 2009 durch den Suspensiveffekt des
eingelegten Widerspruches und trotz einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit der
Aufhebungsentscheidung, die Zahlungen weiter vornehmen zu müssen, ohne eine
Sicherung dafür zu haben, sie nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens zurück
erlangen zu können, begründet hier das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung. Trotz der dem Antragsteller im Januar 2009 zugeflossenen Erbschaft
erscheint es ausgeschlossen, dass nach Verbrauch dieser der Antragsteller in der Lage
sein wird, etwaige sich als Überzahlung herausstellende Leistungen nach Abschluss des
Hauptsacheverfahrens zurückzuerstatten, so dass der Antragsgegner trotz
Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung belastet bliebe.
Demgegenüber ist der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers zumindest derzeit als
gering einzuschätzen. Wie sich aus den vom Antragsteller eingereichten
Kontounterlagen ergibt, verfügt der Antragsteller noch über ein Guthaben auf seinem
Girokonto in Höhe von 680,69 Euro und kann daher noch, da die Renten für Mai und Juni
2009 noch nicht gezahlt sind, den mit dem Bescheid vom 14. August 2008 zuerkannten
Bedarf selbst - vorläufig - decken. Durch ein Abwarten der Entscheidung im
Widerspruchsverfahren (die unter Umständen zu einer teilweisen Korrektur der
Aufhebungsentscheidung führen kann) kann für den Antragsteller keine solche Notlage
entstehen, die sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches
überwiegen lässt. Ihm stehen jedenfalls noch Geldmittel in einer Höhe zur Verfügung, die
ihm auch ohne die zugeflossene Erbschaft und bei Leistungsbewilligung des
Antragsgegners nur zustehen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem
Antragsteller offenbar seitens des kontoführenden Geldinstituts ein Dispositionskredit
eingeräumt ist, den er ggf. für geringe ausstehende Restsummen nutzen könnte. Einen
Dispositionskredit in Höhe von 500 Euro hat der Antragsteller schließlich auch – vor
Einsatz zum Lebensunterhalt – aus der Erbschaft getilgt. Da dem Antragsteller ohnehin
nur Leistungen bis einschließlich Juni 2009 bewilligt worden sind und sich somit der
Antrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffektes seines Widerspruches nur für einen
Zeitraum bis Ende Juni 2009 auswirken kann, verbleiben dem Antragsteller trotz
Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichende finanzielle Mittel, um einer Notlage
zu begegnen. Soweit dem Antragsteller für die Zeit ab 01. Juli 2009 nur noch Geldmittel
aus der Rentenzahlung zur Verfügung stünden, wäre der Antragsteller wegen Ablaufs
des Bewilligungszeitraumes des Bescheides vom 14. August 2008 ohnehin auf die
Neubeantragung von Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung bei dem
Antragsgegner zu verweisen.
Nach allem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen, da dass
öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers am
Suspensiveffekt seines Widerspruchs überwiegt.
Da der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte,
war dem Antragsteller auch nicht Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren
zu gewähren (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Auch
diesbezüglich ist die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und
aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden, § 177 SGG.
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