Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.08.2010

LSG Berlin-Brandenburg: hauptsache, heizung, bundesrat, gesetzesentwurf, drucksache, beschwerdeschrift, vertretener, rechtsschutz, beteiligter, vertretung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
25. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 25 B 2246/08 AS
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 172 Abs 1 SGG, § 172 Abs 3 Nr
1 SGG vom 05.08.2010, § 172
Abs 3 Nr 2 SGG, § 73a Abs 1 S 1
SGG, § 127 Abs 2 S 2 ZPO
(Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde
gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe -
Hauptsacheverfahren - Nichterreichen des Wertes des
Beschwerdegegenstandes - Nichtanwendbarkeit von § 127 Abs
2 S 2 ZPO auch nach Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG durch
das SGB4ÄndG 3 vom 5.8.2010)
Leitsatz
Durch die am 11. August 2010 in Kraft getretene Neufassung des § 172 Abs. 3 SGG hat sich
an der Nichtanwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Verfahren der Hauptsache
nichts geändert.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts
Cottbus vom 8. Oktober 2008 geändert.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne
Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden
Beträgen für die Zeit ab dem 27. Juni 2006 unter Beiordnung von
Rechtsanwalt M K, F…, S, bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zu
Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Kläger für das Klageverfahren, in dem
er nach seinen letzten Berechnungen in der Beschwerdeschrift für die Zeit vom 1. April
bis zum 30. September 2006 nur noch die Gewährung von weiteren Kosten der
Unterkunft und Heizung in Höhe von (205,19 € – 167,57 €
=) 37,62 € monatlich begehrt, Prozesskostenhilfe für die Zeit ab
dem 27. Juni 2006 zu bewilligen.
Hierbei erweist sich die Beschwerde zunächst in ihrer Gesamtheit gemäß §§ 172 Abs. 1,
173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als zulässig. Denn sie ist nicht nur form- und
fristgerecht eingelegt worden, sondern auch statthaft.
Ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG greift nicht ein.
Denn ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 1 – 4 SGG, der mangels Übergangsregelung nach
dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts auf den vorliegenden
Fall bereits in seiner am 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(BGBl. I S. 1127) vom 5. August 2010 Anwendung findet, liegt nicht vor. Überdies kommt
eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)
aus Sicht des Senats nicht in Betracht.
Soweit nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Betroffenen gestützt worden ist, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der
Hauptsache, der nach den Berechnungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift (37,62
€ x 6 =) 225,72 € beträgt, den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, ist diese
Vorschrift trotz der in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG für das Verfahren der Prozesskostenhilfe
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Vorschrift trotz der in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG für das Verfahren der Prozesskostenhilfe
angeordneten entsprechenden Anwendung der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren
(auch bei Berücksichtigung des in diesem Verfahren maßgeblichen Wert des
Beschwerdegegenstandes) jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Beschwerde – wie
hier – nach dem 1. April 2008 eingegangen ist. Denn schon mit der am 1. April 2008 in
Kraft getretenen Fassung des § 172 Abs. 3 SGG hatte der Gesetzgeber nach Auffassung
des Senats eine klare und eigenständige Regelung dazu geschaffen, in welchen Fällen
die grundsätzlich zulässige Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte
ausgeschlossen ist, und zwar einschließlich besonderer Regelungen zum Wert des
Beschwerdegegenstandes. Danach war die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe sowohl in Verfahren der Hauptsache als auch in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausgeschlossen, wenn die ablehnende
Entscheidung ausschließlich darauf gestützt gewesen ist, dass die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Hieraus war im Umkehrschluss zu
folgern, dass – unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes der Hauptsache –
die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 1 SGG
dann statthaft war, wenn das Sozialgericht – wie hier – die hinreichende Erfolgsaussicht
der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hatte. § 172 Abs. 3 SGG enthielt insoweit
eine spezielle und abschließende Regelung, die für eine entsprechende Anwendung des
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO keinen Raum mehr ließ (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom
25. Februar 2010 – L 25 B 1474/08 AS PKH – m. w. N., zitiert nach juris).
An der Nichtanwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Verfahren der
Hauptsache hat sich durch die am 11. August 2010 in Kraft getretene Neufassung des §
172 Abs. 3 SGG nichts geändert. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist zwar um einen Halbsatz
ergänzt worden, wonach die Beschwerde nunmehr auch dann ausgeschlossen ist, wenn
sie Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag betrifft und in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre. Dieser Halbsatz findet jedoch nur in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung, wie sich seiner Einbindung in die sich allein auf
derartige Verfahren beziehende Nr. 1 des § 172 Abs. 3 SGG sowie dem ausdrücklichen
Zusatz entnehmen lässt, dass die Ergänzung nur für Entscheidungen über einen
Prozesskostenhilfeantrag „im Rahmen dieser Verfahren“ gilt. Darüber hinaus folgt dies
auch aus den Materialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, ausweislich derer durch die Gesetzesänderung
(lediglich) verhindert werden soll, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf
Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende
Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren
selbst (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf in BR-
Drucksache 152/10, S. 23). Soweit der Bundesrat in seiner am 7. Mai 2010
beschlossenen Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung
vorgeschlagen hatte, dass ein entsprechender Beschwerdeausschluss auch für die
Verfahren der Hauptsache vorgesehen werden sollte, um hierdurch den in der
Rechtsprechung über die Reichweite des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO geführten
Meinungsstreit zu beenden (vgl. BR-Drucksache 152/10 , S. 5), ist dieser
Vorschlag nicht Gesetz geworden. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass der
Meinungsstreit durch den Gesetzgeber nunmehr in die andere Richtung beendet worden
ist als vom Bundesrat befürwortet, die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe in Hauptsacheverfahren mithin weiterhin – auf der Grundlage von §
172 Abs. 3 Nr. 2 SGG – nur dann ausgeschlossen ist, wenn das Sozialgericht
ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Prozesskostenhilfe verneint hat.
