Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2008

LSG Berlin und Brandenburg: ulcus duodeni, ulcus ventriculi, psychovegetatives syndrom, angina pectoris, commotio cerebri, berufliche weiterbildung, asthma bronchiale, zumutbare tätigkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 17.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 26 RJ 937/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 RJ 57/03
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2003 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1965 geborene Kläger legte am 28. Februar 1986 die Prüfung zum Schornsteinfegergesellen ab. Er war zuletzt
vom 18. Oktober 1993 bis zum 30. April 2000 als Schornsteinfeger beim Bezirksschornsteinfegermeister P M
beschäftigt. Seither ist er arbeitslos gemeldet, inzwischen bezieht er nach eigenen Angaben Arbeitslosengeld II. Er ist
anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie dem Merkzeichen "RF" –
Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht – (Bescheid vom 07. Dezember 2000).
Am 29. Oktober 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er nach seinen Angaben beim Abstieg von einem Dach auf den
Rücken stürzte und sich dabei multiple Prellungen zuzog. Im Gefolge dieses Unfalls erhielt er Leistungen vom Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufs-genossenschaft (BG) der Bauwirtschaft), insbesondere bezog er
Verletztengeld, jedoch keine Verletztenrente. Durch Bescheid vom 25. September 2001 wurde eine "zentrale
Gleichgewichtsirritation mit leichtem Schwindel nach diversen Prellungen" als Unfallfolge festgestellt.
Am 01. März 2000 stellte er einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, in
welchem er sich seit 1999 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls sowie einer Herz-Kreislauferkrankung für
erwerbsgemindert hielt. Seinem Antrag fügte er zahlreiche medizinische Befunde bei, unter anderem Arztbriefe des
HNO-Arztes Dr. A vom 12. November 1999 und 09. März 2000 betreffend eine kombinierte periphere (links) und
zentrale bzw. vertebragene Gleichgewichtsstörung, einen Myocardszintigrafiebefund vom 08. Oktober 1999, einen
Arztbrief der Gemeinschaftspraxis für Orthopädie Dres. K, M und P vom 26. November 1999 über das Bestehen
multipler Insertionstendinosen, Arthropathien und den Ausschluss einer rheumatischen Grunderkrankung, Arztbriefe
des Internisten Dr. K vom 26. Oktober 1999 und 03. Dezember 1999 betreffend eine nicht sicher auszuschließende
Coronarinsuffizienz, ein MRT-Befund der linken Schulter vom 24. November 1999, der Halswirbelsäule vom 24. Feb-
ruar 2000 sowie des Kopfes vom 25. Februar 2000.
Die Beklagte beauftragte sodann die Internistin Dr. W-H mit der Begutachtung des Klägers. In ihrem Gutachten vom
04./08. Mai 2000 diagnostizierte sie 1. eine zentrale und vertebragene Gleichgewichtsstörung, posttraumatisch,
Innenohrschwerhörigkeit beidseits, linksbetont, 2. einen Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit, Belastungs-Angina
pectoris und –dyspnoe, 3. eine Belastungsinsuffizienz der Hals- und Lendenwirbelsäule, 4. Konzentrations- und
Wortfindungsstörungen sowie Hypalgesie der linken Körperseite bei Zustand nach Commotio cerebri, 5. eine
wiederkehrende Gastritis, Zustand nach Ulcus ventriculi (1984), 6. einen Zustand nach Hämorrhoidalektomie (1998),
rezidivierende Diarrhoen, 7. eine Belastungsinsuffizienz der Schultergelenke bei AC-Gelenkarthrosis rechts und Zu-
stand nach Humeruskopfverletzung (10/99) sowie 8. eine Adipositas. Sie hielt den Kläger noch für in der Lage, leichte
körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen und
Bewegen von Lasten, ohne mit Absturzgefahr verbundene Arbeiten und ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig zu
verrichten. Als Schornsteinfeger könne er nicht mehr arbeiten. Anschließend erstellte der Neurologe und Psychiater
Dr. H am 14. Juni 2000 ein Gutachten, in welchem er eine kompensierte periphere Gleichgewichtsstörung, eine
Lumboischialgie und eine Adipositas feststellte. Er hielt den Kläger für fähig, leichte bis mittelschwere körperliche
Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Als Schornsteinfeger könne er nicht mehr arbeiten. In seiner Stellungnahme vom
26. Juni 2000 ergänzte der Prüfarzt Dr. R die Leistungseinschrän-kungen dahingehend, dass besondere
Anforderungen an das Hörvermögen für das Richtungs-hören nicht gestellt werden könnten. Sodann lehnte die
Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12. Juli 2000 ab.
Seinem Widerspruch hiergegen fügte der Kläger weitere medizinische Unterlagen bei, unter anderem einen Arztbericht
des Instituts für Medizinische Immunologie der C vom 23. Oktober 2000 über die Durchführung einer Immundiagnostik
bei CFS-ähnlicher Symptomatik unklarer Genese sowie einen Entlassungsbericht des Krankenhauses N vom 31.
August 2000. Daraufhin erfolgte eine weitere Begutachtung durch den Internisten Dr. F. In dem Gutachten vom 18.
