Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2009

LSG Berlin und Brandenburg: arbeitsentgelt, eintritt des versicherungsfalls, erwerbsfähigkeit, berufsunfähigkeit, veränderte verhältnisse, sozialleistung, bemessungsgrundlage, verwaltungsakt

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 09.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 5 R 4517/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 R 678/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten sind die rückwirkende Aufhebung der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen und eine Erstattungsforderung in Höhe von 4.555,07 Euro streitig.
Der 1957 geborene Kläger, ein Heizungsmonteur, beantragte im Juni 1997 die Gewährung einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 10. September 1998 bewilligte ihm die Beklagte eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1998. Nachdem der Kläger am 15. November 2000 eine Tätigkeit als
Baustellenleiter aufgenommen hatte, hob sie den Bescheid vom 10. September 1998 unter dem 10. August 2001
wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen mit Wirkung ab dem 01. November 2000 auf. Mit Bescheid vom 11.
Januar 2002 entzog sie die Rente wegen Besserung des Gesundheitszustands mit Wirkung zum 31. Januar 2002.
Auf seinen Antrag vom 07. Oktober 2003 hin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2004
erneut Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1998. Für die Zeit vom 01. September 2003 bis zum 31.
August 2004 errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe eines Betrags von 6.878,06 Euro und für die Zeit ab dem 01.
September 2004 eine monatliche Zahlung in Höhe von 606,04 Euro.
Im November 2004 teilte der Kläger zunächst telefonisch, dann auch schriftlich mit, dass er seit dem 16. Oktober
2004 für 660 Kalendertage Anspruch auf Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 685 Euro
wöchentlich habe. Daraufhin hörte ihn die Beklagte unter dem 23. Dezember 2004 zu der beabsichtigten Aufhebung
des Bescheides vom 19. Juli 2003 (richtig: 2004) mit Wirkung vom 16. Oktober 2004 und Rückforderung der
Überzahlung für die Zeit vom 16. Oktober 2004 bis zum 31. Januar 2005 in Höhe von 2.130,91 Euro an. Sie führte
aus, die Verhältnisse hätten sich geändert. Dass der Rentenanspruch aufgrund dessen wegfalle, ruhe bzw. gekürzt
werde, hätte der Kläger aufgrund der ihm gegebenen Informationen erkennen können bzw. erkennen müssen. Da es
für die beabsichtigte Entscheidung erheblich sein könne, ob diese für ihn zu einer unbilligen Härte führe, insbesondere
wegen der Rückforderung in finanzieller Hinsicht, werde er gebeten mitzuteilen, ob er aufgrund der bisherigen
Rentenzahlung Dispositionen getroffen habe, die nur unter erheblichen finanziellen Nachteilen rückgängig gemacht
werden könnten, bzw. ob Sozialleistungen von anderen Stellen wegen der bisherigen Rentenzahlung nicht in Anspruch
genommen worden seien und jetzt nicht mehr erlangt werden könnten. Daraufhin teilte der Kläger telefonisch mit, er
sei mit dem Vorgehen der Beklagten deshalb nicht einverstanden, weil sie nicht das Leistungs-, sondern das
Bemessungsentgelt zugrunde gelegt habe. Letzteres aber habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Da er nur das
Leistungsentgelt erhalten habe, könne auch nur dieses für die Beurteilung der Frage, ob die Hinzuverdienstgrenzen
überschritten worden seien, zugrunde gelegt werden. Nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 14. Januar 2005
noch ein erläuterndes Schreiben zugesandt hatte, nahm sie mit Bescheid vom 14. April 2005 die beabsichtigte und
angekündigte Aufhebung des Rentenbescheides hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 01. Juni 2005 vor und setzte
nach einer entsprechenden Neuberechnung den auszuzahlenden Betrag auf monatlich 0,00 Euro fest. Mit Bescheid
vom 11. Mai 2005 hob sie den Rentenbescheid auch für die Vergangenheit, nämlich mit Wirkung vom 16. Oktober
2004, hinsichtlich der Rentenhöhe auf, setzte diese auf 0,00 Euro neu fest und forderte eine Erstattung in Höhe eines
Betrags von 4.555,07 Euro.
Gegen den Bescheid vom 14. April 2005 legte der Kläger am 17. Mai 2005 Widerspruch ein; gegen den Bescheid vom
11. Mai 2005 legte er am 26. Mai 2005 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 19. August 2005 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 14.
