Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.01.2007

LSG Berlin-Brandenburg: anhaltende somatoforme schmerzstörung, depression, psychiatrisches gutachten, leistungsfähigkeit, altersrente, wohnung, minderung, befragung, krankheit, erwerbsfähigkeit

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 5/10 ZVW
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 43 SGB 6
Rente wegen EM; ungelernt; türk. Klägerin; Rückbeziehung des
Leistungsfalls; Nachweis der Verschlimmerung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar
2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet 3/8 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das
Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten des Rechtsstreites, einschließlich des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1946 in der Türkei geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war nach der
Übersiedelung in die Bundesrepublik unter anderem als Fabrikarbeiterin und zuletzt als
Rundhalskettlerin beschäftigt. Das letzte Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund der
Insolvenz des Arbeitgebers Ende September 2001. Seither ist die Klägerin arbeitslos. Sie
verfügt bereits seit dem 29. August 1994 über eine Anerkennung als Schwerbehinderte
(Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 07. April 1995), derzeit ist
bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkzeichen „G“ – erhebliche
Gehbehinderung - festgestellt (Bescheid vom 18. Januar 2010).
Seit dem 01. August 2007 erhält sie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne
Abschläge unter Zugrundelegung von 28,1021 Entgeltpunkten (EP).
Die Klägerin stellte am 28. Juli 2003 einen Antrag auf Gewährung einer
Erwerbsminderungsrente. Dem Antrag wurden unter anderem Atteste des
behandelnden Orthopäden Dr. M vom 15. September 2003 sowie der Neurologin und
Psychiaterin Dr. P vom selben Tag (anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
depressiv-neurasthenisches Syndrom) beigefügt. Die Beklagte ließ die Klägerin durch die
Arbeitsmedizinerin Dr. B untersuchen und begutachten. Diese kam in ihrem Gutachten
vom 24. September 2003 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an Bluthochdruck,
Wirbelsäulensyndrom, Gonarthrose, Acromioclaviculargelenksarthrose rechts,
Somatisierungsstörung und Übergewicht. Sie könne täglich sechs Stunden und mehr
körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung weiterer qualitativer
Leistungseinschränkungen ausüben. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der
Klägerin mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb
erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004).
Ihre dagegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage hat die Klägerin
vorrangig damit begründet, ihre psychischen Beschwerden seien nicht in ausreichender
Weise gewürdigt worden. Sie hat zahlreiche Befunde (unter anderem eine Doppler- und
Duplex-Sonografie der extrakraniellen Hirngefäße sowie eine transkranielle
Dopplersonografie vom 09. Februar 2004 und ein Mehrphasenskelettszintigramm vom
20. Juli 2004), den Reha-Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik L vom 20.
September 2004 (Diagnosen: somatoforme Schmerzstörung, depressiv-
neurasthenisches Syndrom, chronisches HWS-Syndrom mit muskulären Dysbalancen,
CTS links, chronisches LWS-Syndrom bei statisch muskulärer Insuffizienz, sensibles L4-
und L5-Syndrom links, essentielle Hypertonie) und Atteste der behandelnden Ärzte Frau
Dr. P vom 11. März 2004 und 09. August 2004, der Internistin Dr. F-L vom 18. August
2004 und der Orthopädin Dr. D vom 26. Mai 2004 vorgelegt.
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Das SG hat zunächst Gutachten und Berichte des MDK Berlin-Brandenburg vom 07. Juli
2003, 25. Juni 2003, 13. November 2003, 19. Juli 2000, 13. Dezember 2000, 21. Oktober
2003 und 02. Februar 2004 beigezogen sowie Befundberichte von der Internistin Dr. R
vom 22. Oktober 2004, Frau Dr. P vom 20. Oktober 2004 (Somatisierungsstörung,
rezidivierende depressive Episoden, cerebrovaskuläre Insuffizienz), Dr. M vom 02.
November 2004 sowie Frau Dr. F-L vom 27. Oktober 2004 eingeholt.
Anschließend hat das SG Beweis erhoben und die Neurologin und Psychiaterin Dr. P mit
der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. In ihrem am 30.
September 2005 aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 01. September 2005
fertig gestellten Gutachten hat diese folgende Diagnosen gestellt:
Es seien Aggravationstendenzen bei der Klägerin zu verzeichnen gewesen. Anfangs sei
sie deutlich dysthym gewesen, die Stimmung habe sich jedoch im Laufe des Gesprächs
lockern lassen, die Klägerin habe auch lachen können. Das Behandlungspotential sei
nicht ausgeschöpft, so werde die Klägerin lediglich unterdosiert mit Johanniskraut
behandelt, Antidepressiva würden nicht eingenommen. Trotz der langen Behandlung bei
Frau Dr. P sei bisher auch keine Psychotherapie bei einem Muttersprachler erfolgt,
zudem seien keine tagesklinischen oder stationären psychosomatischen Behandlungen
durchgeführt worden. Die Klägerin könne täglich noch körperlich leichte und einfache
geistige Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Beachtung weiterer qualitativer
Leistungseinschränkungen vollschichtig ausüben.