Januar 2001 stellte er 1. eine kombinierte Ventilationsstörung bei Adipositas, 2. ein rezidivierendes Hals- und
Lendenwirbelsäulensyndrom, 3. multiple Arthralgien, 4. eine rezidivierende Gastritis/Ulcus ventriculi, 5. ein
psychovegetatives Syndrom sowie 6. eine Fettstoffwechselstörung fest. Er hielt den Kläger für fähig, körperlich
leichte Arbeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, überwiegend jedoch im Sitzen, ohne Einfluss von
Atemreizstoffen, Nässe, Kälte, Zeitdruck und Überkopfarbeiten täglich sechs Stunden und mehr auszuüben. Auch er
hielt den Kläger für nicht mehr in der Lage, als Schornsteinfeger zu arbeiten.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001 zurück. Der Kläger sei
weder erwerbs- noch berufsunfähig nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtsvorschriften. Darüber
hinaus stehe ihm auch nach dem ab dem 01. Janu-ar 2001 geltenden Recht keine Rente zu. Zwar sei er als
Schornsteinfeger als Facharbeiter im Sinne des Vier-Stufen-Schemas des Bundessozialgerichts (BSG) zu
qualifizieren und könne diese Tätigkeit auch nicht mehr ausüben. Dennoch sei er nicht berufsunfähig, denn er sei zu-
mutbar verweisbar auf die Tätigkeiten eines Fachberaters für Brand-, Immissions- und Umweltschutz, eines
Energieberaters, eines Betriebsbeauftragten für Brand- und Immissionsschutz oder einer Brandschutzfachkraft.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger zunächst die Gewährung einer
Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit geltend gemacht. Insbesondere habe die Beklagte keine zumutbaren
Verweisungstätigkeiten benannt, so dass er berufsunfähig sei. Im Bereich des Brand-, Immissions- und
Umweltschutzes sei es bei Ortster-minen unvermeidbar in Situationen zu kommen, in denen er seine
Gleichgewichtsstörungen nicht mehr bewältigen könne. Allein der Umstand, dass er Kenntnisse im Bereich des
Brand-, Immissions- und Umweltschutzes habe und daher beraten könne, reiche für eine Tätigkeit auf diesem Gebiet
nicht aus. Zum weiteren Nachweis hat er unter anderem eine Auflistung der IKK B und B über die behandelnden Ärzte
und Diagnosen für den Zeitraum von März 1999 bis Oktober 2001 vorgelegt.
Das SG hat zunächst die Unterlagen des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Berlin Süd beigezogen sowie
Befundberichte des Orthopäden Dr. M vom 28. November 2001, des Lungenfacharztes E vom 11. Dezember 2001
(nebst Entlassungsbericht der D Kliniken MB vom 11. Juli 2001) und des Internisten Prof. Dr. S vom 28. Dezember
2001 eingeholt. Außerdem hat das SG eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers P M vom 21. Februar 2002
eingeholt und die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Berlin beigezogen.
Dann hat das SG den Internisten Prof. Dr. H mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. In
seinem Gutachten vom 22. Juni 2002 hat der Sachverständige aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 29. Mai
2002 festgestellt, dieser leide an einem Zustand nach unfallbedingter HWS-Distorsion mit peripherer und
vertebragener Gleichgewichtsstörung und Drehschwindel, einer Schwerhörigkeit unklarer Ursache (nach Aktenlage),
einem Zustand nach Ulcus duodeni, einer minimalen chronischen Ileocolitis, einem Restlesslegs-Syndrom und
geringen degenerativen Veränderungen des Stütz- und Gelenkapparates. Er könne seine Tätigkeit als
Schornsteinfeger nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er jedoch leichte und mittelschwere
körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen unter normalen klimatischen Bedingungen in allen Haltungsarten unter
Meidung von Tätigkeiten im Knien, Hocken und Bücken sowie ohne Zeitdruck und nicht in festgelegtem
Arbeitsrhythmus vollschichtig verrichten. Arbeiten an laufenden Maschinen und auf Leitern oder Gerüsten sowie
Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg verbunden seien, seien nicht möglich.
Die Beklagte hat daraufhin die Tätigkeit eines Hausmeisters - beispielsweise in Wohn- und Büroanlagen, in der
öffentlichen Verwaltung – sowie die Tätigkeit als Schulhausmeister als Verweisungstätigkeit benannt. Dabei handele
es sich um eine leichte bis mittelschwere Arbeit. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. H festgestellten qualitativen
Leistungseinschränkungen schlössen lediglich Tätigkeiten aus, in denen Arbeiten im Knien, Hocken, Bücken, auf
Leitern und Gerüsten ständig oder überwiegend anfielen, nicht jedoch bei deren gelegentlichem Vorkommen. Die
Tätigkeit des Hausmeisters werde hierdurch jedenfalls nicht geprägt. Die Beklagte hat hierzu auf Urteile des
Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27. September 2001 – L 5 RJ 147/99 -, 11. Juni 2002 – L 6 RJ 318/00
– und 03. Dezember 2002 – L 5 RJ 207/02 – sowie ein Auskunftsersuchen der Landesversicherungsanstalt (LVA)
Sachsen vom 09. Juni 2000 nebst Antwort des B F W N e. V. (BFW) vom 04. August 2000 verwiesen. Für die
Tätigkeit als Schulhausmeister befähigten den Kläger insbesondere seine aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger
rührenden Kenntnisse über Heizungsanlagen, Brandschutz etc ...
Das SG hat im weiteren Verlauf Auszüge aus der Datenbank der Bundesanstalt für Arbeit für Ausbildungs- und
Tätigkeitsbeschreibungen "BERUFENET" zu den Tätigkeiten Energiebera-ter/in, Betriebsbeauftragte/r bzw.
Immissionsschutzbeauftragte/r – Umweltschutz und Brandschutzfachkraft in den Prozess eingeführt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06. Mai 2003 hat der Kläger seine auf Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage zurückgenommen.