April und vom 11. Mai 2005 zurück und führte zur Begründung aus, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
könne nur dann gezahlt werden, wenn sich das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
Tätigkeit oder das vergleichbare Einkommen im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstmöglichkeiten
halte. Die Sozialleistungen, die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstünden, seien im Gesetz
aufgezählt. Auch sei geregelt, dass als Hinzuverdienst nicht die Höhe der Sozialleistung selbst, sondern das dieser
Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Bemessungsgrundlage) zu
berücksichtigen sei. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehe, unabhängig vom
Leistungsvermögen des Versicherten, Arbeitslosengeld dem Arbeitsentgelt bzw. dem Arbeitseinkommen gleich.
Soweit von der jeweiligen Zahlstelle, die die Sozialleistung gewähre, eine wöchentliche Bemessungsgrundlage
mitgeteilt werde, sei diese in eine monatliche umzurechnen, indem der Betrag mit 13 multipliziert und anschließend
durch 3 dividiert werde. Nach dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 10. November 2004 betrage das
wöchentliche Bemessungsentgelt in seinem Fall ab dem 16. Oktober 2004 685,00 Euro. Das monatliche
Bemessungsentgelt betrage somit 2.968,33 Euro (685 x 13: 3). Damit sei die monatliche Hinzuverdienstgrenze
überschritten und die Rente wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen.
Daraufhin hat der Kläger am 23. September 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren
weiterzuverfolgen. Er hat vorgetragen, für die Hinzuverdienstgrenzen müsse das Leistungsentgelt, nicht das
Bemessungsentgelt maßgeblich sein.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 14. März 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, die Aufhebung eines Rentenbescheides für die Vergangenheit solle nur dann erfolgen, wenn Einkommen
erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit werde dann nicht geleistet, wenn Hinzuverdienstgrenzen überschritten würden. Im Fall
des Klägers habe die Hinzuverdienstgrenze 2.265,11 Euro betragen (87,5 x aktueller Rentenwert x Entgeltpunkte des
letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit). Bei Überschreitung dieses höchstzulässigen
Hinzuverdienstes bestehe auch kein Anspruch mehr auf ein Drittel der Rentenleistung. Das dem Arbeitslosengeld
zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt habe 2.968,33 Euro betragen, so dass die gesetzlich zulässige
Hinzuverdienstgrenze durchgehend überschritten worden sei. Es sei im Gesetz geregelt, dass zur Feststellung des
Hinzuverdienstes bestimmte Sozialleistungen, unter anderem auch das Arbeitslosengeld, dem Arbeitsentgelt
gleichstünden, maßgeblich sei insoweit das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt, hier also
monatlich 2.968,33 Euro. Diese Vorschrift halte die Kammer auch nicht für verfassungswidrig. Da auch die übrigen
Voraussetzungen für die Aufhebung und für die Erstattungsforderung gegeben seien, seien die angefochtenen
Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig.
Gegen das ihm am 07. April 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. Mai 2006 Berufung eingelegt. Er macht
erneut Ausführungen dazu, dass seiner Auffassung nach das Leistungsentgelt für die Bestimmung der Höhe des
erzielten Hinzuverdienstes maßgeblich sein müsse, weil er nur dieses, nicht das Bemessungsentgelt, erhalten habe.
Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass im Rahmen der Prüfung des Kindergeldanspruchs der Eltern
nur das tatsächlich einem Kind zugeflossene Einkommen, nicht ein fiktives maßgeblich sei. Nichts anderes müsse
gelten, wenn geprüft werde, ob Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit erreicht seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2006 sowie die Bescheide vom 14. April und 11. Mai 2005, jeweils
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2005, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten zur Entscheidung der Sache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153
Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR , 3 Bände) verwiesen, der Gegenstand von
Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere
fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht
abgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Zu Recht hat die Beklagte den Bescheid vom 19. Juli 2004 wegen die maßgeblichen Grenzen überschreitenden
nachträglichen Hinzuverdienstes gemäß § 48 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X) für die Vergangenheit zurückgenommen und die Überzahlung gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen habe, eine wesentliche
Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit " ... 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen
oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde". Nach
Abs. 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt
innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit
ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die Beklagte durfte den Bescheid über die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom 16. Oktober 2004 hinsichtlich der Leistungshöhe zurücknehmen, weil er nachträglich
rechtswidrig geworden war. Der Kläger hat nach Erlass des genannten Verwaltungsakts Einkommen erzielt. Als
Einkommen gilt auch der Bezug von - wie hier - Arbeitslosengeld. Es handelt sich dabei um reales, nicht um fiktives
Einkommen, auch wenn es nicht in seiner konkreten Höhe, sondern (nach § 96a Abs. 3 Satz 3 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch [SGB VI]) in Höhe des dieser Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (hier also des
Bemessungsentgelts nach § 131 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) berücksichtigt wird. Das Arbeitslosengeld
wurde dem Kläger ab dem 16. Oktober 2004 gewährt, ab diesem Zeitpunkt lagen veränderte Verhältnisse vor (§ 48
Abs. 1 Satz 3 SGB X). Im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Rente wegen Berufsunfähigkeit und Arbeitslosengeld
wurde der Bewilligungsbescheid der Beklagten nachträglich insoweit rechtswidrig, als das Arbeitslosengeld in Höhe
der Bemessungsgrundlage auf die Rente anzurechnen war, was den Wegfall der Rente zur Folge hatte.
