Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2010

LSG Berlin und Brandenburg: industrie, ddr, landwirtschaftliche produktion, bezirk, lagerung, verordnung, verarbeitung, zugehörigkeit, getreide, mehl

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 16.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 10 R 596/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 102/07
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2006 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 07. September 1970 bis zum 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzver-sorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der
technische Intelligenz (AVI-tech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erziel-ten Arbeitsentgelte feststellen
muss.
Der 1944 geborene Kläger, dem am 11. Mai 1983 die Berechtigung, die Berufsbe-zeichnung "Fachingenieur für
Instandhaltung" zu führen, verliehen worden war, war ausweislich der vorliegenden Unterlagen im
streitgegenständlichen Zeitraum zunächst vom 07. September 1970 bis zum 31. Dezember 1973 als Technologe bei
dem volks-eigenen Betrieb (VEB) Getriebewerk B (VEB BRB) und vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 als
technischer Leiter des VEB Getreidewirtschaft B (VEB Getreidewirt-schaft) tätig. In ein Zusatzversorgungssystem ist
der Kläger in der DDR nicht einbezo-gen worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech mit Bescheid vom
08. Februar 2005 ab.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, er habe zunächst im VEB BRB eine Tätigkeit als
Fertigungstechniker und ab dem 01. Januar 1974 im VEB Getreidewirtschaft die Planstelle und die Aufgaben eines
technischen Leiters – Investitionen, Instandhaltung – ausgeführt. Daneben habe ihm die Maschinenbauab-teilung, die
zweigspezifische Maschinenbauelemente/Geräte/Maschinen für die Be-triebe der Getreidewirtschaft und der Mühlen-
und Mischfutterindustrie hergestellt ha-be, unterstanden. Diese Tätigkeit habe er auch am 30. Juni 1990 noch
ausgeübt.
Der Kläger legte zum Nachweis seiner Tätigkeit eine auszugsweise Abschrift aus dem Funktionsplan ("Bezeichnung
der Arbeitsaufgabe: Abteilungsleiter Technik"), einen Arbeitsvertrag vom 02. Januar 1974 über eine Tätigkeit als
technischer Leiter sowie einen Änderungsvertrag vom 10. April 1990, jeweils geschlossenen mit dem VEB Ge-
treidewirtschaft, vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 als
unbegründet zurück, da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt
gewesen sei. Die Systematik der Volkswirtschaftszwei-ge zeige, dass der VEB Getreidewirtschaft der
Wirtschaftsgruppe 52212 (Produkti-onsmittelhandel mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft)
zu-geordnet worden sei. Dem VEB habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von
Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen
(Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 75/03 R, in juris).
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, bei seinen
Beschäftigungsbetrieben habe es sich um volkseigene Produktionsbetriebe oder diesen gleichgestellte Betriebe
gehandelt. Die Einordnung in die Wirtschaftsgruppe 52212 (Binnenhandel) entspreche nicht den Aufgaben und der
Struktur des VEB Getreidewirtschaft, denn sein Geschäftszweck habe nicht im Handel mit Roggen, Malz etc.
bestanden, vielmehr habe die industrielle Produktion von Mischfutter, Mehl und die dafür notwendige industrielle
Lagerhaltung die Produktions-struktur ausgemacht. Die Produktionsstufen Entfeuchtung, Konservierung, Aufberei-tung
und Gesunderhaltung des von der Landwirtschaft nicht lagerfähig geernteten Ge-treides sowie dessen Lagerung zur
Bevorratung und Vorbereitung für die Weiterverar-beitung des Getreides zwischen zwei Ernteperioden in den zum VEB
Kombinat Ge-treidewirtschaft P gehörenden Mischfutter- und Mühlenbetrieben hätten den Hauptin-halt der
industriemäßigen Produktionsstruktur des Betriebes gebildet. Es seien um-fangreiche Nachbehandlungsmaßnahmen
mittels Reinigungs- und Belüftungsanlagen notwendig gewesen, denn der Entzug der Überfeuchtigkeit und die
Entfernung von Beimischungen vor dem Trocknungsprozess hätten nur mit industriellen Großtrocknungs- und
Aufbereitungsanlagen und einem industriemäßig organisierten technologischen Ablauf gewährleistet werden können.
