Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2008

LSG Berlin-Brandenburg: anhaltende somatoforme schmerzstörung, diabetes mellitus, innere medizin, psychiatrisches gutachten, psychiatrische behandlung, psychiatrie, befund, ausbildung, depression

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 1685/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 SGB 6, § 240 SGB 6
Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur
Erwerbsminderung in der Rentenversicherung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Juli 2008
wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1955 geborene Klägerin war nach ihren Angaben nach einer Ausbildung zur
Stepperin von 1970 bis August 1972 im Beitrittsgebiet als Bahnarbeiterin und nach einer
Erwachsenenqualifizierung von 1982 bis 1991 als Verkäuferin in einem Konsum in P tätig.
Seitdem ist sie arbeitslos, unterbrochen durch eine nach etwa einem Jahr endende
Tätigkeit als Pflegerin in einem Privathaushalt und eine Tätigkeit als Sozialbetreuerin im
Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von Juni 1998 bis Juni 1999. Zuletzt
arbeitete sie von April bis Juni 2005 in einem Toilettenservice. Die Klägerin ist seit dem
Jahr 2004 anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.
Einen am 28. Dezember 1999 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen
Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit wegen Gelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden sowie
einer Hauterkrankung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2000 ab. In dem bei dem
Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 4 RJ 547/00 geführten Verfahren
erkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalls am 07. September 2001 bis zum
31. August 2003 an (Ausführungsbescheid vom 12. Februar 2002). Grundlage der
Entscheidung war ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des gerichtlichen
Sachverständigen Dr. R vom 17. September 2001 (Untersuchung am 07. September
2001), der bei der Klägerin eine mittelgradige bis schwere depressive Störung mit
Somatisierung diagnostizierte, die zum Teil als Folge der durch den Lupus
erythematodes verursachten Hautveränderungen anzusehen sei. Die Klägerin sei
derzeit nicht erwerbsfähig, es bestehe aber die begründete Aussicht, dass sich die
Störung bessere, wenn sie sich einer spezifischen Depressions-Behandlung unterziehe.
Am 09. April 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen
Erwerbsminderung, die mit Bescheid vom 26. Juni 2003 wegen der noch nicht
abgeschlossenen Ermittlungen bis zum 31. Oktober 2003 weitergewährt wurde. Dem
Antrag beigefügt war der Entlassungsbericht des J-Krankenhaus P vom 28. Februar 2003
über eine TVT-Implantation nach U. am 24. Februar 2003, mit der die Stressinkontinenz
der Klägerin erfolgreich behandelt wurde.
Die Beklagte holte einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. S vom 13. Mai
2003 ein und veranlasste dann eine Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie Dr. H. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 18. Juni 2003 auf seinem
Fachgebiet eine Wurzelläsion bei S1 links und eine Somatisierungsstörung fest. Eine
schwerwiegende Verstimmung, wie bei Dr. R beschrieben, sei nicht zu eruieren gewesen.
Die Klägerin habe zwar im Denken auf die Krankheitssymptome konzentriert, jedoch
nicht fixiert gewirkt. Eine massive Antriebsarmut oder gar ein hilfloser und ratloser Affekt
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nicht fixiert gewirkt. Eine massive Antriebsarmut oder gar ein hilfloser und ratloser Affekt
bei Suizidideen habe nicht bestanden. Eine sachgerechte medizinische Behandlung sei
bisher nicht erfolgt. Es werde die Durchführung eines psychosomatischen Heilverfahrens
empfohlen. Ansonsten bestehe ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für
leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen.