Durch Urteil vom 06. Mai 2003 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger seit dem 01. Februar 2000 Rente
wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung sei der Kläger allenfalls noch in der
Lage, mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Mit den weiteren von Prof. Dr. H festgestellten
qualitativen Leistungseinschränkungen sei es dem Kläger nicht mehr möglich, seinen erlernten Beruf als
Schornsteinfeger auszuüben. Zwar resultiere hieraus nicht automatisch die Berufsunfähigkeit, die Beklagte habe
jedoch weder eine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger benannt noch sei eine solche ersichtlich. Dies gelte
auch für die von der Beklagten zuletzt benannten Tätigkeiten eines Hausmeisters bzw. Schulhausmeisters. Denn
bereits ausweislich der von der Beklagten zur Akte gereichten Auskunft des BFW vom 04. August 2000 müsse auch
ein Hausmeister moderner Wohn- und Büroanlagen zumindest kurzfristig Leitern ersteigen, beispielsweise zum
Auswechseln von Glühlampen. Dies sei dem Kläger im Hinblick auf die bei ihm festgestellten
Gleichgewichtsstörungen allerdings nicht möglich. Gleiches gelte selbstredend für die Tätigkeit eines
Schulhausmeisters. Darüber hinaus könne er nicht auf die im Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001 benannten
Tätigkeiten verwiesen werden. Denn ausweislich der beigezogenen berufskundlichen Dokumentationen aus der
Datenbank "BERUFENET" erforderten sämtliche dieser Tätigkeiten eine berufliche Vorbildung, wie sie der Kläger nicht
vorzuweisen habe. Als Energieberater bedürfe es einer Ausbildung in den Bereichen Ökotrophologie, Elektrotechnik
und Versorgungstechnik bzw. Maschinenbau. Als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz sei in der Regel ein
Hochschulstudium in den Bereichen des Ingenieurwesens, der Physik oder Chemie Voraussetzung. Ein
Betriebsbeauftragter für Umweltschutz müsse in der Regel eine ingenieur- oder naturwissenschaftliche Ausbildung
bzw. eine solche als technischer Umweltfachwirt, Umweltberater oder Umweltschutzfachwirt vorweisen können. Als
Brandschutzfachkraft sei eine Ingenieur- oder Technikerausbildung bzw. ein Abschluss in einem einschlägigen
Ausbildungsberuf sowie im Anschluss eine etwa fünfmonatige Ausbildung zur Erlangung der für die
Tätigkeitsausübung notwendigen Fachkenntnisse bzw. eine berufliche Vorbildung als Wärme-, Kälte- und
Schallschutzisolierer/monteur erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger könne zwar unstreitig
nicht mehr als Schornsteinfeger arbeiten. Dem SG könne jedoch nicht in der Beurteilung, es seien keine zumutbaren
Verweisungstätigkeiten ersichtlich, gefolgt werden. Zum einen sei das Gutachten des Prof. Dr. H hinsichtlich der
Beurteilung des Leistungsvermögens nicht ganz nachvollziehbar. So sei beispielsweise nicht erklärbar, weshalb
lediglich Lasten von bis zu 5 kg bewegt werden dürften, wo doch nur geringe Funktionseinschränkungen des Stütz-
und Bewegungsapparates festgestellt worden seien und außerdem erklärt worden sei, es könnten leichte bis
mittelschwere Arbeiten verrichtet werden. Darüber hinaus sei bisher ungeklärt, welche Auswirkungen die
Schwerhörigkeit des Klägers auf seine Kommunikationsfähigkeit habe. Im Bescheid des Unfallversicherungsträgers
vom 25. September 2001 werde le-diglich eine geringgradige Einschränkung des Hörvermögens beiderseits erwähnt.
Auffallend sei auch, dass bisher keiner der vier Gutachter von Kommunikationsproblemen berichtet habe. Sie, die
Beklagte, verbleibe daher bei den von ihr im Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001 benannten
Verweisungstätigkeiten. Keinesfalls mangele es dem Kläger an der entsprechenden Vorbildung. Vielmehr habe das
SG die berufskundliche Dokumentationen aus der Datenbank "BERUFENET" teilweise unvollständig wiedergegeben.
Danach sei für die Teilnahme an der Fortbildungsprüfung zum Energieberater ein bestimmter Schulabschluss nicht
vorgeschrieben. Im Allgemeinen werde aber eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt. Ausdrücklich
beispielhaft würden die Fachbereiche aufgeführt, in denen die berufliche Qualifikation erworben sein sollte. Außerdem
kämen unter Berücksichtigung des aktuell bekannten Restleistungsvermögens des Klägers auch Tätigkeiten als
Feuerversicherungsfachmann oder als Fachverkäufer/Fachberater/Verkaufsberater für Kamine, Kaminöfen, Heizungs-
und Lüftungsanlagen, Bauteile für Feuerungsanlagen/Backofen- und Industrieofenanlagen, Schornsteinrohre und –
bauteile mit zugehörigen Einrichtungen, Schornsteinfegerfachbedarf usw. in Betracht. Auf jeden Fall sei die
angefochtene Entscheidung insoweit unzutreffend, als der Rentenbeginn auf den 01. Februar 2000 festgesetzt worden
sei, obwohl der Rentenantrag erst am 01. März 2000 bei der Beklagten eingegangen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2003 aufzuheben und die Kla-ge abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Soweit die Beklagte behaupte, er könne Umgangssprache ohne
störende Nebengeräusche verstehen, berücksichtige sie dabei nicht, dass solches im Berufsleben, insbesondere bei
der Ausübung einer Hausmeistertätigkeit etwa in einer Schule, nicht ausreichend sei. Seine eingeschränkte
Kommunikationsfähigkeit verhindere auch eine Verweisung auf all die anderen von der Beklagten und mit
Kundenverkehr verbundenen Tätigkeiten. Er weise im Übrigen darauf hin, dass das SG seinen ehemaligen Arbeitge-
ber schriftlich danach befragt habe, ob er in der Lage sei, als Fachberater für Brand-, Immissions- und Umweltschutz,
als Energieberater, als Betriebsbeauftragter für Brand- und Immissionsschutz oder als Brandschutzfachkraft zu
arbeiten, was von diesem verneint worden sei. Auch nach den im Internet zugänglichen Zugangsvoraussetzungen zu
den von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid benannten Verweisungstätigkeiten verfüge er nicht über die
erforderliche Qualifikation. Er überreicht außerdem ein Attest des Prof. Dr. S vom 29. Juli 2004.
Der Senat hat zunächst die Akte des SG Berlin zum Aktenzeichen S 69 U 67/02 (Klage auf Verletztenrente wegen der
Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1999) einschließlich der darin enthaltenen Gutachten des Neurochirurgen
Dr. R vom 09. Dezember 2002 sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. G vom 13. Juni 2003 beigezogen und
anschließend die HNO-Ärztin Dr. H mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. In ihrem
Gutachten vom 13. Oktober 2004 hat die Sachverständige ausgeführt, bei dem Kläger lägen anamnestisch eine
beiderseitige Hörminderung sowie ein beiderseitiges Ohrgeräusch vor. Angesichts der Diskrepanzen zwischen
Tonaudiogramm, Sprachschwellenaudiogramm und objektiven Hörtests (OAE und Hirnstammaudiometrie) sowie des
Umstandes, dass im Verlauf von Anamnese und Untersuchung ohne Hörgeräte bzw. Lippenablesen ein Gespräch mit
Störgeräuschen in Zimmerlautstärke möglich gewesen sei, sei von einer Aggravation der Hörstörung auszugehen.
