Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2008

LSG Berlin und Brandenburg: zugehörigkeit, leiter, landwirtschaft, materielles recht, ddr, versorgung, verwaltungsakt, verordnung, bekanntgabe, produktionsgenossenschaft

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 07.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 8 R 246/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 R 631/06
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 2006 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, nach § 8 Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Zeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit
zu einem Zusatzversorgungssystem vorzumerken. Der 1943 geborene Kläger absolvierte am 28. Juni 1968 die
Diplom-Prüfung an der Humboldt-Universität zu Berlin im Bereich der landwirtschaftlich-gärtnerischen Fakultät. Er war
vom 8. Juli 1968 bis 30. September 1971 an der Ingenieurhochschule als wissenschaftlicher Assistent tätig. Vom 1.
Oktober 1971 bis 28. Februar 1974 war er bei der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) W und ab
dem 1. Februar 1972 als Vorsitzender der LPG tätig. Vom 1. März 1974 bis 30. Juni 1990 war er als LPG-Vorsitzender
der LPG S tätig. Am 13. Juni 1988 wurde ihm vom Rat des Bezirkes F der Nachweis über die Anspruchsberechtigung
zur zusätzlichen Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer
Einrichtungen der Landwirtschaft aufgrund der "Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle
Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft" vom 31.
Dezember 1987 ausgehändigt und die Anspruchsberechtigung auf zusätzliche Versorgung bestätigt. Auf den Antrag
des Klägers auf Überführung von Zeiten zum Zusatzversorgungssystem stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.
März 2003 den Zeitraum vom 8. Juli 1968 bis 30. September 1971 als zugehörig zur Altersversorgung der Intelligenz
an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und den Zeitraum vom 1.
Juni 1988 bis 30. Juni 1990 als Zeit zugehörig zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von
Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft fest. Mit seinem Widerspruch
machte der Kläger geltend, er begehre auch für die Zeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 die Anerkennung der
Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften, da er in dieser
Zeit Vorsitzender einer LPG gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid
vom 25. Februar 2005 zurück und führte im Wesentlichen aus, die Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1972 bis 31.
Mai 1988 als Vorsitzender der LPG "Ernst Thälmann" W bzw. der LPG Pflanzenproduktion S könne nicht als Zeit der
Zughörigkeit zur Zusatzversorgung i. S. d. AAÜG angesehen werden, da die Voraussetzungen der hier in Betracht
kommenden Versorgungsordnung Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG (Anordnung über die zusätzliche Altersversorgung für
verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der
Landwirtschaft) nicht gegeben seien. Das Zusatzversorgungssystem Nr. 3 für verdienstvolle Vorsitzende von
Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft gehöre zu den sog.
Ermessensfällen, die eine positive Ermessensentscheidung erforderten. Die Einbeziehung habe zu DDR-Zeiten
erfolgen müssen. Die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sei nur durch eine Antragstellung möglich gewesen. Der
Antrag sei durch den zuständigen Vorsitzenden des Rates des Kreises zu stellen gewesen. Der Vorsitzende des
Rates des Bezirkes habe dann die Entscheidung über diesen Antrag getroffen und der Minister für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft sei über die Entscheidung zu unterrichten gewesen. Bei positiver Entscheidung sei eine
Versorgungszusage erteilt worden. Diese positiven Versorgungszusagen würden als Verwaltungsakte der früheren
DDR-Stellen nach den Regelungen des Einigungsvertrages weiter gelten. Der Inhaber einer solchen
Versorgungszusage erfülle damit die Voraussetzung für die Anwendung des AAÜG. Die aufgrund dieser
Ermessensentscheidung erteilte Versorgungszusage habe jedoch keine bundesrechtliche Wirkung auf Zeiten vor
Beginn ihrer Wirksamkeit (Bezugnahme auf BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 29/01 R). Pflichtbeitragszeiten nach
§ 5 AAÜG seien im Zusatzversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG erst vom Zeitpunkt der Einbeziehung an
festzustellen. Da eine solche Ermessensentscheidung regelmäßig erst nach Einführung des Versorgungssystems
habe getroffen werden können, seien auch keine Vorzeiten i. S. d. § 5 Abs. 2 AAÜG festzustellen. Mit der hiergegen
am 17. März 2005 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter
verfolgt. Er hat geltend gemacht, dass nach seiner Kenntnis anderen LPG-Vorsitzenden die Zusatzversorgung für die
gesamte Zeit der Funktions- und Tätigkeitsausübung als LPG-Vorsitzender gewährt worden sei. Zu DDR-Zeiten sei die
Zusatzversorgung nicht erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage, sondern ab Beginn der Tätigkeit
als LPG- Vorsitzender als Zusatzversorgungszeit anerkannt worden. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom
24. Februar 2006 stattgegeben. Der Kläger habe gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG einen
Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte.
