Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.01.2007

LSG Berlin-Brandenburg: gegen die guten sitten, treu und glauben, eigentumswohnung, heizung, unterkunftskosten, hauptsache, schuldbeitritt, darlehensvertrag, erlass, immobilie

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 149/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 22 SGB 2
Höhe der Unterkunftskosten nach § 22 SGB 2 bei vorhandener
Eigentumswohnung
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
24. Januar 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, der Antragstellerin vom 01. Januar 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss
der Hauptsache, spätestens aber bis zum 30. Juni 2007 monatliche Leistungen zur
Grundsicherung in Höhe von 859,00 € zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde der
Antragstellerin sowie die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin für das gesamte gerichtliche Verfahren zwei
Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch um die
Höhe der der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007
zustehenden Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) insbesondere im Hinblick auf die Unterkunftskosten.
Die 1983 geborene Antragstellerin erlitt im Juli 1993 einen Unfall, in dessen Folge bei ihr
ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt ist und ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von
etwa 65.000,00 € zugesprochen wurde. Sie wurde jahrelang von der Jugendhilfe betreut
und erzielte abgesehen von einem Gehalt aus einem sechsmonatigen Praktikum im
Jahre 2005 und aus einer wenige Wochen dauernden Beschäftigung als Darstellerin in
einem Filmprojekt im Herbst 2005 bisher keinerlei Einkünfte. Verschiedene schulische
Ausbildungen (Ziel: Erzieherin bzw. Abitur) brach sie jeweils nach kurzer Zeit angeblich
aus gesundheitlichen Gründen ab. Bis Ende 2004 lebte sie von Leistungen der
Jugendhilfe bzw. des Sozialamtes. Seit dem 01. Januar 2005 steht sie im Leistungsbezug
des Antragsgegners.
Im September 2002 erwarb die Antragstellerin die sich aus dem Rubrum ergebende, von
ihr allein bewohnte, nach ihren Angaben 83 m², nach einem Bescheid des Bezirksamtes
S-Z von B – Wohnungsamt – vom September 2004 87,27 m² große 2,5-Zimmer-
Wohnung zu einem Kaufpreis von 150.000,00 €. In diesem Zusammenhang bestellte sie
für ihre Mutter, G D, ein lebenslanges Nießbrauchrecht. Das Finanzamt gewährte ihr ab
2002 eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 1.278,00 €. Zur Finanzierung der
Wohnung nahm die Antragstellerin bei der B H.bank einen Kredit über 150.000,00 € auf,
der durch eine Grundschuld in entsprechender Höhe gesichert wurde. Als
Kreditnehmerin traten dabei sie und ihre Mutter auf. Im Laufe des Jahres 2004 wurde der
von der B H.bank gewährte Kredit durch ein Darlehen der I AG abgelöst. Da die I AG es
aufgrund der Einkommenslage der Antragstellerin abgelehnt hatte, diese als
Kreditnehmerin zu akzeptieren, trat die Mutter der Antragstellerin als
Darlehensnehmerin auf. Der Kreditvertrag über eine Darlehenssumme von 87.000,00 €
beinhaltete jedoch eine dingliche Haftung der Antragstellerin. Die monatliche Rate zur
Begleichung der Darlehenssumme belief sich auf 416,87 €. Aus der Teilleistung sollten
zunächst die für den jeweiligen Monat fälligen Zinsen abgedeckt und sodann der die
Zinsen übersteigende Betrag am Schluss des Monats zur Tilgung des Kapitals verwandt
werden. Unter dem 19. Mai 2004 unterzeichneten die Antragstellerin und ihre Mutter
eine Vereinbarung, nach der die Mutter der Antragstellerin zwar im Außenverhältnis
Hauptkreditnehmerin wird, wirtschaftliche Kreditnehmerin im Innenverhältnis jedoch die
Antragstellerin sei und als solche auch die Kosten des Kredits voll zu tragen habe. Unter
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Antragstellerin sei und als solche auch die Kosten des Kredits voll zu tragen habe. Unter
dem 22. September 2006 bestätigte die I AG der Mutter der Antragstellerin, dass die
Antragstellerin als Sicherungsgeberin nunmehr auch mit als Darlehensnehmerin in den
Darlehensvertrag aufgenommen werde.