Der Empfehlung des Gutachters folgend gewährte die Beklagte der Klägerin ein
stationäres Heilverfahren, dass sie vom 20. August bis zum 01. Oktober 2003 in der S
Klinik L absolvierte. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung in dem
Entlassungsbericht vom 13. Oktober 2003 wurde die Klägerin für fähig gehalten, leichte
Arbeiten unter Vermeidung von langem Stehen in Zwangshaltungen, häufigem Bücken
und Hocken vollschichtig zu verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
30. Oktober 2003 die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über
den 31. Oktober 2003 hinaus ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch erhob die
Klägerin Vorwürfe gegen die Art und Weise der durchgeführten Reha-Maßnahme,
weshalb der Entlassungsbericht nicht die alleinige Grundlage der Entscheidung der
Beklagten sein könne. Die Beklagte ließ die Klägerin erneut begutachten. In ihrem
Gutachten vom 01. April 2004 stellte die Fachärztin für Psychiatrie – Prüfärztin - W fest,
bei der Klägerin bestehe ein schädlicher Alkoholgebrauch, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung und ein Lupus erythematodes
cutaneous mit Arthralgien. Eine Depression von Krankheitswert liege nicht vor. Bei der
körperlichen Untersuchung seien nur mäßige Einschränkungen am Stütz- und
Bewegungsapparat festzustellen gewesen. Die Klägerin sei in der Lage, mindestens
sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht, Zeitdruck
und Publikumsverkehr zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Derzeit sei die
Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit noch reduziert. Wegen der Alkoholkrankheit solle
der Versuch einer spezifischen Suchtbehandlung unternommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Bewilligungsbescheid vom 09. August 2004 über einen 16wöchigen Aufenthalt in der
Tagesklinik der D T B (D) wurde mit Bescheid vom 04. Oktober 2004 wieder aufgehoben,
da die D keine Indikation für eine teilstationäre Entwöhnungsbehandlung sah – auch
wegen der angegebenen Pflege des zwanzig Jahre älteren Ehemanns - und die Klägerin
bereits seit dem 20. Juni 2004 an den wöchentlichen Beratungsgesprächen der
Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt in Potsdam teilnahm.
Zur Begründung ihrer bei dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat die Klägerin
geltend gemacht, sie sei nicht mehr in der Lage, eine den Anforderungen des
allgemeinen Arbeitsmarkts entsprechende Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich
zu verrichten. Sie verwahre sich gegen den unterstellten Alkoholmissbrauch. Im Hinblick
auf ihre multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei eine Suchttherapie auch
nicht geeignet, ihre Leistungsfähigkeit wieder herzustellen.
Das Sozialgericht hat zur Ermittlung des Sachverhalts Befundberichte von dem
Neurochirurgen Dr. S vom 07. November 2004 über eine Behandlungszeit von
September 1999 bis Oktober 2000 wegen Rückenschmerzen, der Internistin Dr. J vom
24. November 2004, der Anästhesistin Dr. B vom 06. Dezember 2004, der Hautärztin
Dipl. Med. K vom 14. Dezember 2004, der Rheumatologin Dr. N vom 07. Februar 2005
und des J-Krankenhaus i F gGmbH vom 12. Mai 2005 nebst Entlassungsbericht vom 04.
März 2005 über den stationären Aufenthalt der Klägerin dort in der Klinik I,
Rheumatologie/Innere Medizin eingeholt.
Dann hat es den Orthopäden Dr. E mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin
beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 22. November 2005 auf seinem
Fachgebiet konstante Bandscheibenvorfälle L 4/5 und L 5/S 1, eine fragliche
lumbosacrale Übergangsstörung mit Anterolisthese L 5 über S 1 Meyerding Grad I,
Osteochondrose und Spondylose der Lendenwirbelsäule mit nur geringen
Funktionseinschränkungen sowie eine initiale Arthrose der Hüftgelenke mit leichter
Funktionseinschränkung festgestellt. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten
überwiegend im Sitzen unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen
vollschichtig verrichten. Sie könne einen Pkw oder ein anderes privates Verkehrsmittel
sowie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, einer Begleitperson bedürfe sie nicht. Sie sei
auch in der Lage, Wegstrecken in einem Umfang von bis zu 500 m zusammenhängend
viermal täglich zurückzulegen.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie, Spezielle Schmerztherapie, Akupunktur, Psychotherapie,
Sozialmedizin i. A. Dr. F am 31. Juli 2007 ein weiteres Gutachten erstellt, in dem er eine
mittelgradige depressive Störung mit hochgradiger Somatisierung und
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mittelgradige depressive Störung mit hochgradiger Somatisierung und
hypochondrischen Verhaltensweisen, eine chronische Schmerzerkrankung Stadium III
nach Gerbershagen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine
Anpassungsstörung, ein Abhängigkeitssyndrom (Opiate, Nikotin), ein
Cervicobrachialsyndrom mit Neuropathie (Ulnarisbereich beidseits) sowie ein
Lumbalsyndrom mit Neuropathie diagnostizierte. Die Klägerin könne nur noch leichte
körperliche Arbeiten unter drei Stunden täglich verrichten. Bei Aufnahme der Arbeit
seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit betriebsunübliche Pausen
notwendig, wenigstens zweimal 20 bis 30 Minuten. Schwere spezifische
Leistungsbehinderungen seien durch die Schmerzproblematik und die ungünstige
seelische Konstellation gegeben. Außerdem sei die Anpassung bzw. die
Anpassungsfähigkeit an einen neuen Arbeitsplatz blockiert. Die Klägerin sei zwar noch in
der Lage, täglich viermal Wegstrecken von 500 m zurückzulegen, jedoch nicht in weniger
als 20 Minuten.