Damit habe die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben. Er selbst sei zuständig für die plan-mäßige
Vorbereitung und Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen an den in-dustriellen Produktionsanlagen gewesen,
weiterhin habe ihm die Investitionsabteilung mit dem Aufgabenbereich Vorbereitung von Investitionen sowie deren
Betreuung und Ablaufgestaltung unterstanden. Seinem Tätigkeitsbereich sei zudem eine Maschinen-bauabteilung
zugeordnet worden, die zweigspezifische Maschinenbauelemente und Maschinen für die Betriebe der
Getreidewirtschaft, Mischfutter- und Mühlenindustrie in der gesamten DDR gefertigt habe. In der Abteilung seien
Elektroingenieure und Ma-schinenbauer tätig gewesen, die die Produkte entwickelt, konstruktiv bearbeitet und in
Kleinserien produziert hätten. Die Entlohnung sei nach dem Rahmenkollektivvertrag der volkseigenen Kombinate und
Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft erfolgt. Unbe-achtet gelassen habe die Beklagte auch seine Tätigkeit vom 01.
September 1970 bis zum 31. Dezember 1973 im VEB BRB, welcher Getriebe für LKW W50/W60 und den Traktor ZT
300/3003 hergestellt habe. Auch dieser sei ein volkseigener Produktions-betrieb gewesen. Der Kläger hat
Ablichtungen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Be-zirks Potsdam betreffend den VEB
Getreidewirtschaft(01 800 012), den VEB B Müh-lenwerke (01 800 119) und Auszüge aus dem Rahmenkollektivvertrag
über die Ar-beits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den volkseigenen Kombinaten und Betrieben der
Nahrungsgüterwirtschaft vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2006 hat das SG die Klage unter Verwei-sung auf die Ausführungen der
Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbe-scheid abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass es auf die
Tätigkeit des Klägers vom 07. September 1970 bis zum 31. Dezember 1973 als Technologe bei dem VEB BRB nicht
mehr ankomme, da der VEB Getreidewirtschaft am maßgeblichen Stichtag nicht dem Geltungsbereich der AVItech
unterfallen sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger nochmals hervorgehoben, dass der Betrieb die von der
Beklagten - unter Vorlage von Auszügen aus dem statis-tischen Betriebsregister 1989 sowie aus der Systematik der
Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) – betonte Zuordnung des VEB Getreidewirtschaft (Betriebs-nummer
0180 0012) zur Wirtschaftsgruppe 52212 ("PM-Handel mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft)
nicht wahrgenommen habe. Vielmehr sei auf das Profil des VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk P mit seinen
verschiede-nen Kombinatsbetrieben (Kraftfuttermischwerke, Mühlen- und Getreidewirtschaftsbe-triebe) als einer
wirtschaftlichen Einheit abzustellen. Im Kombinat seien im Wesentli-chen Mehlprodukte und Futtermittel aus von der
Landwirtschaft eingekauften Rohstof-fen hergestellt worden, es habe eine Fertigungstiefe von der Rohstoffbearbeitung
bis zum Endprodukt Mehl/Tierfutter bestanden. Speziell zu den Aufgaben des VEB Ge-treidewirtschaft habe es
gehört, die technischen Anlagen der Kombinatsbetriebe zu warten. In einem der Kombinatsleitung direkt unterstellten
Maschinen- und Stahlbau-bereich, dem er als Abteilungsleiter vorgestanden habe, seien neue Anlagen kon-struiert,
gefertigt und montiert sowie für Kunden außerhalb des Kombinats auch Spe-zialmaschinen konstruiert und gefertigt
worden. Rechtsnachfolger des VEB Getreide-wirtschaft sei die B Landhandel- und Maschinenbau GmbH i. A.
gewesen, wobei aus dem Maschinen- und Stahlbaubereich 1991 die HStahl- und Metallbau GmbH ent-standen sei.