Der Kläger falle unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, weil er am 1. August 1991 - dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes - aufgrund einer Einzelentscheidung in die Zusatzversorgung für verdienstvolle
Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft einbezogen
worden sei. Deshalb sei § 8 AAÜG hier anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelte dieses Gesetz für Ansprüche
und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben worden seien und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden hätten. Wenn ein Verlust
der Versorgungsanwartschaft deswegen eingetreten sei, weil die Regelungen der Versorgungssysteme ihn bei einem
Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorgesehen hätten, gelte dieser
Anwartschaftsverlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG). Diese Voraussetzungen der Vorschrift seien
erfüllt. Der Kläger habe am 1. August 1991 aufgrund eines Verwaltungsaktes, eine Versorgungsanwartschaft auf
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem besessen. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum auch eine entgeltliche
Beschäftigung ausgeübt, die in der Versorgungsordnung der Anlage 1 Nr. 3 zum AAÜG aufgelistet sei. Ab dem 1.
Februar 1972 sei der Kläger als Vorsitzender einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft tätig gewesen. Die
zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktions¬genossenschaften und Leiter
kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft sei zwar erst mit Wirkung vom 1. Januar 1988 eingeführt worden. Hätte
das Versorgungssystem jedoch bereits 1972 bestanden, hätte der Kläger auch die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31.
Mai 1988 in dem Versorgungssystem zurückgelegt. Da der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1988
eine Beschäftigung ausgeübt habe, die ihrer Art nach zu denjenigen gehört habe, deretwegen eine Versorgungszusage
hätte erteilt werden können, seien auch die Zeiten vor der Errichtung des Versorgungssystems als Zeiten der
Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von
Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft anzuerkennen und die
entsprechenden Entgelte festzustellen. Das ergebe sich aus § 5 Abs. 2 AAÜG. Hiergegen richtet sich die Berufung
der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus, das Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 3 AAÜG sei für Vorsitzende
und Leiter der in § 1 der Anordnung genannten landwirtschaftlichen Genossenschaften eingerichtet worden. Die
Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sei abhängig gewesen von einer Ermessensentscheidung (Antrag). Die
aufgrund eines solchen Antrags erteilte Versorgungszusage habe keine bundesrechtliche Wirkung auf Zeiten vor
Beginn ihrer Wirksamkeit (Bezugnahme auf BSG vom 9. April 2002 B 4 RA 39/01 R). Pflichtbeitragszeiten nach § 5
AAÜG seien deshalb im Zusatzversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG erst vom Zeitpunkt der
Einbeziehung an festzustellen, weil die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem von einer Ermessensentscheidung
abhängig gewesen sei. § 5 Abs. 2 AAÜG regele zwar den Sachverhalt, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem auch dann vorliegen könnten, wenn eine Tätigkeit ihrer Art nach einem Versorgungssystem
unterfalle, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeführt gewesen sei. Enthalte ein Versorgungssystem jedoch
einschränkende Regelungen, die die Zugehörigkeit von der Erfüllung bundesrechtlich nicht nachprüfbarer
Voraussetzungen abhängig mache, könne die Zugehörigkeit auch nicht für Zeiten vor Einführung des
Versorgungssystems bestehen. Das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass eine
Beurteilung der Frage, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum "verdienstvoll" gewesen sei, heute nicht mehr