Allenfalls könne man eine geringgradige Schwerhörigkeit rechts und eine mittelgradige Schwerhörigkeit links
annehmen. Auch bei der Bestimmung der Lautheit des Tinnitus ergäben sich Probleme, da dieser am Gutachtentag
oberhalb der Hörschwelle verdeckbar gewesen sei. Bezüglich des angegebenen Schwindels habe sich weder in den
aktenkundigen Unterlagen (neurologisch oder internistisch) noch in den neurologischen Untersuchungen am
Gutachtentag (Unterberger Tretversuch, Romberg´scher Drehversuch, Frenzelbrillenuntersu-chung, ENG) ein
krankhaftes Korrelat finden lassen. Zu denken sei an eine Störung im Rahmen des von Dr. G im Rechtsstreit um die
Verletztenrente diagnostizierten Erschöpfungssyn-droms. Aus hno-ärztlicher Sicht sei der Kläger vollschichtig und
ohne Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Die Kommunikationsfähigkeit sei objektiv nicht
wesentlich eingeschränkt. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 05. April 2005 hat die Sachverständige ihr
Gutachten unter Aufrechterhaltung ihrer Beurteilung erläutert.
Der Kläger hält das Gutachten für grob fehlerhaft und nicht verwertbar. Er bezieht sich auf ein Attest der Orthopäden
Dres. M, K und S vom 13. Januar 2005, einen Bericht der Dialysepraxis B vom 07. März 2003 sowie ein Attest von
Dr. E vom 15. April 2005.
Der Senat hat weiterhin ermittelt durch Einholung eines Befundberichtes der Orthopäden Dres. M, K und S vom 23.
August 2005, in welchem diese den Kläger aus der Sicht ihres Fachgebietes für fähig halten, leichte körperlich
Arbeiten vollschichtig auszuüben.
Auf Anforderung des Senats hat anschließend Prof. Dr. H am 28. Januar 2006 eine ergänzende Stellungnahme
abgegeben und ausgeführt, angesichts der Feststellungen der Sachverständigen Dr. H sei davon auszugehen, dass
die vom Kläger angegebenen und nicht objektivierbaren Gleichgewichtsstörungen keine beachtenswerte
Einschränkung der Leistungsfähigkeit bedingten. Daher sei der Kläger aus seiner Sicht in der Lage, gelegentlich eine
Leiter zu besteigen um beispielsweise eine Glühbirne auszuwechseln. Er könne somit vollschichtig als Hausmeister
arbeiten. Außerdem korrigiere er seine bisherige Leistungsbeurteilung dahingehend, dass angesichts der nur geringen
orthopädischen Funktionsstörungen das Heben von Lasten bis zu 15 kg zumutbar sei.
Der Kläger hat ein Gutachten der Vertragsärztin der Agentur für Arbeit Potsdam v P vom 26. Juli 2006 vorgelegt,
wonach er täglich nur über drei bis unter sechs Stunden für leichte körperliche Arbeit in temperierten Räumen im
Wechsel der Haltungsarten in Tagschicht bei Beach-tung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen einsetzbar
sei.
Anschließend hat der Orthopäde Dr. R nach Untersuchung des Klägers am 13. März 2007 am 19. März 2007 auf
Anforderung des Senats ein Gutachten über den Kläger erstattet. Danach sind bei dem Kläger folgende
Gesundheitsstörungen objektivierbar: Auf orthopädischem Fachgebiet 1. Verminderte Trag- und Bewegungsfunktion
der Wirbelsäule bei statisch muskulärer Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance sowie degenerativen
Segmentabnutzungen in allen 3 Wirbelsäulenabschnitten mit belastungsabhängiger pseudoradikulärer
Schmerzsymptomatik 2. Sehnenansatzreizung beider beugeseitiger Ellenbogen mit belastungsabhängiger
Schmerzsymptomatik 3. Beginnende Kniegelenksarthrose beiderseits 4. Senk-Spreiz-Fußfehlbildung ohne statische
Auswirkung am Rückfuß mit belastungsab-hängiger Schmerzsymptomatik Auf weiteren Fachgebieten 5.
Hörminderung beiderseits 6. Aussackung des venösen Systems beider Unterschenkel mit oberflächlicher
Hauternährungsstörung 7. Psychogene Gleichgewichtsstörung 8. Herzleistungsminderung 9. Atmungsstörung bei
Bronchitis und wiederkehrenden allergischen Atembeschwerden 10. Verdauungsstörungen mit wiederkehrenden
Magenschleimhautentzündungen 11. Psychovegetatives Syndrom 12. Übergewicht mit Fettstoffwechselstörung 13.
Kurzsichtigkeit beiderseits. Unter Beachtung dieser Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch in der Lage, täglich
regelmäßig körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bei
Berücksichtigung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen acht Stunden täglich auszuüben. Unter
Zugrundelegung der in den Akten enthaltenen Anforderungsprofile sei der Kläger nicht mehr in der Lage, als
Schornsteinfeger zu arbeiten. Hingegen seien ihm Tätigkeiten als Energieberater, Hausmeister moderner Wohn- und
Büroanlagen sowie als Immissionsschutzbeauftragter und Umweltschutzbeauftragter zumutbar. Für eine Tätigkeit als
Brand-schutzfachkraft erfülle er jedoch nicht die notwendigen körperlichen Voraussetzungen.
Der Kläger bemängelt, das Gutachten berücksichtige nicht das von ihm eingereichte Gutachten der Frau v P von 26.
