Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2008

LSG Berlin und Brandenburg: allein erziehende mutter, abfindung, heizung, wohnung, volljährigkeit, darlehensvertrag, vermieter, familie, hauptsache, verfügung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 25.03.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 99 AS 10319/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 1097/08 AS ER
hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 26. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin am
Landessozialgericht Sailer, die Richterin am Landessozialgericht Lowe und den Richter am Sozialgericht Dr. Howe
beschlossen.
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2008
abgeändert. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur endgültigen
Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. September 2008, a) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) – hinsichtlich der Höhe jeweils bezogen auf einen vollen
Monat – an die Antragsteller wie folgt zu zahlen: aa) für die Antragstellerin zu 1) im Zeitraum 25. März bis 20. Juni
2008 in Höhe von 160 Euro, im Zeitraum 21. Juni bis 30. Juni 2008 in Höhe von 119 Euro und ab dem 1. Juli 2008 in
Höhe von 389 Euro, bb) für den Antragsteller zu 2) im Zeitraum 25. März bis 20. Juni 2008 in Höhe von 124 Euro und
ab dem 21. Juni 2008 in Höhe von 154 Euro cc) für die Antragstellerin zu 3) ab dem 25. März 2008 in Höhe von 54
Euro. b) Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung – hinsichtlich der Höhe jeweils bezogen auf den vollen
Monat – für die Antragsteller zu 1) bis 3) ab dem 25. März 2008 in Höhe von jeweils 164,36 Euro, insgesamt
monatlich also in Höhe von 493,08 Euro zu gewähren und diese Leistungen nicht an die Antragsteller auszuzahlen,
sondern direkt auf das Vermieterkonto (Empfänger: L F Testamentsv., Bankverbindung: D Bank, BLZ , Konto ) zu
überweisen. 3. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller abgelehnt. 4. Die weitergehende Beschwerde des
Antragsgegners wird zurückgewiesen. 5. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller für das
Beschwerdeverfahren zu tragen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der
Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin zu 1) ist die seit 2004 geschiedene, allein erziehende Mutter des 1990 geborenen Antragstellers zu
2) und der 1996 geborenen Antragstellerin zu 3).
Im Juni 2007 gewährte das bis zum Umzug zuständige Jobcenter Tempelhof-Schöneberg den Antragstellern wie
schon zuvor Leistungen für den Zeitraum September 2007 bis Februar 2008 in Höhe von 484,16 Euro monatlich unter
Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 493,08 Euro. Neben dem Kindergeld rechnete
das Jobcenter auf den Anspruch ein Einkommen der Antragstellerin zu 1) aus einer seit 1984 ausgeübten Tätigkeit als
Verwaltungsangestellte im öffentlichen Dienst von monatlich 896,45 Euro an.
Die ihren Angaben nach in Privatinsolvenz befindliche Antragstellerin zu 1) gab zum 31. Juli 2007 ihre Arbeitsstelle
durch Abschluss eines Auflösungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung auf, von der ein Betrag in Höhe von
30.544,16 Euro am Freitag, den 31. August 2007, auf ihrem Konto einging. Noch am selben Tag hob sie 20.000 Euro
in bar ab und am Montag, den 3. September 2007, weitere 10.000 Euro.
Den Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Zahlung von Arbeitslosengeld I lehnte die Agentur für Arbeit mit Bescheid
vom 25. Februar 2008 in der Fassung des Bescheides vom 14. März 2008 wegen Anrechnung der
Entlassungsentschädigung für die Zeit bis zum 16. Oktober 2009 ab. Außerdem stellte die Agentur mit Bescheid vom
25. Februar 2008 den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. August bis 23. Oktober 2007 fest.
Am 15. September 2007 unterschrieb die Antragstellerin zu 1), ohne eine diesbezügliche Zusicherung des Jobcenters
Tempelhof-Schöneberg eingeholt zu haben, den Mietvertrag über die aus dem Rubrum ersichtliche, 103 qm große
Dreizimmerwohnung mit einer Bruttowarmmiete von zurzeit 785 Euro warm. Zum 1. Oktober 2007 zogen die
Antragsteller dort ein.
Am 28. Januar 2008 beantragten die Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes, was der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. März 2008 wegen nicht glaubhaft gemachter
Hilfebedürftigkeit ablehnte. Es sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Abfindung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nicht mehr zur Verfügung stehe. Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 26. März
2008 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
Am 25. März 2008 haben die Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt mit dem Begehren, ihnen ab dem 28. Januar 2008 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes zu gewähren. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass die Antragstellerin zu 1) die Abfindung
in Höhe von 29.500 Euro bereits am 8. September 2007 zur Tilgung von Schulden verwendet habe, die sie im Jahr
2002 aufgenommen habe, um ihrem Exmann zu ermöglichen, für die Familie wieder eine Existenz aufzubauen. Einen
schriftlichen Darlehensvertrag hierüber gebe es nicht. Als Beleg haben sie eine Bescheinigung des Gläubigers A T, T
, G, vom 5. März 2008 über den Erhalt des Geldes beigefügt. Erläuternd haben sie geschildert, dass die
Antragstellerin zu 1) ihre Arbeitsstelle aufgegeben habe, um die Abfindung zu erhalten und damit die Schulden zu
begleichen, nachdem sie und die Antragsteller zu 2) und 3) wegen der offenen Schulden ständig bedroht worden seien
und um ihr Leben fürchteten.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2008, dem Antragsgegner zugestellt am 14. Mai 2008, hat das Sozialgericht Berlin den
Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern vorläufig einen Betrag in Höhe von 2.459,08 Euro (für den Zeitraum
vom 25. März bis zum 31. Mai 2008) sowie darüber hinaus monatliche Leistungen in Höhe von 1.101,08 Euro vom 1.