Das Kombinat mit seinen zugeordneten Betrieben sei per 30. September 1990 aufgrund der spezifischen Aufgaben
der Wirtschaftsgruppen-Nr. 19990, also dem Wirtschaftsbereich Industrie, zugeordnet worden.
Der Kläger hat u. a. ein Schreiben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-deraufgaben (BvS) vom 07. März
2007 mit Anlagen (Auszüge aus dem statistischen Betriebsregister betreffend den VEB Getreidewirtschaft
[Wirtschaftsgruppe 52212] und betreffend den VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk P[Wirtschaftsgruppe 19990 –
Futtermittelindustrie]das Sanierungskonzept der Auskunftei G GmbH betreffend die Brandenburger Landhandel GmbH
i. A., ein Handelsregisterauszug betreffend die B Landhandel- und Maschinenbau GmbH i. A. [HRB-Nr. 889] sowie das
Statut des VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk P vom 17. Mai 1971 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 08.
Februar 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu
verurtei-len, die Zeit vom 07. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zuge-hörigkeit zu dem
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG an-zuerkennen sowie die während dieser Zeit erzielten
Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit in einem begünstigten Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Industriebetriebe seien einem der
Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellte Betriebe gewesen. Nur sie seien von der AVI-
tech erfasst gewesen, wie sich auch daran zeige, dass das Ministerium der Industrie gem. § 5 der VO-AVItech am
Erlass von Durchführungsbestimmungen beteiligt gewe-sen sei (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R,
in juris). Der Beschäfti-gungsbetrieb sei demgegenüber schwerpunktmäßig mit dem Handel und der Lage-rung von
Getreideprodukten befasst gewesen. Es sei hierbei nicht auf das Aufgaben-profil des Kombinates als Ganzem
abzustellen, vielmehr komme es darauf an, was dem VEB Getreidewirtschaft als rechtlich selbständigem
Beschäftigungsbetrieb das Gepräge gegeben habe. Ausweislich des Schreibens der BvS vom 07. März 2007 werde
die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 52212 bestätigt und es werde der Land-handel als Geschäftsfeld der zu
gründenden Nachfolgegesellschaft genannt, was da-für spreche, dass der Landhandel auch beim Vorgängerbetrieb
eine große Rolle ge-spielt habe.
Auf Anforderung des Senats hat die Rhenus Logistics mit Schreiben vom 07. Januar 2008 ergänzende Auskunft zur
Rechtsstellung des VEB Getreidewirtschaft gegeben und ebenfalls Auszüge aus dem Register der volkseigenen
Wirtschaft und dem Han-delsregister beim Amtsgericht Potsdam übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom 07. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als
solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte. Der Bescheid vom 08. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2005
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem
Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des
Rentenver-fahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, in juris), ist die Beklagte nur
dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflich-tet, wenn dieser dem persönlichen
Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt
festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech,
zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit
zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme
einen Verlust der An-wartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vor-sahen, gilt
dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR
zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungs-system (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem
späteren Zeitpunkt ent-sprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu kei-nem
Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem
einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive
Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweitern-den Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG
gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar
2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die
bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und
sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So un-tersage der EV primärrechtlich
Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990 (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a.)
und ordne - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenanglei-chungsgesetzes
der DDR (RAnglG-DDR) an (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8), das Neueinbeziehungen ab
dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen
Neueinbezie-hungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei
darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Ge-gebenheiten bei Schließung der
Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der
VO-AVItech (GBl. I S. 844) und der 2. DB zur VO-AVItech ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2.
DB hänge ein sol-cher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell
sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu
führen (persönliche Vor- aussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung)
und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bau- wesens im Sinne von §
1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B
4 RA 31/01 R, in juris).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage haben bei dem Kläger zum
Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen.
