Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.05.2007

LSG Berlin und Brandenburg: vollmacht, verlängerung der frist, original, verkündung, mangel, verfügung, fristverlängerung, bevollmächtigung, zustellung, arbeitslosenhilfe

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 22 AL 930/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 AL 449/06
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides und – vorab – um die
Zulässigkeit der Klage.
Der 1946 geborene Kläger bezog spätestens seit Mitte der 90er Jahre Arbeitslosenhilfe. Im Mai 2004 informierte das
Finanzamt W die Beklagte, dass er und seine Ehefrau seit 1997 über erhebliche jährliche Zinseinkünfte und seit 1995
über ein stetig wachsendes Vermögen verfügten. Im daraufhin durch die Beklagte eingeleiteten Verfahren meldeten
sich Rechtsanwälte A und P im Juni 2004 für den Kläger und legten die Kopie einer auf sie ausgestellten, unter dem
18. Mai 2004 unterzeichneten, formularmäßigen Prozessvollmacht "u.a. nach §§ 81 ff. ZPO" des Klägers "in der
Sache G./. Bundesagentur für Arbeit" vor.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2005 in der Fassung des Bescheides vom 31. Januar 2006, dieser in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2006 hob die Beklagte die Bewilligung der dem Kläger gewährten
Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20. Juni 1995 bis zum 23. November 1996, vom 20. Juni 1997 bis zum 02. August
1998 sowie ab dem 18. August 1998 wegen fehlender Bedürftigkeit auf und machte eine Erstattungsforderung in Höhe
von insgesamt 59.925,29 EUR geltend. Im Laufe des Verfahrens hatten Rechtsanwälte A und P im Juni 2005
Widerspruch eingelegt und bei dieser Gelegenheit eine weitere Fotokopie der vorbenannten Vollmacht überreicht.
Am 10. März 2006 ist beim Sozialgericht Berlin unter dem Briefkopf "Rechtsanwälte A und P" eine von Rechtsanwalt
A unterzeichnete, im Namen des Klägers erhobene Klage eingegangen, die auf die Aufhebung des vorgenannten
Bescheides der Beklagten gerichtet war. Die Klageschrift hat keine Begründung enthalten, eine Prozessvollmacht war
ihr nicht beigefügt. Die Kammervorsitzende hat Rechtsanwälte A und P mit der Bestätigung des Klageeingangs vom
März 2006 zugleich aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen. Nachdem eine von Rechtsanwalt A Ende März erbetene
Fristverlängerung von vier Wochen ungenutzt verstrichen war, hat sie unter dem 29. Mai 2006 noch einmal u.a. an die
Vollmachtsübersendung erinnert. Mit Schreiben vom 06. Juli 2006 hat sie die Rechtsanwälte schließlich darauf
hingewiesen, dass entgegen § 73 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keine schriftliche Prozessvollmacht des
Klägers im Original zu den Gerichtsakten gereicht worden sei, die Klage daher als unzulässig abgewiesen und der
Mangel einer nicht vorgelegten Vollmacht in der Berufungsinstanz nicht geheilt werden könne. Weiter hat sie ihnen
Gelegenheit gegeben, die Vollmacht binnen eines Monats ab Erhalt des – noch am selben Tage per Telefax
übermittelten - Schreibens im Original zu den Akten zu reichen, und zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid
angehört. Nachdem die Frist abgelaufen und keinerlei Reaktion durch Rechtsanwälte A und P erfolgt war, hat das
Sozialgericht Berlin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass die von Rechtsanwalt A für den Kläger erhobene Klage unzulässig sei. Entgegen § 73 SGG habe er
weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zum Ergehen des Gerichtsbescheides eine schriftliche Vollmacht
nachgewiesen. Fehle die Vollmacht seien alle Prozesshandlungen der Bevollmächtigten unwirksam (geblieben),
sodass die Klage als unzulässig abzuweisen sei.
Am 25. September 2006 (Montag) ist beim Sozialgericht Berlin unter dem Briefkopf "Rechtsanwälte A und P" in
Sachen A O G./. Bundesagentur für Arbeit eine Berufung gegen den (am 24. August 2006 zugestellten)
Gerichtsbescheid eingegangen. Auch dieser Berufungsschrift waren weder eine Vollmacht noch eine Begründung
beigefügt. Mit Verfügung vom 05. Oktober 2006 hat die Senatsvorsitzende die Rechtsanwälte A und P u.a. zur
Vorlage einer Prozessvollmacht aufgefordert. Nachdem daraufhin lediglich um stillschweigende Verlängerung der Frist
zur Berufungsbegründung gebeten worden war, hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 06. November 2006
erneut unter Hinweis auf § 73 Abs. 2 SGG auf das Fehlen der Vollmacht aufmerksam gemacht, Bedenken an der
Zulässigkeit der Berufung geäußert, ausgeführt, dass der Mangel einer im erstinstanzlichen Verfahren nicht
vorgelegten Vollmacht in der Berufungsinstanz nicht geheilt werden kann, und nochmals eine Frist zur Vorlage einer
Vollmacht im Original gesetzt. Mit am 01. Dezember 2006 eingegangenem Schreiben vom 30. November 2006 hat
Rechtsanwalt A dann u.a. ausgeführt, dass nach dortiger Kenntnis die Vollmacht bereits im Original dem Gericht
übersandt worden sei. Dem Schreiben hat er eine Originalvollmacht beigefügt, die das Datum 18. Mai 2004 trägt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.