Juli 2006, wonach er täglich nur drei bis unter sechs Stunden in Tagschicht einsetzbar sei. Dort seien weitere
Krankheiten aufgeführt worden wie das chronische Müdigkeitssyndrom, die chronische Abwehrschwäche, der nicht
erholsame Schlaf sowie die Störung des räumlichen Sehens. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der
Sachverständige zwar vom Bestehen einer Gleichgewichtsstörung ausgehe, aber dennoch das gelegentliche
Besteigen einer Trittleiter für möglich halte. Aufgrund seiner Gleichgewichtstörungen mit Sturzgefahr sei er nach wie
vor nicht in der Lage, als Hausmeister zu arbeiten. Dabei sei darauf zu verweisen, dass Lampen häufig durch
Verkleidungen geschützt seien, die zunächst demontiert und später wieder montiert werden müssten. Dabei müsse
freihändig auf der Leiter über Kopf gearbeitet werden. Für die Tätigkeiten als Energieberater und als
Umweltschutzbeauftragter möge er aus orthopädischer Sicht geeignet sein, es fehle ihm hierzu jedoch an der
entsprechenden Vorbildung. Aufgrund seiner mangelhaften Konzentrations- und Kommunikationsfähigkeit sei es ihm
zudem unmöglich, an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen.
Der Sachverständige Dr. R hat sich am 16. Juli 2007 auf Aufforderung des Senats mit den Kritikpunkten des Klägers
auseinander gesetzt. Danach verbleibt er auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der Vertragsärztin der
Arbeitsagentur Potsdam Frau v P bei seiner Auffassung, der Kläger könne mit qualitativen Einschränkungen
körperlich leichte Arbeiten täglich sechs Stunden verrichten. Aus der Gesamtschau aller festgestellten Diagnosen und
Gesundheitsstörungen lasse sich keine Begründung für ein quantitativ reduziertes Leistungsvermögen ableiten. Die
Beurteilung in dem Gutachten der Arbeitsagentur sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei der Kläger nicht mehr in
der Lage, auf einer Leiter freihändig stehend in 2 Meter Höhe Verkleidungen von Lampen abzunehmen und
anzubringen. Allerdings sei er sehr wohl in der Lage, eine Trittleiter bis zu drei Stufen sowie auch eine Leiter
gelegentlich und mit sicherem Festhalten zu besteigen. Dies solle selbstverständlich nicht an einem Tag mit
Gleichgewichtsstörungen durchgeführt werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im hno-ärztlichen Gutachten
von Frau Dr. H keine objektiven Hinweise für eine zentrale, cervicogene oder peripher vestibuläre
Gleichgewichtsstörung festgestellt worden seien. Auch von internistischer Seite lägen keine entsprechenden
objektiven Befunde vor. Die Diagnose einer psychogenen Gleichgewichtsstörung beruhe auf den vom Kläger
angegebenen Beschwerden und sei nicht weiter objektivierbar.
Der Kläger hält die Beurteilung nach wie vor für falsch.
Der Senat hat noch die rückverfilmte Unfallakte der BG der Bauwirtschaft zum Arbeitsunfall des Klägers vom 29.
Oktober 1999 beigezogen sowie neue Ausdrucke aus der Datenbank "BERUFENET" (Stand 17. Oktober 2007)
betreffend die Tätigkeit des Schornsteinfegers in den Rechtsstreit eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts-akten, der beigezogenen
Renten- und Rehabilitationsakten der Beklagten sowie der Unfallakte der BG der Bauwirtschaft zum Geschäftszeichen
3/13682/99-4 und der Gerichtsakte des SG Berlin zum Aktenzeichen S 69 U 67/02 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht entgegen
der Entscheidung des Sozialgerichts eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zu.
Der ab 01. Februar 2000 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
(SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.).
Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die
Hälfe derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit
von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen
unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine
Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder
umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 SGB VI a. F.).
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten,
insbesondere des Internisten Prof. Dr. H vom 22. Juni 2002 nebst ergänzender Stellungnahme vom 28. Januar 2006,
der HNO-Ärztin Dr. H vom 13. Oktober 2004 nebst ergänzender Stellungnahme vom 05. April 2005 und des
Orthopäden Dr. R vom 19. März 2007 nebst ergänzender Stellungnahme vom 16. Juli 2007, ist der Senat davon
überzeugt, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist.
Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen steht fest, dass der Kläger an folgenden objektivierbaren
Gesundheitsstörungen leidet: • Verminderte Trag- und Bewegungsfunktion der Wirbelsäule bei statisch muskulärer
Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance sowie degenerativen Segmentabnutzungen in allen 3
Wirbelsäulenabschnitten mit belastungsabhängiger pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik (Gutachten Dr. R) •
Sehnenansatzreizung beider beugeseitigen Ellenbogen mit belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik (Gutachten
Dr. R) • Beginnende Kniegelenksarthrose beiderseits (Gutachten Dr. R) • Senk-Spreiz-Fußfehlbildung ohne statische
Auswirkung am Rückfuß mit belastungsab-hängiger Schmerzsymptomatik (Gutachten Dr. R) • Beiderseitige
Hörminderung mit Tinnitus im Sinne einer geringgradigen Schwerhörigkeit rechts und einer mittelgradigen
Schwerhörigkeit links (Gutachten Dr. HZusamnmenhangsugtachten des Dr. Afür die BG der Bauwirtschaft vom 15.
April 2001) • Intermittierende Tacharrhythmia absoluta bei Vorhofflattern unklarer Ursache (Gutachten Prof. Dr. H;
Entlassungsbericht des Krankenhauses N vom 31. August 2000) • Zustand nach Ulcus duodeni (Gutachten Prof. Dr.
H) • Minimale chronische Ileocolitis (Gutachten Prof. Dr. H) • Chronisch venöse Insuffizienz an beiden Unterschenkeln
(Arztbericht vom 07. März 2003) • CFS/Neurasthenie (Gutachten Dr. G vom 13. Juni 2003) • Restlesslegs-Syndrom
(Gutachten Prof. Dr. H; Arztbrief D Kliniken M B vom 11. Juli 2001) • Kurzsichtigkeit (Befundbericht Dr. A/S. S vom
19. Oktober 1999 für das Versorgungs-amt) • Adipositas und Fettstoffwechselstörung (Gutachten Dr. R).
Die neurologische Untersuchung der oberen und unteren Gliedmaßen durch Dr. R ergab unauffällige Befunde. Auch
die Zeichen nach Lasègue und Bragard sowie der Pseudo-Lasègue waren negativ. Schulter- und Kniegelenke waren
geringfügig in ihren Bewegungsausmaßen ein-geschränkt. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war teilweise
endgradig und diejenige der Brust- und Lendenwirbelsäule um circa 1/3 eingeschränkt. Das Gangbild war normal.