Mit Bescheid vom Juli 2006 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit
vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2006 monatliche Leistungen in Höhe von zunächst
noch 884,17 Euro. Diesen Betrag errechnete er aus einem Bedarf in Höhe der
Regelleistung von 345,00 Euro zzgl. monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 645,67 Euro abzgl. 106,50 Euro Einkommen (Eigenheimzulage). Die Kosten für
Unterkunft und Heizung in Höhe von 645,67 Euro umfassten offenbar neben dem
seinerzeit zugrunde gelegten Wohngeld auch Schuldverpflichtungen sowie Tilgungsraten
zur Finanzierung der Eigentumswohnung. Nachdem die Antragstellerin sich gegen die
Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen gewandt hatte, überprüfte der
Antragsgegner die Höhe der ihr zustehenden Unterkunftskosten. Dies führte bzgl. des
hier verfahrensgegenständlichen Zeitraums ab dem 01. Januar 2007 zur Gewährung von
Leistungen in Höhe von nur noch 523,55 € (Bescheid vom 13. Dezember 2006 bzgl. des
Zeitraums vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007). Dieser Betrag setzte sich aus der
Regelleistung in Höhe von 345,00 € zzgl. 285,05 € Kosten der Unterkunft zusammen.
Dabei erkannte er als Kosten der Unterkunft nur noch das Wohngeld an, nicht jedoch
Zahlungsverbindlichkeiten zur Finanzierung der Eigentumswohnung. Weiter rechnete der
Antragsgegner auf den Bedarf in Höhe von 630,05 € Einkommen in Höhe von 106,50 €
monatlich an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin vom 27.
Dezember 2006 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2007 zurück. Zur
Begründung führte er aus, dass der Antragstellerin neben dem Regelsatz als
Unterkunftskosten nur 285,05 € monatlich zustünden. Hierbei handele es sich um das
für die Eigentumswohnung zu zahlende Hausgeld (Neben- und Betriebskosten) laut
Wirtschaftsplan für das Jahr 2006. Schuldzinsen für die Eigentumswohnung seien nicht
anzuerkennen, da die Mutter der Antragstellerin Kreditnehmerin sei. Maßgeblich für die
Unterkunftskosten seien allein die im Außenverhältnis entstehenden Aufwendungen. Als
Nichtkreditnehmerin habe die Antragstellerin in Bezug auf die Schuldzinsen keine
Aufwendungen. Daran ändere auch der Schuldbeitritt vom 22. September 2006 nichts.
Dieser sei vorgenommen worden, nachdem der Antragsgegner erfahren habe, dass die
Mutter der Antragstellerin alleinige Schuldnerin der Kreditverbindlichkeiten sei und
daraufhin die Übernahme der Kosten der Unterkunft abgesenkt habe. Der Schuldbeitritt
sei sittenwidrig. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von
Bürgschaftsverpflichtungen durch vermögenslose Familienangehörige gelte auch für
Mithaftungserklärungen wie den Schuldbeitritt. Es liege ein Verstoß gegen die guten
Sitten vor, wenn bei Inanspruchnahme des Schuldbeitretenden eine finanzielle
Überforderung vorhersehbar sei. Von einer krassen finanziellen Überforderung sei in der
Regel auszugehen, wenn der Verpflichtete voraussichtlich nicht einmal in der Lage sei,
die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen.
Vorliegend lebe die Antragstellerin von Arbeitslosengeld II und beziehe keinerlei eigenes
Einkommen, sodass die Tilgung der laufenden Zinsen aus eigenen finanziellen Mitteln
unmöglich wäre. Im Übrigen habe sie durch den Schuldbeitritt ihre Hilfebedürftigkeit
vorsätzlich vergrößert. Schließlich sei die Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne von
§ 11 Abs. 1 SGB II auf den Bedarf anzurechnen. Die Antragstellerin erhalte 1.278,00 €
staatliche Förderung pro Jahr; davon sei monatlich 1/12 als Einkommen anzusetzen. Es
handele sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a
SGB II. Die Eigenheimzulage werde nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck
gewährt. Die Zweckneutralität der Eigenheimzulage folge vielmehr aus den in §§ 2, 4 und
5 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) geregelten Anspruchsvoraussetzungen. Hierbei sei
von besonderer Bedeutung, dass die Eigenheimzulage ohne jeden
"Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt werde, ob bzw. in welchem
Umfang sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet werde bzw. wegen
der Aufnahme eines Kredits verwendet werden solle. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der
Verordnung zur Berechnung des Einkommens sowie zur Nichtberücksichtigung von
Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sei außer den in
§ 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen die
Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1
Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet werde. Dies
aber sei vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin sei nicht Kreditnehmerin. Der Kredit
für ihre Eigentumswohnung werde von ihrer Mutter finanziert. Die Eigenheimzulage
werde daher durch die Antragstellerin nicht zweckbestimmt für die Finanzierung ihres
Eigentums verwendet.