Juni 2005 in der Fassung des Bescheides vom 31. Januar 2006, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
07. Februar 2006 aufzuheben,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2006 aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Anwesenheit des Klägers, jedoch in Abwesenheit der Rechtsanwälte A und P entscheiden, da die
Rechtsanwälte ihr Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt haben und der Kläger sich im Übrigen damit
einverstanden erklärt hat.
Die Berufung ist zulässig, nachdem im Laufe des Verfahrens eine Prozessvollmacht im Original zu den Akten
nachgereicht worden ist. Allerdings ist sie unbegründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war mit
Rücksicht auf ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil des BSG vom 13.12.2000 – B 6
KA 29/00 R – zitiert nach juris, m.w.N.) berechtigt, die Klage als unzulässig zu verwerfen, weil die für den Kläger im
Rechtsstreit auftretenden anwaltlichen Prozessbevollmächtigten bis zur gerichtlichen Entscheidung keine schriftliche
Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten eingereicht hatten. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die
Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte
vertreten lassen. Wie § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG bestimmt, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis
zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen, sofern sie nicht - was vorliegend nicht in Rede steht -
zur Niederschrift des Gerichts erteilt wird (Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2). "Akten" im Sinne dieser Vorschrift sind die
Gerichtsakten. Denn die Norm regelt die Prozessvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer
Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist. Nur bei Ehegatten und Verwandten in
gerader Linie kann gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG die Bevollmächtigung ohne diese Voraussetzungen unterstellt
werden. Mit Rücksicht auf den Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG bestehen keine
rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Richter nach Klageeingang oder später auf einer zu den Gerichtsakten bis
zur Verkündung der instanzabschließenden Entscheidung einzureichenden schriftlichen Prozessvollmacht für das
sozialgerichtliche Verfahren besteht und diese vom Bevollmächtigten anfordert. Das gilt selbst für den Fall, dass dies
routinemäßig geschieht oder dass sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem
anderen zugehörigen Vorgang bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte
Vollmacht des Klägers befinden sollte. Entspricht das Vorgehen eines Bevollmächtigten im Rechtsstreit nicht den
vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein,
ist die Klage unzulässig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im
sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Ist keine Prozessvollmacht zu den
Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig
abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen
einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage
anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann. Ein solches prozessuales Vorgehen hat im Verhältnis zu dem
vollmachtlos auftretenden Prozessvertreter Anhörungs- und Warnfunktion. Spätestens nach Erhalt dieses richterlichen
Schreibens muss sich diesem aufdrängen, dass das Fehlen der Prozessvollmacht, zu dessen Behebung er im
Einzelfall aufgefordert worden ist, auch in einem möglicherweise nachfolgenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich
nicht mehr geheilt werden kann (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 13.12.2000 – B 6 KA 29/00 R – zitiert nach juris,
m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze kann die Berufung keinen Erfolg haben. Die für den Kläger auftretenden
Bevollmächtigten haben weder mit Klageerhebung beim Sozialgericht eine Prozessvollmacht zu den Akten übersandt
noch auf die richterliche Aufforderung, eine solche vorzulegen, reagiert und sind selbst nach dem ausführlich über die
Rechtslage informierenden Richterbrief vom 06. Juli 2006 im Klageverfahren passiv geblieben. Die am 04. Dezember
2006 nach Vorliegen der instanzabschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Berlin erfolgte Nachreichung der
Prozessvollmacht im Berufungsverfahren konnte nach der dargestellten Rechtslage keine Heilung des Mangels der
bis zu diesem Zeitpunkt der in den Gerichtsakten fehlenden schriftlichen Prozessvollmacht bewirken. Dieser Mangel
des bereits im März 2006 anhängig gemachten erstinstanzlichen Verfahrens hatte sich schon mit Erlass des
Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 18. August 2006 endgültig und irreparabel realisiert. Das Sozialgericht
war gemäß § 105 Abs. 1 SGG berechtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil
die Sache nach seiner nicht zu beanstandenden Einschätzung keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufwies, der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt war und die Beteiligten zu dieser
Verfahrensweise angehört worden waren. Soweit § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG von der Einreichung der Prozessvollmacht
"zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung" spricht, folgt daraus nicht etwa, dass in derartigen Zweifelsfällen
zwingend eine mündliche Verhandlung stattzufinden hätte. Vielmehr wird bei einem Gerichtsbescheid nach §§ 105
Abs. 3 Halbsatz 1, 133 Satz 1 SGG die Verkündung durch die Zustellung ersetzt. Da den Bevollmächtigten des
Klägers darüber hinaus entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen mit Verfügung vom 06. Juli 2006 unter
Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage einer Prozessvollmacht eine Frist für deren Nachreichung von einem Monat
ab Erhalt des per Telefax am selben Tag übersandten Schreibens gesetzt worden war und sie sowohl diese Frist als
auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließen, ist die
Klageabweisung durch das Sozialgericht als unzulässig zu Recht erfolgt. Eine Fallkonstellation, bei der
ausnahmsweise noch eine Heilungsmöglichkeit im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren bestand, lag bei alledem
nicht vor (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 13.12.2000 – B 6 KA 29/00 R – zitiert nach juris, m.w.N.). Insbesondere ist
den Bevollmächtigten nicht etwa eine zu kurze, unangemessene Frist zur Einreichung der Vollmacht gesetzt worden.