Soweit sich in den Akten noch die Angabe eines allergischen Asthma bronchiale (Befundbericht Prof. Dr. S vom 28.
Dezember 2001) sowie einer Gleichgewichtsstörung findet, so sind diese Diagnosen nicht objektiviert. Prof. Dr. H
konnte in seinem Gutachten jedenfalls eine Lungenfunktionsstörung nicht sichern. Eine Gleichgewichtsstörung wird
zwar seit langem vom Kläger angegeben, außer in dem Arztbrief des Dr. A vom 12. November 1999 ist eine derartige
Störung jedoch nicht objektiviert worden und auch hier wurde angegeben, die Störung sei kompensiert. In keinem der
in den Renten- oder Gerichtsakten vorhandenen Gutachten konnten irgendwelche Anzeichen für zentrale, cervicogene
oder peripher vestibuläre Störungen festgestellt werden. Neben Frau Dr. H hat auch Dr. R im Rahmen des
Rechtsstreits um eine Verletztenrente vor dem SG Berlin (S 69 U 67/02) in seinem Gutachten vom 09. Dezember
2002 hierzu ausführliche neurologische Tests gemacht, ohne zu einem pathologischen Ergebnis zu gelangen. Dr. R
konnte im Rahmen seiner Untersuchung keinen cervikal bedingten Schwindel auslösen. Im Weiteren finden sich bei
verschiedenen Gutachtern (Dr. G im Rahmen von S 69 U 67/02; Dr. R) Überlegungen dazu, inwiefern die geschilderten
Gleichgewichtsstörungen auf psychischen Ursachen haben könnten. Letztlich beruht aber, wie der Sachverständige
Dr. R zutreffend aufzeigt, die von ihm gestellte Diagnose einer (psychogenen) Gleichgewichtsstörung nur auf den
Angaben des Klägers. Eine dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens lässt sich zur
Überzeugung des Senats allein aus den subjektiven Angaben des Klägers jedoch nicht herleiten. Der von Prof. Dr. S
außerdem mehrfach angeführte Verdacht auf eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis bzw. eine
Immunerkrankung (z. B. Befundbericht vom 28. Dezember 2001) ist bisher nicht erhärtet worden. Eine Störung des
räumlichen Sehens wird in dem Gutachten der Frau v P vom 26. Juli 2006 zwar behauptet, Belege hierfür sind aber
nicht erkennbar. Allein die Kurzsichtigkeit des Klägers führt nach den medizinischen Feststellungen zu keiner
Einschränkung des räumlichen Sehens (vgl. den Befundbericht Dr. A/S. S vom 19. Oktober 1999 für das
Versorgungsamt). Eine Störung der Kommunikations- oder der Konzentrationsfähigkeit, wie vom Kläger vorgetragen,
ist gutachterlich ebenfalls nicht nachgewiesen.
Die gutachterlich festgestellten Leiden schränken das Leistungsvermögen des Klägers zwar qualitativ ein, jedoch
bedingen sie keine quantitative Einschränkung. Soweit Frau v P für die Arbeitsagentur Potsdam in ihrem Gutachten
vom 26. Juli 2006 zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, kann dies nicht überzeugen. Ihre Schlussfolgerungen sind
nicht mit objektiven Befunden untermauert. Offensichtlich wurden lediglich die Angaben des Klägers zugrunde gelegt,
ohne diese zu hinterfragen. Die Leistungsbeurteilungen der im gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen
Sachverständigen sowie diejenigen der im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Gutachter stimmen hinsichtlich des
quantitativen Leistungsvermögens und im Wesentlichen auch in Hinblick auf die qualitativen
Leistungseinschränkungen überein.
Die Sachverständigen haben aus den objektivierbaren Befunden überzeugend und nachvollziehbar das
Restleistungsvermögen des Klägers abgeleitet. Danach ist der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen noch in der
Lage, täglich regelmäßig leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig, d. h. acht Stunden täglich zu verrichten.
Idealerweise sollten die Arbeiten im selbstbestimmten Haltungswechsel erfolgen, eine Notwendigkeit hierzu besteht –
auch im Hinblick auf die vorwiegend muskulär bedingten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule - jedoch nicht.
Soweit Dr. R noch weitere zeitliche Maßgaben zum Anteil der Haltungsarten macht, so beziehen sich auch diese nur
auf einen optimalen – "idealen" - Arbeitsplatz. Ein Erfordernis zusätzlicher Pausen aufgrund der Durchführung von
Haltungswechseln hat der Sachverständige nicht gesehen. Die Arbeiten können im Übrigen in geschlossenen Räumen
sowie im Freien bei entsprechendem Witterungsschutz verrichtet werden. Nicht möglich sind das Heben und Tragen
von Lasten von mehr als 10 kg, mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder stark einseitigen körperlichen Belastungen
verbundene Arbeiten, Arbeiten im häufigen Knien, Kriechen oder Hocken, mit starken Witterungsschwankungen wie
extremer Kälte, Nässe oder Zugluft verbundene Arbeiten, Fließbandtätigkeiten, Akkordtätigkeiten sowie Arbeiten im
fremdbestimmten Arbeitsrhythmus, Arbeiten mit häufigem schweren Zufassen bei starkem Krafteinsatz in den
Händen und Armen, Armvorhaltetätigkeiten von mehr als 2,5 kg, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das
Hörvermögen wie mit akustischen Signalen oder Anfor-derungen an das Feingehör, Arbeiten mit allergener Exposition
wie z. B. mit Tieren oder Fellen sowie mit erhöhter Exposition von Gräsern und Pollen. Weitergehende
Einschränkungen folgen aus der Hörminderung mit Tinnitus nicht. Insbesondere ist die Kommunikationsfähigkeit, wie
alle Gutachter im Verfahrensverlauf feststellen konnten, nicht gestört. An geistige Fähigkeiten sowie an
Reaktionsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit können durchschnittliche Anforderungen gestellt
werden. Gelegentlich können körpernah Lasten bis zu 10 kg angehoben werden sowie Überkopfarbeiten durchgeführt
werden. Das Arbeiten an lau-fenden Maschinen sowie das Bedienen von Geräten und Arbeiten am Computer ist
zumutbar, die Gebrauchsfähigkeit beider Hände für leichte und mittlere Kraftanstrengungen ist erhalten. Bei
entsprechendem Witterungsschutz können auch Tätigkeiten mit leichteren Temperatur-schwankungen sowie
zusätzlichen äußeren Einflussfaktoren ausgeübt werden. Publikumsverkehr im Sinne von kürzeren
Auskunftstätigkeiten wie in einer Pförtnerloge ist zumutbar. Da Gleichgewichtsstörungen nicht objektiviert sind,
besteht keine weitere Einschränkung des Leis-tungsvermögens auf dieser Grundlage, insbesondere nicht im Hinblick
auf das Besteigen von Leitern.
