Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.05.2007

LSG Berlin und Brandenburg: beitragssatz, freiwillig versicherter, rentner, krankengeld, pensionierter, rente, krankenversicherungsbeitrag, hauptsache, absicht, untätigkeitsklage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 84 KR 816/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 KR 99/07
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Beiträge seiner freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten.
Er ist heute 89 Jahre alt, pensionierter Richter und seit Gründung der Beklagten bei dieser freiwillig versichert. Er
bezieht Versorgungsbezüge, deren Höhe über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und daneben eine geringe Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis Ende 2003 erhob die Beklagte Beiträge auf die Versorgungsbezüge
unter Zugrundelegung des halben allgemeinen Beitragssatzes. Seit dem 1. Januar 2004 erhebt sie unter
Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens in Höhe von 3.487,50 EUR monatlich einen Beitrag in
Höhe von 540,54 EUR. Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 setzte sie den Beitrag in der freiwilligen
Krankenversicherung auf 540,56 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Da er als pensionierter Richter
keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld habe, der im allgemeinen Beitragssatz enthalten sei, sei sein
Beitragssatz nach § 243 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) zu ermäßigen. An dieser Vorschrift habe sich durch das
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz = GMG) vom 14.
November 2003 (BGBl. I, 2191) nichts geändert. Die Beklagte wies ihn daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar 2004
darauf hin, dass die Neuregelungen nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V und die Anwendung der Vorschriften der §§ 247
Abs. 1, 248 SGB V abschließend und speziell die Bestimmung der Beiträge für freiwillig versicherte Rentner bzw.
Versorgungsempfänger regelten. Der ermäßigte Beitragssatz gelte gemäß § 243 Abs. 5 SGB V zwar insbesondere für
Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, jedoch bestimmten §§ 247 f. SGB V, dass für die Einnahme
Rente und Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz gelte. Aus der Tatsache, dass in § 240 Abs. 2 SGB V
explizit auf die Geltung des § 247 Abs. 1 und 248 SGB V hingewiesen werde, § 243 SGB V jedoch nur mit seinem
Absatz 2 Erwähnung finde, lasse sich schließen, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, dass die
Berücksichtigung der § 247 f. vorrangig vor § 243 SGB V sei. Die Rentner sollten nämlich ausweislich der
Gesetzesbegründung in angemessenem Umfang stärker an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie
beteiligt werden. Aus demselben Grund sei auch das so genannte Altersprivileg beim Beitragssatz aus
Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen für ältere langjährige Versicherte entfallen, indem der betreffende Abs. 3
a des § 240 SGB V ersatzlos gestrichen worden sei.
Der Kläger hat am 25. März 2004 eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Die Beklagte hat
mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat darin u. a. darauf
hingewiesen, den allgemeinen Beitragssatz erheben zu müssen, ohne Spielraum durch eine abweichende Regelung in
der Satzung oder für eine Ermessensausübung (GA Bl. 8 ff.).
Zur Begründung der fortgesetzten Klage hat der Kläger sein außergerichtliches Vorbringen wiederholt. Er habe als
aktiver wie pensionierter Richter noch nie einen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Trotzdem habe er all die Jahre den
vollen Beitrag gezahlt. Die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Für seine Auffassung, § 243 Abs. 1 SGB V sei
nach wie vor einschlägig, hat er auf § 241 Abs. 1 Satz 2 SGB V verwiesen. § 243 Abs. 1 SGB V sei eine
abweichende Regelung nach dieser Vorschrift. § 248 SGB V finde weiter keine Anwendung, weil er als ehemaliger
Richter nicht versicherungspflichtig sei.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2006 die Klage abgewiesen. Diese sei gerichtet auf Aufhebung
des angefochtenen Bescheides und auf Feststellung, dass der von ihm zu tragende Krankenversicherungsbeitrag seit
dem 1. 1. 2004 449,89 EUR betrage. Die Pflicht zur Zahlung eines Betrags unter Berücksichtigung des vollen
allgemeinen Beitragssatzes auf die Versorgungsbezüge beruhe zwingend auf § 240 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit §
248 Satz 1 SGB V in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Gleichzeitig sei § 240 Abs. 3 a SGB V entfallen, der
allein bis dahin die Grundlage für die Anwendung des halben Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge freiwillig
Versicherter habe darstellen können. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 KR
6/05 R – entschieden, dass die neuen Regelungen verfassungsgemäß seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Es sei falsch, dass sich aus der Formulierung in § 247f SGB V "gilt (
) der allgemeine Beitragssatz" ergäbe, dass auch § 243 Abs. 1 SGB V nicht mehr anzuwenden sei. Vielmehr habe
das BSG unter anderem im genannten Urteil gerade § 243 Abs. 1 SGB V unberührt gelassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.
Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 aufzuheben, soweit für den Zeitraum ab
1. Januar 2004 für die Versorgungsbezüge mehr als ein ermäßigter Beitragssatz von zur Zeit 12,9 % zugrunde gelegt
werde. Die Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf die von
ihnen eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte muss zwingend den vollen allgemeinen Beitragssatz bei der Bemessung
des vom Kläger zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags zugrunde legen. Die Festsetzung des vom Kläger zu
tragenden Beitrages aus seinen Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung des (vollen) allgemeinen Beitragssatzes
beruht auf § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 144 a), bb) Nr. 148
a) GMG (nachfolgend: neue Fassung =n. F.).
§ 248 Satz 1 SGB V n. F. findet entsprechend Anwendung. Dies heißt hier, dass die Vorschrift einschlägig ist, obwohl
der Kläger nicht gesetzlich Versicherter ist.
§ 240 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 248 Satz 1 SGB V n. F. regelt abschließend die Heranziehung zum vollen allgemeinen
Beitragssatz. § 243 SGB V ist -entgegen der Auffassung des Klägers- daneben nicht anwendbar. Hinsichtlich der
Berücksichtigung der Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes verweist § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V n. F. nicht generell
auf die Vorschriften über Beitragssätze in den §§ 241 ff. SGB V. Entsprechend anwendbar ist insbesondere nicht §
243 Abs. 1 SGB V, hingegen der gesamte § 248 SGB V. Auch verdrängen §§ 247 und 248 SGB V als nachfolgende
Regeln für spezielle Versichertengruppen die vorangehenden allgemeinen Regelungen. Auch das BSG geht im Urteil
vom 10. Mai 2006 – B 12 KR 6/05 R – (SozR 4-2500 § 240 Nr. 7) ohne weiteres davon aus, dass aufgrund der
gesetzlichen Regelung § 243 Abs. 1 SGB V nicht Anwendung finde und beschäftigt sich (nur) mit der
Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung: Es hat sich mit der (im dortigen Revisionsverfahren offenbar
vertreten) Auffassung auseinandergesetzt, die Neuregelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil Rentner
und die Bezieher von Versorgungsbezügen kein Krankengeld beziehen könnten und bei anderen Versicherten, die
keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, der Beitragssatz nach § 243 Abs. 1 SGB V zu ermäßigen sei. Das BSG
verneint – aus Sicht des Senats zutreffend – eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der freiwillig versicherten
Rentner und Versorgungsempfänger gegenüber dem Personenkreis, für den § 243 Abs. 1 SGB V einschlägig ist. Der
Gesetzgeber hat für alle Bezieher von Renten bzw. nicht mehr im Erwerbsleben Stehenden eine einheitliche
beitragsrechtliche Sonderregelung schaffen können, da diese Personengruppe weit überproportional das solidarisch
finanzierte Krankenversicherungssystem belastet (vgl. BSG, aaO Rn. 30 mit Angaben zur Beitragsdeckungsquote in
der Krankenversicherung der Rentner) (ebenso bereits zu § 248 SGB V n.F. in direkter Anwendung: BSG, Urt. v.
24.08.2005- B 12 KR 29/04 R- SozR 4-2500 § 248 Nr 1).
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Unanwendbarkeit des § 243 Abs. 1 SGB V
ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Vorschriften verfassungsgemäß sind.