Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.03.1999

LSG Berlin-Brandenburg: erwerbsunfähigkeit, invalidenrente, ermittlung der beiträge, berufsunfähigkeit, verordnung, arbeiter, behinderung, erwerbstätigkeit, gesundheit, arbeitsmarkt

1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
17. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 17 RA 77/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 75 Abs 3 SGB 6, § 44 SGB 6
vom 24.03.1999, § 302a, Abs 1
SGB 6, § 248 SGB 6, SozPflVRV
Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten und
Anrechnungszeiten nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw
vollen Erwerbsminderung - Beitrittsgebiet -
Invalidenrentenbezug - Weiterbeschäftigung
Leitsatz
Auch bei Renten, die nach § 302 a SGB VI als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen
Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet
werden, setzt die Ermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten nach Rentenbeginn gemäß § 75
Abs. 3 SGB VI voraus, dass seit dem Eintritt von Erwerbsunfähigkeit bzw. voller
Erwerbsminderung 20 Jahre Beitragszeiten vorhanden sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai
2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sind nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 2001
eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1942 geborene Kläger bezog im Beitrittsgebiet vom 29. April 1971 an eine
Invalidenrente, weil er eine Querschnittlähmung erlitten hatte. Von Oktober 1971 bis
Dezember 1996 war er als Biologe beschäftigt.
Zum 1. Januar 1992 wurde die bis dahin bezogene Invalidenrente gemäß § 302 a
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
umgewandelt und wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze als Rente wegen
Berufsunfähigkeit geleistet.
Mit Bescheid vom 10. April 1997 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung
der Vorschriften des SGB VI für die Zeit ab 1. Juli 1990 neu fest. Da die bisher gezahlte
Summe aus Rente und Leistung aus der Zusatzversorgung - ab 1. Januar 1992 erhöht
um 6,84 % - höher war als die monatliche Rente, wurde dieser Betrag weiter gewährt.
Ausweislich des dem Bescheid als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlaufs wurden
von April 1971 bis August 1998 329 Monat Zurechnungszeit angerechnet. Gegen den
Rentenbescheid erhob der Kläger unter anderem mit der Begründung, es seien nicht alle
Versicherungszeiten angerechnet worden, Widerspruch. Dem Widerspruchsvorbringen
entsprach die Beklagte teilweise und erließ einen Rentenbescheid vom 11. November
1997. Zudem erging unter dem 22. Januar 1998 ein Bescheid über anerkannte
Versicherungszeiten im Beitrittsgebiet. Im Folgenden wurde die Rente mit Bescheiden
vom 26. Mai und 4. Dezember 1998 im Wesentlichen wegen geändertem Kranken- und
Pflegeversicherungsverhältnis neu berechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten
den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Anrechnung der Zeit vom Eintritt der Invalidität
1971 bis Dezember 1991 als Beitragszeit nach § 248 Abs. 2 SGB VI könne nicht erfolgen,
weil der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI - alter Fassung -
sei. Von Oktober 1971 an sei er zunächst ununterbrochen in Vollzeit und seit 1984 im
Umfang von 35 Stunden in der Woche berufstätig gewesen. Damit liege keine
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Umfang von 35 Stunden in der Woche berufstätig gewesen. Damit liege keine
Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vor.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29. April 1999 Klage erhoben. Während
des Verfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. November 1999 nach
Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 1. September 1999 Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit - als Vorschuss - bewilligt. Nach der diesem Bescheid
beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung konnte dieser mittels Widerspruchs angefochten
werden. Von der Beklagten wurde er aber mit dem Hinweis verlautbart, dass der
Bescheid entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG
- Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits geworden sei. Vom Kläger wurde gegen
diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.
Während des Gerichtsverfahrens hat die Beklagte die dem Kläger vom 1. Juli 1990 bis 31.
