Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.08.2000

LSG Berlin und Brandenburg: verrichten der notdurft, hilflosigkeit, verfügung, gesundheitszustand, fremder, kommunikation, schweigepflicht, körperpflege, verwaltungsverfahren, wohnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 31.08.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 44 SB 1980/96
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 11 SB 29/99
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1999 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "H" für
Hilflosigkeit erfüllt.
Der 1949 geborene Kläger leidet u. a. an einer Wirbelsäulenerkrankung und an Krankheitserscheinungen auf
psychiatrischem Gebiet. Zuletzt mit bindendem Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Zentrale Soziale
Aufgaben - Landesversorgungsamt - vom 21. Februar 1995 hatte der Beklagte folgende Funktionsbeeinträchtigungen
anerkannt:
a) Fehlhaltung und degenerative Veränderungen in allen Abschnitten der Wirbelsäule mit Funktionsbehinderung,
geringer im Halswirbelsäulen-, Brustwirbelsäulen-, stärker im Lendenwirbelsäulen-Bereich mit verminderter
Belastungsfähigkeit nach 3-maliger Bandscheibenoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule, therapieresistentes
chronisches Schmerzsyndrom als Folge von Narbengewebe mit Wurzelirritation S 1 mit sensibler Störung;
b) psychische Behinderung;
Gleichzeitig stellte er einen Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 80 sowie
die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens "G" fest. Am 5. Juni 1995 beantragte
der Kläger unter Hinweis auf die Verschlimmerung seiner Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit daraus
resultierenden Gleichgewichtsstörungen die Neufeststellung seiner Behinderungen. Zugleich beantragte er die
Zuerkennung des Merkzeichens "B". Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des Internisten Dr. Ne. vom 28.
November 1995 ein. Darin stützte sich dieser auf ein ihm vorliegendes Gutachten zu einem Pflegegeldverfahren,
welches die Ärztin für Allgemeinmedizin Ca. am 25. September 1995 zum Antrag des Klägers auf Gewährung von
Pflegegeld nach Berliner Landesrecht erstellt hatte. Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen lehnte der Beklagte
mit Bescheid des Versorgungsamtes II Berlin vom 11. Dezember 1995 den Verschlimmerungsantrag des Klägers ab.
Am 14. Dezember 1995 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und führte u.a. unter Bezugnahme auf das
vorgenannte Pflegegutachten aus, er brauche bei mehreren Verrichtungen Hilfe. Insbesondere sei er bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Hilfe angewiesen, da er an Gehstützen gehen müsse. Zugleich stützte er
sich auf ein Attest des behandelnden Allgemeinmediziners Sk. vom 6. März 1996. Zur Aufklärung des Sachverhalts
holte der Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme der Ärztin Dr. McC. vom 13. Januar 1996 ein und zog eine
gutachterliche Stellungnahme der Ärztin Z. -St. vom 23. Februar 1996 aus dem Pflegegeldverfahren des Klägers bei.
Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt - vom 11.
November 1996 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 21. November 1996 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter
verfolgt, die Zuerkennung eines höheren GdB und des Merkzeichens "B" zu erreichen. Außerdem hat er geltend
gemacht, bei ihm seien die gesundheitlichen Merkmale des Nachteilsausgleiches Merkzeichen "H" erfüllt, da er
ständig der täglichen Hilfe bei einer Reihe personenbezogener Verrichtungen des täglichen Lebens bedürfe. Auf Grund
richterlicher Beweisanordnung hat der Facharzt für Neurochirurgie H. den Kläger am 13. Juli 1998 in der Zeit von 9.55
Uhr bis 11.45 Uhr im Rahmen eines Hausbesuches in der Wohnung des Klägers untersucht und am 25. August 1998
ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet, in welchem er zunächst zu den Voraussetzungen eines
höheren GdB und des Merkzeichens "B" Stellung genommen hat. Im Auftrage des Beklagten haben sich am 11.