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger - was unter den Beteiligten nicht streitig ist - eine Tätigkeit
als Schornsteinfeger nicht mehr verrichten. Aus den Auszügen aus "BERUFENET" vom 17. Oktober 2007 ergibt sich,
dass die Arbeit als mittelschwer einzu-schätzen und mit Zwangshaltungen sowie starken Witterungseinflüssen und
Temperatur-schwankungen verbunden ist. Angesichts der orthopädischen Leiden und der intermittierenden
Tacharrhythmia absoluta dürfte außerdem – unabhängig von Gleichgewichtsstörungen – die mit besonderer
Absturzgefahr verbundene Tätigkeit auf dem Dach nicht mehr zumutbar sein.
Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht dem
Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben
kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im
Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen
noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des
bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte
Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese
Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch
qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von
mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei
Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs
in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen
Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von
Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2
Satz 2 SGB VI a. F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs,
besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 Randnrn. 6-7
m. w. N.).
Ausgangspunkt für die Einstufung in das Mehrstufenschema ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist,
wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufs-leben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher
ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 126, 130, 164). Danach ist der bisherige
Beruf des Klägers der eines Schornsteinfegers. Im Rahmen des zuvor dargelegten Mehrstufenschemas ist der Kläger
damit der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, wie sich auch aus der Arbeitgeberauskunft
vom 21. Februar 2002 ergibt.
Nach den Maßgaben des Mehrstufenschemas ist der Kläger zumutbar verweisbar auf die von der Beklagten benannte
Tätigkeit des Hausmeisters in Wohn- und Büroanlagen sowie in der öffentlichen Verwaltung. Die weiteren von der
Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten • Fachberater für Brand-, Immissions- und Umweltschutz, •
Energieberater, • Betriebsbeauftragter für Brand- und Immissionsschutz, • Brandschutzfachkraft, •
Feuerversicherungsfachmann, • Fachverkäufer/Fachberater/Verkaufsberater für Kamine, Kaminöfen, Heizungs- und
Lüftungsanlagen, Bauteile für Feuerungsanlagen/Backofen- und Industrieofenanlagen, Schornsteinrohre und –bauteile
mit zugehörigen Einrichtungen, Schornsteinfegerfachbedarf usw. stellen keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten
dar.
Bei der Tätigkeit des Energieberaters handelt es sich um eine berufliche Weiterbildung nach der Handwerksordnung
bzw. dem Berufsbildungsgesetz (vgl. BERUFENET zum Stichwort Energieberater sowie z. B. Besondere
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in der Handwerkskammer Berlin,
zuletzt geändert 2004, zu finden im Volltext auf der Webseite der Handwerkskammer Berlin). Zwar ist für die
Ausbildung keine bestimmte Schulbildung erforderlich, notwendig ist in der Regel jedoch ein Meisterabschluss in
einem einschlägigen bau- oder gebäudetechnischen Handwerk. Zugelassen werden können auch Bewerber ohne
Meisterabschluss, z. B. Ingenieure und Techniker, sofern sie entsprechende Qualifikationen nachweisen können. Der
Kläger verfügt über keine entsprechende Qualifikation. Eine Tätigkeit bzw. Ausbildung als
Betriebsbeauftragter/Immissionsschutzbeauftragter – Umweltschutz setzt laut der vom SG beigezogenen Unterlagen
ein Hochschulstudium voraus, über das der Kläger offensichtlich nicht verfügt. Brandschutzfachkraft ist eine
Weiterbildung, die durch die Industrie- und Handelskammern geregelt ist (vgl. "BERUFENET" zum Stichwort
Brandschutzfachkraft sowie z. B. Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur
Geprüften Brandschutzfachkraft der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes vom 14.10.1993, zu finden im
Volltext auf der Webseite der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes). Bei Brandschutzfachkräften handelt es
sich um speziell geschulte Feuerwehrleute, weshalb für Ausbil-dung und Tätigkeit eine mindestens zweijährige
hauptberufliche Tätigkeit bei einer Werksfeuerwehr oder eine nebenberufliche sechsjährige Tätigkeit bei einer Werk-
bzw. freiwilligen Feu-erwehr nachzuweisen ist (vgl. "BERUFENET" zum Stichwort Brandschutzfachkraft sowie auch §
2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur
Geprüften Brandschutzfachkraft der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes vom 14.10.1993). Diese
Voraussetzung erfüllt der Kläger ebenfalls nicht. Die weiterhin benannte Tätigkeit eines Fachberaters für Brand-,
Immissions- und Umweltschutz ist von der Beklagten nicht näher beschrieben worden und findet sich weder in
"BERUFENET" noch in der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit "KURSNET – Bil-dungsangebote einfach finden".
Die darüber hinaus angegebenen Tätigkeiten als Feuerversicherungsfachmann und Fachverkäu-
fer/Fachberater/Verkaufsberater für Kamine, Kaminöfen, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Bauteile für
Feuerungsanlagen/Backofen- und Industrieofenanlagen, Schornsteinrohre und –bauteile mit zugehörigen
Einrichtungen, Schornsteinfegerfachbedarf usw. kommen von vorn-herein nicht in Frage, da der Kläger weder über
irgendeine Erfahrung in der Versicherungsbranche noch über nur ansatzweise kaufmännische Kenntnisse verfügt.
