Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.05.2008

LSG Berlin-Brandenburg: rechtskräftiges urteil, gegen die guten sitten, sparkasse, tod, innenverhältnis, vergleich, erwerbstätigkeit, bestreitung, arbeitslosenversicherung, arbeitslosenhilfe

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 U 327/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 66 SGB 7, § 1585c BGB
Anforderungen an die Gewährung von Unterhaltsleistungen zur
Begründung eines Anspruchs auf Geschiedenenwitwenrente
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai
2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres früheren
Ehegatten R P (Versicherter) hat.
Die 1965 geborene Klägerin war vom 22. Dezember 1992 bis zum 27. August 2003 mit
Herrn R P verheiratet. Die Ehe, aus der das 1993 geborene Kind R P entstammt, wurde
durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts (AG) P – Familiengericht – vom 27. August
2003 geschieden (19 F 67/02).
Die Klägerin, die seit Ende August 1999 an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme
zur Rechtsanwaltsfachangestellten teilnahm und hierfür Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt
in Höhe von 145,56 € wöchentlich bezog, war am 27. Dezember 2000 mit dem Sohn aus
dem im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Haus in F ausgezogen und lebte
seitdem von dem Versicherten getrennt. Ab Januar 2002 bezog die Klägerin
Arbeitslosengeld i. H. v. 147,63 € wöchentlich und ab dem 26. Februar 2002
Arbeitslosenhilfe i. H. v. 115,43 € wöchentlich. Der Versicherte, der im Jahr 2002 über ein
monatliches Arbeitseinkommen vom ca. 1.698,- € netto verfügte, vermietete das Haus
ab dem 01. April 2002 zu einem Mietzins von 613,55 € monatlich, wobei bei einem
späteren Kauf des Hauses die erfolgten Mietzahlungen auf den Kaufpreis angerechnet
werden sollten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2002 verkauften die
Klägerin und der Versicherte das mit Grundschulden i. H. v. 154.000,- DM zugunsten der
Sparkasse P und i. H. v. 181.800,- DM zugunsten der InvestitionsBank des Landes B (ILB;
Antragsnummer) belastete Hausgrundstück zu einem Preis von 145.000,- € an die
Mieter. Der Kaufpreis wurde entsprechend der getroffenen Vereinbarungen zur (Teil-
)Ablösung der aus dem Grundstückserwerb und Hausbau eingegangenen gemeinsamen
Verbindlichkeiten der Eheleute eingesetzt, so dass bei der ILB nach Zahlung von
59.208,- € noch eine Restschuld von 26.917,75 € (vgl. Bescheinigung der ILB vom 20.
März 2003) und bei der Sparkasse P nach Zahlung von ca. 84.500,- € noch eine
Restschuld von ca. 8.500,- € (vgl. Kaufvertrag vom 20. Dezember 2002) verblieb. Bis zur
teilweisen Ablösung der Verbindlichkeiten durch den erzielten Kaufpreis waren monatlich
Zins- und Tilgungsleistungen an die Sparkasse P von ca. 518,- € (Kreditnr. … = 89,48 €,
Kreditnr. … = 41,93 €, Kreditnr. … = 386,62 €), an die ILB von ca. 237,- € (Jahresbetrag
2002 = 2.844,32 €) sowie an die LBS Bausparkasse von 84,88 € (Nr. …, seit dem 30.
Oktober 2001) und 65,96 € (Nr. …) zu leisten.
In dem Verfahren vor dem AG P (19 F 81/01), in dem die Klägerin u. a.
Trennungsunterhalt geltend machte, schlossen die Eheleute am 30. Mai 2001 einen
Vergleich. Hierin verpflichtete sich der Versicherte, für den gemeinsamen Sohn einen
monatlichen Barunterhalt i. H. v. 395,00 DM und aus rückständigem Unterhalt für die
Zeit von Februar 2001 bis einschließlich Mai 2001 einen Betrag von insgesamt 1.580,00
DM zu zahlen. Zudem trafen die Eheleute u. a. Regelungen bzgl. der Bedienung der
umfänglichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem Hausbau, wonach die Klägerin
lediglich einen Teil der Verpflichtungen gegenüber der LBS Bausparkasse übernahm und
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lediglich einen Teil der Verpflichtungen gegenüber der LBS Bausparkasse übernahm und
der Versicherte die gesamten sonstigen Verpflichtungen. Sie verzichteten jedoch auf
eine Verpflichtung des Versicherten zur Zahlung von Trennungsunterhalt.