August 1999 gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Bescheiden vom 23. Februar
und 6. Dezember 2001 sowie die ab 1. September 1999 gewährte Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit mit Bescheiden vom 9. Februar 2001 und 20. August 2002 neu
festgestellt. Ausweislich des den Bescheiden beigefügten Versicherungsverlaufs wurde
unverändert im Zeitraum von April 1971 bis August 1998 eine Zurechnungszeit
angerechnet. Seit 1. Januar 2002 erhält der Kläger Altersrente für schwer behinderte
Menschen, deren Berechnung auch unter Zugrundelegung von Pflichtbeiträgen im
vorgenannten Zeitraum erfolgte.
Der Kläger hat sich im Folgenden nur noch gegen die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente
gewandt und geltend gemacht, die Beklagte habe lediglich die Berufsunfähigkeitsrente
umgewandelt und nicht den Eintritt eines neuen Leistungsfalles festgestellt.
Eine von der Beklagten zum Verfahren gereichte Probeberechnung über eine
Erwerbsunfähigkeitsrente unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles am 31.
August 1999 ergab einen höheren Rentenzahlbetrag.
Mit Urteil vom 26. Mai 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung ihrer
Bescheide verurteilt, die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers ab 1. September 1999
unter Berücksichtigung aller bis August 1999 zurückgelegten Versicherungszeiten neu
zu berechnen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
erst im September 1999 hätten alle Voraussetzungen für die Gewährung der
Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 302a SGB VI vorgelegen. Der Leistungsfall für die Rente
sei nicht bereits 1971 eingetreten, denn erst 1999 habe der Kläger sämtliche
Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllt, weil von ihm
erstmals die Hinzuverdienstgrenze nach § 302a Abs. 2 SGB VI nicht überschritten
worden sei. Die volle Erwerbsminderung, von der jetzt auszugehen sei, habe 1971 noch
nicht vorgelegen, weshalb ein neuer Leistungsfall eingetreten sei. Ein neuer Leistungsfall
habe zur Folge, dass das bei Rentenbeginn geltende Recht anzuwenden und der zu
diesem Zeitpunkt maßgebende Versicherungsverlauf der Rentenberechnung zugrunde
zu legen sei.
Gegen das ihr am 21. Juni 2004 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am
16. Juli 2004 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung führt sie aus, die
Voraussetzungen zur Leistung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 302 a SGB VI
hätten nicht erst zu Beginn des Monats September 1999 vorgelegen. Nach der
genannten gesetzlichen Bestimmung sei eine nach den Vorschriften des
Beitrittsgebietes berechnete Invalidenrente vom 1. Januar 1992 an als Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit zu leisten gewesen. Lediglich bei einem Überschreiten der
Hinzuverdienstgrenze sei sie als Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten. Ab dem
Wiedereinhalten oder erstmaligem Einhalten der Hinzuverdienstgrenze nach Januar 1992
werde die übergeleitete Invalidenrente - wieder - als Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß §
302 a SGB VI geleistet, ohne dass ein neuer Anspruch nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis
zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung entstehe. Auch die Voraussetzungen des §
75 Abs. 3 SGB VI seien nicht erfüllt, denn Erwerbsunfähigkeit liege nicht schon mit
Beginn der Invalidenrente im April 1971 vor, sondern sei frühestens nach dem Ende
seines Beschäftigungsverhältnisses am 1. Januar 1997 eingetreten, so dass seither
keine 20 Jahre mit Beitragszeiten vorlägen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2004 aufzuheben und die Klage
abzuweisen und die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
15
16
17
18
19
20
21
22
23
den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht bis 1971 weiter aufzuklären und im
Übrigen zur Sache die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Revision
zuzulassen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, wenn - wie
bei ihm - eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Vorschrift des § 302a SGB VI beruhe,
müssten die gemäß §75 Abs. 3 SGB VI erforderlichen 240 Beiträge vom ursprünglichen
Beginn der Invalidenrente an gezählt werden. Dies ergebe sich auch aufgrund einer
Arbeitsanweisung der Beklagten. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die
Berücksichtigung der Beitragszeiten nach Beginn der ursprünglichen Rente und nicht
erst nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auch im Falle der Umstellungsrenten aus einem
vor 1957 eingetretenen Versicherungsfall erfolgten. Auch in diesen Fällen sei eine zuvor
gezahlte Rente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter gezahlt worden, weshalb die
diesbezüglichen Regelungen inhaltlich mit § 302a SGB VI vergleichbar seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den übrigen Akteninhalt und
insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Versicherungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten
des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 13 RA 1772/99 haben dem Senat
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin ist unzutreffend und war deshalb
aufzuheben.
