Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2003

LSG Berlin und Brandenburg: rente, neurologie, fibromyalgie, psychiatrie, orthopädie, bluthochdruck, erwerbsfähigkeit, behinderung, wartezeit, verkäuferin

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 27.10.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 9 RA 3219/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 71/01
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2001 und der Bescheid der
Beklagten vom 8. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1999 geändert. Die Beklagte
wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die
Beklagte trägt drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist (noch) die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung (EM) für die Zeit ab 1. Januar 2003.
Die 1952 geborene Klägerin hatte vom 1. April 1968 bis 31. März 1971 eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau
durchlaufen, die sie jedoch nicht mit einer Prüfung abgeschlossen hatte. Sie war anschließend als Kassiererin und
seit 26. April 1982 bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) am 22. April 1997 als
Verkäuferin mit Kassentätigkeit bei der R Discount OHG - C Handels- und Verwaltungs GmbH & Co -, der späteren P
Warenhandelsgesellschaft mbH, versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt. Vom 22.
April 1997 bis 7. September 1998 bezog die Klägerin Krankengeld und anschließend Leistungen vom Arbeitsamt, und
zwar Arbeitslosengeld vom 8. September 1998 bis 6. Juli 2000 (Anspruchserschöpfung) und seitdem Anschluss-
Arbeitslosenhilfe
Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt auf Grund folgender Leiden: seelische
Erkrankung, chronisches Wirbelsäulensyndrom, chronische Achillessehnenschmerzen beidseits, Fersensporn
beidseits, Paratenonitis beidseits (Bescheid des Versorgungsamtes B vom 11. Oktober 1999).
Im Oktober 1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die
Beklagte ließ die Klägerin durch den Chirurgen und Orthopäden Dr. Dr. A, die Internistin Dr. P und die Ärztin für
Neurologie und Psychiatrie Dr. W-G untersuchen und begutachten. Diese Ärzte bescheinigten der Klägerin ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten im Sitzen (Dr. Dr. A; Gutachten vom 2. Dezember
1998: chronische Achillessehnenentzündung beidseits mit Fersenspornen, Zervikobrachialsyndrom, Lumbalgie bei
lumbaler Spondylose, Verdacht auf Chondropathie der Kniegelenke), für Tätigkeiten "entspre-chend dem
Ausbildungsberuf" ohne schweres Heben und Tragen (Dr. P; Gutachten vom 23. Januar 1999: Hyperlipoproteinämie
Typ II a nach Fredrickson mit tendinösen Xanthomen an beiden Achillessehnen und einem Arcus lipoides corneae
beidseits, Bluthochdruck oder nachweisbare Organkomplikationen bei alimentär bedingter Adipositas und
Fettstoffwechselstörung, rezidivierende Furunkulose überwiegend im Genitalbereich, anhaltende progrediente
depressive Verstimmung, degenerative Veränderungen im Haltungs- und Bewegungsapparat) bzw. für die Tätigkeit als
Verkäuferin oder sonstige "altersentsprechende Frauenarbeit" (Dr. W-G; Gutachten vom 6. März 1999: länger
dauernde depressive Reaktion). Mit Bescheid vom 8. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
Juli 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) liege nicht
vor.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin Atteste ihrer behandelnden Orthopäden Dr. Sch / H vom 28. Mai
1998 und des Arztes für Neurologie Dr. Lefèbre vom 3. Mai 1999 vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat eine
Arbeitgeberauskunft der P Warenhandelsgesellschaft mbH vom 14. November 2000 eingeholt und Befundberichte von
den behandelnden Ärzten der Klägerin erstatten lassen, und zwar von der Ärztin für Orthopädie und Rheumatologie S
vom 18. Januar 2000, von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. St vom 24. Januar 2000, von Dr. Sch / H vom
2. Februar 2000, von Dr. Lefèbre vom 24. Februar 2000, von dem Allgemeinmediziner St vom 10. April 2000 und von
der Internistin Dr. W vom 7. Juli 2000.
Das SG hat den Arzt für Orthopädie, Rheumatologie, Handchirurgie und physikalische Medizin Prof. Dr. Sp als
Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2000 (Untersuchung am 2.
Oktober 2000) auf seinem Fachgebiet eine gering bis mittelschwer ausgeprägte primäre Fibromyalgie diagnostiziert.