Im Rahmen der Ehescheidung schlossen die Klägerin und der Versicherte in der
mündlichen Verhandlung des AG P (19 F 67/02) vom 27. August 2003 dann folgende
Scheidungsfolgenvereinbarung:
1. … (zum Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend den Sohn)
2. …. (zur Hausratsverteilung)
3. Die Prozessparteien verzichten wechselseitig, auch für den Fall der Not, diesen
Verzicht jeweils wechselseitig annehmend, auf nachehelichen
Ehegattenunterhalt.
4. Der Antragsteller stellt im Innenverhältnis der Prozessparteien die
Antragsgegnerin von sämtlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten der Parteien
gegenüber der LIB (gemeint ist die ILB) frei. Die Verbindlichkeiten werden bei der
Gläubigerbank LIB (gemeint ist die ILB) unter der Antragsnummer … geführt.
Der Antragsteller verpflichtet sich gegenüber der Antragsgegnerin nach besten
Möglichkeiten bei der ILB Bank auf Freistellung der Antragsgegnerin auch im
Außenverhältnis anzutragen.
5. Der Antragsteller stellt die Antragsgegnerin im Innenverhältnis frei von
gemeinsamen Verbindlichkeiten der Parteien aus zwei Darlehensverträgen
gegenüber der Darlehensgeberin, der Sparkasse P. Diese sämtlichen
gemeinsamen Verbindlichkeiten der Parteien gegenüber der Sparkasse P sollen
nach übereinstimmenden Angaben der Prozessparteien in der Größenordnung
eines Betrages von aktuell etwa 6.500,00 € valutieren.
Der Antragsteller verpflichtet sich gegenüber der Antragsgegnerin, gegenüber
der Sparkasse P darauf hinzuwirken, dass die Antragsgegnerin auch im Außenverhältnis
aus den Verbindlichkeiten entlassen wird.
6. Die Antragsgegnerin stellt den Antragsteller im Innenverhältnis aus
gemeinsamen Verbindlichkeiten der Prozessparteien gegenüber der LBS
Bausparkasse der Sparkasse, Bausparnummer frei.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber dem Antragsteller, nach besten
Möglichkeiten gegenüber der LBS Bausparkasse darauf anzutragen, dass der
Antragsteller auch im Außenverhältnis aus diesen Verbindlichkeiten entlassen wird.
7. Die Parteien erklären übereinstimmend und jede für sich, dass sie mit Stichtag
des 27.08.2003 keine bedingten oder unbedingten Forderungen gegenüber der
Gegenseite mehr haben, mit Ausnahme der wie vor protokollierten
Verpflichtungen.
Der Versicherte, der bereits von 1992 bis 2001 und erneut seit dem 01. Februar 2003
bei der Firma D Reederei GmbH & Co. mit einem Jahresarbeitsverdienst von 36.136,30 €
brutto beschäftigt war, erlitt am 03. Februar 2004 abends nach Alkoholgenuss auf dem
Weg in die Wohnung MS „“ auf der Klappschute der Firma H einen tödlichen Unfall,
indem er über Bord stürzte und infolge des Kälteschocks an Herzversagen starb.
Im März 2004 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Gewährung
von Hinterbliebenenrente. Unter Vorlage eines Bescheides des Arbeitsamts N vom
Januar 2004 (ab dem 01. Januar 2004 Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 111,65 €) gab sie
an, kein Arbeitsentgelt oder sonstiges Erwerbsersatzeinkommen zu erzielen. Ausweislich
der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 27. August 2003 erhalte sie jedoch faktisch
Unterhalt vom Versicherten in Form von Freistellungen von Kreditverbindlichkeiten. Die
getroffene Regelung für nachehelichen Unterhalt begrenze daher nur faktisch die
grundsätzlich bestehende Unterhaltspflicht des Versicherten auf die sonst anteiligen
Belastungen aus den Darlehensverträgen.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 bewilligte die Beklagte dem gemeinsamen Sohn des
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Mit Bescheid vom 21. April 2004 bewilligte die Beklagte dem gemeinsamen Sohn des
Versicherten und der Klägerin, R P, Waisenrente i. H. v. 602,27 € monatlich beginnend
am 03. Februar 2004 bis zum 31. Mai 2011 (Vollendung des 18. Lebensjahres).
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin
auf Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Arbeitsunfalls des Versicherten
ab. Die Voraussetzungen für einen Hinterbliebenenrentenanspruch an den früheren
Ehegatten nach § 66 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. § 65 SGB
VII lägen nicht vor, weil der Versicherte der Klägerin während des letzten Jahres vor
seinem Tod keinen Unterhalt geleistet habe und der Klägerin im letzten wirtschaftlichen
Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt unter
Berücksichtigung des am 27. August 2003 vor dem AG P erklärten Verzichtes auf
nachehelichen Unterhalt nicht zustehe.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin unter Vorlage von Schriftsatzkopien aus dem
Ehescheidungs- und Trennungsunterhaltsverfahren geltend, dass grundsätzlich ein
Anspruch auf Unterhalt i. H. v. ca. 390,- € monatlich (Schriftsatz vom 10. Juli 2003 zum
Aktenzeichen 19 F 67/02) bestanden habe, der bei Gericht rechtshängig gemacht und
der durch die Scheidungsfolgenvereinbarung lediglich verlagert worden sei. Sie selbst sei
derzeit nicht erwerbstätig und beziehe nunmehr eine Erziehungsrente. Zuvor habe ihr
Einkommen lediglich aus den Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
bestanden. Seit der erfolgreichen Absolvierung einer Umschulung zur
Rechtsanwaltsfachangestellten sei sie beim Arbeitsamt als Arbeit suchend registriert
und habe sich bereits mehrfach ohne Erfolg beworben. Sie habe in der
Scheidungsfolgenvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, da sich der
Versicherte bereit erklärt habe, die ehebedingten Kreditverbindlichkeiten wie dargestellt
bis zur vollständigen Tilgung zu tragen. Aufgrund des Prozessverlaufs im
Scheidungsverfahren sei hierin jedoch kein Vollverzicht im rentenrechtlichen Sinne zu
sehen, vielmehr beziehe sich die Verzichtsklausel lediglich auf den etwaigen weiteren
Ehegattenunterhalt. Unterhalt könne jedoch in jeder Geld- oder geldwerten Leistung
bestehen, die dazu geeignet und bestimmt sei, den laufenden wirtschaftlichen
Lebensbedarf des anderen, unabhängig von einer Gegenleistung zu befriedigen, auch in
der Übernahme von Verbindlichkeiten. In der Scheidungsfolgenvereinbarung seien auch
typischerweise in etwa gleich bleibende monatliche Beträge vereinbart worden und die
Zahlung derselben stelle eine merkliche Beeinflussung ihres Mindestlebensbedarfs dar.
Es könne keinen Unterschied ausmachen, ob der Versicherte zunächst den Unterhalt an
sie direkt auszahle, damit sie letztendlich die ihr obliegenden Verbindlichkeiten
gegenüber Dritten zu erfüllen vermöge, oder ob er die Befriedigung des Dritten direkt
übernehme.
Die Klägerin legte den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14.
Mai 2004 über die Gewährung von Erziehungsrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung i. H. v. 935,73 € (ab 01. Juli 2004), beginnend mit dem 01. März
2004 und befristet auf den 31. Mai 2011, vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch
unter Bezugnahme auf den am 27. August 2003 vor dem AG P erklärten
Unterhaltsverzicht zurück.