Die zulässige Beschwerde ist aber nur in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die in § 73 a Abs. 1 Satz 1
SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit ab dem 27. Juni
2006 vor. Denn der Kläger, der bezieht, ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nach wie vor nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur
anteilig aufzubringen. Überdies hat seine Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg
und erscheint nicht mutwillig.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform
auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes,
wobei für die Angleichung von denjenigen Bemittelten auszugehen ist, die ihre
Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen.
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Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen.
Zu beachten ist, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen darf, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der
Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Aus
diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechtsfragen –
ebenso wie im Übrigen komplexe Tatfragen – in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe
auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache
zugeführt werden können (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 1 BvR 1873/09
–, zitiert nach juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich für die vom Kläger erhobene Klage die
erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneinen. Hierbei kann offen bleiben, ob
es für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht (ebenso wie nach ganz
überwiegender und auch vom Senat vertretener Auffassung für die
Bedürftigkeitsprüfung) auf den Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts
ankommt (so z. B. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 73 a RdNr. 7 d und 13 d)
oder diesbezüglich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags maßgeblich ist, zu
dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu gehörigen Belegen vollständig bei
Gericht eingegangen ist (so wohl Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 166 RdNr. 14 a), oder
auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen ist, zu dem die
erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen und das Gericht über das Gesuch
bereits hätte entscheiden können (so Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand:
November 2009, § 166 RdNr. 52 f.). Denn auch wenn das Bundessozialgericht (BSG) die
für die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie maßgeblichen Fragen, welche
Kosten zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft im
Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei Eigenheimen gehören, zwischenzeitlich
weitgehend beantwortet und insbesondere entschieden hat, dass eine
Instandhaltungskostenpauschale nicht zu den berücksichtigungsfähigen
Unterkunftsaufwendungen zu zählen ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS
38/08 R –, zitiert nach juris), und es für die Entscheidung des Falles bei saldierender
Betrachtung möglicherweise auch nicht mehr darauf ankommt, ob als Heizkosten (wie
vom Sozialgericht vermutlich mangels entsprechenden Nachweises sonstiger Kosten
angenommen) nur die Gasabschlagszahlungen zu berücksichtigen sind oder auch die
Aufwendungen für die Beschaffung von Brennholz anerkannt werden können, ist die
erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht hier aus einem anderen Grund auch heute
noch zu bejahen. Denn es muss hier jedenfalls noch geklärt werden, wie die vom
Beklagten im Laufe des Klageverfahrens mit seinen Schriftsätzen vom 15. März 2007
und 13. Juli 2007 abgegebenen Erklärungen zu bewerten sind, er sei bereit, die konkret
angefallenen und in der Hausgeldabrechnung 2006 ausgewiesenen Instandhaltungs- und
Bankgebühren anteilig zu berücksichtigen. Sollten diese Erklärungen so auszulegen sein,
dass der Beklagte hiermit (und zwar über die vom Kläger für die Zeit vom 1. April bis
zum 30. September 2006 inzwischen nur noch geltend gemachten Ansprüche auf
Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 37,62 € monatlich
hinaus) anerkannt hätte, dass dem Kläger für die streitige Zeitspanne weitere Kosten
der Unterkunft und Heizung in Höhe von (479,34 € + 5,88 €
=) 485,22 € : 12 = 40,44 € monatlich zustehen, wirkte sich dies in
rechtserheblicher Weise auf die Entscheidung des Falles aus. Die Frage, ob den
Erklärungen diese Wirkung zuzumessen ist oder wie sie gegebenenfalls sonst zu
verstehen sind, muss jedoch im Klageverfahren beantwortet werden. Eine Klärung in
dem diesem Verfahren nur vorgelagerten Verfahren über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.
Angesichts dessen, dass der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt und ein
verständiger anderer Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst
aufkommen müsste, das Klageverfahren ebenfalls führen würde, erweist sich die
beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht als mutwillig.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt K beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung
mit § 121 Abs. 2 ZPO. Sie ist geboten, weil die Vertretung des Klägers durch einen
Rechtsanwalt mit Blick auf die im vorliegenden Fall anstehenden Probleme erforderlich
erscheint.
Für die Zeit vor dem 27. Juni 2006 war die Beschwerde indes zurückzuweisen. Denn
maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ab wann Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist der
Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Sie ist jedoch erst am 27. Juni 2006 eingetreten, weil erst
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Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Sie ist jedoch erst am 27. Juni 2006 eingetreten, weil erst
an diesem Tag die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 4 ZPO
für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erklärung des Klägers über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen bei
Gericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127
Abs. 4, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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