Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2008

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, wissenschaftliche forschung, verkehrswesen, produktion, industrie, verordnung, eisenbahn, gestaltung, rationalisierung, zugehörigkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 27.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 23 R 5187/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 1069/07
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 29. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als
Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) -
AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der Kläger absolvierte nach eigenen Angaben zunächst eine Maurerlehre. Laut den Eintragungen im
Sozialversicherungsausweis studierte er vom 01. September 1970 bis zum 31. Januar 1972 sowie vom 15.
September 1973 bis zum 31. August 1976 an der Hochschule für Verkehrswesen "F L" D in der Fachrichtung
Eisenbahnbau und schloss dieses Studium am 29. Oktober 1976 ab. Mit Urkunde vom selben Tag wurde ihm der
akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen.
Nach den Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen und seinen eigenen Angaben arbeitete er ab dem 01.
September 1976 zunächst als Objektbauleiter bei der Deutschen Reichsbahn (DR) - Ingenieurbaubetrieb B -. Zum 16.
November 1976 wechselte er in der Funktion eines Objektbauleiters zum Ingenieurbaubetrieb D. Ge-mäß den
vorliegenden Arbeitsverträgen war er dann vom 01. April 1980 bis zum 31. Juli 1980 als Technologe und vom 01.
August 1980 bis zum 30. Oktober 1987 als Mit-arbeiter Produktionsvorbereitung und –durchführung beim
Ingenieurbaubetrieb D be-schäftigt. Zum 01. November 1987 erfolgte die Umsetzung zur Reichsbahnbaudirekti-on B
als Mitarbeiter für Produktionskontrolle Ingenieurbau. Aufgrund des zwischen der DR – Reichsbahnbaudirektion – und
dem Zentralen Forschungsinstitut des Verkehrs-wesens der DDR (ZFIV) geschlossenen Überleitungsvertrags vom 03.
Juli 1989 war er vom 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Experte in der F/E (Erarbeitung von Expertisen und
Studien für die Trassierung von Strecken – Neubau – der DR) beim ZFIV beschäftigt. Gemäß der Bestimmung zu 1.
des Vertrages wurde der zwischen der DR Reichsbahnbaudirektion und dem Kläger bestehende Arbeitsvertrag vom
01. November 1987 zum 30. Juni 1989 aus persönlichen Gründen aufgelöst. Über den 30. Juni 1990 hinaus arbeitete
er zunächst weiter als E und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Anstalt für V Berlin bzw. dem Zinstitut V - V GmbH
– sowie ab dem 01. Okto-ber 1991 als Projektingenieur bei der T I B GmbH.
Mit Bescheid vom 08. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbei-tragszeiten nach dem AAÜG ab, weil der Kläger die
Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfülle. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe
er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten
zuzuordnen gewesen wäre, denn er sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem
gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er habe während der Beschäftigung beim
ZFIV seinen Status als Angehöriger der DR beibe-halten, was sich auch aus der am 01. Juni 1990 durch das ZFIV
erfolgten Beförderung zum Reichsbahnrat ergebe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Ok-tober
2005 zurück. Beim ZFIV habe es sich weder um einen volkseigenen Produkti-onsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne
der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz noch um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb
gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 gehandelt.
