Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.01.2007

LSG Berlin und Brandenburg: erlass, heizung, gas, wasserversorgung, sperre, scheidung, währung, bevollmächtigung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 30.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 22 AS 943/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 26 B 88/07 AS ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Dezember 2006 wird
zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind bei
sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens die Anträge der in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) auf Ge-währung von Leistungen nach dem Zweiten
Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin zu 1) kann als
Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragstellerin zu 2) mit einer Klage
oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen, sondern
jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom
7. November 2006 - L 7b AS 8/06 R – und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai
2006 – L 10 AS 102/06 - ). Die Bevollmächtigung der Antragstellerin zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei
unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Bei sachgerechter Auslegung des Bescheides vom 1. November 2006 hat die Antragsgegnerin auch über die geltend
gemachten Ansprüche der Antragstellerinnen zu 1) und 2) entschieden. Denn ausweislich des diesem Bescheid
beigefügten Berechnungsbogens hat sie den Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung von Arbeitslosengeld II
("Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts/ohne Kosten für Unterkunft und Heizung") abgelehnt und der
Antragstellerin zu 1) Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 37,21 EUR und der Antragstellerin zu 2)
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 55,09 EUR (insgesamt 92,30 EUR), jeweils nach Anrechnung von
zu berücksichtigendem Einkommen in Höhe von insgesamt 1028,22 EUR, für den Bewilligungszeitraum vom 1.
September 2006 bis zum 28. Februar 2007 gewährt. Hierüber hat das Sozialgericht Cottbus auch in dem in dem
einstweiligen Rechtsschutzverfah-ren ergangenen Beschluss vom 11. Dezember 2006 entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen diesen Beschluss, mit dem das Sozialgericht den Antrag der
Antragstellerinnen vom 27. Oktober 2006, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiliger Anordnung zu verpflichten,
ihnen "vorläufig Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu gewähren", abgelehnt hat, ist gemäß §§ 172 Abs. 1,
173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht insbesondere nicht
entgegen, dass nach Aktenlage gegen den Bescheid vom 1. November 2006 kein Widerspruch eingelegt worden ist.
Denn die Antragsgegnerin hat mit diesem Bescheid dem Widerspruch der Antragstellerinnen vom 24. August 2006
gegen ihren ursprünglichen Bescheid vom 24. August 2006, mit dem sie deren Anträge auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II vollständig abgelehnt hat, teilweise abgeholfen. Der Bescheid ist daher nach
§ 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden. Über den Widerspruch im Übrigen, mit dem die
Antragstellerinnen bei sachdienlicher Auslegung auch ihres weiteren Vorbringens höhere Leistungen und insbesondere
die Gewährung von Arbeitslosengeld II begehren, wird die Antragsgegnerin noch zu entscheiden haben. Der Antrag
der Antragstellerinnen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann auch schon vor Erlass eines solchen
Widerspruchbescheides bzw. vor Klageerhebung gestellt werden (§ 86b Abs. 3 SGG).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
Recht abgelehnt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, und weist die Beschwerde aus den
zutreffenden Gründen der angefochtenen Ent-scheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Antragstellerinnen im Kern sinngemäß geltend machen, dass ihnen aufgrund erheblicher Schulden unter
anderem eine Sperre der Strom-, Gas- und Wasserversorgung drohe, vermag dieses Vorbringen an der Richtigkeit
dieser Entscheidung nichts zu ändern. Denn zwar ist nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II in bestimmten Fällen eine
Schuldenübernahme durch die Antragsgegnerin möglich, aber weder hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom
1. No-vember 2006 über eine solche Schuldenübernahme entschieden noch war dieser Anspruch Gegenstand des
sozialgerichtlichen Verfahrens. Den Antragstellerinnen steht frei, einen solchen Antrag nachzuholen und eine
Entscheidung der Antragsgegnerin herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).