Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.03.2010

LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, rücknahme, entziehung, vollziehung, auflage, hauptsache, vorrang, link, quelle, sammlung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
19. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 19 AS 829/09 B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 SGG, § 86b Abs 1 S
1 Nr 2 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr
1 SGG, § 172 Abs 3 Nr 1 SGG, §
172 Abs 3 Nr 2 SGG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zulässigkeit der
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bei
Nichterreichen des Beschwerdewertes - Zulässigkeit der
vollständigen Rücknahme der Bewilligung von Leistungen bei
Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber anderen
Leistungsträgern
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
17. April 2009 geändert.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozess-kostenhilfe
ohne Bestimmung einer Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt C A, Rstraße, B,
beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsgegner fordert den Antragsteller unter dem 23. September 2008 auf, bis
spätestens 10. Oktober 2008 einen Antrag auf „Erwerbsunfähigkeitsrente“ zu stellen
und die Antragstellung bis dahin nachzuweisen. Sollte der Antragsteller bis zu diesem
Termin nicht antworten bzw. die angeforderten Unterlagen einreichen, werde er (der
Antragsgegner) die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen. In
der Folgezeit verlängerte der Antragsgegner die Frist mehrfach (zuletzt bis 15.
Dezember 2008) und bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Dezember 2008
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 in Höhe
von monatlich 607,43 EUR.
Mit als „Versagungs-/Entziehungsbescheid nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB I)“ bezeichneten Bescheid vom 19. Februar 2009 entzog der Antragsgegner die
Leistungen ab 1. März 2009 ganz mit der Begründung, dass jetzt ein Schreiben der
Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) vorliege, wonach der Antrag nicht
bearbeitet werden könne, weil maßgebliche Angaben fehlten und der Antragsteller nicht
reagiere. Dadurch sei der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Gegen den Aufhebungsbescheid legte der Antragsteller am 10. März 2009 Widerspruch
ein und beantragte zugleich am 10. März 2009 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom
19. Februar 2009 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das SG Berlin wies
mit Beschluss vom 17. April 2009 „den Antrag“ und den Antrag auf Gewährung von PKH
zurück mit der Begründung, dass es an einem besonderen Eilbedürfnis fehle. Für die
Zeit ab 1. April 2009 sei die Leistungsgewährung wieder aufgenommen worden. Trotz
gerichtlicher Nachfrage seien für die Zeit davor keine schweren unzumutbaren Nachteile
vorgetragen worden. Der Beschluss wurde von der Geschäftsstelle am 20. April 2009
versandt und dem Antragsteller am 25. April 2009 zugestellt. Bereits am 20. April 2009
(Eingang beim SG) erklärte der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung für erledigt.
Am 11. Mai 2009 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und
zur Begründung ausgeführt, dass aus dem Schreiben des SG vom 6. April 2009 keine
Aufforderung zur Stellungnahme entnommen werden könne. Zudem habe der
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Aufforderung zur Stellungnahme entnommen werden könne. Zudem habe der
Antragsgegner seinem Begehren entsprochen, indem er mit Bescheid vom 24. April
2009 den Aufhebungsbescheid aufgehoben habe.
II.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde
richtet sich allein gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH im
Beschluss des SG vom 17. April 2009. Dies hat der Antragsteller ausdrücklich im
Schriftsatz vom 1. September 2009 klargestellt. Zudem ist der Beschluss des SG vom
17. April 2009 hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch die als Rücknahme zu wertende
einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 29.
Dezember 2005, B 7a AL 192/05 B, juris) - die noch vor Zustellung des Beschlusses bei
dem SG eingegangen ist - gegenstandslos geworden (vgl. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 102 Rn. 6).
Die Beschwerde ist auch statthaft, obgleich der Wert des Beschwerdegegenstandes in
Höhe von 607,43 EUR (Leistungen nach dem SGB II für den Monat März 2009) den
Betrag von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht
erreicht. Denn der Ausschluss der Beschwerde nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 SGG betrifft nur Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der
Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Beschwerden gegen die Ablehnung von
PKH sind nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nur ausgeschlossen, wenn das Gericht
ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH
verneint. Dies in dem angefochtenen Beschluss gerade nicht der Fall. Das SG hat die
Bewilligung von PKH vielmehr unter dem Gesichtpunkt mangelnder Erfolgsaussichten
abgelehnt.
Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 172 Abs. 3 SGG und das Gebot der
Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 48, 148) schließt sich der Senat nicht der Auffassung
des 20. Senats des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 17. September
2009 (L 20 B 2247/08 AS PKH, juris, mit umfangreichen Rechtsprechungs- und
Literaturhinweisen) an, dass gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2
Zivilprozessordnung (ZPO) die Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewertes
nicht statthaft sei. Vielmehr waren die Regelungen der ZPO zu den
Beschwerdemöglichkeiten bei der Bewilligung von PKH (insb. § 127 Abs. 2 ZPO) im
Sozialgerichtsprozess bereits unter Geltung des § 172 SGG alter Fassung nicht
anwendbar und sind aufgrund der durch das Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S.
444) eingeführten besonderen Regelungen des § 172 Abs. 3 SGG neuer Fassung erst
Recht nicht anwendbar (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2010, L
25 B 1612/08 AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008, L 6 B 48/08
AS; beide juris).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH für das
erstinstanzliche Verfahren ist begründet. Ihm ist für das einstweilige
Rechtsschutzverfahren vor dem SG PKH unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten zu gewähren, denn die Rechtsverfolgung hatte hinreichende
Aussicht auf Erfolg und war auch nicht mutwillig (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114
Satz 1 ZPO).
Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt
das Gericht ohne abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffs.
Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Kläger eine reale Chance zum Obsiegen hat. Die
Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 = SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Die PKH darf
allerdings bei einer „nur entfernten Erfolgschance“ verweigert werden.
Gemessen an diesen Maßstäben bot das einstweilige Rechtsschutzbegehren
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Statthafte Antragsart hinsichtlich der Aufhebung der
Leistungsbewilligung ab 1. März 2009 war ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, denn gemäß § 39 Nr. 1
SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder
herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die im einstweiligen Rechtsschutz über die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage zu treffenden gerichtlichen
Entscheidungen sind auch in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges -
wie hier nach § 39 Nr. 1 SGB II - stets das Ergebnis einer Folgenabwägung. Dem
Aussetzungsinteresse des Antragstellers war gegenüber dem öffentlichen Interesse an
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Aussetzungsinteresse des Antragstellers war gegenüber dem öffentlichen Interesse an
der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 19. Februar 2009 Vorrang zu geben;
denn bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Bescheides vom 19. Februar 2009. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die
Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Rechtsgedanke des § 86a Abs. 3 Satz 2
SGG).
Bei der im PKH-Beschwerdeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung dürfte der
Antragsgegner nicht befugt gewesen sein, die Leistungsbewilligung bis 31. März 2009
(Bescheid vom 12. Dezember 2008) mit Wirkung ab 1. März 2009 ganz aufzuheben bzw.
zu entziehen (§ 66 SGB I).
So erscheint zweifelhaft, ob die vollständige Rücknahme der Bewilligung von Leistungen
überhaupt auf mangelnde Mitwirkung gestützt werden kann. Denn die behauptete
Verletzung von Mitwirkungspflichten (§§ 56 ff SGB II, 60 ff SGB I) betrifft vordergründig
das Sozialrechtsverhältnis zwischen Antragsteller und DRV-Bund. Die allgemeinen
Mitwirkungsvorschriften des SGB I dürften im Leistungsverhältnis zwischen Antragsteller
und Antragsgegner über § 37 Satz 1 SGB II Anwendung finden (dazu LSG Sachsen-
Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2009, L 5 B 284/08 AS ER, juris). Auch dürfte der
Antragsgegner von Amts wegen zu prüfen haben, ob der Antragsteller die erforderliche
Hilfe zum Lebensunterhalt nicht von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1
aE SGB II). Im Hinblick auf die gesetzgeberische Konzeption erscheint jedoch zweifelhaft,
ob der Antragsgegner überhaupt eine mangelnde Mitwirkung gegenüber anderen
Leistungsträgern (hier: DRV-Bund) durch Versagung bzw. Entziehung der Leistung
sanktionieren kann. Denn § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II ordnet ausdrücklich an, dass auf
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer
Sozialleistungen, durch dieses Buch nicht berührt werden. Falls Hilfebedürftige trotz
Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht
stellen, können die Leistungsträger (hier: der Antragsgegner) nach § 5 Abs. 3 Satz 1
SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen. Hiermit
korrespondiert die Regelung des § 44a SGB II, wonach die Agentur für Arbeit feststellt, ob
der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
Zudem bestehen auch deshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Bescheides vom 19. Februar 2009, weil die vollständige Rücknahme der Bewilligung der
SGB II-Leistungen in Form der Entziehung aufgrund der Bedarfsdeckungsfunktion der
SGB II-Leistungen, des Vor-Nachrangverhältnisses von Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem SGB II und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie der Garantie des
soziokulturellen Existenzminimums ausgeschlossen sein könnte. Zumindest dürfte ein
Unterschreiten der Grenzen des § 31 SGB II ausgeschlossen sein (vgl. Knickrehm in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 5 Rn. 39). Dies dürfte jedenfalls eine
Teilrechtswidrigkeit des Bescheides vom 19. Februar 2009 begründen.
Daher bedarf es keiner Beurteilung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 66 SGB I
für eine Entziehung der Leistungen erfüllt sind und tatsächlich eine mangelnde
Mitwirkung des Antragstellers vorgelegen hat. Allerdings fällt bei einer Durchsicht der
Akten auf, dass der Antragsteller trotz der ärztlich attestierten Notwendigkeit einer
Fristverlängerung (Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin H vom 24. Oktober 2008 und
20. Februar 2009) durchaus in der Lage war, unter dem 4. Dezember 2008 bei dem
Antragsgegner einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Zudem hat der Antragsgegner seinen Aufhebungsbescheid offenbar selbst als
rechtswidrig erachtet und diesen auf den Widerspruch des Antragstellers mit
Abhilfebescheid vom 24. September 2009 aufgehoben.
Das SG hat PKH zu Unrecht unter dem Gesichtpunkt des Fehlens eines besonderen
Eilbedürfnisses verweigert. Anders als in den vom SG im angefochtenen Beschluss
zitierten Verfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg (L 10 B 191/09 AS ER, Beschluss
vom 12. Mai 2006, juris) war dem Antragsteller das Abwarten der Entscheidung in der
Hauptsache gerade nicht zumutbar. Denn der Antragsgegner hatte die Zahlung von
Leistungen ab 1. März 2009 vollständig eingestellt. Der hilfebedürftige Antragsteller war
somit in seiner Existenz gefährdet.
Der bedürftige Antragsteller bezieht bis laufend Leistungen nach dem SGB II und verfügt
über kein im Rahmen des § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen.
Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war auch erforderlich
iS von § 121 Abs. 2 ZPO, weil sich auch ein bemittelter Antragsteller vernünftigerweise
eines Rechtsanwaltes bedient hätte (vgl. BVerfG NJW 1997, 2103).
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Die Kostenentscheidung für das PKH-Beschwerdeverfahren beruht auf § 73a Abs. 1 Satz
1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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