September 1998 dessen Versorgungsarzt, der Arzt für Orthopädie Dr. Li., und am 17. September 1998 die
Versorgungsärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. schriftlich geäußert. Mit Bescheid des Landesamtes für
Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - vom 8. Oktober 1998 hat der Beklagte mit Wirkung ab Juni 1995 die
Voraussetzungen des Merkzeichens "B" zuerkannt. Mit Schriftsatz vom 6. November 1998 hat der Kläger sodann den
Rechtsstreit im Hinblick auf das Merkzeichen "B" für erledigt erklärt. Auf Grund richterlicher Beweisanordnung hat am
27. Dezember 1998 der Sachverständige H. eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme zur Frage der Hilflosigkeit
des Klägers abgegeben. Hierin hat er, ausgerichtet an einem detaillierten Fragenkatalog zu den einzelnen
Verrichtungen, die Hilflosigkeit des Klägers aus medizinischer Sicht verneint.
Nach vorangegangener Anhörung des Klägers hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999 die
Klage abgewiesen und dem Beklagten 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung
hat das Gericht ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines höheren GdB bzw. des Merkzeichens "H"
seien nicht erfüllt. Hierbei hat sich das Gericht insbesondere auf die Gutachten des Sachverständigen H. vom 25.
August und vom 27. Dezember 1998 gestützt.
Gegen diesen ihm am 14. Juli 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Juli 1999 Berufung bei dem
Landessozialgericht Berlin eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1999 begründet. Darin hat er
einerseits ausgeführt, mit Ausnahme des bereits anerkannten Merkzeichens "B" werde der Gerichtsbescheid in
vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt, andererseits jedoch lediglich beantragt, den
Beklagten zu verurteilen, ihn - den Kläger- als hilflos anzuerkennen. Nach richterlichem Hinweis vom 7. Januar 2000,
dass vorliegend nur die Voraussetzungen des Merkzeichens "H" im Streit seien, hat der Kläger durch weitere
Schriftsätze vom 13. Januar und vom 22. März 2000 ausdrücklich nur die Zuerkennung des Merkzeichens "H"
beantragt.
Aus dem Vorbringen des Klägers schließt der Senat auf dessen Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1999 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Berlin
vom 11. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben
- Landesversorgungsamt - vom 1. November 1996 und den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales -
Versorgungsamt - vom 8. Oktober 1998 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten des Klägers ab
dem 1. Juni 1995 die Voraussetzungen des Merkzeichens "H" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Am 18. November 1999 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem der Kläger nicht
erschienen ist. In diesem Termin hat der Senat dem Kläger durch Beschluss aufgegeben, binnen 2 Wochen
mitzuteilen, ob und von welcher Behörde er Pflegegeld erhält sowie ob, wo und unter welchem Aktenzeichen im Jahre
1995 oder danach ein Verfahren wegen der Gewährung von Pflegegeld anhängig gewesen ist. Mit Schriftsatz vom 6.
Dezember 1999 hat der Kläger hierzu mitgeteilt, er könne das Aktenzeichen nicht nennen, weil er zu Hause nicht so
viel Papier lagern könne. Am 7. Januar 2000 hat der Berichterstatter des Senats den Kläger darauf hingewiesen, dass
zur Vorbereitung eines möglichen medizinischen Sachverständigengutachtens der Senat die im Beschluss vom 18.