Zwar erfüllt der Kläger als "Fachingenieur für Instandhaltung" die persönliche Voraus-setzung für eine Einbeziehung in
die AVItech.
Sein Anspruch scheitert daran, dass er die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, denn er war am 30. Juni 1990
nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der In-dustrie oder des Bauwesens beschäftigt. Arbeitgeber des
Klägers war durchgehend und damit auch am 30. Juni 1990 der VEB Getreidewirtschaft. Dieser Betrieb war rechtlich
selbständig. Er hat in seinem Namen die Bezeichnung VEB geführt und war unter der Nr. 01 800 12 im Register der
volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Peinge-tragen (§ 6 der Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von
Kombinaten vom 08. November 1979, GBl. I S. 355 [Kombinatsverordnung], bzw. § 9 der Verordnung über die
Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. I S. 129,
bzw. § 7 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09.
Februar 1967, GBl. II S. 121). Zwischen dem VEB Getreidewirtschaft und dem Kläger hat ein Be-
schäftigungsverhältnis i. S. d. § 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden, wie sich aus den vom Kläger
vorgelegten Unterlagen (auszugsweise Abschrift aus dem Funktionsplan, Arbeitsvertrag vom 02. Januar 1974,
Änderungsvertrag vom 10. April 1990) ergibt. Nicht Arbeitgeber des Klägers war demgegenüber der VEB Kombi-nat
Getreidewirtschaft Bezirk P zu dem der VEB Getreidewirtschaft gehörte, denn der Kläger stand ausweislich seines
Arbeitsvertrages nicht in einem Beschäftigungsver-hältnis zum Kombinat, auch wenn die Maschinenbauabteilung, der
er vorstand, direkt dem Kombinat untergliedert gewesen sein sollte.
Dass der VEB Getreidewirtschaft sein Arbeitgeber war, bestreitet der Kläger vom Grunde her auch nicht. Seine
Auffassung, dass es nicht nur auf die Verhältnisse in seinem Beschäftigungsbetrieb ankomme, sondern auf die
Verhältnisse im gesamten Kombinat, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen. Das BSG hat in ständiger Recht-
sprechung ausgeführt, dass sich das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung da-nach bestimmt, wer damals
Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (vgl. hierzu ausführ-lich BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R, in
juris). War dies aber der VEB Getreidewirtschaft, so kommt es auf die Verhältnisse in anderen Kombinatsbe-trieben
nicht an, und zwar unabhängig von den vom Kläger hervorgehobenen Um-ständen, dass es für die Kombinatsbetriebe
einen einheitlichen Rahmenkollektivver-trag für die Nahrungsgüterwirtschaft gab und dass der Kombinatsdirektor
gegenüber den Direktoren der einzelnen Kombinatsbetriebe weisungsbefugt war.
Der VEB Getreidewirtschaft als Arbeitgeber des Klägers war jedoch kein Produktions-betrieb im Bereich der Industrie
oder des Bauwesens. Ein solcher Betrieb liegt nur dann vor, wenn es sich um einen VEB handelt, der organisatorisch
dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und dessen verfolgter Hauptzweck auf
die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion
(fordistisches Produktionsmodell) von Sach-gütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen
ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Zum Produktionsbetrieb
der Industrie rechnet ein VEB daher nicht schon dann, wenn dort irgendeine industriemäßige Fertigung erfolgt.
Vielmehr muss dies in einem Wirt-schaftsbereich geschehen, der zum Wirtschaftsbereich der Industrie rechnet.