Eine Einarbeitung binnen drei Monaten erscheint somit ausgeschlossen.
Der Kläger kann jedoch als Hausmeister moderner Wohn- und Büroanlagen arbeiten. Hausmeister ist kein
Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tä-tigkeit liegt auf der Ebene der Anlern-
und Facharbeiterberufe, in der Regel wird eine technische oder handwerkliche Ausbildung vorausgesetzt.
Die Aufgaben des Hausmeisters moderner Wohn- und Büroanlagen umfassen laut dem Schreiben der LVA Sachsen
vom 09. Juni 2000 und der Auskunft des BFW vom 04. August 2000 Kontroll- und Verbindungsfunktionen sowie
Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reinigungs- und Pflegeaufgaben. Hierzu gehört die Sicherstellung der Einhaltung
der Hausordnung, der Brand- und Unfallverhütungsvorschriften, des ordnungsgemäßen Zustandes von Fluchtwegen
sowie Feuerlöscheinrichtungen, der Funktionstüchtigkeit der Haustechnik, der Verschlossenheit von Fenstern und
Türen sowie der Versorgung mit Medien wie Heizöl. Außerdem sind Wohnungsbesichtigungen/übergaben/abnahmen
durchzuführen, Umzüge zu überwachen, Transportschäden festzustellen, Schadensmeldungen entgegenzunehmen
bzw. zu erstellen und ggf. weiterzuleiten, Zählerstände abzulesen und Verbrauchsaufzeichnungen zu führen. Weiterhin
müssen im Rahmen der Aufgaben Schäden bzw. Wartungs/Reparaturbedarf festgestellt und auf deren Beseitigung
hingewirkt werden. Kleinere Mängel werden selbst behoben, dabei handelt es sich z. B. um Abflussverstopfungen
oder auch den Austausch von Glühbirnen bzw. Leuchtmitteln. Größere Schäden sowie Reparaturen werden durch
Fremdfirmen, die ggf. selbständig beauftragt werden, durchgeführt. Die Arbeit dieser Firmen ist dann zu überwachen.
Darüber hinaus ist das eigene und fremde Reinigungspersonal zu kontrollieren, eigene Reini-gungsarbeiten werden nur
im Wege von Sofortmaßnahmen ausgeführt. Zudem ist davon auszugehen, dass auch die Pflege der Außenanlagen
bzw. die Kontrolle damit beauftragter Fremdfirmen sowie die Sicherstellung der Abfallentsorgung zum
Aufgabenumfang zählt (vgl. Urteil des LSG Sachsen vom 25. September 2001 – L 5 RJ 147/99 -). Zur Durchführung
der Arbeiten stehen in der Regel Geräte wie Kehrmaschinen, Hubwagen, Sackkarren, Laubsauger etc. zur Verfügung.
Die Aufgaben werden vorwiegend im Stehen und Gehen in geschlossenen Räumen und teilweise im Freien verrichtet,
wobei es sich um vorwiegend leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten handelt. Hand- und Fingergeschicklichkeit
für beidseitiges Arbeiten müssen vorhanden sein, Zwangshaltungen sind nur kurzzeitig notwendig und nicht
tätigkeitsbestimmend. Gelegentlich wird das Heben und Tragen von auch mittelschweren Lasten erforderlich (vgl. LSG
Sachsen a. a. O.). Die Arbeiten werden regelmäßig ohne besonderen Zeitdruck in-nerhalb geregelter Arbeitszeiten mit
zum Teil selbst bestimmbarer Arbeitseinteilung ausgeübt. Einflüsse wie Hitze oder Kälte sind zwar witterungsbedingt
gegeben, jedoch nicht anhaltend. Witterungsschutz kann außerdem durch angemessene Kleidung erzielt werden.
Diese Tätigkeit entspricht dem körperlichen Leistungsvermögen des Klägers. Sie bietet im Rahmen der weitgehend
selbständigen Aufgabeneinteilung und –ausführung die Möglichkeit zum Haltungswechsel. Zwar ist die Arbeit eines
Hausmeisters überwiegend im Gehen und Stehen zu verrichten, dies steht der Zumutbarkeit jedoch nicht entgegen,
da sich aus dem Gutachten von Dr. R keine zwingende Notwendigkeit zur Beschränkung des Anteils gehender und
stehender Arbeiten ergibt. Arbeiten mit besonderer Absturzgefährdung sind mit der Tätigkeit nicht verbunden, Leitern
und Trittleitern können vom Kläger zumindest gelegentlich bestiegen werden. Gleichgewichtsstörungen waren durch
die Sachverständigen nicht objektivierbar. Soweit der Kläger keine Lasten von mehr als 10 kg heben und tragen soll,
spricht dies nicht gegen ein eventuell notwendiges Bewegen von Mülltonnen mit dem gesamten Körpergewicht. Eine
gravierende Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie der Reaktions-, Merk- und
Verantwortungsfähigkeit etwa durch ein CFS ist nicht erkennbar. Als Schornsteinfeger verfügt er zudem über
ausreichende handwerkliche und technische Kenntnisse und Fähigkeiten, um sich binnen drei Monaten in die Tätigkeit
des Hausmeisters einarbeiten zu können. Inwieweit die lange Arbeitslosigkeit tatsächlich eine Auffrischung der bereits
erlernten Kenntnisse erforderlich macht bzw. die tatsächliche Erlangung eines Arbeitsplatzes erschwert, spielt im
Rahmen der Berufsunfähigkeit keine Rolle. Das Risiko, tatsächlich einen Arbeitsplatz zu finden, wird ausschließlich
von der Arbeitslosenversicherung abgedeckt.
Eine weitere Beweiserhebung insbesondere im Hinblick auf das Gutachten der Frau von P war nicht notwendig, denn
der Sachverständige Dr. R hat sich mit der Beurteilung der Frau von P auseinander gesetzt und aufgrund
nachvollziehbarer, überzeugender Argumentation seine eigene Beurteilung, der sich der Senat anschließt, aufrecht
erhalten.
Nach alledem war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.