Juni 2008 bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. September 2008 jeweils
zum Monatsersten zu zahlen. Soweit auch Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht beantragt worden
waren, hat es den Antrag abgelehnt. Daneben hat es den Antragsgegner zur Erstattung von ¾ der Kosten der
Antragsteller verpflichtet. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der ablehnenden
Entscheidung des Antragsgegners unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens und des Akteninhalts nicht mit
ausreichender Sicherheit beurteilt werden könne. Im Wege einer Folgenabwägung sei dem Antrag daher zu
entsprechen, da dem Interesse der Antragsteller an der Sicherung ihres Lebensunterhaltes höhere Bedeutung
zukomme als dem lediglich fiskalischen Interesse des Antragsgegners.
Am 29. Mai 2008 hat der Antragsgegner hiergegen Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die behauptete Tilgung
des Darlehens sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2008 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Berichterstatter des Senats hat am 23. Juni 2008 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt und
die Antragsteller insbesondere zu der behaupteten Schuldentilgung und zu ihrer Einkommenslage befragt. Unter
anderem hat die Antragstellerin zu 1) angegeben, bisher durch monatliche Barzahlungen ihres Bruders in Höhe von
300 Euro unterstützt worden zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin
und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und
Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2008 ist gemäß den
§§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, allerdings im Wesentlichen unbegründet. Der
Beschluss des Sozialgerichts Berlin begegnet ganz überwiegend keinen Bedenken. Er war jedoch unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
abzuändern.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 SGG in
Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Zusammengefasst müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt
sein: Zum einen muss es im Ergebnis einer Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sein,
dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein
wird (Anordnungsanspruch). Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil
es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines
Hauptverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des
Antragstellers miteinander abzuwägen.
In Anlegung dieses Maßstabes ist der Antrag der Antragsteller zulässig und begründet.
Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 20 ff.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ausreichend glaubhaft gemacht. Es
ist davon auszugehen, dass sie hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II sind, also ihren Lebensunterhalt nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können.
Insbesondere hält der Senat den Vortrag der Antragsteller für glaubhaft, dass ihnen der als Abfindung ausgezahlte
Betrag von 30.544,16 Euro zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als einzusetzendes Vermögen gemäß § 12
SGB II zur Verfügung gestanden hat.
Unter Berücksichtigung der durch die Kontoauszüge belegten Barabhebung eines Betrages von 30.000 Euro, der
Bescheinigung des A T vom 5. März 2008 und in Gesamtwürdigung des Ergebnisses des Erörterungstermins vom 23.
Juni 2008 hält es der Senat für ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) mit der Abfindung
Schulden in Höhe von 29.500 Euro gegenüber Herrn A T getilgt hat. Zwar hat die Antragstellerin zu 1) keinen
schriftlichen Darlehensvertrag vorlegen können und sich bezüglich der tatsächlichen Natur ihrer Beziehung zum
Gläubiger A T und dessen Familie in Unwahrheiten und Widersprüche verstrickt. Eindrücklich und im Ergebnis
nachvollziehbar hat die Antragstellerin zu 1) indes eine Erklärung für diese Umstände angeboten, die dazu führt, dass
der Senat trotz vieler unbestreitbar offener Fragen zumindest den Kern der Angaben, nämlich die Verwendung der
Abfindung zur Schuldentilgung, für glaubhaft hält.
Der Senat geht dabei im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: Im Jahr 2002 hat sich die Antragstellerin zu 1)
im Interesse ihres hoch verschuldeten ehemaligen Ehemannes und wohl vermittelt durch ihre Schwester als letztes
Mittel auf eine Darlehensbewilligung eingelassen, die bewusst in einer Weise abgewickelt worden ist, die sich einer
Überprüfung nach Recht und Gesetz entzieht. Genötigt durch massive Bedrohungen des Gläubigers A T hat sich die
bereits in Privatinsolvenz befindliche Antragstellerin zu 1) gezwungen gesehen, die aus dem Auflösungsvertrag
resultierende Abfindung unter bewusster Schädigung der übrigen Gläubiger zur Tilgung der in ein förmliches
Insolvenzverfahren nicht einbeziehbaren Schuld zu verwenden.
