Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.10.2009

LSG Berlin und Brandenburg: gesellschaft mit beschränkter haftung, ddr, wissenschaft und forschung, wirtschaftliche tätigkeit, zugehörigkeit, umwandlung, verordnung, kreis, gesellschafter, industrie

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 08.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 5 RA 767/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 30 R 1260/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 15. März 1974 bis zum 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und
ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberfüh-rungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 19 ... geborene Kläger ist ausweislich des Ingenieurzeugnisses der Ingenieurschule für M und E B vom 15. März
1974 in Verbindung mit der Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin vom 31.
März 1993 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge bzw. Änderungsverträge war der Kläger bei dem VE B- und M
S (und dessen späteren Rechtsnachfolgern VEB Bau und M- Ost und dem VEB I - S) ab dem 1. Januar 1966 als
Ingenieur für Abrechnung, ab dem 1. Janu-ar 1970 als Gruppenleiter Abrechnung, ab dem 1. April 1978 als VH-
Objektbauleiter und schließlich ab dem 1. Oktober 1988 als Direktor für Ökonomie beschäftigt.
Der Kläger gehörte der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) von 1982 bis 1990 an. Eine Urkunde über die
Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt; ebenso hatte der Kläger keinen
einzelvertraglichen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem.
Mit notariellen Vertrag vor dem NK J (Urkundenrolle 169/1990) vom 25. Juni 1990 wurde der VEB IS auf der
Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in
Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I, Nr. 14, S. 107) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
umgewandelt. Hierzu wurde unter der Fir-ma "I S GmbH" eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und zur
Durchführung der Umwandlung mit Stichtag vom 31. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinha-berschaft
des Betriebes auf die IS GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1. Juni 1990 übertragen. Alleiniger
Gesellschafter der I S GmbH war die Treuhandanstalt. Die Treuhandan-stalt übernahm die Rechtsträgerschaft an
Grund und Boden, die sich damals in Rechtsträger-schaft des VEB I S befanden. Ein entsprechender
Gesellschaftsvertrag der Industrieprojektie-rung Schwedt GmbH wurde ebenfalls am 25. Juni 1990 geschlossen. Die I
S GmbH (im Fol-genden: GmbH) wurde schließlich am 16. August 1990 in das Handelsregister des ehemaligen
Kreisgerichts Frankfurt (Oder) unter der Nummer HRB eingetragen und die Eintragung VEB I S (im folgenden: VEB)
im Register am gleichen Tage gelöscht.
Am 28. Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversor-gungsanwartschaften.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2003 ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von §
1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen,
noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt wor-den, die
aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zu-zuordnen gewesen wäre. Das
AAÜG sei nicht anwendbar. Der Kläger sei zwar berechtigt ge-wesen, den Titel Ingenieur zu führen; er habe als
Direktor für Ökonomie jedoch keine Beschäf-tigung als Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen
gleichgestellten Be-trieb ausgeübt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24. Februar 2003 mit der Begründung Wider-spruch, er habe seit 1963 in
einem VEB Betrieb (Bauwesen) als Ingenieur in den unterschied-lichsten Funktionen gearbeitet. Als Direktor für
Ökonomie sei er ebenfalls für die Errichtung von Gebäuden, der Preise (Angebotserarbeitung), Einholung von
Aufträgen verantwortlich sowie für die Werterhaltung und Errichtung der Betriebsstätte, der Ferienheime und Kinderfe-
rienlager zuständig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003, abgesandt mit Schreiben vom 23. Oktober 2003, wies die Beklagte den
Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei weder in ein Versor-gungssystem einbezogen gewesen, noch habe er
einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine Beschäftigung in einem
Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb ausgeübt. Hierbei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produkti-
onsbetrieb gehandelt; es sei auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbe-stimmung (2. DB) vom
24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Rationalisierungs- und
Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volksei-genen Produktionsbetrieben.
Hiergegen hat der Kläger am 7. November 2003 Klage bei dem Sozialgericht Neuruppin erho-ben. Er sei Diplom-
Ingenieur (FH) und in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen.
Das Sozialgericht hat dem Klagevorbringen den sinngemäßen Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
2. Juli 2003 zu verurteilen, die Zeit vom 15. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur
Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten tat-sächlichen
Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe nicht in einem Produktionsbetrieb gearbeitet. Der VEB IS sei der Wirtschafts-gruppe 63350
(Bauprojektierung) zugeordnet gewesen und habe deshalb zu dem bautechni-schen Projektierungsbetrieben gezählt.
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2006 abgewiesen. Der Klä-ger sei bei Inkrafttreten
des AAÜG am 1. August 1991 nicht im Besitz einer konkreten Versor-gungszusage gewesen. Eine
Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwart-schaft zuerkannt worden sei, liege nicht. Er habe auch
keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem. Unabhängig davon, ob der Kläger ingenieur-technisch
tätig gewesen sei, erfülle er jedenfalls nicht die dritte von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
genannte Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, denn
er sei am 30. Juni 1990 nicht Beschäftigter in einem Produkti-onsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen.
Der Kläger sei vielmehr in einem Pro-jektierungsbetrieb tätig gewesen.
Gegen das dem Kläger am 27. Juli 2006 zugestellte Urteil hat er am 28. August 2006 Berufung bei dem
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Der VEB B- und M Ost sei der Bauwirtschaft zuzuordnen. Die
Aufgabe des Betriebes sei geprägt gewesen durch umfassende Arbeiten zur Errichtung kompletter, auch
schlüsselfertiger Bauwerke und Industrieanlagen für die unterschiedlichsten Auftraggeber. Die Massenproduktion sei
weder nach der AVItech noch in weiteren Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR in Bezug auf die Zugehörigkeit zu
dem Versorgungssystem ein Kriterium gewesen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass mit der gesetzlich
vorgeschriebenen Gründung der GmbH kein volkseigener Betrieb am 30. Juni 1990 mehr bestanden habe, sei dies
unzutreffend. Denn alleiniger Gesellschafter der GmbH sei die Treuhandanstalt gewesen, die ihrerseits das
Volkseigentum zu verwalten hatte. Das AAÜG schreibe nicht vor, dass der volkseigene Betrieb die Bezeichnung
"VEB" tragen müsse.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1. das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 aufzuheben und 2. die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 zu verurteilen, die
Zeit vom 15. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum tatsächlichen Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungs-nummer ) verwiesen, die Gegenstand der
Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligte ihr Einverständ-nis mit dieser
Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 12. Juli
2006 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im
streitgegenständlichen Zeitraum sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 3
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AAÜG).
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die
aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen
eingetreten, weil die Rege-lungen des Versorgungssystems einen Verlust bei einem Ausscheiden vor dem
Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten.
Gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und
ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech GBl. der DDR S. 844) wurde für die Angehörigen
der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der
Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 1 der auf Grundlage von § 5 VO-
AVItech erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB - GBl. der
DDR S. 487) gehörten zum Kreis der Versor-gungsberechtigten insbesondere Ingenieure. Den volkseigenen
Produktionsbetrieben wurden nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt wissenschaftliche Institute;
Forschungsinstitute; Ver-suchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische
Schu-len; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademien und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der
Eisenbahn, Schifffahrt sowie das Post- und Fernmeldewesens; Maschinen- Ausleih- Stationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Ver-einigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltung und Ministerien.
Zum Kreis der Versor-gungsberechtigten gehörte ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Al-
tersversorgung hatte (§ 1 Abs. 3 der 2. DB).
Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger keine
Anwendung.
Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versor-gungsanwartschaft. Eine
Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 1. August 1991 eine Ver-sorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, ist
weder durch eine positive Statusentscheidung der Beklagten noch einen nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages
(EV) bindend gebliebe-nen Verwaltungsakt oder durch einzelvertragliche Einbeziehung erfolgt.
Der Kläger hatte nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen
tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen An-spruch auf Erteilung einer fiktiven
Versorgungszusage im Sinne der Rechtsprechung des ehe-mals zuständigen 4. Senat des BSG (vgl. insbesondere
Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R, unter anderem in SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 m.w.N.) zu § 1 Abs. 1 AAÜG,
denn die nach dieser Rechtsprechung für eine Einbeziehung in die AVItech notwendigen Voraussetzungen sind im
Falle des Klägers nicht erfüllt. Hiernach ist nämlich die fiktive Einbeziehung in die AVItech aufgrund der
verfassungskonformen Auslegung des AAÜG an drei Voraussetzungen zu knüpfen (BSG, a. a. O., m. w. N.).
In seiner Entscheidung vom 29. Juli 2004 (Aktenzeichen: B 4 RA 4/04 R, u. a. in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4, m. w. N.) hat
das BSG hierzu folgendes ausgeführt: "Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht
nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 EV) einbezogen wur-den, ist allerdings auf Grund einer vom
Senat vorgenommenen erweiternden ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die
Nicht-einbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990
gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG SozR 3-8570 §
1 Nr. 2 S 12 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 20; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 S 26 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S
32; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 39; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 59 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S 73). Dieser
fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt von der Ausgestaltung der zu Bun-desrecht
gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme ab. Im Blick auf die AVItech ergeben sich
diese Regelungen aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S 844) und der dazu
ergangenen 2. DB. Ein derartiger - fiktiver - bundes-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt gemäß § 1
der VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB von folgenden drei Vor-aussetzungen ab (vgl. hierzu
BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60, Nr. 8 S 74), nämlich von (1) der Berechtigung,
eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persön-liche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer
entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im
Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB
gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Dabei kommt es für die Anwendbarkeit des AAÜG (§ 1 Abs. 1
AAÜG) nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachla-ge mit Blick auf
die am 1. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an."
Vorliegend scheitert der geltend gemachte Anspruch zumindest daran, dass der Kläger am Stichtag (dem 30. Juni
1990) nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt war.
Hierbei kann dahinstehen, ob der VEB I S ursprünglich als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
anzusehen war. Jedenfalls am 30. Juni 1990 war dieser VEB tatsächlich kein Produktionsbetrieb mehr, weil ihm die
hierzu notwendigen produktiven Mittel nicht mehr zur Verfügung standen. Diese sind vielmehr mit notariellem Vertrag
vom 25. Juni 1990 mit Stichtag vom 31. Mai 1990 auf die IS GmbH, gegründet durch Gesellschaftsvertrag vom glei-
chen Tage (25. Juni1990), übertragen worden.
Ist jedoch ein volkseigener Produktionsbetrieb vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und sind die
Produktionsmittel vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen, so ist die betriebliche Voraussetzung
der Zugehörigkeit zum Kreis der obligatorisch Versorgungsbe-rechtigten nicht erfüllt, weil der VEB nur noch als "leere
Hülle" existierte. Er konnte nicht mehr über die notwendigen Betriebsmittel verfügen, um Produktionsaufgaben welcher
Art auch immer zu erfüllen. Er war vermögenslos und existiert nur noch als Rechtssubjekt ohne Produktionsaufgaben
und ohne wirtschaftliche Tätigkeit (so unter anderem das Landessozial-gericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.
September 2008, L 4 RA 346/05, unter anderem in NJ 2009,40, m.w.N. und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 28. Mai 2009, L 1 RA 183/05, zitiert nach Juris).
Unerheblich ist, dass die Eintragung der GmbH nach dem 30. Juni 1990 erfolgte. Zwar sah § 7 der Verordnung über
die Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrich-tungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März
1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107, im Folgenden: Um-wandlungsVO) vor, dass eine Umwandlung erst mit Eintragung der
GmbH bzw. der AG in das Register wirksam wurde mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem
Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde (Satz 2) und dieser damit erlosch (Satz 3). Bis zum
01. Juli 1990 bestand jedoch ein Nebeneinander von vermögenslosem VEB und GmbH Vorgesellschaft (vgl. BSG,
Urteil vom 27. Juli 2004 Az.: B 4 RA 4/04 R - in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4). Für die Tätigkeit der Vorgesellschaft galt das
GmbH Gesetz der DDR (§ 4 Abs. 3 UmwandlungsVO). Sie ist teilrechtsfähig und nach außen hin unbeschränkt hand-
lungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a. a. O., m. w. N.). Insofern konnte sie auch das Arbeitsverhältnis des
Klägers unproblematisch begründen.