Dass es auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" (und des "Bauwesens") ankommt, ergibt sich u. a. schon aus der
Einbeziehung des Ministeriums für Industrie nach § 5 VO-AVItech und aus der sprachlichen und sachlichen
Gegenüberstellung von "Pro-duktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen VEB
andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen
Gesetzestexten vorgenommen hat. Insoweit ver-deutlicht § 5 VO-AVItech, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck
"Produktionsbe-trieb" die VEB der Industrie erfasst. Nach dieser Vorschrift erließ das Ministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
Durchführungsbestimmungen. Die Federführung des Ministeriums der Finanzen war auf die finanzielle Bedeutung des
Versorgungssys-tems, die Beteiligung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesens auf die so-zialpolitischen
Aspekte zurückzuführen. Gerade aber die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass
grundsätzlich nur VEB betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen
waren. Demge-mäß stellt auch § 1 1. DB zur VO-AVItech auf Produktionsbetriebe mit "Herstellungs-vorgängen" und
auf "industrielle Fertigungsbetriebe" ab, was sich zum Zeitpunkt des Erlasses der VO-AVItech und der 2. DB aus der
besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte,
erklärt. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand
befanden. Die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Indust-riewirtschaft verstanden, so dass die Erhöhung des
Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen eines der erklärten Ziele war. Angestrebt wurde die Herstellung
der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem for-distischen Produktionsmodell.
Der Massenausstoß standardisierter Produkte ent-sprach in besonderem Maß den Bedingungen der sozialistischen
Planwirtschaft und garantierte hohe Produktivitätsgewinne. Die überragende Bedeutung, die dem volks-eigenen Sektor
der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in die-sem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein
besonderer Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde. Auf die
Unter-scheidung der Produktionsbetriebe der "Industrie" (und des "Bauwesens") von den "anderen Bereichen der
Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und den Vereinigungen volkseigener
Betriebe (VVB) Wert gelegt (z. B. § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung 1979, a. a. O.). Dort werden ausdrücklich die
VEB in den Sektoren Industrie und Bauwesen den Sektoren Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft sowie allen
anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprachgebrauch der DDR waren daher
volkseigene Produktionsbe-triebe nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen Industrie und Bauwesen.
Der VEB Getreidewirtschaft war jedoch keinem Industrieministerium zugeordnet, son-dern dem Rat für
Landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (LPN). Der Grund dafür lag darin, dass Landwirtschaft,
Erfassung, Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zusammengefasst wurden, um in den
landwirtschaft-lichen Betrieben die Produktion und die Arbeitsproduktivität zu steigern, die Kosten zu senken und die
Qualität der Erzeugnisse für eine bessere Versorgung der Bevölke-rung zu erhöhen (vgl. hierzu Beschluss über
Maßnahmen zur weiteren Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft und
Nahrungsgüter-wirtschaft in den Jahren 1969/1970 vom 31. Juli 1968, GBl. II S. 711). Als Organ für die einheitliche
Leitung von Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wurde ein Staatliches Komitee beim LPN
gebildet, dem neben dem Zentralen Kontor für Getreidewirtschaft, der VVB Zucker- und Stärkeindustrie, der VVB
Kühl- und La-gerwirtschaft und der VVB industrielle Tierproduktion und Tierzucht unterstanden (§ 14 der Verordnung
über das Statut des LPN vom 19. März 1969, GBl. II S. 245). Pro-duktionsbetriebe der Land- und
Nahrungsgüterwirtschaft wie der VEB Getreidewirt-schaft gehörten mithin, selbst wenn dort irgendeine industriemäßige
Fertigung erfolg-te, grundsätzlich nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie.
Neben der fehlenden Zuordnung zu einem Industrieministerium war der verfolgte Hauptzweck des VEB
Getreidewirtschaft auch nicht auf die industrielle Fertigung, Fab-rikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern
(fordistisches Produktionsmo-dell) ausgerichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil vom 09.
April 2002, a. a. O.) muss die genannte Produktion dem Betrieb das Gepräge gege-ben haben, also überwiegend und
vorherrschend gewesen sein. Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten
geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt oder daneben verrichtet werden
(BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, in juris). Bestand das Produkt nach dem Hauptzweck
(Schwerpunkt) des Betriebs in einer Dienstleistung, so führten auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig,
aber nach- bzw. neben-geordnet anfielen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorlag (BSG, Urteile vom 10. April
2002, B 4 RA 10/02 R, 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R, 27. Juli 2004, B 4 RA
11/04 R, sämtlich in juris). Entscheidend waren die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der
tatsächlich ü-bernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als
Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und
Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG, Urteil vom 18.
Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 1).
Maßgebender Geschäftszweck des VEB Getreidewirtschaft war vor allem die Lage-rung und Aufbereitung von
Getreide und der Handel mit Getreideprodukten. Insoweit war er - trotz seiner rechtlichen Selbständigkeit als
eingetragener VEB - eingebunden in den Geschäftszweck des VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk PDieser
bestand aus einem Zusammenschluss mehrerer volkseigener Betriebe, und zwar von Mühlen-betrieben,
Kraftfuttermischwerken und Getreidewirtschaftsbetrieben, und verfolgte nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des
Klägers das Ziel, den Produktionszweig der Getreidegüterwirtschaft vom zentralen Aufkauf, der Rohstoffbearbeitung,
der ein-heitlichen Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bis zum Endprodukt Mehl/Tierfutter technologisch und
ökonomisch zusammenzufassen. Gleichwohl hat die Landwirtschaft, auch wenn sie sich in zunehmendem Maß der
Produktionsmetho-den der Industrie bedient hat, nicht zur Industrie im obigen Sinne gehört. Während der Handel mit
Getreideprodukten ohnehin nicht zur Produktion rechnet, stellt auch die Lagerung, Bearbeitung von Rohstoffen und
Sachgütern keine Sachgüterproduktion im Sinne der Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation dar. Diese
liegt vielmehr nur dann vor, wenn durch Umformung und Neugestaltung bestimmter Materialien (Vorprodukte) neue
körperliche Gegenstände (Endprodukte) entstehen (vgl. BSG, Ur-teil vom 09. April 2002, B 4 RA 421/01 R, in juris).
Das BSG hat in jenem Urteil die Sachleistungsbetriebe in die Betriebe untergliedert, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne
wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung un-terziehen (Veredelungsbetriebe)
und solche, die Sachgüter herstellen (Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe). Hierbei rechnen
Veredelungsbetriebe nicht zu den Betrieben der Sachgüterproduktion. Bei dem VEB Getreidewirtschaft handelt es
sich, soweit es die bloße Aufbereitung und Lagerung des erworbenen Getreides betrifft, um einen Veredelungsbetrieb,
denn das Getreide bleibt auch nach dem Ende der Lagerung und der Zuführung zur Verarbeitung in seiner
Erscheinungsform erhal-ten; die Änderung erschöpft sich in der Vorbereitung dieser pflanzlichen Produkte zur
Lagerung.
Wenn der Kläger hiergegen einwendet, dass der Betrieb ganz wesentlich Mehlproduk-te und Futtermittel aus von der
Landwirtschaft eingekauften Rohstoffen hergestellt hat, stellt er wiederum auf die Aufgaben des gesamten VEB
Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk Pmit seinen – selbständigen – Produktionsbetrieben (Kraftfuttermischwerke,
Mühlen und Getreidewirtschaftsbetriebe) ab, nicht jedoch auf seinen eigenen Beschäf-tigungsbetrieb. Bei der Wartung
der technischen Anlagen der Getreidewirtschaft, wie sie im VEB Getreidewirtschaft ebenfalls vorgenommen wurden,
handelt es sich eben-falls nicht um Produktion, sondern um Dienstleistungen. Soweit der Klägerin des Wei-teren
darauf hinweist, dass im VEB Getreidewirtschaft in einem der Kombinatsleitung direkt unterstellten Maschinen- und
Stahlbaubereich, dem er als Abteilungsleiter vor-gestanden habe, auch neue Anlagen konstruiert, gefertigt, montiert
und für Kunden außerhalb des Kombinates auch Spezialmaschinen konstruiert und gefertigt worden seien, stellen
auch diese Aktivitäten – abgesehen davon, dass Art der Maschinen und Umfang dieser Maschinenbautätigkeit unklar
sind – nicht den nach den oben genann-ten Grundsätzen maßgeblichen Hauptzweck des Betriebes dar (vgl. Urteile
des BSG vom 10. April 2002, 18. Dezember 2003, 06. Mai 2004, 27. Juli 2004, sämtlich a. a. O.). Schließlich handelt
es sich bei der Konstruktion, Fertigung und Montage von Spe-zialmaschinen für die Landwirtschaft nicht um eine
industrielle – im obigen Sinn for-distische – massenweise Produktion von Wirtschaftsgütern zur Abgabe an den End-
verbraucher, sondern um die Herstellung von Spezialprodukten entweder für eine Verwendung in einem
Kombinatsbetrieb oder um die Anfertigung von landwirtschaftli-chen Maschinen nach speziellen Vorgaben eines
kombinatsfremden Auftraggebers. Die Teilleistungen der Planung und Projektierung derartiger Anlagen stellen ohnehin
Dienstleistungen dar und gehören nicht zur Produktion. Der VEB Getreidewirtschaft ist nach alledem nicht mit einem
Betrieb zur Herstellung reiner Sachgüter vergleichbar.