Mit ihrem bereits am 27. Dezember 2006 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin die Verpflichtung
des Antragsgegners zur Auszahlung von monatlich 1.046,87 € für die Zeit vom 01.
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des Antragsgegners zur Auszahlung von monatlich 1.046,87 € für die Zeit vom 01.
Januar bis zum 31. Juli 2007 begehrt. Zu Unrecht habe ihr der Antragsgegner monatliche
Leistungen nur in Höhe von 523,55 € bewilligt. Die berücksichtigten Kosten für
Unterkunft und Heizung seien nicht zutreffend. Sie habe zum Erhalt ihrer
Eigentumswohnung monatliche Raten in Höhe von 416,87 € zu zahlen. Dieser Betrag sei
vom Antragsgegner abzgl. der entsprechenden Tilgungsrate zu übernehmen. Laut
Tilgungsplan der Bank vom Dezember 2006 seien in diesem Monat von den 416,87 €
335,25 € als Zins zu zahlen, die Tilgung belaufe sich auf 81,62 €. Neben den
Verbindlichkeiten ggü. der Bank fielen monatliche Nebenkosten in Höhe von 285,00 €
an. Insgesamt seien ihr an Unterkunftskosten monatlich 701,87 € zu gewähren.
Schließlich habe der Antragsgegner zu Unrecht die ihr gewährte Eigenheimzulage in
Höhe von monatlich 106,50 € als berücksichtigungsfähiges Einkommen gewertet. Diese
Zahlungen würden ausschließlich zur Tilgung des Darlehens verwandt.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner unter
Antragsabweisung im Übrigen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig
verpflichtet, der Antragstellerin vom 01. Januar 2007 bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2007 monatliche
Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 759,39 € zu gewähren. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf vorläufige
Gewährung weiterer Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich
235,84 € habe. Zu den ihr nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als angemessen zustehenden
Unterkunftskosten gehöre das vom Antragsgegner in voller Höhe anerkannte Hausgeld
in Höhe von 285,05 €. Zu berücksichtigen seien ferner die Zinsen für ein
Immobiliendarlehen. Die Antragstellerin sei jedenfalls aufgrund der privatschriftlichen
Vereinbarung mit ihrer Mutter vom Mai 2004 verpflichtet, die monatlich anfallenden
Kreditraten zu bedienen. Auf den Schuldbeitritt im September 2006 komme es daher im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht an, sodass über dessen Wirksamkeit sowie die
von dem Antragsgegner angenommene selbst herbeigeführte Hilfebedürftigkeit der
Antragstellerin nicht zu entscheiden gewesen sei. Allerdings habe die Antragstellerin
keinen Anspruch auf Übernahme der die Schuldzinsen übersteigenden
Tilgungsleistungen. Diese dienten der Vermögensbildung, die durch Leistungen nach den
§§ 19, 20, 22 SGB II nicht unterstützt werde. Nach dem Tilgungsplan setze sich der
Betrag für Januar 2007 aus einem Zinsbetrag in Höhe von 342,34 € und einer
Tilgungsleistung in Höhe von 74,53 € zusammen. Ausgehend davon, dass bei
Ausbleiben einer Tilgungsleistung der monatliche Betrag für die Ratenzahlung gleich
bleibe, fielen für die Zinszahlung monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von
(weiteren) 342,34 € an. Hiervon habe der Antragsgegner jedoch zusätzlich zu den
bewilligten Leistungen nur einen Betrag von monatlich 235,84 € zu übernehmen, da der
Antragstellerin für den überschießenden Teil der Zinsrate die (jahresweise) gewährte
Eigenheimzulage zur Verfügung stehe. Unabhängig davon, ob sie nachgewiesen habe,
dass die ihr gewährte Eigenheimzulage tatsächlich zur Finanzierung ihres
Wohneigentums verwendet werde, sodass eine Anrechnung als Einkommen nach § 1
Abs. 1 Nr. 7 der ALG II-V nicht erfolgen könne, sei es ihr jedenfalls zuzumuten, diesen
Betrag für die monatlichen Zinsbeträge aufzuwenden und auf die anfallenden Zinsraten
zu leisten, sodass in dieser Höhe kein Leistungsbetrag zuzusprechen gewesen sei. Der
Anordnungsgrund folge aus der drohenden fristlosen Kündigung des Kreditvertrages und
der Verwertung der Eigentumswohnung bei Nichtleistung der vereinbarten
Zinsleistungen. Soweit die Antragstellerin für den Juli 2007 Leistungen begehre, fehle es
am Rechtsschutzbedürfnis. Für diesen Zeitraum sei bisher weder ein Folgeantrag
gestellt worden noch eine Entscheidung der Behörde ergangen.
