Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.06.2006

LSG Berlin und Brandenburg: beitragsschuld, anhörung, erfüllung, restaurant, rückbuchung, unternehmen, verrechnung, gesellschafterwechsel, geschäftsführer

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 89 KR 1254/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 1144/05
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2005 sowie der
Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004
aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen Betragsbescheide der Beklagten.
Die Klägerin betrieb jedenfalls im hier streitbefangenen Zeitraum ein Restaurant. Durch andere befreundete
Gesellschaften wurden mehrere weitere ähnliche Restaurants an deren Standorten betrieben. Die frühere Beigeladene,
die inzwischen aus dem Handelregister gestrichen ist, betrieb damals ebenfalls ein vergleichbares Restaurant. Die
befreundeten Restaurantunternehmen arbeiteten auch bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
zusammen. So kam es wiederholt vor, dass bei Liquidatätsschwerigkeiten eines Unternehmens ein anderes
Unternehmen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ganz oder teilweise verauslagte. Diese Vorgehensweise wurde
dadurch erleichtert, dass dieselbe Sachbearbeiterin als Finanzbuchhalterin für drei Unternehmen, darunter auch die
Klägerin und die frühere Beigeladene, zum Zwecke der Beitragsentrichtung tätig wurde und bei Zweifelsfragen
telefonischen Kontakt mit der Sachbearbeitung der Beklagten hielt.
Im Juli 1999 zahlte die frühere Beigeladene einen größeren Geldbetrag zunächst auf ihr eigenes Beitragskonto ein.
Dieser Geldbetrag überstieg die Beitragsschulden der früheren Beigeladenen für den betreffenden Monat um den
Betrag von 4.557,94 EUR. Da zur selben Zeit auch die Klägerin Beitragsschulden bei der Beklagten hatte, veranlasste
die gemeinsame Finanzbuchhalterin der Klägerin und der früheren Beigeladenen durch telefonische Mitteilung bei der
Beklagten, dass der überzählige Betrag von 4.557,94 EUR vom Konto der früheren Beigeladenen abgezogen und dem
Beitragskonto der Klägerin gutgeschrieben wurde; dort erfolgte dann eine Verrechnung mit den Beitragsschulden.
Nachdem bei der früheren Beigeladenen ein Inhaberwechsel stattgefunden hatte, wandte sich der nunmehrige alleinige
Gesellschafter und Geschäftsführer im Jahre 2001 an die Beklagte und bat darum, den aus seiner Sicht der früheren
Beigeladenen zustehenden Betrag von 4.557,94 EUR auf das Beitragskonto der Beigeladenen zu verbuchen.
Daraufhin ordnete die Beklagte am 15. Oktober 2001 eine Gutschrift auf das Konto der früheren Beigeladenen in Höhe
von 4.557,94 EUR an. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 forderte die Beklagte von der Klägerin die Entrichtung
eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe von 4.557,94 EUR. Den Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 21. April 2004 mit der Begründung zurück, die vorgenommene Verrechnung dieses
Zahlbetrages auf die Beiträge des Monats Juli 1999 sei unwirksam gewesen, deshalb bestehe weiterhin eine
Beitragsverpflichtung in Höhe dieses Betrages.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 15. August 2005 nach
vorangegangener Anhörung der Beteiligten abgewiesen: Für die vorangegangene Buchung des streitbefangenen
Betrages auf das Beitragskonto der Klägerin sei für das Gericht keinerlei Grund erkennbar. Insoweit habe die Klägerin
rechtswidrig ein Guthaben verlangt, worauf sie keinen Anspruch gehabt habe und das entsprechend § 812 des
Bürgerlichen Gesetzbuches herauszugeben sei. Deshalb bestehe auch weiterhin eine nicht getilgte Beitragsschuld.
Gegen diesen hier am 09. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 10.
Oktober 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, die Buchung des streitbefangenen
Betrages auf das Beitragskonto der Klägerin sei mit rechtlichem Grund erfolgt und habe zu einer Tilgung der
Beitragsschuld geführt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.
Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 31. März 2006 sind die Prozessbeteiligten durch den Berichterstatter
gehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ferner Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, welche dem Senat bei der Entscheidung
vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte gemäß §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den
Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben
und diese Vorgehensweise auch als sachgerecht erscheint.
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin sowie die
streitbefangenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, weil letztere rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren
Rechten verletzten. Der streitbefangene Geldbetrag steht der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zu.
Zwar bestand – was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Monat Juli 1999 eine Beitragsschuld der
Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von mindestens 4.557,94 EUR auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
nach § 28 e Sozialgesetzbuch / Viertes Buch. Diese Beitragsschuld ist jedoch durch Erfüllung erloschen. Denn der
zunächst von der früheren Beigeladenen gezahlte Geldbetrag hat die Beitagsverpflichtung der Klägerin in Höhe dieses
Betrages getilgt.
Die Zahlung dieses Geldbetrages durch die frühere Beigeladene und deren Zuweisung auf das Beitragskonto der
Klägerin stellte sich damals als wirksame Leistung der früheren Beigeladenen auf die Beitragsschuld der Klägerin dar.
In einem Mehrpersonenverhältnis ist Leistender derjenige, der aus Sicht eines verständigen Empfängers (so
genannter Objektiver Empfängerhorizont) die Leistung gewährt (Bundessozialgericht, Urteil vom 09. Oktober 2001, B 1
KR 6/01 R juris – Langtext Randnr. 21). An diesen Kriterien gemessen hat die Klägerin eine Leistung auf die
Beitragsschuld im Juli 1999 in Höhe des streitbefangenen Betrages erbracht, auch wenn sie selber keine Zahlung
vorgenommen hat. Denn eine Leistung kann nach den vorgenannten Kriterien auch durch einen Dritten erfolgen,
sofern nur gegenüber dem Empfänger der Leistung gemessen an den Maßstäben des objektiven Empfängerhorizontes
der Wille erkennbar ist, auf eine eindeutig bestimmte Schuld zuleisten. So verhielt es sich vorliegend, denn die
Zahlung der früheren Beigeladenen erfolgte auf Grund der für die Beklagte eindeutig erkennbaren Zweckbestimmung
nur auf das Konto der Klägerin und nicht auf das Beitragskonto der früheren Beigeladenen. Hierbei ist rechtlich
unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des Betrages durch die frühere Beigeladene möglicherweise noch nicht
erkennbar war, dass ein Teilbetrag in Höhe von 4.557,94 EUR auf das Beitragskonto der Klägerin erfolgen sollte.
Vielmehr war in Höhe dieses Teilbetrages zum Zeitpunkt der Zahlung noch gar keine Zweckbestimmung und
Leistungsbestimmung erkennbar, denn insoweit bestand bei der Beigeladenen auch keine Beitragsschuld, auf die
hätte geleistet werden können. Dies wird daran deutlich, dass die Beklagte den Geldbetrag zunächst als Guthaben auf
dem Konto der Beigeladenen verbucht hatte. Eine wirksame Leistungsbestimmung nahm die frühere Beigeladene erst
dann vor, als sie gegenüber der Beklagten erklärte, der hier streibefangene Geldbetrag sei für die Begleichung der
Beitragsschulden der Klägerin vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt war aus Sicht der Beklagten unmissverständlich
deutlich, dass es sich dabei um eine Leistung der Beigeladenen mit Wirkung für die Klägerin handelte. Als solche
Leistung ist sie dementsprechend auch verbucht worden.
Gleichfalls rechtlich unerheblich ist, dass nach vorgenommenem Gesellschafterwechsel die Beigeladene eine
Rückbuchung dieses Betrages verlangte. Eine solche Rückbuchung konnte die Beigeladene nicht wirksam verlangen,
weil sie vorher eine wirksame Leistungsbestimmung auf das Beitragskonto der Klägerin vorgenommen hatte, was zur
Erfüllung der klägerischen Beitragsschulden geführt und die Leistung damit zugleich verbraucht hatte. Eine
nachträgliche Leistungsänderung stand nicht mehr in der Gestaltungsmacht der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.