Der Aufhebung und Rückforderung steht auch der Grundsatz nicht entgegen, dass das Aufhebungsrecht im Rahmen
des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der nachträglich bewilligten Sozialleistung beschränkt ist (vgl. dazu
das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 23. März 1995, 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37, zitiert nach
juris, m.w.N.), denn das Arbeitslosengeld überstieg den Betrag der Rente bei weitem.
Nach § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn das für
denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit die in Abs. 2 der Vorschrift genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein
zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe
eines Kalenderjahrs außer Betracht bleibt. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist in § 96a Abs. 2 SGB VI geregelt.
Nach Abs. 3 der Vorschrift steht bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug unter anderem einer der
in § 18a Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten Sozialleistungen. Als
Erwerbsersatzeinkommen ist dort auch das Arbeitslosengeld aufgeführt. Nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist als
Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu
berücksichtigen.
Vorliegend war die Rente des Klägers gemäß § 96a Abs. 2 und 3 SGB VI wegen Zusammentreffens mit
Hinzuverdienst nicht zu zahlen, weil für die Zeit ab Bezug des Arbeitslosengeldes auf der Grundlage eines
Bemessungsentgelts von 2.968,33 Euro der höchstzulässige Hinzuverdienst überschritten worden ist. Die
diesbezügliche monatliche Grenze betrug, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, hier 2.265,11 Euro. Für
die Zeit vom 16. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2005 errechnete sich daher eine Überzahlung in Höhe von 4.555,07
Euro. Die Berechnung der Höhe der Überzahlung ist unter den Beteiligten nicht streitig.
Der Senat ist schließlich auch von der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften überzeugt. Die
Rückforderung scheitert nicht daran, dass die Neufeststellung der Rente wegen Berufsunfähigkeit mit der Anrechnung
des Hinzuverdienstes rechtswidrig wäre, weil die Anrechnung von Arbeitslosengeld nach § 96a Abs. 3 Satz 1 SGB VI
überhaupt bzw. hinsichtlich der Höhe gemäß § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht auf der Grundlage des
Leistungsentgelts, sondern auf der Grundlage des Bemessungsentgelts gegen die Verfassung verstieße. Das
Bundessozialgericht hat dazu in seinem Urteil vom 31. Januar 2008 (B 13 R 23/07 R, zitiert nach juris) ausgeführt:
"§ 96a Abs. 3 SGB VI wurde durch Art 1 Nr. 52 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 mit
Wirkung ab 1.1.1999 eingeführt. Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift regelt, dass bei der Feststellung des Hinzuverdienstes,
der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, dem
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen u.a. gleichsteht der Bezug der weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV
genannten Sozialleistungen. Nach letzterer Vorschrift zählt hierzu das Alg. Nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist als
Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu
berücksichtigen. Die Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens, hier von Alg, ist als solche nicht verfassungswidrig.