Gegen diesen ihr am 24. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26.
Januar 2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie bzgl. nur noch des
Zeitraums vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 zum einen rügt, dass das Sozialgericht
ihr nach seinen eigenen Ausführungen monatlich 865,89 € hätte zusprechen müssen,
und zum anderen weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme auch
der Tilgungsleistungen begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass das
Sozialgericht fehlerhaft die Eigenheimzulage doppelt abgezogen habe. Es habe
ausgeführt, dass ihr neben der Regelleistung und den Hauskosten zur Begleichung der
Schuldzinsen monatlich 342,34 € zustünden. Dies bedeute einen Bedarf von 972,39 €,
von dem die Eigenheimzulage in Höhe von 106,50 € höchstens einmal abgezogen
werden dürfe. Weiter müsse sie auf den Vertrag mit der I AG zwingend
Tilgungsleistungen erbringen. Diese habe mit Schreiben vom 26. Januar 2007 mitgeteilt,
dass sie die Gesamtraten zu erbringen habe, andernfalls mit einer Kündigung des
geschlossenen Darlehensvertrages und einer Verwertung der gegebenen Sicherheiten
rechnen müsse. Im Übrigen sei es ihr auch im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht zuzumuten, die erhaltene Eigenheimzulage für die von ihr zu
leistenden monatlichen Zinsbeträge aufzuwenden. Zumindest in Höhe der monatlichen
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leistenden monatlichen Zinsbeträge aufzuwenden. Zumindest in Höhe der monatlichen
Tilgungsrate von 74,53 € könne die Berücksichtigung nicht erfolgen. Aus der
Zweckgebundenheit der Eigenheimzulage folge auch, dass diese nicht für die Zahlung
auf die Schuldzinsen zu verwenden sei. Falls der verbleibende Betrag der
Eigenheimzulage in Höhe von 31,97 € (106,50 € - 74,53 €) als Einkommen zu
berücksichtigen wäre, müsste ein Pauschalbetrag von 30,00 € monatlich abgezogen
werden, sodass ein zurechenbares Einkommen in Höhe von lediglich 1,97 € verbliebe.
Bei einem Gesamtbedarf von 1.046,92 € verbliebe abzüglich des Tilgungsanteils in Höhe
von 74,53 € und der Pauschale von 30,00 € aus der Eigenheimzulage ein Anspruch auf
970,42 €.
Der Antragsgegner hat ebenfalls gegen den Beschluss am 07. Februar 2007 Beschwerde
eingelegt. Er meint, das Sozialgericht Berlin habe zu Unrecht die einstweilige Anordnung
erlassen. Soweit es auf die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter
vom Mai 2004 abstelle, handele es sich um eine gegen die guten Sitten und den
Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Vereinbarung. Schon die Umstände des
Wohnungskaufs seien nicht nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der ersten Kreditaufnahme
habe die Antragstellerin sich in einer schulischen Ausbildung befunden, sodass unklar
sei, warum ihr überhaupt ein Kredit gewährt worden sei. Gleiches Nichtverständnis löse
die privatrechtliche Vereinbarung aus dem Jahre 2004 aus. Die Antragstellerin habe
keine Einkünfte erzielt und sich in einer derart angespannten finanziellen Situation
befunden, dass ihre Mutter als Hauptantragstellerin des Kreditvertrages aufgetreten sei.