Die Klägerin hat hiergegen eingewandt, die Sachverständige habe zahlreiche
Erkrankungen überhaupt nicht berücksichtigt. Insbesondere sei im Rahmen der
Würdigung der psychischen Erkrankung ihr kultureller Hintergrund nicht mit einbezogen
worden. Seit September 2005 mache sie eine Verhaltenstherapie bei dem
muttersprachlichen Dipl.-Psych. C. Sie habe schon verschiedene Antidepressiva
genommen, jedoch ohne Erfolg. Zudem leide sie an ständigem Schwindel. Sie hat sich
unter anderem auf Atteste der Frau Dr. P vom 29. Oktober 2005 und vom 16. August
2005, des Dr. M vom 25. Oktober, 29. August und 03. November 2005 sowie 12. April
2006, des Facharztes für Lungenheilkunde Dr. P vom 29. September 2005, der Frau Dr.
F-L vom 04. November 2005 sowie der Gynäkologin Dr. K-M vom 20. Februar 2006
bezogen und eine Medikamentenliste vorgelegt.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2006 ist die Sachverständige Dr. P
bei ihrer Beurteilung geblieben.
Das Gericht hat daraufhin ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. v
H eingeholt. Dieser hat die Klägerin am 31. Juli 2006 untersucht und in seinem
Gutachten vom 22. August 2006 daraufhin folgende Diagnosen gestellt:
Dysthymie. Es fänden sich keine Hinweise für Simulation, Dissimulation oder
Aggravation. Die Klägerin habe deutliche phobische Ängste mit Vermeidungsverhalten.
Sie habe Ängste, alleine aus der Wohnung zu gehen und benötige deswegen häufig
Begleitung. Sie fahre auch keine U-Bahn und gehe nicht ins Kaufhaus. Die Ängste
bestünden in der Angst zu stürzen, umzukippen oder ein Engegefühl in der Brust zu
bekommen. Angstfrei seien nur die nähere Umgebung und die Wohnung, z. B. könne sie
den nächst gelegenen Kaisers-Laden erreichen. Sie renne mehrfach zum Herd mit der
Frage, ob sie diesen auch ausgeschaltet habe. Zuletzt sei sie im April 2005 in die Türkei
gereist. Sie leide unter Schlafstörungen. In der Dunkelheit sehe sie Gesichter, die sich
näherten. Alle Körperteile schmerzten – jedoch nicht gleichzeitig. Die Schmerzen
verstärkten sich bei körperlichen Aktivitäten, nachts seien sie am stärksten. Ihre
Stimmung sei eher schlecht, das Zusammensein mit den Enkelkindern würde sie aber
freuen. Auch wenn sie anderen Menschen helfen könne, fühle sie sich besser. Der
körperliche Untersuchungsbefund sei völlig unauffällig. Die Klägerin könne auch
körperlich leichte Arbeiten nur noch im Umfang von drei Stunden täglich verrichten. Die
üblichen Pausen reichten nicht aus, es seien halbstündlich zusätzliche frei wählbare
Pausen erforderlich. Außerdem benötige sie zurzeit eine Begleitperson für die
Zurücklegung des Wegs zur Arbeit.
In einer daraufhin veranlassten Stellungnahme vom 06. November 2006 ist die
Sachverständige Dr. P von ihrer bisherigen Beurteilung nicht abgewichen. Sie hat
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Sachverständige Dr. P von ihrer bisherigen Beurteilung nicht abgewichen. Sie hat
insbesondere darauf verwiesen, dass bei der von ihr durchgeführten Untersuchung
Panikattacken nicht geschildert worden seien. Darüber hinaus lägen zwar phobische
Züge bei der Klägerin speziell gegenüber unbekanntem Umfeld vor, die Wegefähigkeit
sei jedoch offenbar nicht aufgehoben.
Das SG hat noch einen Befundbericht von dem Dipl. Psych. C vom 17. November 2006
eingeholt, in welchem dieser nach Abschluss der Therapie am 21. September 2006 eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Dysthymia diagnostiziert hat.
Darüber hinaus hat er eine schwere Depression in Kombination mit psychosomatischen
Beschwerden geschildert. Die Beschwerden hätten sich durch die Therapie nicht
wesentlich gebessert.