November 1999 genannten Informationen über ein noch laufendes Pflegegeldverfahren benötige. Der Kläger wurde
darauf hingewiesen, dass diese Informationen für die weitere medizinische Sachaufklärung erforderlich seien und dass
ohne die ordnungsgemäßen Mitteilungen des Klägers über ein etwaiges Pflegegeld-Verfahren im vorliegenden
Rechtsstreit keine weitere medizinische Sachaufklärung, insbesondere auch keine medizinische Begutachtung,
erfolgen könne. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2000 hat der Kläger daraufhin das Aktenzeichen des
Oberverwaltungsgerichts Berlin, bei welchem der Pflegegeld-Rechtsstreit des Klägers damals anhängig war,
mitgeteilt. Der Senat hat sodann die Akten des Oberverwaltungsgerichts Berlin beigezogen und Befundberichte der
behandelnden Ärzte des Klägers, Dr. Be. und Dr. Sa., eingeholt. In einem weiteren Termin zur mündlichen
Verhandlung am 20. Juli 2000, bei welchem die ärztlichen Befundberichte sowie die Akten des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vorgelegen haben, hat der Senat den Rechtsstreit vertragt, weil noch ein
Beschwerdeverfahren des Klägers bei dem Bundessozialgericht anhängig war.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2000 hat der Kläger sein Einverständnis zur Einholung der ärztlichen Befundberichte und
zur Beiziehung der Akten des Oberverwaltungsgerichts Berlin widerrufen. Daraufhin hat der Senat die eingeholten
Befundberichte in geschlossene Umschläge genommen und die Akten des Oberverwaltungsgerichts Berlin nicht mehr
als Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites behandelt.
Durch Beschluss vom 15. August 2000 hat der Senat ein gegen die ständige Senatsvorsitzende gerichtetes
Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen und zwei weitere Befangenheitsgesuche als unzulässig
verworfen. Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2000 Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 25. August 2000
hat die ständige Senatsvorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen den
Beschluss vom 15. August 2000 nicht gegeben sei. Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung vom 31. August 2000,
zu der der Kläger wiederum nicht erschienen war, hat der Senat durch Beschluss die Einwendungen des Klägers vom
21. August 2000 zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten, welche im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 31. August 2000 vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte trotz Fernbleibens des Klägers vom Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, weil der
Kläger gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war. Der
Senat sah sich auch nicht durch das Vorbringen des Klägers, er könne ohne fremde Hilfe nicht zum Termin
erscheinen, gehindert, bereits in der Sache zu entscheiden. Denn der Kläger hat sein Fernbleiben vom Termin nicht
genügend entschuldigt. Weder hat er ein ärztliches Attest vorgelegt, noch hat er die ihn am Erscheinen hindernde
Erkrankung konkret benannt. Bereits in den Gründen des Beschlusses des Senats vom 15. August 2000 war der
Kläger jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er sein Fernbleiben vom Termin durch Vorlage eines
ärztlichen Attestes entschuldigen müsse. Schließlich sah sich der Senat an einer Entscheidung in der Sache auch
nicht durch die am 21. August 2000 erhobene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 15. August 2000
gehindert. Zum einen war der Kläger bereits durch richterliche Verfügung der ständigen Senatsvorsitzenden vom 25.
August 2000 darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. August 2000
unzulässig sei. Zum anderen hindert ein - in der Beschwerde weiterhin geltend gemachtes - Befangenheitsgesuch
ohnehin den Senat nicht zwingend an einer Entscheidung in der Hauptsache. Denn lehnt ein geladener Beteiligter vor
dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen Richter des Landessozialgerichts ab, so darf er nicht darauf vertrauen,
dass das Landessozialgericht zum angesetzten Termin nicht zur Sache verhandeln und entscheiden werde
(Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. August 2000, B 9 SB 24/00 B).
Gegenstand des Verfahrens, welches sich gemäß § 96 Abs. 1 SGG auch auf den Bescheid vom 8. Oktober 1998
erstreckt, ist allein der Streit über die Zuerkennung des Merkzeichens "H". Zwar hat der Kläger im
Verwaltungsverfahren die Zuerkennung dieses Merkzeichens nicht ausdrücklich geltend gemacht, und im
Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt - vom 1. November
1996 ist auf das Merkzeichen "H" auch nicht ausdrücklich eingegangen worden. Jedoch enthält dieser
Widerspruchsbescheid die Formulierung, es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer
Merkzeichen, wodurch zumindest der Sache nach die Verwaltungsentscheidung auf das Merkzeichen "H" erstreckt
worden ist. Der Kläger war berechtigt, sein Klageverfahren ausdrücklich auch auf dieses Merkzeichen zu beziehen.
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war hingegen die Höhe des GdB, auch wenn der Kläger im Rahmen seiner
Berufungsbegründung vom 29. Oktober 1999 den Gerichtsbescheid zunächst zur vollen Überprüfung des
Berufungsgerichts gestellt hatte. Denn der bereits in diesem Schriftsatz enthaltene ausdrückliche Antrag bezog sich
allein auf das Merkzeichen "H". Außerdem war der Kläger durch richterliche Verfügung vom 7. Januar 2000 bereits
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, allein das Merkzeichen "H" sei Gegenstand des Verfahrens, und der Kläger
hatte seinen entsprechenden Standpunkt in seinen Schriftsätzen vom 13. Januar und vom 22. März 2000 nochmals
bekräftigt. Selbst wenn sich die Berufung des Klägers zunächst auf die Höhe des GdB mit erstreckt haben sollte, ist
diese jedenfalls spätestens durch den Schriftsatz vom 13. Januar 2000 und bekräftigt durch Schriftsatz vom 22. März
2000 insoweit teilweise zurückgenommen worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "H" für
Hilflosigkeit sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Der Begriff der Hilflosigkeit ist geregelt in § 59 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 SchwbG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 Einkommenssteuergesetz - EStG -. Hiernach ist
nur hilflos, wer für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung seiner
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die Voraussetzungen hierfür werden
im Einzelnen von den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach
dem Schwerbehindertengesetz des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (AHP) umschrieben, und zwar in
den AHP 1983 Nr. 21 Seite 29 ff und in den AHP 1996 Nr. 21 S. 36 ff. Zwar beruhen die AHP weder auf dem Gesetz
noch auf einer Verordnung oder auch nur auf Verwaltungsvorschriften, so dass sie keinerlei Normqualität haben,
dennoch sind sie als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die
ärztliche Gutachtertätigkeit wirken, deshalb normähnliche Auswirkungen haben und im Interesse einer gleichmäßigen
Rechtsanwendung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden sind (Bundessozialgericht -BSG-,
BSGE 72, 285, 286, BSG, Urteil vom 9. April 1997 - 9 RVs 4/95 - m.w.N.). Hiernach ist die Frage der Hilflosigkeit
nicht allein nach dem medizinischen Befund zu beurteilen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei auch von Bedeutung sein kann, welche
Belastungen dem Behinderten nach Art und Ausdehnung des Leidens zugemutet werden dürfen. Die vorgenannten
Voraussetzungen, unter denen die Hilflosigkeit bejaht werden kann, liegen in der Person des Klägers nicht vor. Das
Sozialgericht hat hierzu im angefochtenen Gerichtsbescheid folgendes ausgeführt:
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den
genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine
ständige Bereitschaft der Hilfeleistung erforderlich ist.
Dabei sind gem. Abs. 3 Rdnr. 21 der AHP 1996 als häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur
Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages insbesondere Handlungen wie An- und Auskleiden,
Nahrungsaufnahme, Körperpflege oder Verrichtungen der Notdurft zu verstehen. Darüber hinaus sind bei der
Beurteilung der Frage der Hilflosigkeit auch notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten
zur Kommunikation zu berücksichtigen.
Schließlich muss allerdings nach den AnhP 96 Rdnr. 21 Abschn. 4 der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen erheblich sein.
Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren,
benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt
vorgenommen werden (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und
Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne
Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung), genügen demgegenüber nicht. Auch Verrichtungen, die mit der Pflege der
Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung), müssen außer
Betracht bleiben.
Schließlich gilt gemäß Abs. 6 der Rand-Nr. 21, dass bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die auf Grund ihrer Art
und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, im allgemeinen ohne nähere
Prüfung angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Gemäß
Satz 2 dieses Absatzes gilt dies stets u.a. bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und
ständig - auch innerhalb des Wohnraumes- die Benutzung eines Rollstuhles erfordern.
Nach gründlicher und sorgfältiger Würdigung des Ergebnisses des gesamten Gerichts- wie auch des
vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gelangte das Gericht jedoch zu der Überzeugung, dass die vorgenannten
Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht gegeben sind. Zwar ist diesem ohne weiteres zuzugeben, dass er unter
einem überaus erheblichen Schmerzsyndrom seitens der Lendenwirbelsäule leidet, wodurch auch insbesondere der
Gebrauch der unteren Extremitäten nachvollziehbar in erheblicher Weise eingeschränkt wird, gleichwohl vermochte
sich das Gericht insbesondere im Hinblick auf das Pflegegutachten der Frau Ca. vom 25. September 1995 und das
Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. vom 25. August 1998 sowie seiner weiteren Stellungnahme vom
27. Dezember 1998 nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger infolge der festgestellten Gesundheitsstörungen
ständig für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen des täglichen Lebens zur Sicherung
seiner persönlichen Existenz im Ablaufe jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedarf.
Wie auch insbesondere Dr. H. nach Begutachtung des Klägers in dessen eigener Wohnung sowie in Kenntnis und
unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung gestellten Akten feststellen konnte und in seinem Gutachten sowie der
nachgereichten gutachterlichen Stellungnahme ausführlich und nachvollziehbar geschildert hat, machen die
festgestellten Leiden bei objektiver Betrachtungsweise einen Hilfebedarf lediglich hinsichtlich weniger Verrichtungen
des täglichen Lebens zwingend erforderlich. Denn der für die Anerkennung einer Hilflosigkeit im Sinne der davor
genannten Regelungen erforderlichen Fremdhilfe bedarf der Kläger lediglich bei der notwendigen körperlichen
Bewegung (zumindest jeweils nach kurzer Zeit), beim Duschen, beim Einsteigen in bzw. dem Aussteigen aus der
Badewanne sowie allenfalls in geringfügigem Maße beim Ankleiden und Auskleiden. Demgegenüber bedarf der Kläger
keiner fremden Hilfe bei den meisten Vorgängen der Körperpflege (Waschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren), dem
Verrichten der Notdurft, der Kommunikation, den wesentlichen für die Ernährung erforderlichen Tätigkeiten wie der
mundgerechten Zubereitung der Speisen sowie der Aufnahme der Speisen selber und schließlich auch im weiten
Umfange dem An- und Auskleiden. Insofern vermochte das Gericht, auch wenn es unterstellt, dass der Kläger
tatsächlich häufiger als andere Menschen gezwungen ist, sich zu baden bzw. zu duschen (vgl. insoweit das
klägerische Schreiben vom 16. April 1999) sich nicht davon zu überzeugen, dass der tägliche Hilfebedarf des Klägers
ein solches Maß erreicht hat, dass er als hilflos im Sinne der eingangs genannten Bestimmungen anzusehen wäre.
Der Senat weist die Berufung aus den vorgenannten Gründen des Sozialgerichts als unbegründet zurück und nimmt
deshalb auf diese gemäß § 153 Absatz 2 SGG Bezug.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren konnte zu keiner anderen Einscheidung führen. Zwar
hat der Kläger geltend gemacht, der Sachverständige H. stütze sich zu wenig auf eigene Anschauungen und zu stark
auf das vorangegangene Pflegegeldgutachten der Ärztin Dr. Ca ... Dies trifft jedoch nicht zu. Denn der
Sachverständige H. hat den Kläger während eines fast zwei Stunden andauernden Zeitraumes persönlich eingehend
untersucht. Zwar hat er erst in der ergänzenden Stellungnahme auch zu den Voraussetzungen des Merkzeichens "H"
im Einzelnen Stellung genommen, doch konnte er sich dabei auch weiterhin auf die von ihm persönlich
vorgenommene Untersuchung, die dabei erhobenen Befunde und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen stützen.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige bei der Begutachtung von einer unzureichenden oder
unzutreffenden Einschätzung ausgegangen ist.
Gleichfalls nicht zu einer anderen Entscheidung führen konnte das Vorbringen des Klägers, sein Gesundheitszustand
habe sich nach der Begutachtung durch den Sachverständigen H. weiter erheblich verschlechtert. Für den Senat
ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich
tatsächlich wesentlich verschlechtert. Abgesehen von den - nicht konkreten - eigenen Angaben des Klägers fehlen
dem Senat hierzu jegliche objektivierbaren Anhaltspunkte. Der Kläger hat selber mitgeteilt, er befinde sich seit
mehreren Jahren nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Es ist nicht erkennbar, dass bei ihm eine weitere
Behandlungsbedürftigkeit überhaupt bestanden hat und dass gar eine weitere Verschlechterung seiner
Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten ist. Der Senat sah sich auch nicht gedrängt, den vom Kläger angeregten
Beweis in Gestalt eines weiteren Sachverständigengutachtens zu erheben. Die Einholung eines solchen
Sachverständigengutachtens ist nicht geboten, wenn in Anbetracht eines bereits früher erstatteten
Sachverständigengutachtens sich die Ermittlungen über den von damals bis heute bestehenden Gesundheitszustand
nur dann mit Aussicht auf Erfolg anstellen lassen, wenn die behandelnden Ärzte des Klägers befragt und wenn weitere
zwischenzeitlich erstellte Unterlagen beigezogen werden (BSG, Beschluss vom 11. Dezember 1990, 5 BJ 357/89).
Entfällt die Beiziehung und Auswertung dieser Unterlagen, weil der Kläger die behandelnden Ärzte nicht von der
Schweigepflicht entbindet und auch eine darüber hinausgehend erforderliche Entbindung von der Schweigepflicht nicht
erklärt, so sind Ermittlungen in Gestalt eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht anzustellen (BSG a.a.O.).
So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Bereits mit richterlicher Verfügung vom 7. Januar 2000 war der Kläger
darauf hingewiesen worden, dass eine mögliche weitere Untersuchung durch einen Sachverständigen voraussetze,
dass die Verwaltungs- oder Gerichtsvorgänge über das damals noch anhängige Pflegegeldverfahren beigezogen
werden könnten. Dementsprechend hatte der Kläger ja auch zunächst der Beiziehung dieser Akten des
Oberverwaltungsgerichts -OVG- Berlin zugestimmt, woraufhin der Senat diese Akten beigezogen und auch
Befundberichte von den behandelnden Ärzten eingeholt hatte. Mit seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2000 indessen hat
der Kläger der Einholung bzw. Beiziehung dieser Befundberichte und Akten ausdrücklich widersprochen. Der Senat
sieht sich hierdurch zwingend gehindert, die eingeholten Befundberichte und die beigezogenen Akten des OVG Berlin
zu verwerten. Insbesondere sind nicht die Voraussetzungen erfüllt, wie sie dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
24. Juni 1998 - Az.: B 9 SB 2/98 R - zugrunde gelegen haben. Denn während es im dort entschiedenen Fall lediglich
an einer erneut formulierten Einverständniserklärung fehlte, die durch eine Einverständniserklärung aus dem
Verwaltungsverfahren ersetzt werden konnte, hat vorliegend der Kläger schriftsätzlich und ausdrücklich der
Beiziehung und Verwertung der vorgenannten Unterlagen widersprochen. Diese Erklärung beseitigte alle
vorangegangenen Entbindungserklärungen und stellt ein zwingendes Verwertungshindernis dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind ersichtlich.