Industriebetriebe seien einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen. Zu
den Produktionsbetrieben zählten nur die Betriebe, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anferti-
gung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der Beschäftigungs-betrieb des Klägers zähle nach
diesen Kriterien nicht zu den von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) erfassten Beschäftigungsstellen. Nach der
Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei das ZFIV der Wirtschafts-gruppe 62241 (Institut des Verkehrs)
zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe we-der die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben
noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Durch den Überlei-tungsvertrag sei ein
neues Beschäftigungsverhältnis begründet worden, so dass ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden habe und die
Prüfung der betrieblichen Vorausset-zungen nur für diesen Arbeitgeber – das ZFIV – erfolgen müsse. Ein Anspruch
auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten bestehe daher nicht.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren aus dem
Verwaltungsverfahren fortgeführt. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger sei ausweislich des vorgelegten
Arbeits-/Überleitungsvertrags ab dem 01. Juli 1989 nicht mehr bei der DR beschäftigt gewe-sen. Das bisherige
Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden und der Kläger habe ein Gehalt für Beschäftigte im Verkehrswesen erhalten. Im
Übrigen komme eine Behand-lung des ZFIV als gleichgestellter Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht in Be-tracht,
da es sich nach ihrer Auffassung auch bei den gleichgestellten Betrieben um solche der Industrie oder des
Bauwesens handeln müsse. Dies sei hier nicht der Fall, weil das ZFIV dem Minister für Verkehrswesen unterstellt
gewesen sei. Sie hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend das ZFIV, das Statut
des ZFIV vom 30. November 1979, die Anordnung über das Statut des ZFIV der DDR vom 10. März 1971 (GBl. DDR
II Nr. 36 S. 292) sowie die Organisationsanweisungen (OA) des Ministers für Verkehrswesen vom 04. Januar 1971,
19. Oktober 1981, 27. Dezember 1984 und 28. September 1987 zu den Akten gereicht.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der
Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft i. S. des § 1 Abs. 1 AAÜG erworben, denn weder sei ihm eine
Versorgungszusage erteilt worden noch sei zu seinen Gunsten eine Ermessensentscheidung ergangen oder eine
einzel-vertragliche Abrede getroffen worden. Der Kläger habe am Stichtag 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung
ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei.
Vorliegend fehle es für die Einbeziehung in die AVItech an dem betrieblichen Merkmal der Tätigkeit in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) bzw. einem gleichgestell-ten Betrieb. Bei dem ZFIV
handele es sich unstreitig nicht um einen volkseigenen Pro-duktionsbetrieb. Das ZFIV sei jedoch auch kein i. S. v. §
1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb. Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur
genannten Verordnung seien den volkseigenen Betrieben gleichgestellt gewesen: Wissenschaftliche Institute;
Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische
Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Ei-
senbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Ver-einigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und
Ministerien. Soweit der Kläger geltend mache, er sei über den 30. Juni 1989 hinaus Angehöriger der DR –
Reichsbahnbaudirektion - gewesen, die als Betrieb der Eisenbahn ein gleichgestellter Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2.
DB gewesen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Aus dem vorliegenden Überleitungsvertrag ergäben sich
unmissverständlich die Be-endigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der DR – Reichsbahnbaudirektion – und dem
Kläger zum 30. Juni 1989 und die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem ZFIV. Auch die
Rechtsgrundlage für die Entlohnung habe sich damit vom Rahmenkollektivvertrag der DR zur Vereinbarung zur
Weiterführung der Produktivlöh-ne in Form leistungsorientierter Gehälter für Beschäftigte im Verkehrswesen geändert.
Aus welchen Gründen im Juni 1990 die Beförderung zum Reichsbahnrat erfolgt sei, spiele demgegenüber keine Rolle.
Ein Forschungsinstitut i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB sei eine Forschung betreibende selbständige Einrichtung der
Wirtschaft, deren Haupt-zweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwick-lung sei.
Nach § 1 des Statuts des ZFIV sei das ZFIV jedoch die zentrale Forschungs-einrichtung des Verkehrswesens der
DDR (d. h. nicht der Wirtschaft) gewesen und habe seine Aufgabe u. a. auf der Grundlage der Beschlüsse der SED
erfüllt. Darüber hinaus zählten zu den volkeigenen Produktionsbetrieben nur Betriebe der Industrie und des
Bauwesens, folglich könne es sich auch bei den gleichgestellten Betrieben nur um solche Betriebe handeln. Das ZFIV
sei aber dem Ministerium für Verkehrswe-sen unterstellt gewesen.
Gegen den am 05. Juli 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 31. Juli 2007 eingelegte Berufung des
Klägers, mit der er geltend macht, er sei von der DR zum ZFIV delegiert worden. Die Delegierung sei durch den
Überleitungsvertrag er-folgt. Er sei während der Beschäftigung beim ZFIV zum Reichsbahnrat befördert wor-den und
habe außerdem weiterhin Freifahrtscheine von der DR erhalten. Dies zeige, dass er nach wie vor Angehöriger der DR
gewesen sei. Im Übrigen sei die enge Aus-legung des Begriffs des Forschungsinstituts durch das SG nicht
nachvollziehbar. Er legt ergänzend einen Nachweis über die Beförderung vom 23. April 1990 sowie die
Fahrdienstvorschriften (FV) der DR vom 10. März 1988 und die Freifahrvorschrift (FFV) der DR vom 01. Dezember
1976 vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. Juli
2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
den Zeitraum vom 29. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die hieraus erzielten Arbeitsentgelte fest-zustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Beschäftigungsbe-trieb des Klägers sei das ZFIV
gewesen. Dabei habe es sich zweifelsfrei nicht um ei-nen volkseigenen Betrieb i. S. v. § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1
Abs. 1 Satz 1 der 2. DB gehandelt. Das ZFIV sei auch kein gleichgestellter Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB
gewesen. In der DDR sei zwischen thematisch "freier" Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den
dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen un-terstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen
einerseits sowie der zweck- bzw. betriebsbezogenen Forschung an staatlichen Einrichtungen und an den
Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden worden. Unter den Begriff des For-schungsinstituts im Rahmen der
Zusatzversorgung der technischen Intelligenz könn-ten nur diejenigen Einrichtungen gefasst werden, deren
Aufgabenschwerpunkt in der zweck- bzw. betriebsbezogenen Forschung gelegen habe. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) sei das Versorgungssystem der technischen Intelli-genz primär für die
Volkswirtschaftszweige der Industrie und des Bauwesen eingerich-tet worden. Dies gelte auch für die in § 1 Abs. 2 der
2. DB genannten Forschungsinsti-tute. In das Versorgungssystem der technischen Intelligenz sollten grundsätzlich
nur Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen For-schungsarbeit und der Technik
zuständig gewesen seien, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei
es in der Forschung o-der in der Produktion selbst, gefördert hätten. Die Tätigkeit der Forschungsinstitute habe daher
grundsätzlich auf die Produktionsprozesse in den Volkswirtschaftszweigen der Industrie und des Bauwesens
ausgerichtet sein müssen. Aufgabenschwerpunkte des ZFIV seien hingegen
• die Erhöhung der volkswirtschaftlichen Effektivität des Verkehrswesens und die Intensivierung des
Reproduktionsprozesses, • die Vervollkommnung der Leitung, Planung und wirtschaftlichen Rechnungsfüh-rung des
Verkehrswesens und der Eisenbahn sowie die Herstellung einer or-ganisatorischen Verbindung mit den anderen
Bereich der Volkswirtschaft und den Territorien, • die Entwicklung komplexer Technologien zur rationelleren und
attraktiveren Gestaltung des Personenverkehrs und zur durchgängigen Rationalisierung des Gütertransports mit dem
Ziel der Senkung des spezifischen Transportaufwan-des, • die effektivere Gestaltung von Verkehrsnetzen und die
Weiterentwicklung der Verkehrsorganisation, • die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Effektivität der Eisenbahn, •
die komplexe Rationalisierung und die Automatisierung informationeller und gegenständlicher Prozesse im
Verkehrswesen, besonders bei der Eisenbahn durch den gezielten Einsatz moderner Verkehrstechnik und der
Mikrorechen- und Robotertechnik sowie • die energiewirtschaftliche Rationalisierung besonders der Transportprozesse
gewesen. Ein primärer Bezug zur industriellen Sachgüterproduktion oder Bauproduk-tion habe hingegen nicht
bestanden. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem
Betrieb ausgeübt wurde, der dem Geltungsbereich der VO-AVItech unterfalle. Das ZFIV sei der Wirtschaftsgruppe
62241 (Institute des Verkehrs, Post- und Fernmeldewesens [des Verkehrs]) zugeord-net gewesen.
Der Senat hat vom Bundesarchiv Auszüge aus der Chronik des ZFIV, das Statut des ZFIV vom 30. November 1985,
das Organigramm des ZFIV von 1980, die OA des Mi-nisters für Verkehrswesen vom 28. September 1987 sowie die
Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehrswesen und dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft (IG)
Transport- und Nachrichtenwesen über die Anwendung der Eisenbahnerverord-nung und des
Rahmenkollektivvertrages für die Beschäftigten der DR vom 20. Mai 1971 beigezogen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in
diesem Zeitraum tat-sächlich erzielten Arbeitsentgelte. Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ist der
Bescheid vom 08. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Renten-verfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom
18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet,
wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unter-fällt. Erst wenn dies zu bejahen
ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem
Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit
zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme
einen Verlust der An-wartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vor-sahen, gilt
dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR
zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungs-system (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem
späteren Zeitpunkt ent-sprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu kei-nem
Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem
einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive
Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweitern-den Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG
gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar
2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche
Rechtslage am 01. Au-gust 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundär-
rechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage
II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber
hinaus ordne der EV in An-lage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die
sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das
Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund
dieser Regelungen Neueinbezie-hungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig
gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Ge-gebenheiten bei Schließung der
Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der
VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. DB zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62 vom 28. Mai 1951 S.
487) ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei
(persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2.
DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2.
die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem
durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das
Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, in
SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage haben bei dem Kläger zum
Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben
zitierten Recht-sprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts (- 1 BvR
1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005 in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1)
ist die Gleichbehandlung mit Inha-bern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwart-schaft, weil er am 30. Juni 1990
keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage gehabt hätte. Zwar erfüllt er als Diplom-Ingenieur die
persönliche Vorausset-zung. Darüber hinaus kann dahin stehen, ob er tatsächlich über den gesamten Zeit-raum
ingenieurtechnisch beschäftigt war. Sein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb
beschäftigt war.
Zur Entscheidung dieser Frage ist allein anzuknüpfen an den Arbeitgeber im rechtli-chen Sinne (vgl. Urteil des BSG
vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war laut
Überleitungsvertrag vom 03. Juli 1989 das ZFIV.
Soweit der Kläger offenbar meint, auch nach Abschluss des Überleitungsvertrags und Aufnahme der Beschäftigung
beim ZFIV weiterhin Beschäftigter der DR geblieben zu sein, d. h. lediglich delegiert worden zu sein, ist dies nicht
nachvollziehbar. Ausweis-lich der Überschrift des Vertrags vom 03. Juli 1989 und dessen Inhalts, insbesondere der
Verweisung auf die Vorschriften der §§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuchs (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I
Seite 185), handelte es sich gerade nicht um einen Delegierungsvertrag i. S. v. § 50 AGB DDR, mit dem ein
zeitweiliger Einsatz in einem anderen Betrieb bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem delegierenden Be-
trieb geregelt wurde. War hingegen die Auflösung eines Arbeitsvertrags erforderlich, sollte sie entweder durch
Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur
Überleitung des Werktätigen in ei-nen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem
übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen (§ 51 Abs. 1 AGB DDR). Im Überleitungsvertrag waren der Tag
der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen dem bisherigen Betrieb und dem Werktätigen sowie der Beginn der
Tätigkeit, die Ar-beitsaufgabe und der Arbeitsort im neuen Betrieb zu vereinbaren (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AGB DDR).
Dementsprechend enthält der Überleitungsvertrag vom 03. Juli 1989 un-ter 1. die Auflösung des bisherigen
Arbeitsvertrags mit der DR Reichsbahnbaudirekti-on Berlin zum 30. Juni 1989 und den Beginn eines neuen
Arbeitsverhältnisses mit dem ZFIV als Experte in der F/E ab dem 01. Juli 1989. Dass der Kläger auch später noch
Arbeitsverhältnisses mit dem ZFIV als Experte in der F/E ab dem 01. Juli 1989. Dass der Kläger auch später noch
zum Reichsbahnrat befördert worden ist, erklärt sich aus der Vereinbarung zwi-schen dem Minister für Verkehrswesen
und dem Zentralvorstand der IG Transport- und Nachrichtenwesen vom 01. Januar 1971 (siehe hierzu auch explizit
Punkt 11 der OA vom 27. Dezember 1984 und Punkt 9 der OA vom 28. September 1987). Danach fand für
Beschäftigte, die unmittelbar von einer Dienststelle der DR in das ZFIV über-nommen wurden, in bestimmtem Umfang
die so genannte Eisenbahnerverordnung weiterhin Anwendung (§ 1 Abs. 1 a) der Vereinbarung). Dies bezog sich auf
Attestie-rung und Beförderung, das Dienstranggehalt, die Dienstzeitberechnung, zusätzliche Belohnung, Treueprämien
und Medaillen "Für treue Dienste", Grundsätze zur Gestal-tung des Urlaubsrechts, Grundsätze der Freifahrtgewährung
und die Versorgung der Eisenbahner (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). In Umsetzung dieser Vereinbarung sah auch die
FFV der DR die Ausgabe von Freifahrscheinen an Beschäftigte des ZFIV vor (1.1.2.: "Freifahrten wie Reichsbahn-
Beschäftigte erhalten Beschäftigte der nachfol-gend genannten Einrichtungen, wenn sie."). Keinesfalls wird das ZFIV
in der FFV oder in den FV der DR als Dienststelle der DR bezeichnet, sondern als Einrichtung des zentralgeleiteten
Verkehrswesens (FV) bzw. einfach als eine Einrichtung (FFV).
