Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2002

LSG Berlin und Brandenburg: ärztliche verordnung, alv, abmahnung, rechtsschutz, subjektiv, öffentlich, hauptsache, genehmigung, erlass, ausschuss

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 05.06.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 82 KR 304/02 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 B 14/02 KR ER
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. März 2002 wird
zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,00
Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht in dem
angefochtenen Beschluss vom 1. März 2002 die aus dem dortigen Tenor ersichtlichen Handlungen untersagt und die
schriftlichen Mitteilungen an die ebenfalls aus dem Tenor ersichtlichen Personenkreise aufgegeben. Der Senat weist
die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (SGG) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.
Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu
führen. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, den Antragstellern fehle ein Rechtsschutzbedürfnis deswegen, weil sie
nicht zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hätten und weil der Arzneilieferungsvertrag für Berlin (ALV) in § 5 die
Anrufung eines Vertragsausschusses vorsehe, vermag dies nicht
zu überzeugen. Der Senat lässt offen, ob eine Abmahnung möglicherweise dann erforderlich gewesen wäre, wenn sich
gezeigt hätte, dass die Antragsgegnerin nach der Abmahnung zu einem rechtstreuen Verhalten zurückkehren wird.
Vorliegend jedoch hat die Antragsgegnerin sich auch nach Erlass der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung noch
auf den Standpunkt gestellt, sie wolle ihr rechtswidriges und nicht vertragsgemäßes Verhalten fortsetzen. Dies zeigt
zugleich, dass eine Abmahnung nicht tunlich war, weil sie nicht zu einer Verhaltensänderung der Antragsgegnerin
geführt hätte.
Ebenso stehen die Bestimmungen aus § 5 des ALV über die Anrufung eines Vertragsausschusses nicht der
gleichzeitigen oder vorherigen Anrufung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit im Wege. Abgesehen davon, dass
die Antragsteller jedenfalls im Beschwerdeverfahren diesen Ausschuss angerufen haben, dieser jedoch noch nicht
zusammengetreten ist und deshalb auch noch keinen effektiven Rechtsschutz hat gewähren können, ist § 5 des ALV
nicht so zu verstehen, dass hierdurch der gerichtliche Rechtsschutz ausgeschlossen werden sollte, zumal eine
solche Auslegung des ALV gegen die zwingenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) über
die Leistungserbringung verstoßen hätte.
Ebenso wenig fehlt es an einem subjektiven öffentlichen Recht der Antragsteller, auf das diese sich im vorliegenden
Verfahren berufen können. Hierbei lässt der Senat offen, ob dem Genehmigungsvorbehalt materiell-rechtlich eine
Bedeutung zukommen kann und ob möglicherweise wegen materiell-rechtlicher Bedeutungslosigkeit des
Genehmigungsvorbehalts die Verletzung einer subjektiven Rechtsposition der Antragsteller ausscheidet. Hierfür
könnte sprechen, dass möglicherweise selbst bei verweigerter Genehmigung die Leistungserbringer gegen die
Antragsgegnerin gleichwohl einen Zahlungsanspruch hätten, wenn eine wirksame ärztliche Verordnung des
Hilfsmittels vorliegt bzw. wenn sich die Verordnung des Hilfsmittels als medizinisch notwendig erweist (vgl.
Bundessozialgericht, SozR 3-2500 § 39 Nr. 5). Dies kann deswegen offen bleiben, weil jedenfalls § 12 Abs. 4 und 5
des ALV verfahrensrechtliche Regelungen über die Genehmigungspflicht verordneter Hilfsmittel im Einzelnen
enthalten, aus denen die Antragsteller mit subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen ausgestattet werden.
Dieser Vertrag ist im Übrigen auch weiterhin wirksam, insbesondere war die Antragsgegnerin nicht berechtigt, sich
hiervon einseitig zu lösen.
Ebenso fehlt es auch nicht an einem Anordnungsgrund für den Antrag der Antragsteller. Zwar liegt in der Tat die
Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht darin, dass den Antragstellern möglicherweise wirtschaftliche
Einnahmeverluste drohen können. Der Anordnungsgrund ergibt sich jedoch daraus, dass effektiver Rechtsschutz
nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Einhaltung der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ALV
derzeit nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden kann, weil anderenfalls durch das
rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin Tatsachen geschaffen würden, die nicht mehr rückgängig zu machen
wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in der ab dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197 a SGG in der ab dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung in
Verbindung mit § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz. Da der bisherige Sach- und Streitstand keine
genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache liefert, war der
Regelstreitwert von 4.000,00 Euro in Ansatz zu bringen. Eine Herabsetzung des Regelstreitwertes im Hinblick auf das
Vorliegen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kam nicht in Betracht, weil durch das Verfahren
zugleich die Hauptsache vorweggenommen wird.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.