Mit ihrer hiergegen bei dem Sozialgericht Neuruppin (SG) erhobenen Klage hat die
Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen weiterverfolgt und
ergänzend vorgetragen, aus dem Scheidungsfolgenvergleich ergebe sich eine
ungleichmäßige Verteilung zu Lasten des Versicherten, die ihren Grund in der
Unterhaltsfreistellung habe. So habe die ILB eine Restschuld i. H. v. 26.917,75 €
bestätigt, der Forderungsstand gegenüber der Sparkasse P betrage etwa 6.500,- €. Die
Forderung der LBS gegenüber den Eheleuten, die nach dem Vergleich von ihr allein
bedient werde, habe sich im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses auf ca. 4.000,- €
belaufen. Weiterhin ergebe sich die Ungleichverteilung aus dem Umstand, dass das AG
P für die Scheidungsfolgenvereinbarung einen Gegenstandswert i. H. v. 37.837,- €
bestimmt, hierin jedoch einen Wert für den Ehegattenunterhalt extra i. H. v. 7.537,- €
ausgewiesen habe. Damit seien die Gesamtverbindlichkeiten der Ehegatten jedenfalls
vom Wert des Streitgegenstandes her auf 30.300,- € festgesetzt worden. Nach alledem
ergebe sich eine Verteilung der laufenden Verbindlichkeiten im Verhältnis der Eheleute
von etwa 4/30 zu 26/30. Dies würde im weiteren logischen Schluss zwischen dem Wert
des Ehegattenunterhalts und dem Verhältnis der Verbindlichkeiten für sie zu einem
jedenfalls 3-jährigen nachehelichen Unterhaltsanspruch führen.
Mit Urteil vom 15. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe im
letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keine Unterhaltszahlungen erhalten und sie
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letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keine Unterhaltszahlungen erhalten und sie
habe auch keinen Anspruch auf Unterhalt i. S. d. § 66 Abs. 1 SGB VII gehabt, denn der
Unterhaltsanspruch sei durch den vor dem AG P am 27. August 2003 getroffenen
Vergleich nebst Scheidungsfolgenvereinbarung, die einen wirksamen und umfassenden
Unterhaltsverzicht beinhaltet habe, vernichtet worden (Bundessozialgericht [BSG], SozR
3-2200 § 1265 Nr. 4). Die Klägerin könne sich nicht auf die Unwirksamkeit eines
Unterhaltsvergleichs gem. § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen. Eine
irrige Vorstellung über die Auswirkungen des Vergleichs auf die Hinterbliebenenrente
mache diesen nicht unwirksam. Auch eine Anfechtung gem. § 119 BGB mache das
Rechtsgeschäft zwar von Anfang an nichtig; es bleibe aber bis zur wirksamen
Anfechtungserklärung für und gegen jedermann bestehen, so dass die Anfechtung nicht
mehr nach dem Tode des Versicherten geltend gemacht werden könne.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hält die Klägerin unter Wiederholung und
Vertiefung ihres Vortrages an ihrem Begehren fest. Bei den vom Versicherten
übernommenen Zins- und Tilgungsleistungen handele es sich um eine durch Vertrag
vereinbarte, regelmäßig monatlich wiederkehrende gleich hohe Zuwendung an sie. Die
unmittelbare Erbringung an die Bank sei zur Vereinfachung des Zahlungsweges
vereinbart worden. Der Versicherte hätte sonst den übernommenen Betrag zunächst an
sie überweisen müssen und sie hätte anschließend davon die Zahlungen an die
Kreditinstitute vornehmen müssen. Daher habe der Versicherte als Schuldner direkt mit
Wirkung für sie an die Bank geleistet. Für die Klassifizierung als Unterhalt sei die
vereinbarte Freistellung entscheidend. Damit sei gewährleistet, dass der Versicherte die
Leistungen nicht hätte zurückfordern können und sie selbst bei einer isolierten
Inanspruchnahme durch die Bank Rückgriff für verauslagte Zahlungen hätte nehmen
können.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2008
sowie des Bescheides vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Dezember 2004 die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente nach § 66 SGB VII
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, aus den im Scheidungsfolgenvergleich getroffenen
Vereinbarungen auf Übernahme von gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der ILB
und der Sparkasse P durch den Versicherten und auf Freistellung der Klägerin im
Innenverhältnis ließen sich Rentenansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung
nicht ableiten. Die bereits während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten seien
zwischen den Parteien aufgeteilt worden und es sei davon auszugehen, dass hierbei eine
gleichmäßige Verteilung der Schulden auf beide früheren Ehepartner vorgenommen
worden sei. Ein Ungleichgewicht zu Lasten der Klägerin sei jedenfalls nicht erkennbar.
Auch aus den überreichten Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine
Unterhaltszahlung des Verstorbenen an die Klägerin oder anderweitige Regelungen, die
als Unterhaltszahlungen gewertet werden könnten.
Die Klägerin hat auf Anforderung des Senats Kopien des notariellen Vertrages vom 20.
Dezember 2002 betreffend den Verkauf des Hausgrundstückes, des Schriftverkehrs mit
den finanzierenden Banken und von Kontounterlagen zur Akte gereicht.
Hinsichtlich der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten (…) sowie die Akten des AG P –
Familiengericht – (19 F 81/01, 19 F 67/02 und 19 F 67/02 VA), die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber
unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus
der Versicherung des verstorbenen R P
Nach § 66 SGB VII haben frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen
geschieden ist, auf Antrag Anspruch auf eine Rente, wenn die Versicherten ihnen
während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren
Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein
Anspruch auf Unterhalt zustand.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vollumfänglich vor. Zwar ist die Ehe der Klägerin
durch rechtskräftiges Urteil des AG P – Familiengericht – vom 27. August 2003
geschieden worden. Der Anspruch auf Witwenrente nach § 66 SGB VII scheitert jedoch
daran, dass die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten weder Unterhalt
von diesem erhalten hat noch ihr im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen
Tode ein Anspruch hierauf zugestanden hat.
Als Unterhalt sind solche Leistungen des Versicherten zu verstehen, die er freiwillig und
unentgeltlich, also unabhängig von einer Gegenleistung erbracht hat und die zur
Bestreitung der Lebensführung des Empfängers und somit der Deckung des laufenden
Lebensbedarfs bestimmt sind (BSGE 12, 278, 279 = SozR Nr. 6 zu § 1265 RVO; BSGE
12, 279, 281 = SozR Nr. 7 zu § 1265 RVO; BSGE 19, 185, 187 = SozR Nr. 13 zu § 1265
RVO; BSGE 46, 16, 17 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31; BSG SozR Nrn. 9 und 19 zu § 1265
RVO). Anstelle eines Geldbetrages können auch geldwerte Leistungen als Unterhalt
anzusehen sein, insbesondere die Zuwendung von Sachwerten wie Naturalien,
Grundstücke, Geschäftsanteile (BSG SozR Nr. 19 zu § 1265 RVO; BSG SozR 2200 § 1265
Nr. 45, 89), Dienstleistungen (BSGE 19, 185 = SozR Nr. 13 zu § 1265 RVO) und die
Übernahme oder Erstattung von Aufwendungen oder Verbindlichkeiten (BSGE 50, 210 =
SozR § 1265 Nr. 51). Die Leistungen müssen vom Versicherten regelmäßig,
grundsätzlich in monatlich wiederkehrenden Zahlungen, erbracht worden sein, da sonst
eine auf Dauer angelegte Unterhaltslage nicht angenommen werden kann. Außerdem
müssen sie wenigstens 25 v. H. des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der
Sozialhilfe – ohne Aufwendungen für Unterkunft – betragen (BSG, Urteil vom 12. Mai
1982, 5b/5RJ 30/80, in juris).
In Anwendung der zuvor genannten Kriterien ist nicht davon auszugehen, dass der
Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt an die Klägerin geleistet hat.