Wie die einkommens- und vermögenslose Antragstellerin gleichwohl ihrer Mutter
gegenüber monatliche Kreditraten von 416,87 € habe aufbringen wollen, sei nicht
nachvollziehbar. Dass sie sie tatsächlich erbracht habe, sei nicht nachgewiesen. Da es
der Mutter nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 30. September 2006 aus
finanziellen Gründen zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, die Kreditraten selbst zu
zahlen, und die Antragstellerin überwiegend einkommenslos gewesen sei, sei nicht
erklärlich, wovon die Raten beispielsweise im Jahre 2004 gezahlt worden seien und
warum die Mutter als Darlehensnehmerin bzw. die Antragstellerin später als
Schuldbeitretende von der Bank akzeptiert worden seien. Vor diesem Hintergrund könne
der Antragsgegner nicht dazu verpflichtet werden, Kosten der Unterkunft zu
übernehmen, soweit diese über das Hausgeld hinausgingen.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24.
Januar 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
zulässig. Darüber hinaus ist die Beschwerde der Antragstellerin in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang auch begründet. Ihre weitergehende Beschwerde konnte hingegen
ebenso wenig Erfolg haben wie die des Antragsgegners.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung
für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die
Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein
Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache
materiellen Leistungsanspruchs), die glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen
Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu
gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG -), ist von diesem Grundsatz
jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und
unzumutbare später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren
Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage
wäre [vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ff., (74)
m.w.N.].
Die Antragstellerin, die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt, hat
ein Bedürfnis an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft
gemacht. Zwar würden die begehrten Leistungen, falls sie ihr im Hauptsacheverfahren
zugesprochen würden, rückwirkend gewährt. Bis zu dessen Abschluss wäre es ihr jedoch
nicht möglich, unter Wahrung ihres Existenzminimums ihre Wohnung zu sichern. Diese
möglicherweise längere Zeit andauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich
nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann
grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht
(„Gegenwärtigkeitsprinzip“).
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Ob der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30.
Juni 2007 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in einer Höhe zugesprochen werden wird,
die die ihr vom Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 zugebilligte übersteigt, vermag der Senat
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angesichts der Komplexität der Sach- und
Rechtslage nicht abschließend zu beurteilen.
Der Senat hat bereits Bedenken, ob ein weitergehender Anspruch der Antragstellerin
nicht an ihrer fehlenden Hilfebedürftigkeit scheitert. Denn hilfebedürftig ist nach § 9 Abs.
1 SGB II nur, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Vorliegend ist jedoch zu
erwägen, ob der Antragstellerin nicht zuzumuten wäre, ihre Eigentumswohnung als
Vermögen einzusetzen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine selbst genutzte
Eigentumswohnung nur dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit sie von
angemessener Größe ist. Nach den vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung
vom 07. November 2006 (B 7b AS 2/05 R, zitiert nach juris) aufgestellten Grundsätzen
ist die angemessene Größe einer Eigentumswohnung weiterhin bundeseinheitlich nach
den Vorgaben des zum 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Zweiten
Wohnbaugesetzes (II. WoBauG) zu bestimmen, der im dortigen § 39 enthaltene
Grenzwert von 120 m² jedoch bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier grundsätzlich
um 20 m² pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 m² zu mindern. Danach ist bei
einem Ein-Personen-Haushalt eine Eigentumswohnung grundsätzlich nur bis zu einer
Größe von 80 m² als so genanntes Schonvermögen anzuerkennen. Innerhalb dieses
Rahmens hält sich jedoch die Eigentumswohnung der Antragstellerin nicht, wobei
dahinstehen kann, ob die Wohnung - wie von ihr im vorliegenden Verfahren behauptet -
83 m² groß ist oder sogar wie im Bescheid des Bezirksamtes S-Z von B – Wohnungsamt
– angenommen gut 87 m².