Schließlich hat die Klägerin noch ein Attest der Frau Dr. P vom 14. Dezember 2006 als
Reaktion auf die letzte Stellungnahme von Frau Dr. P eingereicht. Darin hat diese eine
undifferenzierte Somatisierungsstörung anstelle einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung diagnostiziert sowie eine somatisierte oder larvierte Form der
Depression. Es bestehe keine generalisierte Angststörung, isolierte Ängste träten nicht
auf. Angst und Depression seien gemischt und behinderten die Klägerin in erheblichem
Ausmaß in ihrem Alltag.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 24. Januar 2007 abgewiesen. Die Klägerin sei
weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, vielmehr sei sie in der Lage, täglich noch
mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Diese Einschätzung ergebe sich vor
allem aus dem eingeholten Sachverständigengutachten von Frau Dr. P. Diese habe das
Leistungsvermögen der Klägerin nachvollziehbar entwickelt. Nach ihren Feststellungen
imponiere bei der Klägerin eine reaktive Dysthymie, aus der die Klägerin aber ablenkbar
sei. Hierbei werde die Klägerin nicht adäquat behandelt. Darüber hinaus lägen
Aggravationstendenzen vor. Eine tiefer greifende depressive Erkrankung im Sinne einer
schweren Depression liege nicht vor. Die von Frau Dr. P abweichende Beurteilung des Dr.
v H sei nicht überzeugend. Dieser habe sich insbesondere nicht hinreichend mit der
Frage der Aggravation auseinander gesetzt. Der objektive Befund unterscheide sich an
sich nicht von dem durch Frau Dr. P erhobenen Befund. Bei der Einstufung der
Somatisierungsstörung seien die Angaben der Klägerin zur Schmerzdominanz relativ
unkritisch übernommen worden, ohne eine Prüfung auf Konsistenz und Stimmigkeit
durchzuführen (z. B. objektive Anzeichen für schmerzbedingte Inaktivität). Auch die neu
gestellte Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie sei weitgehend den Angaben der
Klägerin unkritisch entnommen worden. So sei die Erfüllung der Kriterien für eine
Panikstörung fraglich. Es sei auch nicht diskutiert worden, dass die Klägerin noch im April
2005 in die Türkei gereist sei. Genauso wenig sei ein möglicher psychosozialer
Hintergrund der Ängste, die Wohnung nicht ohne den herzkranken Ehemann zu
verlassen, erörtert worden.
Hiergegen hat sich die am 26. Februar 2007 bei dem Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung gerichtet, mit der vorgetragen worden ist,
das Gutachten der Frau Dr. P leide an erheblichen Mängeln. Die Beurteilung der
Erwerbsfähigkeit von Migranten setze Erfahrungen und Kenntnisse in der Behandlung
von Migranten voraus, über die die Sachverständige offensichtlich nicht verfüge. Frau Dr.
P berücksichtige auch nicht die Panikstörung. Sie ignoriere die bei ihr – der Klägerin –
auftretenden Engegefühle im Brustkorb, den Brustschmerz sowie den stark erhöhten
Blutdruck, die ohne körperlich nachweisbare Ursache einträten. Sie habe Angst vor
Menschenansammlungen und gehe fast nur noch in Begleitung auf die Straße. Neben
den psychischen Erkrankungen leide sie auch an erheblichen orthopädischen
Erkrankungen der rechten Hand, der Knie sowie der Wirbelsäule. Sie hat sich unter
anderem auf Atteste der Frau Dr. P vom 20. Mai 2007 und 10. September 2007 sowie
des Dr. M vom 20. August 2007 bezogen.
Im Hinblick auf den Altersrentenbescheid vom 26. Oktober 2007 hat die Klägerin den
Rechtsstreit für den Zeitraum ab dem 01. August 2007 für erledigt erklärt.
Der Senat hat zunächst eine Auskunft von Frau Dr. P zu den der Klägerin verschriebenen
Antidepressiva eingeholt. Außerdem hat der Senat die Schwerbehindertenakte der
Klägerin vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Gz. ) beigezogen und
Auszüge hieraus in den Rechtsstreit eingeführt.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat sodann nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein
psychiatrisch-neurologisch-psychotherapeutisches Gutachten von Frau Dr. S-O
eingeholt, welches sie nach Untersuchungen der Klägerin am 30. Juli, 06. August und 08.
August 2008 am 18. August 2008 fertig gestellt hat. Hierin ist sie zu folgenden
Diagnosen gelangt:
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Die Klägerin habe berichtet, dass sie seit etwa zwei/drei Jahren, insbesondere aber seit
einem Jahr, unter „sikinti“, einem Druckgefühl auf der Brust, einem Kloßgefühl im Hals
sowie dem Gefühl zu ersticken, einer depressiven Verstimmung, Schlafstörungen,
Interesselosigkeit, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit und Erschöpftheit leide.
Außerdem habe sie am ganzen Körper zunehmende Schmerzen. Des Weiteren habe sie
eine zunehmende Ängstlichkeit, nicht mehr allein sein zu können, sowie Vergesslichkeit
angegeben. Hauptdiagnose sei eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig schwere Episode mit somatischen Beschwerden. Bei der körperlichen
Untersuchung seien eine Adipositas, abklärungsbedürftige Schmerzen im Bereich der
rechten Flanke, Hypästhesien am linken Unterschenkel sowie ein CTS aufgefallen.