Auch hätte das Sozialgericht nicht aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens mit seiner Entscheidung
länger zuwarten oder ein Gesuch nach Fristverlängerung vorab negativ bescheiden müssen. Die
Prozessbevollmächtigten hatten auf die erste Aufforderung zur Klagebegründung und Vorlage der Prozessvollmacht
mit Verfügung vom 15. März 2006 lediglich um eine Fristverlängerung von vier Wochen gebeten. Erst nachdem diese
Frist deutlich abgelaufen war, hat die Kammervorsitzende Ende Mai 2006 erinnert und dann nochmals unter dem 06.
Juli 2006 ausführlich auf die Rechtslage hingewiesen. Eine Reaktion auf diese beiden Schreiben ist nicht mehr erfolgt,
vielmehr haben sich die Prozessbevollmächtigten völlig passiv verhalten. Schließlich folgt auch nichts anderes
daraus, dass es sich bei der nunmehr zu den Akten gereichten Prozessvollmacht offensichtlich um das Original zu
den im Laufe des Verwaltungsverfahrens wiederholt übersandten Fotokopien handelt. Nach der Rechtsprechung des
BSG (vgl. Urteil vom 13.12.2000 – B 6 KA 29/00 R – zitiert nach juris, m.w.N.), der sich der Senat nach eigener
Prüfung anschließt, kann nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut
des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das
Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung
zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozessvollmacht richterlich
aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, dass die in den Verwaltungsakten
befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt. Nur wenn diese Vollmacht ihrem Inhalt nach
zweifelsfrei das nachfolgende gerichtliche Verfahren mit umfasst, ist den Anforderungen des § 73 Abs. 2 SGG
Genüge getan. Verhält sich der für den Kläger auftretende Bevollmächtigte demgegenüber auch auf eine richterliche
Aufforderung zur Nachreichung der Prozessvollmacht hin fortlaufend passiv und äußert sich (weiterhin) nicht, ist es
aus prozessrechtlichen Gründen nicht geboten in eine genauere Prüfung der Vertretungsbefugnis des
Bevollmächtigten im Sozialgerichtsverfahren einzutreten. Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine
Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die
Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse
und die dabei ggfs. in Bezug auf den Streitgegen¬stand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden. Bei
dieser Rechtslage bestand angesichts der im vorliegenden Fall aufgezeigten fortdauernden Passivität der Klägerseite
kein Anlass, von dem Erfordernis der Einreichung einer schriftlichen Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten nach §
73 Abs. 2 Satz 1 SGG abzugehen. Auch war das Sozialgericht nicht verpflichtet, etwa durch schriftliche Nachfrage
bei dem Kläger selbst oder durch Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Termin zu ermitteln, ob eine
wirksame Bevollmächtigung vorlag. Zwar sind das Vorliegen der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der
Klage von Amts wegen zu prüfen. Mit seiner Formulierung "Die Vollmacht ist ... zu erteilen und ... einzureichen" bringt
§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass insoweit vorrangig eine prozessuale
Mitwirkungspflicht der Prozessbeteiligten besteht. Dabei folgt aus der aufgezeigten Rechtslage auch nicht, dass ein
Gericht vor Vorliegen einer schriftlichen Prozessvollmacht stets verpflichtet oder gehalten wäre, mit dem Vertretenen
und nicht mit dem vollmachtlosen Vertreter zu korrespondieren. Vielmehr kann ein solcher Bevollmächtigter vor
Beibringung der Vollmacht zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden, auch ohne dass dies explizit
geschehen müsste (vgl. Urteil des BSG vom 13.12.2000 – B 6 KA 29/00 R – zitiert nach juris, m.w.N.). Das
Erfordernis der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu den Gerichtsakten entfällt schließlich auch nicht deshalb,
weil es sich bei den hier betroffenen Bevollmächtigten um Rechtsanwälte handelt. Denn § 88 Abs. 2 ZPO, nach dem
der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt,
findet mangels Bezugnahme in § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, auch
nicht über die allgemeine Verweisung in § 202 SGG. Auch lässt sich nicht unter Hinweis auf die für die anderen
Zweige der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten geltenden Verfahrensordnungen in Zweifel ziehen, dass auch ein
Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten einreichen muss. Die
dafür jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen sind unterschiedlich ausgestaltet und folgen keinen übereinstimmenden
einheitlichen Rechtsprinzipien. Prozessuale Fragen können in erster Linie jeweils nur bereichsspezifisch beantwortet
werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.