Selbst wenn die Antragstellerin jedoch tatsächlich bedürftig sein sollte, fragt sich weiter,
in welcher Höhe ihr Unterkunftskosten zustehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGG werden
Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit die Kosten angemessen sind. Nach der dem Senat im Rahmen des
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung spricht hier
jedoch sehr viel dafür, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten nicht
angemessen, sondern infolge der Inanspruchnahme unangemessenen Wohnraums
deutlich überhöht sind. Das Bundessozialgericht hat in seiner bereits oben zitierten
Entscheidung vom 07. November 2006 (B 7b AS 2/05 R, zitiert nach juris) im Rahmen
eines obiter dictums klargestellt, dass für die Angemessenheit eines selbst genutzten
Hausgrundstücks bzw. einer entsprechenden Eigentumswohnung im Rahmen des § 12
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II einerseits und des § 22 Abs. 1 SGB II andererseits
unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen sind. Die für den Verwertungsschutz
heranzuziehenden Wohnflächengrenzen des § 39 II. WoBauG können danach im Rahmen
der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II keine Anwendung finden, da eine
Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen sei. Für die
Angemessenheit von Mieten fordert das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung
vom 07. November 2006 (B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris) eine mehrstufige Prüfung,
in die zum einen die Größe der Wohnung und zum anderen der Wohnungsstandard
einzufließen haben. Auf einer dritten Stufe ist dann zu fragen, ob nach der Struktur des
Wohnungsmarktes tatsächlich die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als
angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (so
genannte Unterkunftsalternative). Bei der Bestimmung der Wohnungsgröße soll danach
die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu
Grunde zu legen sein. Dabei sei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des
Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG)
ergäben, und die hierzu von den Ländern erlassenen Richtlinien abzustellen. Bzgl. des
Wohnungsstandards sei zu berücksichtigen, dass Aufwendungen für eine Wohnung nur
dann angemessen sind, wenn diese nach Ausstattung, Lage, Bausubstanz einfachen
und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnstandard
aufweise. Die Wohnung müsse im unteren Segment der nach der Größe in Betracht
kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab
bilde. Entscheidend sei das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das
sich in der Wohnungsmiete niederschlage (so genannte Produkttheorie). Hinsichtlich des
räumlichen Maßstabs sei zu beachten, dass von dem Betroffenen in der Regel nicht
verlangt werden könne, sein soziales Umfeld aufzugeben. Vorliegend wird daher im
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verlangt werden könne, sein soziales Umfeld aufzugeben. Vorliegend wird daher im
Einzelnen zu prüfen sein, ob und ggfs. welche Richtlinien in B zur Ausführung der
Bestimmungen des WoFG ergangen sind, welche Richtwerte diese für angemessenen
Mietwohnraum ansetzen, welche Werte ggfs. ersatzweise heranzuziehen sind und
welcher konkrete Vergleichsmaßstab bei der Antragstellerin, deren Wohnung in B-D liegt,
überhaupt gilt. Jedenfalls deutet hier sehr viel darauf hin, dass der allein lebenden
Antragstellerin nach diesen Maßstäben keine 2,5-Zimmer-Zimmer mit einer Größe von
um die 85 m² in einer der teuersten Wohngegenden B zur Miete zustehen dürfte, sodass
angesichts der geforderten Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern auch die
Übernahme der Kosten für eine Eigentumswohnung mit diesen Werten kaum
angemessen sein kann. In welcher Höhe die Kosten tatsächlich angemessen wären,
vermag der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren angesichts der hierzu
erforderlichen Ermittlungen nicht zu beurteilen. Möglicherweise sind diese Ermittlungen
im hiesigen Verfahren auch im Hinblick auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
(noch) nicht erforderlich. Denn danach sind Aufwendungen für die Unterkunft, die den
der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überschreiten, als Bedarf des
allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu
berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Ggfs. wird es daher hier dem
Antragsgegner, der die von der Antragstellerin geltend gemachten Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung über einen längeren Zeitraum ohne wesentliche
Beanstandungen getragen hat, obliegen, nach entsprechender umfassender Prüfung
der Antragstellerin eine Frist zur Minderung ihrer Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung zu setzen.