Mit dem Sozialgericht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger
sich zulässigerweise im Verfahren auch gegen die Bescheide, mit denen die
Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitrente ab 1. September 1999 erfolgte, wenden
konnte. Zwar lagen dem Vorverfahren Einwendungen des Klägers gegen einen Bescheid
zugrunde, mit dem die gezahlte Rente wegen Berufsunfähigkeit neu festgestellt wurde.
Der im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene Bescheid über die
Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist jedoch entsprechend § 96 SGG schon
deshalb Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden, weil die Rente auf § 302a Abs. 1
SGB VI beruht und diese zunächst nur wegen des Überschreitens der
Hinzuverdienstgrenze als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet worden ist. Dies
rechtfertigt es, die Bescheide über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
in das Verfahren einzubeziehen, denn beide Leistungen beruhen auf einem einheitlichen
Rechtsgrund. Der Rechtsstreit ist damit nicht vergleichbar mit einem Verfahren, in dem
nach Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitrente gemäß § 43 SGB VI die Bewilligung von
Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgt. In diesem Fall ist es vom BSG zutreffend als nicht
gerechtfertigt angesehen worden, den Bescheid über die Erwerbsunfähigkeitsrente in
das Verfahren einzubeziehen (vgl. BSG Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R).
Die Beklagte hat die dem Kläger im Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Dezember
2001 gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente zu Recht ohne erneute Feststellung des
Versicherungsfalles berechnet.
Der Kläger hat zwar auch nach Beginn der ihm zuerkannten Invalidenrente ab Oktober
1971 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Unabhängig davon, dass er
mit Beginn der Invalidenrente von der Entrichtung seines
Sozialversicherungsbeitragsanteils befreit war (vgl. § 68 Abs. 2 der Verordnung über die
Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 - GBl. II Nr. 83
Seite 533 -, Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom
14. November 1974 - GBl. I Nr. 58 Seite 531 - sowie § 13 Abs. 3 der Verordnung zur
Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 - GBl. I
Seite 737 -), handelt es sich um Beitragszeiten, weil jedenfalls die Betriebe auch dann
zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet waren, wenn der Werktätige
wegen des Bezuges einer Invalidenrente von der eigenen Beitragsleistung befreit war
(vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA
62/00 R). Derartige Beitragszeiten sind grundsätzlich auch einer Rente nach dem SGB VI
zugrunde zu legen, weil sie gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Zeiten nach Bundesrecht
gleich stehen. Einer grundsätzlichen Anrechenbarkeit der vom Kläger nach der
Invalidisierung zurückgelegten Beitragszeiten steht § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI
nicht entgegen. Dies gilt auch für die bis zum 30. Juni 2002 geltende Fassung dieser
Bestimmung, denn der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG
24
25
26
27
Bestimmung, denn der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG
(a.a.O.) an, wonach vom Ausschlusstatbestand des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI (a.
F.) nur Bezieher einer Vollrente wegen Alters erfasst waren.