Zahlungen an die Klägerin zur Bestreitung der Lebensführung hat der Versicherte weder
während des Getrenntlebens noch nach der Scheidung der Ehe erbracht. Er hat die
Klägerin zwar in Erfüllung der Scheidungsfolgenvereinbarung (wie bereits zuvor im
Rahmen des im Trennungsunterhaltsverfahren geschlossenen Vergleichs vom 30. Mai
2001) im Innenverhältnis von sämtlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der
ILB und der Sparkasse P freigestellt und auch monatlich die Zins- und
Tilgungsverpflichtungen bedient. Demgegenüber hat die Klägerin den Versicherten von
sämtlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der LBS Bausparkasse
freigestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die Zahlungen des
Versicherten an die Kreditinstitute jedoch keine Unterhaltsleistungen dar. Zwar können
auch geldwerte Leistungen, etwa in Form der Übernahme von Verbindlichkeiten oder in
der Erstattung von Aufwendungen, in tatsächlicher Hinsicht als Unterhalt zu werten sein,
worauf auch die Klägerin verweist. Jedoch muss es sich zur Qualifikation als
Unterhaltsleistungen um Übernahme von Verbindlichkeiten handeln, die als zum
Lebensunterhalt gehörig anzusehen sind. Hierunter könnte etwa die Übernahme von
laufenden Mietverbindlichkeiten für eine Wohnung des geschiedenen Ehegatten oder von
Aufwendungen für dessen angemessene Krankenversicherung fallen (vgl. hierzu BSGE
50, 210). Die Bedienung von gemeinsam während der Ehe begründeten
Kreditverbindlichkeiten dient demgegenüber nicht der Deckung des laufenden
Lebensbedarfs des von seiner Kreditschuld entlasteten Ehegatten. Das BSG hat selbst
Zahlungen zur Tilgung früherer Unterhaltsschulden oder zur Bestreitung der
Aufwendungen für den Aufbau einer Alterssicherung der geschiedenen Ehefrau nicht als
Unterhaltsleistungen angesehen (vgl. BSGE 30, 1, 2 f. = SozR Nr. 51 zu § 1265 RVO;
BSGE 46, 11, 12 = SozR 2200 § 1265 Nr. 29; BSG, Urteil vom 03. Oktober 1979, in SozR
2200 § 1265 Nr. 45).
Hinzu kommt, dass es sich bei den Zahlungen des Versicherten um solche auf
Verbindlichkeiten aus der Anschaffung eines gemeinsamen Hauses, also auf
Anlagekapital, gehandelt hat. Die Überlassung von Gegenständen des Anlagekapitals
oder von Mitteln zur Schaffung eines solchen Kapitals sind jedoch keine
Unterhaltsleistungen, weil das Anlagekapital gerade nicht zur Bestreitung des laufenden
Lebensbedarfs bestimmt ist. Dies trifft allenfalls für die Nutzungen aus dem
Anlagekapital zu, also etwa für die mietzinslose Überlassung einer in einem eigenen
Haus gelegenen Wohnung an den geschiedenen Ehepartner (vgl. BSG SozR 2200 § 1265
RVO Nr. 45).
Der Einwand der Klägerin, der Unterhaltscharakter liege darin, dass ihr infolge der
Übernahme ihres – gesamtschuldnerisch geschuldeten - Teils an den bestehenden
Hausverbindlichkeiten durch den Versicherten mehr Geld für den Lebensbedarf
verblieben wäre, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn der Versicherte die Schuldentilgung
nicht im sog. abgekürzten Zahlungsweg, also durch Überweisung der gesamten Last
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nicht im sog. abgekürzten Zahlungsweg, also durch Überweisung der gesamten Last
direkt an die Kreditinstitute, vorgenommen, sondern zuvor Teilbeträge der Klägerin
überwiesen hätte, wären diese nicht zum Verbrauch für den Lebensbedarf bestimmt
gewesen, sondern zur Weiterleitung an die Kreditinstitute. Die Einbehaltung derartiger
Beträge durch die Klägerin zum Verbrauch wäre ein Verstoß gegen die
Scheidungsfolgenvereinbarung (bzw. den Vergleich vom 30. Mai 2001) gewesen. Diese
hatte ja gerade zum Inhalt, eine Regelung hinsichtlich der gemeinsam begründeten
Verbindlichkeiten mit dem Ziel der Schuldentilgung zu treffen und zugleich die Klägerin
von ihrer Schuld gegenüber den Kreditinstituten, jedenfalls im Innenverhältnis, zu
befreien, nicht aber sollte nachehelicher Unterhalt gewährt werden. Vielmehr hat der
Versicherte – wie die Klägerin auch ausdrücklich eingeräumt hat - die während der Ehe
gemeinsam bei den Kreditinstituten begründeten Schulden gerade deshalb
übernommen, weil die Klägerin ihrerseits auf nachehelichen Unterhalt bzw. die
Geltendmachung von Trennungsunterhalt verzichtet hat.