Das BSG hat hierzu Folgendes ausgeführt:
"Im Übrigen entspricht dies den Regelungen des DDR-Rechts über die Umwandlung von volkseigenen Betrieben in
Kapitalgesellschaften. Die Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 sah zwar in § 7 vor, dass eine (vor dem 1. Juli
1990 erfolgte) Um-wandlung erst mit Eintragung der GmbH (bzw. der AG) in das Register (beim Staatli-chen
Vertragsgericht) wirksam wurde (Satz 1), mit der Folge, dass die Kapitalgesell-schaft erst zu diesem Zeitpunkt
Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wur-de (Satz 2), der gleichzeitig erlosch (Satz 3). Im vorliegenden
Fall erfolgte die Eintra-gung nach den bindenden Feststellungen des LSG jedoch erst nach dem 30. Juni 1990. Es
fand demnach in diesem Fall gemäß § 23 des Treuhandgesetzes (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl I S 300) § 11 Abs
2 Satz 1 TreuhG Anwendung (vgl zum Verhältnis der Umwandlungsverordnung zum TreuhG: BGH ZIP 1998, 86; BGH
ZIP 1999, 489; BGHZ 141, 1; BGH WM 2001, 1002; BVerwGE 115, 231), mit der Folge, dass der VEB bereits kraft
Gesetzes (§ 11 Abs 1 TreuhG) vom 1. Juli 1990 an eine GmbH war, die gemäß § 14 TreuhG ab diesem Zeitpunkt
unter der Firma "Gesellschaft mit be-schränkter Haftung im Aufbau" auftrat. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand ein
Neben-einander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft (vgl. Busche in Rechtshandbuch Ver-mögen und Investitionen
in der ehemaligen DDR, Band III, Stand: August 1997, 200 B TreuhG vor § 1 RdNr 5). Für die Tätigkeit dieser
Vorgesellschaft (GmbH in Grün-dung) galt gemäß § 4 Abs 3 der Umwandlungsverordnung bis zum 1. Juli 1990 das in
der DDR fortgeltende GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 (RGBI S 477) idF vom 20. Mai 1898 (RGB1 S 846; zum in der
DDR fortgeltenden GmbH-Gesetz: Urteil des Se-nats vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 62
f), das -abgesehen von den bundesrechtlichen Änderungen - dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
GmbH-Gesetz gleichen Datums entsprach. Auch wenn die Vorgesellschaft nicht ausdrücklich im GmbH-Gesetz
geregelt ist, so ist doch allge-mein aneßkannt, dass sie teilrechtsfähig und (nach außen) unbeschränkt handlungsfä-
hig ist (vgl Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl, § 11 RdNr 45 ff; Lut-ter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl, § 11
RdNr 3 ff; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl, § 11 RdNr 36 ff; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl, § 34 III 3). Sie
kann deshalb auch ein Arbeitsverhältnis mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergeben-den Rechten und Pflichten
begründen. Vorliegend bedeutet dies, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits
vor Eintragung der GmbH in das Register mit Ablauf des 31. Mai 1990 vom VEB (B) Wohnungsbaukombinat D. auf
dieVorgesellschaft übergegangen sind, mit der Folge, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr bei diesem VEB
beschäftigt war. "
Sofern Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 bereits die GmbH i. Gr. war, gilt, dass ein in Rechtsform der GmbH
geführtes Unternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nach Bundesrecht nicht dem
Anwendungsbereich der AVItech unterliegt (Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R – in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7;
Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4; Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R – in
SGb 2004, 627 (Kurzwiedergabe)). Das auf betrieblicher Ebene begründete Arbeits- bzw. Beschäftigungs-verhältnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand in solchen Fällen nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ge-genüber denjenigen, die
in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, liegt nicht vor (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 Az.: B 4
RA 21/02 ). Der Gesetzgeber durfte an die am 02. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsanordnungen der DDR im
Rahmen der Ren-tenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 193 f.).
Soweit der Kläger schließlich der Ansicht ist, dass letztlich auch die IS GmbH als "volkseige-ner Betrieb" anzusehen
sei, weil die Treuhandanstalt als alleiniger Gesellschafter Volksvermö-gen verwaltet habe, kann dies nicht zu einer
anderen Beurteilung führen. Das BSG hat viel-mehr bereits in seinem Urteil zur "Interflug GmbH" (vom 9. April 2002,
B 4 RA 3/02 R, zit. nach Juris) ausgeführt: "Schon die unterschiedlichen Rechts- bzw. Gesellschaftsformen und die
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erlauben es nicht, von einer Identität der rechtlichen Bedeutungen von "VEB" und
"GmbH" im Binnenrecht der DDR, geschweige denn von einer solchen gerade im Versorgungsrecht der AVItech in der
DDR am 30. Juni 1990 zu sprechen. Das wäre auch mit der historischen Entwicklung der Interflug GmbH nicht
vereinbar."
Nach Ansicht des Senats gilt dies erst recht für eine GmbH, die 1990 auf Grundlage der Ver-ordnung zur Umwandlung
von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Ka-pitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I der
DDR, Nr. 14, S. 107) errichtet wurde. Denn Ziel dieser Umwandlung war ja gerade die Errichtung privatrechtlicher
Gesellschaften mit be-schränkter Haftung und die Abkehr von volkseigenen Betrieben.
Würde im Übrigen entscheidend darauf abgestellt, ob ein Betrieb letztlich im Volkseigentum stand, so hätten mit § 1
Abs. 1 S. 1 der 2. DB insbesondere Vereinigungen volkseigener Be-triebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt
werden müssen (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2006, L 21 RA 9/04, zit.
nach Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.