nachgeholt werden könne. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob für die seiner Zeit getroffene
Versorgungsentscheidung die gesamte "Lebensarbeitszeit" Berücksichtigung gefunden habe. Das
Versorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG enthalte insoweit keine abstrakt-generellen Regelungen, die die
Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem allein aufgrund der Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung
begründeten. Der Senat hat den Kläger auf die Entscheidungsgründe des Bundessozialgerichts zum Az.: B 4 RS 7/06
R hingewiesen. Der Kläger verweist auf das Urteil des LSG Thüringen vom 17.07 2006 (Az: L 6 R 427/05), das seine
Rechtsauffassung bestätige. Er beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des
Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Verwaltungsakten
der Beklagten zur Versicherungsnummer sowie die Akten des Sozialgerichts S 8 R 246/05 haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze sowie den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2003 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02 2005 war hier als Anfechtungsklage zulässig, weil die Beklagte im
Widerspruchsbescheid ausdrücklich die Feststellung der Zeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 als Zeit der
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 3 AAÜG abgelehnt hat. Die Zulässigkeit der
Anfechtungsklage ist auch nicht deshalb nachträglich entfallen, weil der Kläger seit 1.06.2005 Bezieher einer
Altersrente ist. Eine solche Ansicht, die dem Urteil des jetzt nicht mehr für diese Fragen zuständigen 4. Senats des
BSG (Urteil vom 23.08.2007 B 4 RS 7/06) entnommen werden könnte, beruhte auf dem Bestreben, die Notwendigkeit
zweier Verfahren (gegen den Versorgungsträger wegen Datenfeststellung, gegen den Rentenversicherungsträger
wegen Höhe der Rente) zu vermeiden. Hierzu besteht aber in Fällen wie dem vorliegenden kein Anlass, wenn
feststeht, dass der Rentenversicherungsträger an die Feststellungen des Versorgungsträgers über den zeitlichen
Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, wie hier begehrt, gebunden ist (§ 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG). In
diesen Fällen genügt ein Verfahren gegen den Versorgungsträger zur abschließenden Prüfung. Zu Unrecht hat das
Sozialgericht den beklagten Versorgungsträger hier verurteilt auch die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Mai 1988 als
Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 3 AAÜG festzustellen. Das BSG hat hierzu in der
o.a. Entscheidung ausgeführt: "Die Rechtsposition des Klägers gegen die beklagte DRVB (als
Zusatzversorgungsträger) beruht bezüglich der begehrten Datenfeststellungen nach den §§ 5, 6 und 8 AAÜG allein auf
der Einbeziehungsentscheidung ("Bestätigung") vom 6.09.1989. Diese ist ein Verwaltungsakt im bundesrechtlichen
Sinne). Sie gilt gemäß Art. 19 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EinigVtr) als wirksamer Verwaltungsakt der DDR fort.
Demgegenüber ist die ZVAO-PG/Landw, mangels eines objektiv-rechtlichen Inhalts, der losgelöst von einer damals
tatsächlich ergangenen konkreten Einbeziehungsentscheidung heute einen rechtsstaatlichen Maßstab für eine
Einbeziehung bilden könnte, keine selbständige materielle bundesrechtliche Rechtsgrundlage geworden, aus der sich
unabhängig von einer erfolgten Einbeziehung Rechte oder Anwartschaften auf Versorgung oder gar auf eine
nachträgliche fiktive Einbeziehung ergeben könnten. Denn die Anwendung der gesamten Verordnung hängt nach den
§§ 3, 20 aaO ua davon ab, dass der Betroffene ein "verdienstvoller Vorsitzender" war, der durch seine Tätigkeit "einen
hohen persönlichen Beitrag für die gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung der Landwirtschaft geleistet" hat.