Psychopathologisch habe eine mittelgradig depressive Störung imponiert, vor mehr als
20 Jahren sei eine schwere Episode beschrieben worden - möglicherweise im
Zusammenhang mit einer schweren Erkrankung ihres Vaters, möglicherweise
unterstützt durch massive Konflikte mit dem ältesten Sohn. Es habe ein erheblicher
sekundärer Krankheitsgewinn ausgemacht werden können. Die Klägerin habe durch ihre
Erkrankung eine nahezu ununterbrochene Begleitung, Betreuung und Unterstützung
durch ihren Ehemann erreicht. Zudem bestünden deutliche Anhaltspunkte für eine
Betonung der vorgebrachten Beschwerden. Vor dem Hintergrund des gescheiterten
Lebenskonzepts der Klägerin als Arbeitsmigrantin der 1. Generation (eigene
Segregation, keine Rückkehr in die Heimat nach Berentung trotz vorhandener Immobilie,
Verwurzelung der Kinder in Deutschland, Ausscheren der Kinder aus dem traditionellen
Wertesystem – Heirat des 2. Sohnes mit einer Deutschen -, nicht realisierte
wirtschaftliche Hoffnungen für die Kinder – 1. Sohn ohne Arbeit -, Abhängigkeit von der
medizinischen Versorgung in Deutschland) und eines andersartigen kulturellen
Krankheitskonzepts (Krankheit dringt von außen in den Körper und ganzheitliche
Erfassungen des Betroffenen) müsse hier von einem erheblichen Leidensdruck der
Klägerin ausgegangen werden. Sie könne daher auch leichte körperliche Arbeiten sowie
einfache geistige Arbeiten nur unter drei Stunden täglich verrichten. Die Einschränkung
der Leistungsfähigkeit sei aus dem Zusammenwirken der depressiven Störung mit der
anhaltenden somatoforme Schmerzstörung und der Panikstörung mit Agoraphobie zu
erklären. Es sei davon auszugehen, dass die depressive Störung bereits seit zwei/drei
Jahren wieder aufgetreten und sich seit einem Jahr verstärkt habe. Die Klägerin dürfte bis
vor zwei/drei Jahren drei bis sechs Stunden leistungsfähig gewesen sei, seit etwa einem
Jahr sei die Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden abgesunken. Insgesamt sei von
einer langsamen Abnahme der Leistungsfähigkeit auszugehen, so dass sie bereits bei
der Begutachtung durch Dr. v H nicht mehr entsprechend leistungsfähig bewertet
worden sei. Zum Untersuchungszeitpunkt bei Frau Dr. P dürfte die Klägerin noch
eingeschränkt leistungsfähig gewesen sein.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens ist die Beklagte vom Eintritt einer
Leistungsminderung auf unter drei Stunden täglich ab dem Datum der ersten
Untersuchung durch Frau Dr. S-O (30. Juli 2008) ausgegangen. Dies beruhe auf der
Zunahme der depressiven Symptomatik im Vergleich zur Vorbegutachtung bei Dr. v H
im Sinne einer Verschlechterung, der offenbaren Chronifizierung, der Komorbidität
(Panikstörung, Schmerzstörung und depressive Störung) sowie dem erfolglosen Einsatz
von Antidepressiva. Sie hat Probeberechnungen für eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung ab dem 01. August 2006 (Leistungsfall am 31. Juli 2006) sowie für
eine anschließend gezahlte Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorgelegt.
Danach würde sich die Altersrente ab dem 01. August 2007 wegen des veränderten
Zugangsfaktors von 673,41 Euro auf 662,21 Euro netto mindern.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus dem Gutachten von Frau Dr. S-O ergebe
sich nachvollziehbar, dass sie bereits bei der Begutachtung durch Dr. v H nur noch drei
bis unter sechs Stunden leistungsfähig gewesen sei, so dass vom Eintritt des
Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung am 31. Juli 2006 auszugehen und ihr ab dem
01. August 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren sei. Im
Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2009 hat die Klägerin beantragt, die
Sachverständige Dr. M S-O zur Frage des Eintritts des Leistungsfalls zu hören.
Der Senat hat die Berufung durch Urteil vom 26. März 2009 zurückgewiesen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundessozialgericht (BSG) das
Urteil des Senats vom 26. März 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 27. August
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Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 27. August
2009 – B 13 R 185/09 B -). Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, der Senat habe
gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1
Grundgesetz (GG), § 62 SGG verstoßen, indem er das Fragerecht der Klägerin nach §§
116 Abs. 2, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung
(ZPO) verletzt habe.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung
durch Frau Dr. P nicht mehr über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügt zu
haben. Sie legt den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B vom 18.
Januar 2010 und eine im Rahmen des Schwerbehindertenverfahrens erstellte
fachpsychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie K vom 05. Januar 2010
vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 und den Bescheid
vom 16. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2004
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen
teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat zunächst die Sachverständige Frau Dr. S-O aufgefordert, schriftlich
ergänzend zum Zeitpunkt des Leistungsfalls Stellung zu nehmen. In ihrer
Stellungnahme vom 29. April 2010 hat sie bestätigt, dass die Leistungsfähigkeit der
Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung auf unter drei Stunden täglich gemindert
gewesen sei. Den anamnestischen Angaben der Klägerin zufolge sei davon auszugehen,
dass die entsprechende Leistungsminderung höchstwahrscheinlich schon circa ein Jahr
vorher vorgelegen habe. Dabei handele es sich jedoch nicht um objektive Anhaltspunkte.