Vorläufig dürfte jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren weiterhin von den
tatsächlich anfallenden Kosten auszugehen sein. Soweit der Antragsgegner
diesbezüglich meint, die Antragstellerin habe keine - das ihr bereits gewährte Wohngeld
in Höhe von 285,05 € übersteigenden - berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung, ist dies zweifelhaft. Der Senat stimmt dem Antragsgegner
durchaus zu, dass die Finanzierung der Eigentumswohnung der Antragstellerin unter
Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten – soweit diese bekannt sind - von
Anfang an fragwürdig erscheint, und die bestehenden Bedenken durch die im weiteren
Verlauf erfolgte Darlehensnahme allein durch ihre angeblich ebenfalls mittellose Mutter
im Jahre 2004 und die erst im September 2006 wieder vorgenommene Einbeziehung der
Antragstellerin in den Darlehensvertrag als Kreditnehmerin neben ihrer Mutter
keinesfalls ausgeräumt werden. Inwieweit dies jedoch zu der vom Antragsgegner geltend
gemachten Sittenwidrigkeit eines Schuldbeitritts oder zu einem Verstoß gegen Treu und
Glauben bzw. zur Annahme einer selbst verschuldeten Bedürftigkeit führen kann, kann
der Senat nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren klären. Vielmehr ist hier
zunächst einmal davon auszugehen, dass die Antragstellerin im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegenüber der I- AG zur Zahlung monatlicher
Raten von 416,87 € aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung ihrer
Eigentumswohnung verpflichtet ist, sodass diese Aufwendungen jedenfalls vorläufig auch
in die Prüfung, welche Leistungen ihr für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind,
einzubeziehen sind.
Dies besagt allerdings nicht, dass der Antragstellerin zwingend Leistungen in Höhe von
weiteren 416,87 € zu gewähren wären. Im Gegenteil scheidet eine Übernahme der
Kosten von vornherein aus, soweit sich der Betrag auf die Tilgung des Darlehens bezieht.
Zutreffend hat insoweit bereits das Sozialgericht Berlin in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 -,
zitiert nach juris) ausgeführt, dass eine Übernahme von Tilgungsraten nicht in Betracht
kommt, da die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen. Dieser
Auffassung schließt der Senat sich an.
Daran, ob der Antragstellerin die monatlich anfallenden Schuldzinsen überhaupt und
ggfs. in voller Höhe als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zugesprochen werden
können, hat der Senat – wie ausgeführt - durchaus Zweifel, die er jedoch im einstweiligen
Verfügungsverfahren nicht auszuräumen vermag. Es war daher anhand einer
Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei war zu berücksichtigen, dass Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens
dienen, die eine aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit
dem Sozialstaatsgebot folgende Pflicht des Staates darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des 1. Senats vom 12.05.2005, - 1 BvR 569/05 -, zitiert nach juris). Weiter
war zu beachten, inwieweit im Hinblick auf das bereits erwähnte Gegenwärtigkeitsprinzip
die Folgen einer ungerechtfertigten Leistungsversagung ungleich schwerwiegender als
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die Folgen einer ungerechtfertigten Leistungsversagung ungleich schwerwiegender als
die der nicht gebotenen Gewährung wären. Gemessen daran konnte der Antragstellerin
auch im Rahmen der Folgenabwägung nur der sich aus dem Tenor ergebende Betrag
zugesprochen werden. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:
Zwischen den Beteiligten ist in diesem Verfahren unstreitig, dass der Antragstellerin der
Regelsatz in Höhe von 345,00 € und die vom Antragsgegner anerkannten Kosten der
Unterkunft in Höhe von 285,05 € (Wohngeld) zustehen. Hieran ist der Senat gebunden.
Eine Berücksichtigung der Tilgungszahlungen kam angesichts der insoweit eindeutigen
Rechtslage nicht in Betracht. Indes hat der Senat für die Zahlung von Schuldzinsen
monatlich 335,25 € angesetzt. Soweit das Sozialgericht Berlin diesbezüglich einen leicht
abweichenden – höheren - Betrag angenommen hat, vermochte der Senat diesen im
hiesigen Verfahren nicht als glaubhaft gemacht nachzuvollziehen. Aktenkundig ist als
aktuellster Tilgungsplan der Bank einer vom Dezember 2006, nach dem für diesen
Monat Schuldzinsen in Höhe von 335,25 € zu erbringen waren und sich die Tilgung auf
einen Betrag von 81,62 € erstreckte. Von diesen Beträgen ist der Senat für den
gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum angesichts der nur vorläufig
erfolgenden Berechnung ausgegangen. In welcher Höhe in den einzelnen Monaten
tatsächlich Schuldzinsen und Tilgungsraten zu leisten waren, bedarf ggfs. der Ermittlung
in der Hauptsache. Von dem sich daraus errechnenden Betrag in Höhe von 965,30 € hat
der Senat ein Zwölftel der der Antragstellerin gewährten Eigenheimzulage pro Monat,
mithin jeweils einen Betrag von 106,50 € abgezogen. Der Senat stimmt diesbezüglich
dem Sozialgericht zu, dass es im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren
dahinstehen kann, ob die Eigenheimzulage als Einkommen anzurechnen ist oder nicht.
Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V durch
den Gesetzgeber spricht viel dafür, dass damit klargestellt ist, dass es sich bei der
Eigenheimzulage gerade nicht um eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 11
Abs. 3 Nr. 1a) SGB II handelt und es nunmehr allein auf die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V ankommt. Nach dieser Vorschrift ist außer den in § 11 Abs. 3 SGB II
genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen die Eigenheimzulage,
soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht
als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Wie bereits oben
aufgezeigt, bestehen hier durchaus Bedenken, ob die Eigentumswohnung nicht sehr
wohl als Vermögen zu verwerten wäre. Wäre dies der Fall, dürfte die Eigenheimzulage –
wie vom Antragsgegner, wenn auch aus anderen Gründen, angenommen - als
Einkommen zu berücksichtigen sein. Sollte die Eigentumswohnung hingegen tatsächlich
zum Schonvermögen zählen, wäre die Eigenheimzulage nur dann nicht zu
berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheims genutzt
wird, was ggfs. noch zu klären wäre, der Antragstellerin jedoch während des Laufs des
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dann jedenfalls zuzumuten wäre. Soweit sie
diesbezüglich meint, ein Anrecht darauf zu haben, die Eigenheimzulage ausschließlich
zur Tilgung des Darlehens zu nutzen, nicht aber verpflichtet zu sein, diese – jedenfalls
vorübergehend – zur Begleichung ihrer Schuldzinsen einzusetzen, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Auch wenn die Eigenheimzulage üblicherweise dazu genutzt worden
sein mag bzw. für eine Übergangsfrist noch dazu genutzt wird, Sondertilgungszahlungen
zu leisten, hält der Senat dies nicht für zwingend, zumal entsprechende Zahlungen hier
weder von der Antragstellerin geltend gemacht sind noch nach dem Darlehensvertrag in
entsprechender Höhe möglich sein dürften. Dem Eigenheimzulagegesetz ist eine
entsprechende Bindung bei vorläufiger Prüfung nicht zu entnehmen, und § 1 Abs. 1 Nr. 7
Alg II-V spricht allgemein von der Finanzierung der Immobilie. Eine Auslegung dahin,
dass damit allein die Tilgung eines Darlehens zur Finanzierung von Wohneigentum
gemeint sei, begegnet indes Bedenken. Denn auf diesem Wege würde letztlich über die
Leistungen der Grundsicherung in Form der Zahlung der Schuldzinsen der
Vermögensaufbau durch Tilgung eines Kredits über die Eigenheimzulage ermöglicht
werden. Angesichts dieser Bedenken hält der Senat es für durchaus gerechtfertigt, der
Antragstellerin bis zur Klärung in der Hauptsache eine entsprechende Nutzung der
Eigenheimzulage zuzumuten. Die im Rahmen der Folgenabwägung allein wesentliche
Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens gebietet eine ungekürzte Auszahlung
nicht. Soweit die Antragstellerin behauptet, es sei mit der Bank keine Regelung
dahingehend möglich, die Tilgungszahlungen vorübergehend auszusetzen, steht es ihr
frei, die Tilgungsraten zunächst aus der Regelleistung zu erbringen. Dass sie damit nicht
mehr in der Lage wäre, ein menschenwürdiges Dasein zu pflegen, ist nicht ersichtlich.
Der Gesetzgeber sieht - wie sich schon aus der Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II i.V.m. §
31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ergibt – das Existenzminimum bei einer monatlichen Kürzung der
Regelleistung um 30 % (mithin um etwa 100,00 €) nicht als verletzt an. Nach alledem
steht der Antragstellerin ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 965,30 € gekürzt um
106,50 € ein vorläufiger Anspruch in Höhe von 858,80 € zu, der in Anwendung von § 41
Abs. 2 SGB II auf 859,00 € aufzurunden war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der
Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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