Ferner hängt die Einbeziehung ausschließlich von einer Ermessensentscheidung des zuständigen DDR-Organs ab.
Diese kann nicht nachgeholt werden. Die Anordnung enthält schon mangels hinreichender rechtsstaatlicher
Bestimmtheit kein materielles Recht, dass als solches sekundäres Bundesrecht und eine bundesrechtliche
Anspruchsgrundlage hätte werden können. Die in Anlage 1 Nr. 3 zum AAÜG genannte Verordnung hat daher
bundesrechtlich nur zwei Bedeutungen: 1. Sie benennt bezüglich der Versorgungsansprüche gegen die
Versorgungsträger für Bezugszeiten bis zum Dezember 1991 die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und die
leistungsrechtlichen Regelungen und damit zugleich auch die rechtlichen Voraussetzungen für die gegen den
Rentenversicherungsträger gerichteten Zahlbetragsgarantien des EinigVtr. 2. Sie ist der rechtliche
Verständnishintergrund für die Auslegung der jeweils getroffenen Einbeziehungsentscheidung.
Das LSG hat zutreffend gesehen, dass es nach dieser Versorgungsordnung in der DDR nicht darauf ankam,
Entscheidungen über Zeiten zu treffen, die vor der Erklärung der Einbeziehung lagen. Ein Verwaltungsakt wird aus
bundesrechtlicher Sicht im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, nicht vorher, und grundsätzlich nur mit Wirkung für die
Zukunft wirksam, soweit in ihm nicht ausdrücklich ein früherer Wirksamkeitseintritt bestimmt worden ist. Das ist bei
der Bestätigung vom 6.09.1989 nicht der Fall. Auch aus der Versorgungsordnung, die durch diesen Verwaltungsakt
anwendbar geworden ist, ergibt sich kein früherer Wirksamkeitszeitpunkt, zumal es darauf - wie der Kläger selbst und
das LSG richtig sagen - in der DDR nicht angekommen wäre. Demgemäß gibt es bei dem System der Anlage 1 Nr. 3
zum AAÜG auch keine "Vorsystemzeiten" iS von § 5 Abs. 2 AAÜG und auch keine "Anwartschaftszeiten" iS von § 5
Abs. 2a AAÜG (Klarstellung zu den möglicherweise missverständlichen, auf die Sicht des damaligen
Beschwerdeführers abstellenden Formulierungen des Senats im Verwerfungsbeschluss vom 6.04.2006 - B 4 RA
163/05 B - RdNr 16 bis 18)." Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an, weil er sie für überzeugend hält. Die
Aussage des Sozialgerichts, dass der Kläger "in der Zeit vom 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 eine Beschäftigung
ausgeübt hat, die ihrer Art nach zu denjenigen gehört hat, deretwegen eine Versorgungszusage hätte erteilt werden
können" ist gerade nicht zutreffend. Der Kläger gehörte nicht einer zusätzlichen Alterversorgung für Vorsitzende von
Produktionsgenossenschaften an, was im Nachhinein nach objektiven Kriterien hätte festgestellt werden können
sondern einer zusätzlichen Altersversorgung für "verdienstvolle" Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften. Ab
wann die Tätigkeit des Klägers in diesem Sinne "verdienstvoll" war, lässt sich heute nach objektiven Kriterien nicht
mehr feststellen. Es muss daher bei dem einzig rechtstaatlichen Anknüpfungspunkt bleiben, dass der
Einbeziehungsbescheid erst mit dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe Wirkung zeigt (13. Juni 1988) mit der Folge, dass
ein Anspruch auf Feststellung der Zeiten vom 1. Februar 1972 bis 31. Mai 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zum
System der Anlage 1 Nr. 3 AAÜG nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie berücksichtigt
das Ergebnis des Rechtsstreits. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegt.