Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.07.2008

LSG Berlin-Brandenburg: vollstreckung, aufklärungspflicht, sammlung, rechtsmittelbelehrung, beschwerdefrist, zustellung, rom, link, quelle, auszahlung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
25. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 25 B 1822/08 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 62 SGG, § 172 Abs 3 Nr 1
SGG, § 199 Abs 1 SGG, Art 103
Abs 1 GG
Vollstreckung aus Bewilligungsbescheid; keine allgemeine
Aufklärungspflicht des Gerichts
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der „Antrag auf pdf-Dateien mit Sozialgesetzgebung auf CD-ROM“ wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem
Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
18. Juli 2008 ist unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 198 Abs. 3 des Sozialgerichts (SGG) in
Verbindung mit §§ 172 f. SGG statthaft. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr.
1 SGG ausgeschlossen. Dieser Ausschlusstatbestand gilt nur für Beschwerden gegen
Entscheidungen des Sozialgerichts über Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller jedoch nicht gestellt; vielmehr
war sein Begehren ausschließlich als Vollstreckungsantrag formuliert und gemeint.
Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden. Es gilt hier gemäß § 66 Abs. 2 S.
1 SGG eine einjährige Rechtsmittelfrist. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des
Rechtsmittels unter anderem innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, wenn die
Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt ist. So liegt es hier. Die im angefochtenen
Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig. Sie weist zu Unrecht darauf
hin, dass die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen sei.
Die Beschwerdefrist wurde durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 23.
Juli 2008 ausgelöst; ausweislich der in der Gerichtsakte abgehefteten
Zustellungsurkunde ist dem Antragsteller der Beschluss am 23. Juli 2008 zugestellt
worden. Die einjährige Beschwerdefrist begann hiernach gemäß § 64 Abs. 1 SGG tags
darauf am 24. Juli 2008 und war noch nicht abgelaufen, als der Antragsteller die
Beschwerde am Dienstag, dem 26. August 2008 eingelegt hat.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Vollstreckung im
Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist bereits unstatthaft. Die für das Begehren
des Antragstellers einzig in Betracht zu ziehenden, in §§ 198 ff. SGG enthaltenen
Vollstreckungsrechtsbehelfe gelten nur für die Vollstreckung aus den in § 199 Abs. 1
SGG genannten Vollstreckungstiteln, nämlich aus gerichtlichen Entscheidungen,
einstweiligen Anordnungen, Anerkenntnissen, Vergleichen,
Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Vollstreckungsbescheiden, hingegen nicht für die
Vollstreckung aus Verwaltungsakten (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG –
Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 198 Rn. 3). Dies zugrunde gelegt, ist der
Vollstreckungsantrag des Antragstellers bereits unstatthaft. Denn eine gerichtliche
Vollstreckung aus dem Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 2006, welcher als
Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB
X) nicht den Vollstreckungstiteln in § 199 Abs. 1 SGG unterfällt, kommt von vornherein
nicht in Betracht.
Auch hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag des
Antragstellers unzulässig geworden ist, nachdem die Beschwer mit der Auszahlung des
für Juli 2008 bewilligten Arbeitslosengelds II weggefallen war. Denn hiernach ist unter
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für Juli 2008 bewilligten Arbeitslosengelds II weggefallen war. Denn hiernach ist unter
Zugrundelegung des ursprünglichen Begehrens des Antragstellers für das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis nichts mehr ersichtlich.
Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte „Antrag auf pdf-Dateien mit
Sozialgesetzgebung auf CD-ROM“ ist abzulehnen, weil er über den aus § 62 SGG
beziehungsweise Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs hinausgeht, welcher eine allgemeine Aufklärungspflicht
des Gerichts über die Rechtslage gerade nicht umfasst (Bundesverfassungsgericht –
BVerfG – SozR 1500 § 62 Nr. 19; BVerfGE (amtliche Sammlung des BVerfG) 66, 116,
147; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 62 Rn. 8a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 177 SGG).
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