Bezüglich der Begutachtung durch Dr. v H schließe sie sich den Bedenken des Senats
zur gutachterlichen Bewertung der Aspekte „zusätzliche halbstündliche frei wählbare
Pause und eingeschränkte Wegefähigkeit“ an.
Daraufhin hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Sachverständige Dr. M S-O im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08. Oktober 2010 zu der Frage, seit wann die
Klägerin als vermindert, d. h. zwischen drei und sechs Stunden täglich, erwerbsfähig
anzusehen ist, angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Anlage
1 zum Sitzungsprotokoll vom 08. Oktober 2010 Bezug genommen.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten (3 Bände) und die die
Klägerin betreffende Rentenakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorlagen und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht
begründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ein Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsminderung bis zum 31. Juli 2007 nicht zu.
Der ab dem 01. Juli 2003 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs.
1 und 2 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2
SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen
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Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren erstellten
Sachverständigengutachten, insbesondere der Gutachten der Neurologin und
Psychiaterin Dr. P vom 30. September 2005 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom
21. Januar 2006 und 06. November 2006, des Neurologen und Psychiaters Dr. v H vom
22. August 2006 sowie der Neurologin und Psychiaterin Dr. S-O vom 18. August 2008
nebst ergänzender Stellungnahme vom 29. April 2010 sowie des Ergebnisses der
Befragung der Sachverständigen Dr. S-O am 08. Oktober 2010, ist der Senat nicht
davon überzeugt, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum voll oder teilweise
erwerbsgemindert im oben genannten Sinne war.
Übereinstimmend halten die Sachverständigen die eigentlichen körperlichen
Gesundheitsstörungen (u. a. Hypertonus, CTS linksseitig, Bandscheibenvorfall in Höhe
L4/5 links mit sensiblen Wurzelreizsyndrom L5 links, degenerative
Wirbelsäulenveränderungen, insbesondere im HWS- und LWS-Bereich) nicht für
maßgeblich für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Klägerin. Den körperlichen
Beeinträchtigungen wird ausreichend Rechnung getragen durch die Beschränkung auf
leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten.
Bereits die Arbeitsmedizinerin Frau Dr. B hatte in ihrem Gutachten vom 24. September
2003 eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Frau Dr. P hat dann in ihrem Gutachten
vom 30. September 2005 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gesehen,
während Dr. vH am 22. August 2006 eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine
Panikstörung mit Agoraphobie und eine Dysthymie diagnostiziert hat. Frau Dr. S-O
spricht in ihrem Gutachten vom 18. August 2008 schließlich von einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig schwere Episode mit somatischen
Beschwerden sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer
Panikstörung mit Agoraphobie.
Die seit Februar 1994 behandelnde Neurologin und Psychiaterin Dr. P hat in ihrem Attest
vom 14. Mai 2001 (in der Schwerbehindertenakte) eine somatisierte Depression
diagnostiziert, im Attest vom 15. September 2003 (Verwaltungsakte der Beklagten) eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein depressiv-neurasthenisches
Syndrom, im Befundbericht vom 20. Oktober 2004 eine Somatisierungsstörung und
rezidivierende depressive Episoden, im Attest vom 29. Oktober 2005 eine undifferenziert
somatoforme Schmerzstörung, im Attest vom 14. Dezember 2006 eine undifferenzierte
Somatisierungsstörung mit somatisierter oder larvierter Depression und im Attest vom
20. Mai 2007 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie wiederholte depressive
Episoden mit dem Schweregrad einer Major Depression. Im Attest vom 14. Dezember
2006 hat sie außerdem – anders als Dr. v H – ausgeführt, es bestehe keine
generalisierte Angststörung, isolierte Ängste träten (auch) nicht auf. Angst und
Depression seien gemischt und behinderten die Klägerin in erheblichem Ausmaß in
ihrem Alltag. Der Diplompsychologe C, der die Klägerin vom 04. Juli 2005 bis zum 21.
September 2006 behandelt hat, hat im Befundbericht vom 17. November 2006 eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Dysthymia benannt, im selben
Befundbericht aber auch eine „starke Depression in Kombination mit
psychosomatischen Beschwerden“. Eine Angsterkrankung – sei es eine Panikstörung, sei
es eine generalisierte Angsterkrankung oder Phobien – hat er nicht geschildert.