Für die Zugrundelegung dieses Sachverhaltes spricht zum Einen der Umstand, dass die Antragstellerin ihre
diesbezügliche Schilderung unter Nennung konkreter Personen – ihrer Schwester sowie A und H T – gemacht und
dabei sowohl sich als auch diese Personen – wenn auch unbeabsichtigt – zum Teil in erheblicher Weise belastet hat.
Zum Anderen spricht hierfür der Inhalt der Schriftsätze der Antragsteller wie auch der im Erörterungstermin
gewonnene Gesamteindruck, nach der nicht nur die Antragstellerin zu 1), sondern auch ihre Kinder sich immer noch in
einer verzweifelten Lage befinden. Eindrücklich und im Erörterungstermin teilweise unter Tränen schilderten die
Antragsteller den Druck, dem sie sich ausgesetzt fühlen. Schließlich legt der Umstand, dass die Antragsteller sowohl
bezüglich ihrer alten als auch der jetzigen Wohnung erhebliche Mietschulden haben und Vollstreckungsmaßnahmen
der Vermieter ausgesetzt sind, nahe, dass sie über kein einsetzbares Vermögen verfügen.
Nach Angaben der Antragstellerin zu 1) wird deren Hilfebedürftigkeit im Zeitraum seit Antragstellung bei Gericht und
bis zu einer etwaigen Leistungsbewilligung allein durch die Unterstützung des Bruders in Höhe von 300 Euro monatlich
gemindert. Insoweit hat eine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II zu erfolgen.
Im Einzelnen ergeben sich demnach folgende Ansprüche ab Antragstellung bei Gericht:
Jeder der Antragsteller hat gemäß § 22 SGB II einen Anspruch auf ein Drittel der Kosten der Unterkunft und Heizung,
die sich allerdings in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II an dem Betrag orientieren, der für die vorige
Wohnung gewährt worden ist. Die Erforderlichkeit des Umzugs in die neue Wohnung, die im Übrigen unangemessen
teuer sein dürfte, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Von dem Gesamtbetrag von 493,08 Euro monatlich stehen
jedem Antragsteller also 164,36 Euro zu. In Anwendung von § 22 Abs. 4 SGB II hält der Senat allerdings die direkte
Überweisung dieses Betrages an den Vermieter für angezeigt. Angesichts der bereits in der Vergangenheit
entstandenen Mietschulden, der desolaten allgemeinen Finanzlage und der anscheinend fortdauernden Zwangslage
der Antragsteller scheint bei Auszahlung an die Antragsteller der Verwendungszweck der Mietzahlung nicht
gewährleistet.
Die Antragstellerin zu 1) hat darüber hinaus Anspruch auf den Regelsatz von 347 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II)
sowie für die Zeit bis zur Volljährigkeit des Antragstellers zu 2), also bis einschließlich 20. Juni 2008, auf einen
Alleinerziehendenzuschlag von 2 x 12 % der Regelleistung, also gerundet 83 Euro (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Ab dem
21. Januar steht ihr nur noch ein Zuschlag für die Antragstellerin zu 3) in Höhe von 42 Euro zu. Abzuziehen ist von
dem Leistungsanspruch das Einkommen aus der bis einschließlich Juni 2008 gewährten Unterstützungsleistung des
Bruders in Höhe von monatlich 300 Euro abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro, also ein Betrag von 270
Euro (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO).
Der erwerbsfähige Antragsteller zu 2) hat daneben Anspruch auf 80 % der Regelleistung, also auf monatlich 278 Euro
(§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Abzuziehen hiervon ist bis zum Eintritt der Volljährigkeit das Einkommen aus Kindergeld
in voller Höhe von 154 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Ab Eintritt der Volljährigkeit ist das Kindergeld nur noch in
Höhe von 124 Euro anzurechnen, denn von dem vollen Betrag von 154 Euro ist dann die Versicherungspauschale in
Höhe von 30 Euro in Abzug zu bringen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO).
Die nicht erwerbsfähige 11jährige Antragstellerin zu 3) hat neben dem Anspruch auf Kosten der Unterkunft und
Heizung Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 60 % der Regelleistung, also auf 208 Euro (§ 28 Abs.1 Nr. 1 SGB II).
Abzuziehen ist das Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 154 Euro (§ 11 Abs. 2 SGB II).
Ein Anordnungsgrund ergibt sich aus der existenzsichernden Natur der Leistungen. Zutreffend hat das Sozialgericht
allerdings einen Anordnungsgrund für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis des Verfahrens. Die Beschwerde des
Antragsgegners ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Die Abänderungen des Beschlusses beruhten insbesondere
auf der Anrechnung der erst nachträglich bekannt gewordenen Unterstützung des Bruders der Antragstellerin zu 1), die
nur wegen der verweigerten Leistungsgewährung notwendig geworden ist.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren geht angesichts der Verpflichtung
des Antragsgegners zur Kostenerstattung ins Leere.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).