Die Klägerin könne täglich regelmäßig und vollschichtig nur noch "leichte Frauenarbeiten" - unter Beachtung der
dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des gelegentlichen
Haltungswechsels in geschlossenen Räumen verrichten. In der Ausübung ihrem Bildungsniveau entsprechender
geistiger Tätigkeiten sei die Klägerin nicht beschränkt. Das SG hat ferner den Arzt für Psychiatrie und Neurologie K
mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 24. Januar
2001 ergänzend folgende Gesundheitsstörungen der Klägerin mitgeteilt: anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom
bei degenerativen und rheumatischen Veränderungen der Wirbelsäule, der Gelenke und des Bindegewebes, gemischte
Störung aus Angst und Depression. Der Arzt K hat die Leistungsbeurteilung von Prof. Dr. Sp geteilt.
Das SG hat die auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit ab 1. Oktober 1998
gerichtete Klage mit Urteil vom 10. Juli 2001 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht
begründet. Die Klägerin sei schon nicht berufsunfähig. Denn sie könne noch vollschichtig Tätigkeiten verrichten, wie
sie in der Gruppe K 1 des Tarifvertrages für den Berliner Einzelhandel benannt seien, beispielsweise einfache
Bürotätigkeiten. Hierfür reiche ihr Restleistungsvermögen, wie es Prof. Dr. Sp und der Arzt K festgestellt hätten, noch
aus. Eine Verweisung auf die Tätigkeiten der nächst niedrigeren Tarifgruppe sei der Klägerin auch sozial zumutbar.
Die nicht berufsunfähige Klägerin sei erst recht nicht erwerbsunfähig.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren nunmehr nur noch für die Zeit ab 1. Januar 2003 weiter. Sie trägt
vor: Das SG habe ihren Gesundheitszustand nicht umfassend gewürdigt und insbesondere ihre Leiden auf
internistischem Fachgebiet unberücksichtigt gelassen. Auf Grund der schweren psychischen Erkrankung sei sie nicht
mehr in der Lage, vollschichtig tätig zu sein.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 8. April 1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit ab
1. Januar 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klägerin auch unter Berücksichtigung des ergänzend eingeholten Sachverständigengutachtens der
Allgemeinmedizinerin Dr. Sch nach wie vor weder für berufs- noch erwerbsunfähig.
Der Senat hat im Berufungsverfahren eine Arbeitgeberauskunft der P Warenhandelsgesellschaft mbH vom 16. Januar
2002 eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 4. Februar 2002
(Allgemeinmedizinerin L) ist beigezogen worden. Der Senat hat im Berufungsverfahren erneut Befundberichte von den
behandelnden Ärzten der Klägerin erstatten lassen, und zwar von der Psychiaterin Dr. A-R vom 14. Dezember 2001,
von dem Orthopäden M vom 9. Januar 2002, von dem Arzt St vom 18. Januar 2002, von dem Urologen Dr. M vom 27.
Januar 2002 und von Dr. W vom 30. Januar 2002.
Der Senat hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Sch als Sachverständige eingesetzt. Diese Ärztin hat in ihrem
Gutachten vom 2. Dezember 2002 (Untersuchung am 20. Juni 2002) die folgenden Diagnosen mitgeteilt: chronisch
wiederkehrendes Halswirbelsäulensyndrom, Zervikobrachialsyndrom, chronisch wiederkehrende Lumboischialgien,
chronisch-generalisierte Schmerzerkrankung - primäres Fibromyalgiesyndrom -, chronischer Schmerzzustand beider
Achillessehnen - Achillodynie -, Fingergelenkspolyarthrose, chronische Depressionen, Angststörung, Zwangsstörung,
Konzentrationsstörungen, Bluthochdruck, Schwindel, Übergewicht, Hyperlipoproteinämie. Die Sachverständige hat der
Klägerin ein aufgehobenes Leistungsvermögen bescheinigt, und zwar unter Berücksichtigung der dargelegten
Progredienz "seit mindestens" Anfang 2001. Die Einschränkungen würden sich "fast ausschließlich" aus den
orthopädischen-rheumatologischen und den psychiatrischen Erkrankungen ergeben. Insbesondere das chronische
Schmerzsyndrom sei in den bislang eingeholten Gutachten nicht ausreichend diskutiert bzw. berücksichtigt worden
und stehe einer Arbeitsleistung der Klägerin unter betriebsüblichen Bedingungen entgegen. Zudem hätten sowohl Prof.