Unstreitig ist die Klägerin jedenfalls seit dem Datum der ersten Untersuchung durch Frau
Dr. S-O am 30. Juli 2008 nurmehr für unter drei Stunden täglich leistungsfähig auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies begründet sich – und hier stimmt die Beklagte mit der
Sachverständigen überein – vorrangig aus der rezidivierenden depressiven Störung,
darüber hinaus aber insbesondere aus einem Zusammenwirken der verschlimmerten
Depression mit der Schmerzstörung und einer von der Sachverständigen
diagnostizierten Panikstörung mit Agoraphobie. Der Zustand ist nach langjähriger
fachärztlicher Behandlung, dem Durchführen einer Psychotherapie sowie der
wechselhaften Einnahme verschiedener Antidepressiva chronifiziert.
Soweit die Sachverständige in ihrem Gutachten und auch bei ihrer Anhörung am 08.
Oktober 2010 jedoch vom Bestehen einer Leistungsminderung auf drei bis unter sechs
Stunden schon zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. v H am 31. Juli 2006 sowie
einer weiteren Minderung auf unter drei Stunden ab circa Juli 2007 (Beginn der
Altersrente am 01. August 2007) ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. Die
Sachverständige stützt sich zur Begründung dieser Einschätzung als „Anhaltspunkte“ –
wie sie selbst in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29. April 2010
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wie sie selbst in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29. April 2010
und auch bei der Befragung am 08. Oktober 2010 eingeräumt hat - vorrangig auf die
anamnestischen Angaben der Klägerin zur Entwicklung ihrer depressiven Erkrankung
(seit zwei/drei Jahren, insbesondere seit einem Jahr „sikinti“) und daneben auf die
Bewertungen der zuvor begutachtenden Ärzte. Nachvollziehbare und objektivierbare
medizinische Befunde, die eine allmähliche Verschlechterung der depressiven
Erkrankung in der von der Klägerin geschilderten und von der Sachverständigen
angenommenen Weise verbunden mit einer allmählichen Minderung des quantitativen
Leistungsvermögens zwischen dem 01. September 2005 (Tag der Begutachtung durch
Frau Dr. P) und dem 31. Juli 2006 (Tag der Begutachtung durch Dr. v H) von zumindest
sechs Stunden auf unter sechs Stunden dokumentieren und plausibel machen könnten,
konnte die Sachverständige nicht nennen und liegen nach Aktenlage auch nicht vor.
Insbesondere das Gutachten des Dr. v H enthält keine derartigen Befunde. Wie schon
das SG in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, fehlt es im Gutachten des Dr. v H
zunächst an einer kritischen Auseinandersetzung mit den Angaben der Klägerin sowohl
was die somatoforme Schmerzstörung angeht als auch die Panikstörung mit
Agoraphobie. So wird angegeben, der körperliche Untersuchungsbefund sei völlig
unauffällig. Es finden sich keine konkreten Angaben zu objektivierbaren Einschränkungen
durch die Schmerzen, z. B. bei den zu beobachtenden Bewegungen, in der Sitzhaltung,
in der Muskulatur (Verspannungen, Triggerpunkte, Verschmächtigungen o. ä.) etc. Die
Einnahme von Schmerzmitteln wird behauptet, aber weder in Art noch Dosierung oder
Anlass konkretisiert.
Dr. v H hat sich ganz auf die Wiedergabe der subjektiven Beschwerden und
Einschätzungen beschränkt, auch zur behaupteten Panikstörung. Panikanfälle werden
aus seinem Gutachten nicht nachvollziehbar. Die Schilderung der Ängste wirkt stereotyp.
Panikanfälle müssten eigentlich für den Betroffenen so eindrücklich sein, dass sie
markant zu beschreiben wären, worauf auch Frau Dr. P hingewiesen hat. Auch hat Dr. v
H keine Nachfragen dazu gestellt, wie und wann doch eventuell öffentliche
Verkehrsmittel genutzt werden, wie sie ihre (Enkel)Kinder besucht, wie oft, ob weitere
Reisen geplant sind oder ähnliches. Schließlich haben weder die behandelnde Ärztin Dr.
P noch der behandelnde Therapeut C eine derartige Angststörung diagnostiziert.
Panikanfälle hat die Klägerin gegenüber Frau Dr. P offenbar nie geschildert. Auffallend ist
auch, dass der Ehemann der Klägerin bei der Befragung durch Frau Dr. S-O nicht von
Panikanfällen der Klägerin berichtet hat.
Die Tatsache, dass Dr. v H im Gegensatz sowohl zu Frau Dr. P als auch zu Frau Dr. Sc-O
bei der Klägerin keine Verdeutlichungstendenzen wahrzunehmen vermochte, lässt
darüber hinaus Zweifel an der Reflektiertheit seines Gutachtens aufkommen.