Dass derartige, industriemäßig arbeitende Betriebe der Land- und Nahrungsgüterwirt-schaft, die ab 1968 entstanden
sind, nicht den Produktionsbetrieben der Industrie im obigen Sinn gleich gestellt werden sollten, zeigt auch der
Umstand, dass sie nicht nachträglich in die VO-AVItech bzw. die 2. DB zur VO-AVItech aufgenommen worden sind.
Treten innerhalb einer Rechtsordnung tatsächliche oder rechtliche Änderungen auf, die eine Anpassung anderer
Rechtsvorschriften erfordern, so ist es Angelegenheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, hierauf mit
entsprechender Änderung der an-deren Rechtsvorschrift zu reagieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so kann
dar-aus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er diese Änderung nicht berücksich-tigen wollte. Dies gilt erst
recht, wenn seit diesen Veränderungen, abgestellt auf den 30. Juni 1990, Jahrzehnte vergangen sind. Auch der
Umstand, dass der Landhandel ausweislich des Schreibens der BvS vom 07. März 2007 als Geschäftsfeld der zu
gründenden Nachfolgegesellschaft genannt wurde, ist ein Indiz dafür, dass auch beim Vorgängerbetrieb der
Landhandel eine große Rolle gespielt hat.
Demzufolge steht die Einordnung des VEB Getreidewirtschaft in die Systematik der Volkswirtschaftszweige zur
Wirtschaftsgruppe 52212 (Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft)
entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung im Einklang mit den sachlichen Gegebenheiten.
Der VEB Getreidewirtschaft war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) gleichge-stellt war, denn er ist dort nicht genannt.
Gehörte somit der VEB Getreidewirtschaft nicht zu den VEB der Industrie (und des Bauwesens), bestand am 30. Juni
1990 kein Anspruch auf Einbeziehung in die AVI-tech. Es bedarf daher auch keiner weiteren Sachaufklärung
hinsichtlich des davor lie-genden Zeitraums vom 01. September 1970 bis zum 31. Dezember 1973, in welchem der
Kläger im VEB BRB beschäftigt war.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssys-teme getroffenen Entscheidungen
der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch so-weit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag
grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von
"Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbe-ziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil
vom 09. April 2002, B 4 RA 41/04 R, in juris). Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß (vgl.
BVerfG, in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeit-punkt der Wiedervereinigung
vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3
Grundgesetz gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuer-
zahler auszugleichen (vgl. BVerfG a.a.O.; BSG, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur
AVItech festgestellt worden sein sollten. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits
Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt
worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu
beachten. Verfügten sie - wie hier der Klä-ger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder
dementsprechende Einzelverträge, so können aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zuguns-ten anderer
Personen keine Rechte für den Kläger erwachsen. Eine Gleichbehand-lung im Unrecht gibt es nicht.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.