Auch die abstrakte Überlegung, dass infolge der Übernahme der Schulden gegenüber
den Kreditinstituten durch den Versicherten der Klägerin die Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung ungekürzt zugute gekommen sein mögen, rechtfertigt nicht
die Annahme mittelbarer Unterhaltsgewährung. Die Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung in Höhe von ca. 630,- € monatlich an Unterhaltsgeld im Mai
2001 bzw. im Anschluss daran an Arbeitslosengeld sowie in Höhe von ca. 500,- €
monatlich an Arbeitslosenhilfe (ab Februar 2002) dürften unter der Pfändungsgrenze
gelegen haben, die ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
gemäß § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) bei 1.209,- DM (= 618,15 €) bis Ende 2001
und bei 930,- € ab Januar 2002 lag. Die Kreditinstitute hätten einen Anspruch gegenüber
der Klägerin ohnehin nicht durchsetzen können. Selbst wenn dies nicht der Fall sein
sollte, könnte ein etwaiger über der Pfändungsgrenze liegender Teilbetrag nicht als
„Unterhaltsleistung“ umqualifiziert werden. Unterhaltsleistungen von dem geschiedenen
Ehegatten und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf
unterschiedlichen Rechtsbeziehungen und können nicht miteinander verquickt werden.
Schließlich belegt auch der Umstand, dass das AG P für die
Scheidungsfolgenvereinbarung einen Gegenstandswert i. H. v. 37.837,- € bestimmt und
hierin einen Wert für den Ehegattenunterhalt i. H. v. 7.537,- € ausgewiesen hat, nicht
eine tatsächliche Unterhaltsleistung. Der Gegenstandswert wird entsprechend dem
Klagebegehren ermittelt, welches ja – vor dem Verzicht – gerade auf nachehelichen
Unterhalt gerichtet war. Die Scheidungsfolgenvereinbarung, die den Unterhaltsverzicht
beinhaltete, ist insoweit auch stimmig, denn zum Zeitpunkt ihres Abschlusses war der
baldige Tod des Versicherten - und damit das Bedürfnis der Klägerin, die Befreiung von
Kreditverbindlichkeiten als Unterhaltsleistung zu würdigen - nicht vorhersehbar.
Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. im letzten
wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod auch keinen Anspruch auf Unterhalt, denn
sie hat in dem vor dem AG Perleberg am 27. August 2003 geschlossenen Vergleich (19
F 67/02) in klarer und eindeutiger Weise auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des
Notbedarfes – unbedingt – verzichtet (siehe Zif. 3 der Scheidungsfolgenvereinbarung).
Insbesondere ist - auch nicht ansatzweise - eine Begrenzung des Verzichtes auf den
Zeitraum bis zur vollständigen Tilgung der aus dem gemeinsamen Hausbau
begründeten Verbindlichkeiten durch den Versicherten aus der
Scheidungsfolgenvereinbarung zu entnehmen.
Der Unterhaltsverzicht ist wirksam zustande gekommen. Ehegatten haben grundsätzlich
die Möglichkeit, im Fall einer Ehescheidung durch Vereinbarungen den nachehelichen
Unterhalt und sonstige versorgungs- und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich zu
regeln, was auch die Möglichkeit eines Verzichtes auf nachehelichen Unterhalt beinhaltet
(§ 1585 c BGB). Der Inhalt des im Tatbestand dargestellten Scheidungsfolgenvergleiches
lässt erkennen, dass eine endgültige Trennung der Eheleute auch in finanzieller Hinsicht
beabsichtigt war. So übernahm der Versicherte im Innenverhältnis alleinschuldnerisch
die Tilgung der im Vergleich einzeln benannten Kreditschulden und verpflichtete sich
insoweit, auch auf eine Freistellung der Klägerin im Außenverhältnis hinzuwirken. Die
Klägerin stellte ihrerseits den Versicherten im Innenverhältnis aus weiteren
gemeinsamen Verbindlichkeiten der Prozessparteien gegenüber der LBS Bausparkasse
frei und verpflichtete sich insoweit, auf eine Freistellung des Versicherten im
Außenverhältnis hinzuwirken. Darüber hinaus erklärten die Parteien übereinstimmend,
dass sie mit dem Stichtag des 27. August 2003 keine bedingten oder unbedingten
Forderungen gegenüber der Gegenseite mit Ausnahme der wie zuvor protokollierten
Verpflichtungen mehr hätten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht sittenwidrig sein könnte, bestehen nicht.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht sittenwidrig sein könnte, bestehen nicht.