Der aus § 96a SGB VI folgende "Übersicherungseinwand" verstößt weder gegen Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch gegen
Art 3 Abs. 1 GG. Ebenso wenig ist die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI
verfassungswidrig. Der 4. Senat des BSG hat zwar offen gelassen, ob die Ausgestaltung der Anrechnung von
Erwerbsersatzeinkommen im Einzelnen den Anforderungen der Verfassung entspreche. Der erkennende Senat hat
jedoch bereits im Urteil vom 20.11.2003 zu erkennen gegeben, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken sieht,
§ 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI anzuwenden. Auch der 5. Senat hat gegen die Zugrundelegung der
Bemessungsgrundlage keine grundsätzlichen Bedenken geäußert.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin demgegenüber auf die genannte Entscheidung des erkennenden Senats vom
20.11.2003, indem sie ausführt, der Senat habe hierin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung geäußert,
jedoch festgestellt, dass die Regelung des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI bei vorübergehendem Bezug von
Lohnersatzleistungen noch mit der Verfassung vereinbar sei. Diese Darstellung trifft nicht zu. In dem damals
entschiedenen Fall ging es vielmehr um die Frage, inwieweit bei einer Lohnersatzleistung berücksichtigt werden muss,
dass beim Arbeitseinkommen ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen außer Acht zu lassen ist. Der
Senat hat insoweit entschieden, dass auch bei Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift insoweit ein Gleichklang zu Abs. 1 Satz 2
der Vorschrift hergestellt werden muss, weil sonst eine verfassungsrechtlich nicht hinzunehmende Schlechterstellung
des "passiven" gegenüber dem "aktiven" Arbeitnehmer vorliege. Nur um diese dem Gesetz nicht unmittelbar zu
entnehmende Gleichbehandlung zu berücksichtigen, hat er darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass der
"passive" Arbeitnehmer in der Regel nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausscheidet, die Gleichbehandlung mit
dem "aktiven" Arbeitnehmer erfordert. Grundsätzlich jedoch ist die Anrechnung der Bemessungsgrundlage statt des
Zahlbetrags der Sozialleistung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterfällt dem Schutz des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die konkrete
Reichweite dieses Schutzes, insbesondere wenn - wie hier - kein Totalentzug einer Rechtsposition vorliegt, sondern
unter Beibehaltung des Rechts auf die Rente lediglich der monatliche Auszahlungsanspruch der Rente modifiziert
bzw. auf Null gekürzt wird, ergibt sich aus den Grundsätzen, nach denen der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des
Eigentums nach Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmen hat. Das BVerfG nennt hier als Maßstab, dass die Regelung
durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
gerechtfertigt sein muss. Dies setzt voraus, dass der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt, das eingesetzte Mittel
zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich ist und schließlich die Regelung die Betroffenen nicht übermäßig
belastet und deshalb für sie nicht unzumutbar ist. Schrankenbestimmungen müssen also stets dem rechtsstaatlichen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, der von Art 20 Abs. 1 GG erfasst ist.
Das Gebot des Art 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche oder ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dem
Gesetzgeber kommt eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Insbesondere ist ihm gestattet, gerade für den Bereich der im
Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst
wenn dies im Einzelfall zu Härten führen sollte.
Mit der Regelung des Bemessungsentgelts hat der Gesetzgeber bei der Anrechnung von Lohnersatzleistungen auf die
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen legitimen Zweck verfolgt. Das gewählte Mittel war unter Beachtung
des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums auch geeignet und erforderlich.
Die Änderung des § 96a SGB VI beruht auf den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung. Zur
Begründung wurde ausgeführt: "Die Änderung stellt sicher, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des
Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt". Wie die Anrechnung von
bestimmten Lohnersatzleistungen überhaupt dient das Abstellen auf das Bemessungsentgelt somit demselben Ziel,
bei Hinzuverdienst die Renten wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim
Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt. Dies ist in erster Linie
sozialpolitisch legitimiert und liegt offenkundig im öffentlichen Interesse.
Gemessen an der o.g. Zielsetzung hat der Gesetzgeber mit der Festlegung des Bemessungsentgelts keine
übermäßig belastende und damit unverhältnismäßige Regelung getroffen. Denn die Anhebung des tatsächlichen
Einkommens (Alg) auf eine fiktive (höhere) Stufe des dem zu Grunde liegenden Einkommens korrespondiert mit der
allgemeinen Absenkung, wenn statt des vorherigen Einkommens nunmehr Alg bezogen wird. Damit wird verhindert,
dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor der
Erwerbsminderung. Dies kann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Einführung von
Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit gerade auch die
Zugrundelegung von Bemessungsentgelten verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden
Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken. Die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts führt
nicht automatisch dazu, dass die Rentenzahlungen stets völlig eingestellt werden, sondern nur stufenweise abgesenkt
werden. Auch der Vertrauensschutz ist nicht verletzt. Dem Versicherten wird der Versicherungsschutz nicht
vollständig entzogen, sein Recht auf Rente bleibt unberührt.
Auch das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Klägerin wird nicht ungleich gegenüber
denjenigen Versicherten behandelt, die neben der Rente wegen Erwerbsminderung noch Arbeitsentgelt beziehen. Die
Zugrundelegung des Bemessungsentgelts geschieht - wie bereits erwähnt - gerade zu dem Zweck der
Gleichbehandlung und soll eine Besserstellung der Klägerin durch die Tatsache der Erwerbsminderung gegenüber
einem Versicherten, der noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, vermeiden. Wäre nur die tatsächliche
Lohnersatzleistung zu Grunde gelegt, würde die Klägerin durch die Arbeitslosigkeit besser gestellt, und höhere
Renten-leistungen beziehen, als wenn sie noch erwerbstätig wäre. Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung
würde in diesem Falle einen Anreiz bieten, eine neben der Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit aufzugeben und in die
Arbeitslosigkeit zu gehen."
Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und aus eigener Überzeugung vollumfänglich an.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.