Eine gravierende Depression ergibt sich aus seinem Gutachten ebenfalls nicht,
insbesondere hat er keine Hoffnungs- oder Freudlosigkeit geschildert, ein sozialer
Rückzug ist auch verneint worden, konsequent also die Diagnose der Dysthymie. Bei der
Dysthymie handelt es sich laut der Definition zu F 34.1 des ICD-10 um eine chronische,
wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch
hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren,
mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Diese
Diagnose hat im Übrigen auch der der Klägerin über einen längeren Zeitraum, nämlich
vom 04. Juli 2005 bis zum 21. September 2006, behandelnde Psychotherapeut C
gestellt. Das bei der Untersuchung durch Dr. v H von der Klägerin geschilderte Befinden
stimmt weitgehend mit den von Frau Dr. P in ihrem Gutachten vom 30. September 2005
wiedergegebenen Beschwerden der Klägerin und deren Stimmungsbild überein. Eine
Depression oder gar eine Verschlimmerung der Depression im Zeitraum zwischen der
Begutachtung durch Frau Dr. P und Dr. v H ist demzufolge nicht nachvollziehbar.
Letztlich ist somit die Leistungsbeurteilung durch Dr. v H, sowohl was die Einschränkung
des quantitativen Leistungsvermögens als auch was zusätzliche Pausen und die
Wegefähigkeit betrifft, nicht nachvollziehbar. Jedenfalls bezüglich des Erfordernisses
zusätzlicher Pausen sowie einer Begleitperson stimmt Frau Dr. S-O dieser Beurteilung
inzwischen zu (vgl. ihre ergänzende Stellungnahme vom 29. April 2010).
Die Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens durch Frau Dr. S-O passt danach
nicht mit dem von Dr. v H erhobenen psychischen Befund und seinen Diagnosen
zusammen. Denn aus dessen Gutachten ergibt sich gerade kein Fortschreiten einer
depressiven Störung im Vergleich zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Frau Dr. P am
01. September 2005.
Auch die zahlreichen Atteste der behandelnden Ärztin Frau Dr. P ergeben keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung einer Depression bzw. der
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hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung einer Depression bzw. der
Entwicklung von einer Dysthymie zur rezidivierenden depressiven Störung stärkerer
Ausprägung. Sie hat eher auf eine Verlagerung der Somatisierungsstörung abgestellt.
Noch im Befundbericht vom 20. Oktober 2004 hat sie einen unveränderten Zustand
angegeben. Die von Frau Dr. P vorgelegte Auflistung der verschriebenen Medikamente
vom 06. August 2007 lässt ebenfalls keinen plausiblen Schluss auf die Schwere sowie die
Entwicklung der psychischen Erkrankung, und zwar sowohl der Dysthymia/Depression als
auch der somatoformen Schmerzstörung der Klägerin zu. Der Bescheinigung zufolge
sind verschrieben worden:
Bei der Begutachtung durch Frau Dr. P am 01. September 2005 hat die Klägerin
angegeben, lediglich Sedariston nach Bedarf und Johanniskraut einzunehmen. Bei Dr. v
H hat sie am 31. Juli 2006 erklärt, Novalgin 2x1, Sedariston bei Bedarf, Opipramol 50 mg
sowie Amitriptylin 75 mg zur Nacht einzunehmen. Frau Dr. S-O gegenüber hat sie die
Einnahme von Novaminsulfon 500 mg bei Bedarf, Baldrian Kapseln 500 mg 1-0-1-0
sowie von Sedariston bei Bedarf zur Nacht angegeben, Antidepressiva sind von ihr nicht
benannt worden. Zusätzlich hat sie erklärt, es seien so viele Tabletten, dass sie auch
von selbst diese absetze bzw. pausiere. Es kann daher nicht davon ausgegangen
werden, dass die Klägerin verlässlich die ihr verschriebenen Antidepressiva in der
verordneten Dosierung eingenommen hat, weswegen sich Rückschlüsse aus der
Verschreibung auf die Entwicklung und Schwere der Erkrankung nicht ziehen lassen.
Eine gravierende Einschränkung der Lebensgestaltung durch eine somatoforme
Schmerzstörung lässt sich aus dem Gutachten des Dr. v H – und auch später bei Frau
Dr. S-O - nicht erkennen. Dort gab sie an, es gebe durchaus Dinge, die ihr Spaß
machten, nämlich anderen zu helfen und mit den beiden Enkelkindern zusammen zu
sein. Sie verlasse das Haus zu Fuß, meist in Begleitung des Ehemannes, wobei sich die
Wohnung im 5. Stock eines Mietshauses ohne Aufzug befindet (so die Angabe bei Frau
Dr. P). Sie gehe mit ihrem Ehemann zum Arzt, zur Physiotherapie und ggf. zusätzlich
zum Einkaufen. Sie lese gerne und treffe sich auch mit einer Freundin. Zum Abendessen
versuche sie, zu kochen. Einen wesentlichen sozialen Rückzug stellte Dr. v H explizit
nicht fest. Laut den Angaben der Klägerin bei Frau Dr. S-O rund zwei Jahre später ging
sie auch 2008 noch regelmäßig ihren Hobbies nach, d. h. sie ging mit ihrem Mann in
türkische Cafés oder besuchte die Kinder und Enkelkinder. Gröbere Tätigkeiten im
Haushalt wie Fensterputzen machte sie mit ihrem Ehemann. Eine Fremdexploration, z.