Die Beklagte hat sich dem Ergebnis der Begutachtung nicht anzuschließen vermocht
und sich auf eine prüfärztliche Stellungnahme der Psychiaterin W vom 05. November
2007 berufen, die vorliegend einen Behandlungsfall sieht.
Das Sozialgericht hat dann eine erneute nervenfachärztliche Begutachtung durch Dr. M
veranlasst, der in seinem Gutachten vom 04. Juni 2008 auf seinem Fachgebiet eine nur
leicht ausgeprägte anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt hat. Die
Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten
mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere Arbeitsbedingen seien nicht
erforderlich, eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liege nicht vor. Sie könne
auch noch täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20
Minuten zurücklegen.
Durch Urteil vom 31. Juli 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die Klägerin habe über den 31. Oktober 2003 hinaus keinen
Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Nach den
schlüssigen und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. E und Dr. M könne
sie noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten verrichten. Die durch Dr. F in seinem
Gutachten festgestellten Leistungseinschränkungen seien demgegenüber nicht
überzeugend. Insbesondere liege keine quantitative Einschränkung des
Leistungsvermögens vor. Außerdem sei durch eine konsequente psychologische bzw.
psychiatrische Behandlung eine Verbesserung des Leistungsvermögens zu erwarten.
Der Klägerin stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit zu, denn sie sei nicht berufsunfähig. Hauptberuf sei die von ihr in den
Jahren 1992/1993 ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegerin in einem Privathaushalt, in dem
erlernten Beruf der Stepperin sei sie zuletzt nicht mehr tätig gewesen. Da für die
maßgebliche Tätigkeit als Altenpflegerin in einem Privathaushalt eine Anlernzeit von über
12 Monaten nicht ersichtlich sei, sei sie nach dem vom Bundessozialgericht (BSG)
entwickelten Mehrstufenschema maximal als Angestellte des unteren Bereichs
einzustufen. Sie sei damit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verweisen,
eine konkrete Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen.
Zur Begründung der gegen das Urteil eingelegten Berufung führt die Klägerin aus, das
Sozialgericht habe nicht alle ihre Leiden in seine Würdigung einbezogen. Es habe auch
nicht näher ausgeführt, weshalb die durch Dr. F in seinem Gutachten festgestellten
Leistungseinschränkungen die Kammer nicht überzeugt habe. Hier hätte es aber einer
Begründung bedurft, da sein Gutachten von dem der Sachverständigen Dr. E und Dr. M
erheblich abweiche.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Juli 2008 und den Bescheid vom 30.
Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2004 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 31. Oktober 2003 hinaus eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 05. März 2009 zu der beabsichtigten
Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
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II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4
SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber
unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente
wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43
Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2
SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben auch die Versicherten Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vor dem
02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten
Gutachten auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet,
insbesondere von Dr. H vom 18. Juni 2003, Frau W vom 01. April 2004, Dr. E vom 22.
November 2005 und Dr. M vom 04. Juni 2008 ist der Senat davon überzeugt, dass die
Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist.
Die Klägerin leidet auf internistischem Gebiet an einem Bluthochdruck, Diabetes mellitus
und Übergewicht sowie auf dermatologischem Gebiet an einem Lupus erythematodes.
Diese Gesundheitsstörungen bedingen aber kein quantitativ, sondern nur ein qualitativ
eingeschränktes Leistungsvermögen. Wegen der Hauterkrankung sind Arbeiten mit
hautreizenden Stoffen, Kontakt mit Staub und Allergenen, eine intensive UV-Belastung
und Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko zu vermeiden. Der Bluthochdruck ist gut
eingestellt, hier ist ausreichend, wenn körperlich schwere Arbeiten sowie Arbeiten unter
Zeitdruck (Akkord- und Fließbandarbeit) unterlassen werden. Wegen des Diabetes
mellitus, der bisher ohne Folgeerkrankungen geblieben ist, scheiden außerdem Arbeiten
in Nachtschicht aus. Aus dem Übergewicht ergeben sich keine weiteren qualitativen
Einschränkungen.
Auf orthopädischem Gebiet leidet die Klägerin an einer lumbosacralen Instabilität bei
Bandscheibenschaden im Bereich L 4/5 und L 5/S 1 sowie einer beginnenden
Hüftgelenksarthrose. Bei der Untersuchung durch den Orthopäden Dr. E – ebenso wie
bei der orientierenden Untersuchung durch die weiteren Gutachter - ist jedoch kein
schwerwiegender funktioneller Befund erhoben worden. Die nach der Neutral-Null-
Methode gemessenen Bewegungsausmaße am Stütz- und Bewegungsapparat weichen
nur geringfügig von den Normalmaßen ab. Die Einschätzung des Sachverständigen, die
Beweglichkeit insbesondere im Bereich der Wirbelsäule sei noch als relativ gut zu
bezeichnen und die geschilderte Schmerzsymptomatik sei nur zum Teil nachvollziehbar,
ist deshalb schlüssig. Die Klägerin kann wegen der orthopädischen Leiden nur noch
körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, nicht ständig auf Leitern und
Gerüsten, im Hocken, Knien oder Kriechen verrichten. Ausgeschlossen sind außerdem
Arbeiten in ständiger Zwangshaltung oder einseitiger Körperhaltung. Eine Einschränkung
der quantitativen Leistungsfähigkeit vermögen die orthopädischen Leiden nicht zu
rechtfertigen. Die orthopädischen Leiden schränken auch nicht die Fähigkeit der Klägerin
ein, einen potentiellen Arbeitsplatz zu erreichen. Denn sie ist in der Lage, viermal täglich
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ein, einen potentiellen Arbeitsplatz zu erreichen. Denn sie ist in der Lage, viermal täglich
einen Wegstrecke von 500 m in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und zweimal
täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Außerdem hat die Klägerin eine
Fahrerlaubnis und ihr steht ein Pkw zur Verfügung, so dass sie auch auf diesem Wege
einen Arbeitgeber aufsuchen könnte. Dies sieht die Klägerin, wie ihren Angaben
gegenüber dem Sachverständigen Dr. M zu entnehmen ist, selbst auch so.
Auf neurologischem Gebiet haben sich keine Auffälligkeiten gefunden, insbesondere
keine Reiz- oder Ausfallerscheinungen der Nervenwurzeln im Bereich der
Lendenwirbelsäule.
Auf psychiatrischem Gebiet besteht bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung. Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Depression hat keiner der
psychiatrischen Sachverständigen finden können. Die Schmerzstörung ist nur leicht
ausgeprägt. Die angegebenen Schmerzen haben nach der eigenen Einschätzung der
Klägerin nicht zu einer psychischen Beeinträchtigung, also zu subjektiv wahrnehmbaren
Einschränkungen, geführt. Die Klägerin führt mit der Hilfe ihres Ehemanns den Haushalt,
was durch die deutlich frischen Arbeitsspuren, die Dr. M bei seiner Untersuchung
festgestellt hat, belegt wird. Sie pflegt ihre Hobbies und hat auch einen Freundes- und
Bekanntenkreis. Eine dem Schweregrad der geklagten Schmerzen entsprechende
medizinische Behandlung oder eine Psychotherapie finden nicht statt. Es wird nur von
einer Bedarfsmedikation berichtet, „wenn es gar nicht anders geht“. Bei den
gutachterlichen Untersuchungen durch Dr. M, Dr. H und Frau W ist kein schwerwiegender
psychopathologischer Befund erhoben worden. Insbesondere das
Konzentrationsvermögen, die Ausdauer und das Umstellungsvermögen haben sich nicht
beeinträchtigt gezeigt, die Klägerin ist bewusstseinsklar und orientiert, Antrieb,
Intelligenz, Gedächtnis, affektive Schwingungsfähigkeit sowie formales und inhaltliches
Denken sind nicht krankhaft beeinträchtigt gewesen. Anzeichen für eine Alkoholkrankheit
oder einen Schmerzmittelmissbrauch hat Dr. M nicht finden können. Körperliche
Funktionseinschränkungen aufgrund einer möglichen früheren Sucht hat er ebenfalls
nicht festgestellt. Letztlich kann nicht unbeachtet bleiben, dass auch Dr. M auf die
Diskrepanz zwischen den Angaben der Klägerin und den im Vergleich dazu geringen
objektiven Einschränkungen hingewiesen hat. Angesichts des erhobenen Befunds hält
der Senat deshalb die Schlussfolgerung der genannten Gutachter und des gerichtlichen
Sachverständigen, dass die Klägerin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen
verfügt, für überzeugend. Er hat keine Zweifel, dass die Klägerin noch Arbeiten mit
durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit,
Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit verrichten kann. Eine Einschränkung für
Arbeiten mit Publikumsverkehr ist ebenfalls nicht gegeben. Geistig einfache bis
mittelschwere Tätigkeiten, die ihrer beruflichen Erfahrung und Ausbildung entsprechen,
kann die Klägerin also noch regelmäßig verrichten.
Die Klägerin kann ihre Berufung nicht erfolgreich auf das nach § 109 SGG erstattete
Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. F vom 31. Juli 2007 stützen. Zwar wird ihr
darin ein quantitativ aufgehobenes Leistungsvermögen wegen einer mittelgradigen
depressiven Störung mit hochgradiger Somatisierung und hypochondrischen
Verhaltensweisen, einer chronischen Schmerzerkrankung Stadium III nach
Gerbershagen, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer
Anpassungsstörung, einem Abhängigkeitssyndrom (Opiate, Nikotin), einem
Cervicobrachialsyndrom mit Neuropathie (Ulnarisbereich beidseits) sowie einem
Lumbalsyndrom mit Neuropathie attestiert. Allerdings tragen die von dem
Sachverständigen erhobenen Befunde überwiegend weder die von ihm getroffenen
Diagnosen noch die Feststellungen zum Leistungsvermögen. Ein erheblicher Mangel des
Gutachtens besteht darin, dass der Sachverständige seine Beurteilung des quantitativen
und qualitativen Leistungsvermögens im Wesentlichen auf die von der Klägerin
ausgefüllten Selbsterhebungsfragebögen stützt. Das Gutachten beachtet insoweit nicht
die Leitlinie für die Begutachtung von Schmerzen, Stand März 2007 (veröffentlicht z. B.
unter www.uni-duesseldorf.de). Dr. M hat im Einzelnen zutreffend und ausführlich
dargelegt, dass der von Dr. F erhobene Befund, der überwiegend die subjektive Sicht der
Klägerin wiedergibt, die Diagnosen einer mittelgradigen Depression und einer
Anpassungsstörung nicht rechtfertigt. Die von Dr. F festgestellte und auch zuvor schon
bekannte Nervenwurzelstörung bei S 1 links hat sich bei der Untersuchung durch Dr. M
ebenso wenig nachweisen lassen wie der von Dr. F festgestellte Fingertremor und der
Schwankschwindel. Seine Einschätzung, es müsse sich dabei um vorübergehende
Störungen gehandelt haben, ist daher nachvollziehbar. Da es an nachvollziehbaren
objektiven Befunden in dem Gutachten des Dr. F fehlt, maßgebend für die Beurteilung
der Leistungsfähigkeit aber das Ausmaß der objektiv festgestellten
Funktionseinschränkungen ist, kann seiner Einschätzung eines quantitativ aufgehobenen
Leistungsvermögens nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist seine nicht begründete
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Leistungsvermögens nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist seine nicht begründete
Auffassung von der Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen und einer aufgehobenen
Wegefähigkeit nachvollziehbar. Letztlich sieht der Senat auch keine Anhaltspunkte für
eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, denn die bereits
benannten qualitativen Leistungseinschränkungen entsprechen dem Erfordernis einer
leichten Arbeit, wie sie der Klägerin noch zuzumuten ist.
Da die Klägerin noch eine mindestens sechsstündige Arbeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt unter Beachtung der oben geschilderten qualitativen
Leistungseinschränkungen verrichten kann, ist sie weder voll noch teilweise
erwerbsgemindert. Besteht aber noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen, fällt das
Unvermögen, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erlangen, in den Risikobereich der
Arbeitslosenversicherung (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI, denn sie ist nicht
berufsunfähig. Sie hat sich von ihrem erlernten Beruf einer Stepperin vor vielen Jahren
gelöst und als Verkäuferin in einem Konsum weitergearbeitet. Eine Ausbildung in diesem
Beruf hat die Klägerin nicht nachweisen können. Zuletzt hat sie die Pflege einer Seniorin
in einem Privathaushalt übernommen. Dabei handelt es sich um eine ungelernte
Tätigkeit, so dass sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und eine
Verweisungstätigkeit nicht zu benennen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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