Dr. Sp als auch der Arzt K ihre Leistungsbeurteilungen ausschließlich auf ihr jeweiliges Fachgebiet bezogen, ohne
eine Gesamtschau vorzunehmen. Diese sei aber gerade bei der diagnostizierten primären Fibromyalgie unentbehrlich.
Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin in wesentlichem Umfang sei nach menschlichem Ermessen
auszuschließen. Die weitere Prognose des Fibromyalgiesyndroms sei nicht günstig. Auf die Einwendungen der
Beklagten hat sich Dr. Sch ergänzend geäußert (Stel-lungnahme vom 12. Mai 2003).
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen,
wegen der medizinischen Feststellungen auf die eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten von
Prof. Dr. Sp, dem Arzt K und von Dr. Sch Bezug genommen.
Die Akte des Versorgungsamtes Berlin, die Leistungsakte des Arbeitsamtes R, die Personalakte der P
Warenhandelsgesellschaft mbH für die Klägerin, die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakten (2 Bände) haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, mit der diese - nach insoweit erfolgter zulässiger Änderung (vgl. § 99 Abs. 1 SGG) ihres
ursprünglichen Begehrens auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU - (nur) noch die Gewährung von
Rente wegen EM für die Zeit ab 1. Januar 2003 geltend macht, ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte
einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller EM für die Zeit ab 1. Januar 2003.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch bestimmt sich gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI) nach § 43 SGB VI in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden ohne
Zusatz zitiert).
Die Vorschrift des § 43 SGB VI setzt die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI)
sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen EM voraus (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn.
2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle EM vorliegen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin ist seit Juni 2002 auf Dauer voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn sie
verfügt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr über ein nennenswertes Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden
täglich und damit erst recht nicht über ein Leistungsvermögen, mit dem sie unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könnte. Die Klägerin ist seit Juni
2002 nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert im Erwerbsleben überhaupt in einem wesentlichen
Umfang nachzugehen. Hinsichtlich der Beurteilung des Restleistungsvermögens der Klägerin für die Zeit ab 20. Juni
2002 (Untersuchungstag) folgt der Senat dem Sachverständigengutachten von Dr. Sch. Dieses Gutachten
dokumentiert eine sorgfältige Meinungsbildung nach umfassender Befunderhebung und Untersuchung sowie
eingehender Würdigung der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten dokumentierten Vorbefunde und Vorgutachten, und
die Begründung der Ergebnisse in diesem Sachverständigengutachten ist jeweils schlüssig und nachvollziehbar aus
den getroffenen medizinischen Feststellungen hergeleitet worden.
Durchgreifende Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. S, die geeignet wären, dessen Überzeugungskraft zu
erschüttern, sind von der Beklagten nicht vorgebracht worden. Insbesondere ergeben sich derartige stichhaltigen
Einwendungen nicht aus den sozialmedizinischen Stellungnahmen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 10. Januar
2003 und 4. Juli 2003. Abgesehen davon, dass Stellungnahmen nach Aktenlage im Gegensatz zu einer Beurteilung
aufgrund persönlicher Untersuchung grundsätzlich auf eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten beruhen, hebt die
Beklagte im Wesentlichen darauf ab, dass die Sachverständige Dr. S als Allgemeinmedizinerin nicht die erforderliche
Fachkompetenz besitze, um das Leidensbild der Klägerin schlüssig einzuschätzen. In Anbetracht der im Vordergrund
stehenden Gesundheitsstörungen, nämlich der primären Fibromyalgie und der chronifizierten Schmerzerkrankung, ist
aber gerade der Allgemeinmediziner dazu berufen, auf der Grundlage von Befunden aus dem orthopädischen und dem
neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet eine Gesamtschau vorzunehmen, die bei derartigen Krankheitsbildern
unerlässlich ist. In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand der Beklagten fehl, Dr. S habe keine quantitativ
leistungsmindernden, objektivierbaren Funktionseinschränkungen bei der Klägerin benannt. Denn gerade bei
Schmerzpatienten fehlt naturgemäß eine objektive Messmethode zur Quantifizierung des Schmerzes. Dies erschwert
zwar einerseits die Leistungsbeurteilung bei derartigen Versicherten, erfordert aber - wie im Falle der Klägerin durch
Dr. S - eine umfassende, differenzierte und in jeder Hinsicht einsichtige Befragung des Versicherten. Dr. S hat
insoweit die Entwicklung der Schmerzsymptomatik bei der Klägerin und ihre Auswirkungen insbesondere auf den
Bereich der sozialen Möglichkeiten und Aktivitäten der Klägerin überzeugend erfragt, die Vorgutachten von Prof. Dr. S
und dem Arzt K kritisch gewürdigt und fachübergreifend plausibel dargestellt, dass bei einem Fortschreiten des
Leidens die Klägerin nicht in der Lage sei, welche Arbeitshaltung auch immer für längere Zeit einzunehmen. Im
Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik ist zudem die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin wesentlich
beeinträchtigt. Schließlich hat Dr. S in ihrer ergänzenden Äußerung vom 12. Mai 2003 nochmals eingehend dargelegt,
weshalb sie vertritt, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten.
Auf der Grundlage des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. S sind (erstmals) die
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme des Eintritts voller EM mit der erforderlichen Sicherheit
festzustellen.
Ein Widerspruch zu den im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten von
Prof. Dr. S und dem Arzt K ergibt sich hieraus nicht. Es sind zwar keine sachlichen Gründe erkennbar, diesen
Gutachten weniger
Überzeugungskraft beizumessen als dem von Dr. S. Die Gesamtschau aller vorliegenden Sachverständigengutachten
ergibt aber, dass es sich bei dem im Vordergrund stehenden Krankheitsbild der Klägerin um ein chronifiziertes, sich
schleichend verschlechterndes Leiden handelt, das nunmehr nach den Feststellungen von Dr. S in einen
therapieresistenten Dauerzustand eingemündet ist. Diese progrediente Verschlechterung ist auch von dem
behandelnden Arzt S und von Dr. W in deren Befundberichten vom 18. Januar 2002 und 30. Januar 2002 beschrieben
worden. Der Senat hat im Hinblick hierauf davon abgesehen, nochmalige gutachterliche Stellungnahmen von Prof. Dr.
S und von dem Arzt K einzuholen, die die Klägerin im Oktober 2000 bzw. Januar 2001 - und damit lange vor der
Vorstellung bei Frau Dr. S - untersucht haben. Da die Klägerin (nur) noch die Gewährung von Rente wegen EM für die
Zeit ab 1. Januar 2003 geltend macht, bedarf es im Übrigen keiner abschließenden Feststellungen des Senats zum
quantitativen und qualitativen Umfang ihres Leistungsvermögens bis zum Untersuchungstag bei Dr. S.
In der Person der Klägerin ist ausgehend vom Eintritt voller EM im Juni 2002 auch die besondere
versicherungsrechtliche Voraussetzung der sogenannten Drei-Fünftel-Belegung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
SGB VI erfüllt. Sie erreicht im danach maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom 20. Juni 1997 bis 19. Juni 2002 (Tag
der Untersuchung bei Dr. S am 20. Juni 2002) die vom Gesetz vorausgesetzten 36 Pflichtbeitragsmonate. Zu diesen
Pflichtbeitragsmonaten zählen auch die Zeiten der AU bzw. der Arbeitslosigkeit, soweit hierfür
Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind (§ 55 Abs. 2 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit ist ebenfalls
erfüllt, weil die Klägerin mehr als fünf Jahre Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt
hat (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 SGB VI).
Die Rente wegen voller EM ist - wie im Berufungsverfahren zuletzt beantragt - ab 1. Januar 2003 auf Dauer zu leisten,
weil der Anspruch der Klägerin hierauf unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und es
unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung der Klägerin behoben werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 4 1.
Halbsatz SGB VI). Der Senat stützt sich bei dieser Prognoseentscheidung auf das Gutachten von Dr. S, nach dem
von einem therapieresistenten chronifizierten Leidenszustand der Klägerin auszugehen ist, der noch vorhandenen
therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten nicht zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin im Hinblick auf das Ergebnis der
Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ihr Begehren nur noch für die Zeit ab 1. Januar 2003 aufrechterhalten hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.