Bei dem ZFIV handelte sich unzweifelhaft nicht um einen volkseigenen Produktions-betrieb der Industrie oder des
Bauwesens. Ein volkseigener Produktionsbetrieb (In-dustrie oder Bauwesen) lag nur dann vor, wenn es sich erstens
um einen volkseige-nen Betrieb (VEB) handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-
Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung,
Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordisti-sches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl.
Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Maßgebend ist hierbei auf den
Hauptzweck abzustellen. Ferner ist zu beachten, ob die industrielle Produkti-on dem Betrieb das Gepräge gegeben
hat, ob diese also überwiegend und vorherr-schend gewesen ist (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA
10/02 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsge-schäfte und -
tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mit ausgeführt werden müssen oder
daneben verrichtet werden. Ent-scheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfs-
geschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produkts getätigt wurden (vgl. Urteil des BSG vom 18.
Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, zitiert nach juris). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des
Betriebs in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach-
beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Pro-duktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom
18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R
-, jeweils zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben fehlt es hier bereits an dem Merk-mal eines VEB, darüber hinaus
handelt es sich bei dem ZFIV auch nicht um einen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen).
Es handelte sich beim ZFIV auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die
Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Regierungsverordnung getroffen, sondern einer
Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten
Verordnung waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Insti-tute; Forschungsinstitute;
Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; tech-nische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie
und Bauschulen; Bergaka-demie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt so-wie
des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas,
Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Be-triebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kann unter keine dieser Betriebsgruppen ge-fasst werden.
Das ZFIV war kein Institut oder Betrieb der Eisenbahn. Das ZFIV war vielmehr die zentrale Forschungs- und
Entwicklungseinrichtung des Verkehrswesens der DDR und dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellt (vgl. z. B.
die OA des Ministers für Verkehrswesen vom 04. Januar 1971 und 28. September 1987, die Anordnung über das
Statut des ZFIV vom 10. März 1971 – Präambel und § 1 – sowie die Statuten vom 30. November 1979 sowie vom 30.
November 1985 – jeweils § 1 -). Der Direktor des ZFIV war dem Minister für Verkehrswesen unterstellt und ihm
gegenüber für die Erfül-lung der Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig (vgl. die OA vom 28. Sep-tember
1987). Laut der OA vom 04. Januar 1971 war ausgehend von der Durchset-zung einer einheitlichen Verkehrspolitik
und der einheitlichen Gestaltung des Repro-duktionsprozesses des Verkehrswesens der Minister für Verkehrswesen
Auftraggeber des ZFIV für die komplexen Forschungsaufgaben zur Entwicklung des Verkehrswe-sens sowie die
Forschungsaufgaben der Strukturlinien. Im Rahmen der Aufgaben und Zielstellungen des Instituts konnten auch die