Begrenzt wird die volle Vertragsfreiheit durch den Schutzzweck der gesetzlichen
Regelung und die Schranken des allgemeinen Rechts, wie sie § 138 BGB enthält. In
diesem Zusammenhang ist vor allem entscheidend, ob die Vereinbarung schon im
Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen
Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten
Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu
versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten (vgl. Palandt, BGB,
§ 1585 c Rdn. 15). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen
Verhältnisse beim Vertragsschluss, insbesondere also auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe
sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder abstellt. Subjektiv sind
die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen
Beweggründe zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 11. Februar
2004, FamRZ 2004, 601, welches nach zwei Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, FamRZ 2001, 343 und 985] ergangen ist).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine für eine Sittenwidrigkeit des
Unterhaltsverzichtes sprechenden Umstände vor. Die Klägerin bezog im Zeitpunkt der
Vereinbarung Arbeitslosenhilfe von ca. 500,- € monatlich netto. Sie hatte erfolgreich eine
Umschulungsmaßnahme zur Rechtsanwaltsfachangestellten absolviert und war als
Arbeit suchend registriert. Es war zum Zeitpunkt des Vergleiches also nicht zu erwarten,
dass die Klägerin wegen des Unterhaltsverzichtes zwangsläufig der Sozialhilfe
anheimfallen musste, was den guten Sitten zuwiderlaufen könnte (BGH, FamRZ 1983,
137). Es war ihr auch unter Berücksichtigung ihres Lebensalters zum Zeitpunkt der
Scheidung (37 Jahre) durchaus noch zumutbar, sich für den Arbeitsmarkt bereit zu
halten. Auch die Betreuung des gemeinsamen Kindes führt im Rahmen des § 1361 BGB
nicht zwingend zu einer Freistellung von eigener Erwerbstätigkeit. Vielmehr kommt es
darauf an, ob eine Erwerbstätigkeit von dem Unterhaltsberechtigten nach seinen
persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider
Ehegatten erwartet werden kann. Hierbei ist die Betreuung minderjähriger Kinder ein
zwar bedeutsamer, aber nicht immer ausschlaggebender Gesichtspunkt. Auch wenn der
gemeinsame Sohn angesichts des Getrenntlebens der Eltern seinen Vater zumindest
zeitweise entbehren musste und daher besonderer Zuwendung und Betreuung bedurfte,
wie die Klägerin vorträgt, so war doch der Sohn zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits
zehn Jahre alt und jedenfalls während der Schulbetreuung nicht auf die Obhut der
Klägerin angewiesen. Schließlich war die Klägerin auch während ihrer 1999 begonnenen
Umschulung zur Rechtsanwaltsfachangestellten ganztätig außer Haus, d. h. es war von
ihr gewollt und ihr möglich, die Betreuung des damals erst sechs Jahre alten Sohnes
anderweitig zu organisieren. Zudem war sie bereits vor der Umschulungsmaßnahme in
einer Cafeteria beschäftigt und hat auch nach der Trennung der Parteien gelegentlich als
Kellnerin ausgeholfen. Schon aus diesem Grund war es ihr durchaus zuzumuten, sich
ihren Unterhalt - wenigstens teilweise, etwa durch eine stundenweise Aushilfstätigkeit -,
selbst zu verdienen (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1980, FamRZ 1981, 17 zur
Angemessenheit einer Teilzeitbeschäftigung der Mutter eines elfjährigen Kindes, das für
einen Teil des Tages die Schule besucht und während dieser Zeit keiner Versorgung
bedarf). Dies gilt umso mehr, als die wirtschaftlichen Verhältnisse hier insbesondere
durch die noch aus der Zeit des Zusammenlebens der Parteien herrührenden und ihre
gemeinsame Lebensführung betreffenden Schulden für die Hauskredite geprägt waren.
Bei einer derartigen Verschuldung hätte eine Erwerbstätigkeit der Klägerin auch bei
Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft nahe gelegen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen beim Senat keine ernsthaften Zweifel an
der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts mit der Folge, dass die Klägerin zum Zeitpunkt
des Todes des Versicherten bzw. im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen
Tod keinen einklagbaren Anspruch auf Unterhalt mehr hatte und auch nicht mehr
erwerben konnte.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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