Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.01.2007

LSG Berlin und Brandenburg: sozialleistung, aufwand, arbeitsförderung, meldepflicht, entziehen, anforderung, beweismittel, notlage, erfüllung, verwaltungsverfahren

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 02.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 16 AS 874/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 18 B 1237/06 AS ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Dezember 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den
Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu
verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 8. Oktober 2006 Wohngeld und ab 9. Oktober 2006
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende -
(SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet.
Für die Zeit vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht (28. November 2006) fehlt es an
einem Anordnungsanspruch. Denn einstweiliger Rechtsschutz als "Notfallhilfe" kann grundsätzlich nicht rückwirkend
gewährt werden. Ein besonderer Nachholbedarf des Antragstellers oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der
Vergangenheit in die Gegenwart mit der Folge einer gegenwärtigen Notlage sind nicht ersichtlich. Für den begehrten
Anspruch auf Wohngeld gilt im Übrigen, dass dieser bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht zulässig geltend
gemacht werden kann (vgl. § 51 SGG); vielmehr ist insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Für die Zeit ab Antragseingang, d.h. ab 28. November 2006, ist ein eiliges Regelungsbedürfnis jedenfalls derzeit
ebenfalls nicht dargetan, und zwar schon deshalb nicht, weil der Antragsteller es selbst in der Hand hat, durch die
Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren eine zügige Entscheidung des Antragsgegners über
seinen Leistungsantrag herbeizuführen, die bislang noch gar nicht ergangen ist. Antragsteller nach dem SGB II sind
wie jeder, der eine Sozialleistung beantragt, in den Grenzen des § 65 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I)
verpflichtet, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden
vorzulegen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I), und zwar vollständig und nachprüfbar (vgl. z.B.: LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 1 B 2/05 AS ER – veröffentlicht in juris; Hessisches LSG, Beschluss
vom 22. Februar 2006 – L 9 SO 40/05 ER – veröffentlicht in juris). Dies gilt umso mehr, wenn besondere Umstände
des Einzelfalls, wie hier die bislang unklare Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers am 14. November 2006 sowie die
Einkommensverhältnisse seiner erwerbstätigen Ehefrau und des 1989 geborenen Sohnes M, eine umfassende
Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft gebieten, zu der des weiteren die
1991 und 1998 geborenen Kinder zählen (vgl. § 7 Abs. 3 SGB II). Hierbei können auch Unterlagen, die sich auf
Zeiträume vor der Antragstellung beziehen, leistungserheblich im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I sein.
Denn insoweit belegbare Zahlungsein- und -ausgänge können Auswirkungen auf die Beurteilung der zum Zeitpunkt der
Antragstellung zu prüfenden Hilfebedürftigkeit haben. Inwieweit für die Vorlage von Kontoauszügen für einen
zurückliegenden Zeitraum eine zeitliche Grenze im Hinblick auf § 65 SGB I zu ziehen ist, bedarf vorliegend keiner
Entscheidung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls eine Anforderung von lückenlosen
Kontoauszügen für die Zeit ab August 2006 ist dem Antragsteller aber noch zumutbar und steht auch in einem
angemessenen Verhältnis zu der begehrten, aus Steuermitteln finanzierten Sozialleistung (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 SGB I). Der Antragsgegner kann sich die entsprechenden Informationen auch nicht durch einen geringeren
Aufwand als der Antragsteller selbst beschaffen (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
Der Antragsteller ist grundsätzlich auch gehalten, seinen Meldepflichten gemäß § 59 SGB II i.V. mit § 309
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nachzukommen. Es steht nicht in seinem Belieben, sich dieser
allgemeinen Meldepflicht, die der Antragsgegner durch einen ergänzenden Vorsprachetermin am 28. November 2006
konkretisiert hatte, unter Bezugnahme auf seine abweichende Rechtsauffassung zu entziehen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass auch eine Obdachlosigkeit des Antragstellers und der mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen derzeit nicht unmittelbar droht. Im Übrigen hat der Antragsgegner für den
Fall, dass der Antragsteller die angeforderten Unterlagen vorlegen sollte, bereits eine Entscheidung über den
Leistungsantrag des Antragstellers zugesichert (vgl. Schriftsatz vom 6. Dezember 2006).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).