Leiter der wirtschaftsleitenden Organe der Verkehrszweige als Auftraggeber gegenüber dem Institut auftreten. Das
ZFIV be-fasste sich auch nicht ausschließlich mit auf die Eisenbahn bezogenen Forschungs-aufgaben. Das dem
ZFIV ursprünglich zugeordnete Institut für Eisenbahnwesen wur-de aufgrund der OA vom 28. September 1987 sogar
zum 01. Januar 1988 aus dem ZFIV herausgelöst. Die Aufgaben des ZFIV umfassten laut dieser OA ab dem 01. Ja-
nuar 1988 • die Gewährleistung einer hohen sozialen und volkswirtschaftlichen Effektivität und Proportionalität des
Verkehrswesens in der gesellschaftlichen Produktion, • die Ausarbeitung von Strategien zur komplexen Entwicklung
der Verkehrszwei-ge im einheitlichen Verkehrssystem und zur Vervollkommnung der arbeitsteili-gen Zusammenarbeit
im Personen- und Güterverkehr zwischen den Zweigen, einschließlich objektkonkreter Lösungsvorschläge zur
effektiven Gestaltung der Reproduktion des Verkehrswesens, • die verkehrszweigübergreifende Durchsetzung
zukunftsträchtiger Innovations-prozesse, insbesondere der Prozessautomatisierung, unter dem Aspekt einer
einheitlichen technisch-ökonomischen und sozialen Politik im Verkehrswesen, • die Ausarbeitung der optimalen
Gestaltung und Entwicklung der territorialen Verkehrsstruktur, territorialer Verkehrskomplexe und –systeme in enger
Wech-selbeziehung mit der zweigterritorialen Rationalisierung des Gütertransports und des Personenverkehrs, • die
Erhöhung des Technologieniveaus sowohl im Personenverkehrs als auch im Gütertransport insbesondere mit Hilfe der
Prozessautomatisierung, • die Schaffung des wissenschaftlichen Vorlaufs und die Vorbereitung von Lei-
tungsentscheidungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der qualitativen Wachs-tumsfaktoren im Verkehrswesen, • die
Gestaltung von territorialen Verkehrssystemen sowie die Verkehrsorganisa-tion und Verkehrserschließung mit dem
Schwerpunkt Hauptstadt,
• die höhere Integration von Produktion und Gütertransport und die Schaffung von Beispiellösungen zur
Transportaufwandssenkung bei volkswirtschaftlich bestimmenden Stoffflüssen, • Strategien für die komplexe
Entwicklung des Verkehrswesens bei Realisierung optimaler Grundproportionen zwischen den Verkehrszweigen, •
Konzeptionen zu den sozialen und volkswirtschaftlichen Reproduktionserfor-dernissen des Verkehrswesens in
Realisierung optimaler Grundproportionen zur Entwicklung der Volkswirtschaft, • die Wahrnehmung von Leitfunktionen
auf der Grundlage wissenschaftlicher Vorlaufarbeiten, insbesondere bei Innovationsprozessen und anderen für die
Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Effektivität des Verkehrswesens ent-scheidenden Aufgaben, • die
Rationalisierung der Software-Entwicklung im Verkehrswesen einschließlich der Schaffung von Voraussetzungen zur
koordinierten Erarbeitung und Nut-zung von Software, den Musterbau und die Kleinserienproduktion mikroelektro-
nischer Geräte sowie Wartung und Instandhaltung arbeitsplatzbezogener Re-chentechnik sowie • die Gewährleistung
der wissenschaftlich-technischen Information für die wis-senschaftliche Arbeit, eine fundierte Entscheidungsfindung,
eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit, Leistungsdarstellung und Produktionspropaganda. Die Aufgabenstellung war
also verkehrszweigübergreifend.
Das ZFIV war auch kein wissenschaftliches Institut bzw. Forschungsinstitut i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Forschungsinstitute i. S. dieser Vorschrift sind nämlich nur For-schung betreibende selbständige Einrichtungen der
Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist
(vgl. Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R – in SozR 4-8570 § 5 Nr. 6).