Eine Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der seit der Invalidisierung
zurückgelegten Beitragszeiten mit der Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
ab 1. September 1999 scheidet gleichwohl aus, weil dem die Regelung des § 75 Abs. 2
Nr. 1 SGB VI entgegensteht. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach
Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, Entgeltpunkte
nicht ermittelt werden.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
berufen. Danach werden auf Antrag für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. -
Gesetzesfassung seit 1. Januar 2001 - wegen voller Erwerbsminderung Entgeltpunkte
auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen
Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen. Vom Kläger
sind zwar seit dem Beginn der Invalidenrente mehr als 20 Jahre (240 Monate) mit
Beitragszeiten zurückgelegt worden, maßgeblicher Anfangszeitpunkt für die Ermittlung
der Beiträge ist aber nach § 75 Abs. 3 SGB 6 nicht der Beginn der Rente, sondern der
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung. Auch § 302a Abs. 1 SGB VI
enthält keine Bestimmung über den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit und insbesondere
keine Fiktion des Eintritts von Erwerbsunfähigkeit mit dem Beginn der Invalidenrente
oder vom 1. Januar 1992 an. Mit dieser Vorschrift wird allein bestimmt, dass eine nach
den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Invalidenrente vom 1. Januar 1992 an
nicht mehr als solche, sondern als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und beim
Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze als Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten
ist.
Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Einbeziehung von Invalidenrenten aus
dem Beitrittsgebiet in die Systematik des SGB VI Parallelen zur Umstellung von Renten
aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 im damaligen Bundesgebiet aufweist.
Die von ihm daraus abgeleiteten Rechtsfolgen sind jedoch unzutreffend. Denn zur
damaligen Rechtslage, die durch die Regelungen in § 37 Abs. 2 SGB VI
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz bzw. § 38 Abs. 2
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz gekennzeichnet war, ist vom BSG in
mehreren Entscheidungen (Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 RJ 123/79 - zitiert nach juris -
und Urteil vom 15. März 1978 - 1 RA 41/77 = SozR 2200 § 1253 RVO Nr. 6) ausgeführt
worden, die in den genannten Bestimmungen enthaltene Fiktion beziehe sich nur auf die
Rentenart und bedeute nicht gleichzeitig eine Fiktion des Vorliegens von
Erwerbsunfähigkeit im Sinne – der damaligen Neufassung – des Gesetzes. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen müsse vielmehr gesondert geprüft und festgestellt werden. Nur
wenn nach dem festgestellten tatsächlichen Eintritt von Erwerbsunfähigkeit 240
Kalendermonate Beiträge entrichtet wurden, bestehe gemäß § 30 Abs. 3
Angestelltenversicherungsgesetz bzw. § 1253 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung
Anspruch auf Neufeststellung der Rente. Dieser Rechtsprechung schließt sich der
erkennende Senat nach eigener Prüfung an und überträgt sie auf die das vorliegende
Verfahren kennzeichnende Rechtslage (§ 302a Abs. 1 und § 75 Abs. 3 SGB VI), weil auch
mit der zum 1. Januar 1992 erfolgten Rentenumstellung – wie bereits zuvor dargelegt –
keine Fiktion des tatsächlichen Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit verbunden ist.
Die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung kommt im vorliegenden
Verfahren nicht in Betracht, weil diese Beitragszeiten jedenfalls keine 20 Jahre umfassen.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger bis zur Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses im Dezember 1996 erwerbsunfähig geworden ist. Gemäß § 44 Abs.
2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung waren Versicherte
erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass monatlich 630 DM übersteigt.