B. durch Befragung des Ehemannes, hat Dr. v H im Gegensatz zu Frau Dr. S-O nicht
vorgenommen. Eine multimodale Schmerztherapie wurde jedenfalls bis einschließlich
der Begutachtung durch Frau Dr. S-O nicht durchgeführt. Allein die Tatsache, dass die
Klägerin ihre Schmerzen bei Dr. v H auf einer Skala von 0 bis 10 auf 7 bis 10 verortet
hat, ist kein zulässiger Anhaltspunkt, um auf eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, schwer (F 45.4) zu schließen. Die Beschränkungen der Klägerin, die
sich vorwiegend in der Forderung nach ständiger Begleitung durch ihren Ehemann oder
Nachbarn oder andere Familienmitglieder zeigen, stehen im Zusammenhang mit einem
auch von Frau Dr. S-O gesehenen starken sekundären Krankheitsgewinn.
Selbst wenn man mit der Sachverständigen Dr. S-O davon ausgeht, dass das
Krankheitsbild der Klägerin typischerweise variiert und sich je nach Begutachtungs- bzw.
Behandlungssituation anders darstellen kann, ändert dies nichts daran, dass Dr. v H
gerade keine derart veränderten Befunde in seinem Gutachten dokumentiert hat, die ein
Absinken der klägerischen Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich
nachvollziehbar machen könnten. Allein die Möglichkeit, dass die Klägerin in den Phasen
zwischen den Begutachtungssituationen zeitweise so gravierend psychisch erkrankt war,
dass die Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden abgesunken war, reicht nicht dafür
aus, dass sich der Senat die volle richterliche Überzeugung der dauerhaften Minderung
der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf unter sechs Stunden bilden könnte.
Hinweise dafür, dass eine quantitative Leistungsminderung sogar bereits vor der
Begutachtung durch Dr. v H eingetreten sein könnte, hat die Sachverständige Frau Dr.
S-O nicht gesehen. Die vorliegenden Gutachten der Frau Dr. B vom 24. September 2003
und der Frau Dr. P vom 30. September 2005 beschreiben im Übrigen nachvollziehbar ein
noch vollschichtiges (d. h. sechs Stunden und mehr täglich) Leistungsvermögen der
Klägerin für körperlich leichte und einfache geistige Tätigkeiten.
Eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens der Klägerin ist daher zur
Überzeugung des Senats erst im Zeitpunkt der erstmaligen Begutachtung durch Frau
Dr. S-O am 30. Juli 2008, also einem Zeitpunkt bereits nach Gewährung der Altersrente,
nachgewiesen.
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Die Klägerin konnte bis zum 30. Juli 2008 auch unter den üblichen Bedingungen des
Arbeitsmarktes erwerbstätig sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Grundsätzlich ist eine
Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur dann möglich, wenn nicht nur die
theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (vgl.
Urteil des BSG vom 30. November 1983 – 5a RKn 28/82 -, in SozR 2200 § 1246 Nr. 110).
Kann ein Versicherter vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten, wenn auch nur mit
bestimmten Einschränkungen, ausüben, ist zumindest die konkrete Benennung einer
Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.
Als solche schwere Einschränkung ist beispielsweise - in Verbindung mit anderen
Einschränkungen - die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten
einzulegen (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 136), angesehen worden. Soweit Dr. v H
halbstündlich zusätzliche, frei wählbare Pausen für erforderlich angesehen hat, erschließt
sich aus dem Gutachten kein nachvollziehbarer Grund hierfür. Seine Ausführungen zur
Wegefähigkeit sind ebenso wenig überzeugend und stehen im Widerspruch zur
Beurteilung sowohl durch Frau Dr. P als auch durch Frau Dr. S-O. Auch Frau Dr. S-O hält
die diesbezüglichen Ausführungen des Dr. v H nicht für schlüssig (vgl. die ergänzende
Stellungnahme vom 29. April 2010).
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §
240 SGB VI besteht bei der Klägerin darüber hinaus ebenfalls nicht. Sie hat keinen Beruf
erlernt und in der Bundesrepublik ungelernte Tätigkeiten (zuletzt als Rundhalskettlerin)
verrichtet. Sie kann daher keinen Berufschutz geltend machen.
Nach alldem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte das
Vorliegen der vollen Erwerbsminderung seit dem 30. Juli 2008 anerkannt hat (Schriftsatz
vom 13. Oktober 2008). Ohne das erledigende Ereignis (Gewährung von Altersrente für
schwerbehinderte Menschen ab dem 01. August 2007) hätte die Berufung teilweise
Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Quote ergibt sich aus der Gegenüberstellung der
maximal begehrten Leistungsdauer einer Erwerbsminderungsrente (01. Juli 2003 bis 30.
Oktober 2011) mit der hypothetischen Leistungsdauer ohne das erledigende Ereignis
(01. August 2008 bis 30. Oktober 2011).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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