Nach der Entscheidung des BSG vom 26. Oktober 2004 (- B 4 RA 40/04 R -, a. a. O.), der sich der Senat nach
eigener Prüfung anschließt, ist ein Forschungsinstitut ent-sprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch eine
Forschung betreibende Einrich-tung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen
Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet verstanden wird. Bei der Ausle-gung des Begriffs
Forschungsinstitut i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs
Forschungsinstitut i. S. des § 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, päda-gogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (vom 12. Juli 1951 - VO-AVIwiss -) als
faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen
(staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und
Fachschulwesen un-terstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. Verord-nung über
die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wis-senschaftlichen Einrichtungen mit
Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970, GBl. DDR II S. 189; Verordnung über die Leitung, Planung und
Finanzierung der For-schung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen -
Forschungs-VO - vom 23. August 1972, GBl. DDR II S. 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten
andererseits unterschieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten gemäß § 2 Abs. 2 der
Forschungs-VO die Aufgabe, nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte ob-jektive gesetzmäßige
Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigen-schaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu
forschen, neue wissen-schaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundla-gen für
die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für
die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis
ständig zu erwei-tern. Den Wirtschaftseinheiten oblag hingegen die zweck- und betriebsbezogene For-schung und
Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion verfügten auch über
wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate,
Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe - Kombinats-VO - vom 08. November 1979, GBl. DDR I S. 355). Sie
hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, son-dern auch für die Entwicklung neuer
Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch: §§ 15, 24, 25
der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28.
März 1973, GBl. DDR I S. 129; §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des
volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967, GBl. DDR II S. 121). Die Kombinate konnten die Aufgaben
der For-schung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von
Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO 1979). Der Begriff des
Forschungsinstituts i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB ist daher anders zu verstehen als der in § 6 VO-AVIwiss.
Während zu den Forschungsinstituten i. S. des § 6 VO-AVIwiss nur jeweils selbstän-dige staatliche
(wissenschaftliche) Einrichtungen zählen und nicht VEB, auch wenn sie über wissenschaftliche
Forschungseinrichtungen bzw. Abteilungen verfügten (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R -, in
SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 S 28 sowie vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R -, zitiert nach juris), sind Forschungsinstitu-te i.
S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB somit Forschung betreibende selbständige Einrich-tungen der Wirtschaft, deren
Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissen-schaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Auch
Forschungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB müssen rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten sein, nämlich
Betrie-be, bei denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis, also im Regelfall ein
Arbeitsverhältnis, besteht (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2).
Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen der Wirtschaft muss die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftli-
che) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der VO-
AVItech. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die
Entwicklung der wissenschaftli-chen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer
technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten
(vgl. Urteil des BSG vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R-, zitiert nach juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als
Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)-Betriebe, die
nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (vgl. hierzu umfassend und
grundlegend: Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 – a. a. O.).
Bei dem ZFIV handelte es sich jedoch weder um einen volkseigenen (Kombinats-)-Betrieb noch um eine Einrichtung
der Wirtschaft im weiteren Sinne. Vielmehr war das ZFIV eine staatliche Einrichtung ohne unmittelbaren Bezug zu den
Wirtschaftseinhei-ten sowie ohne unmittelbaren Bezug zu irgendeiner Produktion. Die Wirtschaftseinhei-ten waren
weder formale Auftraggeber noch waren die (Forschungs-)Aufgaben des ZFIV unmittelbar auf die Produktion in der
Wirtschaft gerichtet. Das Institut war von den Weisungsstrukturen her klar an das Ministerium angebunden, ohne in
dessen zentrale Verwaltung unmittelbar als Dienststelle eingegliedert gewesen zu sein. Aus der Präambel der
Anordnung über das Statut des ZFIV vom 10. März 1971 sowie der OA vom 04. Januar 1971 ist eine allgemeine
volkswirtschaftliche und politische Moti-vation für die Einrichtung und den Betrieb des ZFIV erkennbar. Es sollte
vorwiegend Entscheidungshilfen auf strukturpolitischer Ebene liefern, was sich nicht nur an der Aufgabenstellung
"Gewährleistung wissenschaftlich-technischer Information für eine fundierte Entscheidungsfindung" erkennen lässt,
sondern auch und gerade an der verkehrszweigübergreifenden Ausrichtung mit einem Schwerpunkt auf allgemeinen
Strukturen und Verkehrsnetzen. Dieses Ergebnis wird gestützt von der Einordnung des ZFIV in die Wirtschaftsgruppe
62241 (Institute des Verkehrs, Post- und Fernmel-dewesens [des Verkehrs]) der Systematik der
Volkswirtschaftszweige der DDR.
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems
der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von
Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereini-gung
vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage
der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüp-fen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu
sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den histori-schen Fakten, aus
denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und
Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Be-
schluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.