Vom Kläger ist jedoch trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine
Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt worden. Eine gewisse
Regelmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn werktäglich eine Arbeitsleistung von etwa
2 bis 3 Stunden erbracht wird. Nach seinen eigenen Angaben im Schreiben vom 24. April
1997 (vgl. Seite 190 der Verwaltungsakten der Beklagten) war der Kläger trotz seiner
Behinderung seit Oktober 1971 ununterbrochen berufstätig und zwar zunächst sogar
vollzeitbeschäftigt und seit 1984 im Umfang von 35 Wochenstunden. Da die
Arbeitsleistung offenkundig nicht auf Kosten der Gesundheit erfolgte, wogegen bereits
die Dauer der Berufstätigkeit von mehr als 25 Jahren spricht, steht dieses
28
29
30
31
32
die Dauer der Berufstätigkeit von mehr als 25 Jahren spricht, steht dieses
Leistungsvermögen einer Erwerbsunfähigkeit entgegen, zumal der Kläger nach 1984
einen Teilzeitarbeitsplatz inne hatte, so dass sich der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit
auch nicht mit der Verschlossenheit des so genannten Teilzeitarbeitsmarktes begründen
lässt. Die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung in gewisser Regelmäßigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat überragenden Beweiswert für das Nichtvorliegen von
Erwerbsunfähigkeit und führt dazu, dass vom Versicherten besondere Gründe für seine
abweichende Auffassung anzuführen sind (vgl. BSGE 67,1). Dies ist hier nicht
geschehen. Das vom Senat zugrunde gelegte Leistungsvermögen des Klägers
entspricht zudem seinen Angaben in der Anlage zum Rentenantrag vom 30. August
1999 (Seite 338 der Verwaltungsakten). Danach war er seit 1. Januar 1997 für eine
Ganztagsbeschäftigung als Diplombiologe und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Arbeit suchend gemeldet. Weiterhin gab er an, er halte sich seit ca. 2 bis 3 Monaten
wegen einer Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes für berufs- oder
erwerbsunfähig. Bei dieser Sachlage sah der Senat keine Veranlassung, der Anregung
des Klägers, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weiter aufzuklären, zu folgen.
Ermittlungen „ins Blaue hinein“ gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz nicht. Vom
Kläger ist in keiner Weise dargelegt worden, aus welchen gesundheitlichen Gründen
seiner Ansicht nach Erwerbsunfähigkeit über einen Zeitraum von 20 Jahren vorlag und
weshalb die Berufsausübung auf Kosten der Gesundheit erfolgt sei.
Sind nach alledem jedenfalls keine 20 Jahre mit Beiträgen nach Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung belegt, liegen die Voraussetzungen für
einen erfolgreichen Antrag nach § 75 Abs. 3 SGB VI nicht vor. Aus den gleichen Gründen
findet auch die Regelung des § 248 Abs. 2 SGB VI auf den Kläger keine Anwendung.
Die Regelung des § 310c SGB VI stützt das Begehren des Klägers ebenfalls nicht.
Regelungsziel dieser Vorschrift ist, die Änderungen in § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI
zum 1. Juli 2002 auch für Bestandsrenten wirksam werden zu lassen (vgl. Diel in Hauck,
SGB, 4. Band, Gesetzliche Rentenversicherung, § 310c, Rdnr. 11). Wie bereits oben
dargelegt wurde, können die nach § 248 SGB VI grundsätzlich anrechenbaren Beiträge
nicht zur Ermittlung von weiteren Entgeltpunkten auf Antrag gemäß § 75 Abs. 3 SGB VI
führen, weil nicht im erforderlichen Umfang Beitragszeiten nach Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit zurückgelegt wurden.
Eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Klägers mit Versicherten, die von Beginn an
im Bundesgebiet eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen haben und währenddessen
langjährig berufstätig waren, liegt bereits deshalb nicht vor, weil bei beiden
Vergleichsgruppen der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit den Zeitpunkt markiert, von dem
an 20 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt worden sein müssen, um zur Anwendung des §
75 Abs. 3 SGB VI zu gelangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1
Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist
nicht ersichtlich. Es fehlt insbesondere an Anhaltspunkten dafür, dass die streitigen
Rechtsfragen noch für eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Verfahren von Bedeutung
sein könnten. Auch der Beklagtenvertreterin waren keine weiteren Verfahren mit
vergleichbarem Streitgegenstand, die sich noch im Antrags-, Vor- oder
Gerichtsverfahren befinden, bekannt. § 302 a SGB VI betrifft zudem nur einen
abschließend feststehenden Personenkreis, da Anknüpfungspunkt ein am 31. Dezember
1991 bestehender Anspruch auf Invalidenrente des Beitrittsgebiets ist. Ob und
gegebenenfalls wann Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist im Einzelfall vom Tatrichter
zu klären und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum