Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.04.2005

LSG Berlin und Brandenburg: eintritt des versicherungsfalls, hallux valgus, erwerbsunfähigkeit, zumutbare tätigkeit, erwerbsfähigkeit, versicherungsträger, rentenanspruch, gutachter, spanien

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14.04.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 1 RA 2905/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 8 RA 53/03
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2003 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht eine Rente wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit.
Die 1949 in Spanien geborene Klägerin hat vom 1. Mai 1964 bis 31. Juli 1994 (im Wesentlichen nur unterbrochen
durch Zeiten der Schwangerschaft und Kindererziehung) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Vom
1. Mai 1964 bis 30. März 1967 durchlief sie eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und war in der Folgezeit als
kaufmännische Angestellte/Buchhalterin, Datentypistin, Bankangestellte im Schalterdienst und zuletzt vom 16.
Dezember 1991 bis 31. Juli 1994 als Buchhalterin beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete durch
Eigenkündigung der Klägerin. Anschließend kehrte sie in ihre Heimat zurück und lebt seither dort.
Der spanische Versicherungsträger leitete den von der Klägerin im März 1998 gestellten Antrag auf Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsminderung unter Beifügung des nach Vordruck E 213 erstatteten Gutachtens vom 12. Mai 1999
an die Beklagte weiter. Nach Auswertung der Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. November 1999,
der Klägerin zugegangen am 29. November 1999 den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die
Klägerin zwar an einer Halswirbelarthrose, beidseitiger Rizarthrose des Daumens und Erythema nodosum ohne
wesentliche Funktionsstörungen leide, aber noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass auch die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt seien.
Die im Widerspruchsverfahren vorgelegten weiteren ärztlichen Unterlagen führten nach Auswertung durch den
ärztlichen Dienst zu keiner Änderung der Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin. Die Beklagte wies
daraufhin mit Bescheid vom 24. April 2001 den Widerspruch als unbegründet zurück; die Klägerin sei weder berufs-
noch erwerbsunfähig.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 3. Mai 2001 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt, da
sie nicht mehr leistungsfähig sei, und dazu verschiedene zum Teil bereits im Verwaltungsverfahren eingereichte
ärztliche Unterlagen vorgelegt. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass sie (zusätzlich zu den bei der Beklagten
belegten Pflichtbeiträgen bis Juli 1994) noch von Oktober 1994 bis April 1996 in Spanien Pflichtbeiträge als
Leistungsbezieherin entrichtet habe.
Auf Veranlassung des SG hat sodann Dr. J L M J am 20. November 2002 ein orthopädisches Gutachten erstattet. Der
Gutachter hat festgestellt, dass die Klägerin an einer geringgradigen Verschleißveränderung der Halswirbelsäule, einer
geringgradigen Verschleißveränderung des 7. bis 12. Brustwirbelkörpers und einem geringgradigen Hallux valgus
beiderseits leide; pathologische Befunde an der Haut seien zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht festzustellen. Unter
Berücksichtigung der daraus resultierenden Einschränkungen ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin noch
vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Stehen oder Sitzen ohne einseitige Belastung
verrichten könne. Arbeiten unter Zeitdruck, das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, auf Leitern und Gerüsten und
mit ständigem oder häufigem Bücken, Hocken oder Knien seien zu vermeiden. Darüber hinaus hat der Gutachter ein
neuropsychiatrisches Gutachten empfohlen.
Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2003 abgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit, denn sie sei weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die Klägerin sei noch
vollschichtig leistungsfähig, wie sich aus der Gesamtheit der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere
aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. J ergebe. Es bestünden keine Bedenken, sich der Beurteilung des
Sachverständigen anzuschließen und diese zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Es habe auch keiner
weiteren Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischen Gebiet bedurft. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
bereits vor April 1998 auf diesem Gebiet in relevanter Weise erkrankt gewesen und daraus eine entsprechende
Leistungsminderung hätte entstanden sein können, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Im
Rahmen der Antragstellung ebenso wie anlässlich des Widerspruchs seien nur orthopädische und Hautleiden
vorgetragen worden. Noch nicht einmal in dem vom Gericht übersandten Formular S 204, welches im April 2002 von
der Klägerin ausgefüllt zurückgesandt worden sei und in dem sämtliche behandelnden Ärzte anzugeben gewesen
seien, sei eine psychische Erkrankung angegeben noch eine konstante fachspezifische Behandlung durch
entsprechende Ärzte mitgeteilt worden. Soweit bei der Klägerin mittlerweile eine psychische Erkrankung vorliegen
sollte, sei das für das vorliegende Verfahren unerheblich, weil seit April 1998 die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 SGB VI) für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorlägen.
Eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage ergebe sich auch nicht nach der Neufassung der §§ 43, 240 SGB
VI ab 1. Januar 2001.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 24. Juli 2003 gewandt, mit der sie eine unzutreffende
Würdigung ihres Gesundheitszustandes rügt und ein Gutachten der Ärztin A R R vom 23. Juli 2003 vorgelegt hat.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5.
November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2001 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entspreche. Im Übrigen
seien für einen Rentenanspruch auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Der Senat hat im Hinblick auf die im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine ergänzende
Stellungnahme von dem Gutachter Dr. J vom 24. Februar 2004 eingeholt, der seine Einschätzung aufrecht erhalten
hat; die seinerzeit bestehenden Beschwerden seien zutreffend gewürdigt worden. Soweit in dem von Frau A RR
(Praktische Ärztin) ausgestellten ärztlichen Bericht ein Karpaltunnelsyndrom in beiden Handgelenken sowie das
beiderseitige Quervain-Syndrom angeführt werde, sei festzustellen, dass diese bei der Untersuchung am 20.
November 2002 nicht bestanden hätten; außerdem seien diese beiden Prozesse behandlungsfähig und keine Ursache
für eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit, da sie nur vorübergehender Natur seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der
Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungs-Nr. ), die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem
Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen
Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit.
Rechtsgrundlage der Entscheidung sind die §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung,
da die Klägerin Leistungen auf Grund ihrer Antragstellung vom März 1998 beansprucht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Beide Vorschriften setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI)
sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, §
44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen
(vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig
ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen. Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit
auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
übersteigt (§ 44 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin hat, wie sich dem in der Verwaltungsakte enthaltenen Versicherungsverlauf entnehmen lässt, die
allgemeine Wartezeit für die Gewährung der beanspruchten Rente erfüllt. Dagegen sind die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit in den letzten
fünf Jahren fordern, nur noch für eine begrenzte Zeit gegeben, so dass ein späterer Eintritt von Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit einen Rentenanspruch nicht mehr begründen kann. Nur abstellend auf die Daten des
Versicherungsverlaufs wären diese Voraussetzungen lediglich bei einem Leistungsfall bis zum 31. August 1996
(Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2002) erfüllt. Dieser Zeitpunkt kann sich im Hinblick auf das klägerische
Vorbringen, von Oktober 1994 bis April 1996 noch in Spanien Beiträge als Leistungsbezieherin entrichtet zu haben
(vgl. auch den im Vordruck E 204 vom spanischen Versicherungsträger bescheinigten Zeitraum vom 7. Oktober 1994
bis 5. April 1996) allenfalls um einen entsprechenden Zeitraum von 19 Monaten auf die Zeit bis zum 28. Februar 1998
verlängern. Die Begünstigung des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI kommt der Klägerin im Hinblick auf die unbelegte Zeit
für August und September 1994 nicht zu Gute, denn zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im März 1998 war die
Klägerin nicht mehr berechtigt, noch rückwirkend Beiträge für die unbelegten Monate des Jahres 1994 zu entrichten
(vgl. § 197 Abs. 2 SGB VI). Mithin hätte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis Februar 1998 eingetreten sein müssen,
um den begehrten Rentenanspruch auszulösen. Ein solcher Sachverhalt hat sich nach Auffassung des Senats jedoch
nicht erweisen lassen.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen war die Klägerin jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begutachtung
durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. J im November 2002 noch vollschichtig mit qualitativen
Einschränkungen, wie das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt hat, leistungsfähig. Mit
diesem Leistungsvermögen war sie jedenfalls noch in der Vergangenheit für Bürotätigkeiten, die sie im Verlauf ihres
Berufslebens ausgeübt hat, einsetzbar. Ob sich mittlerweile eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
dadurch ergeben hat, dass weitere Beschwerden z.B. in Form eines Karpaltunnelsyndroms beiderseits
hinzugekommen sind, ist für den Rechtsstreit unerheblich. Denn für einen in der jüngeren Vergangenheit eingetretenen
Leistungsfall fehlt es an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie bereits dargelegt (s. auch
BSG, Urteil vom 14. August 2003 -B 13 RJ 4/03 R-, zitiert nach Juris). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob
der Auffassung des Gutachters gefolgt werden kann, die hinzugekommenen Erkrankungen seien gegebenenfalls auch
operativ zu behandeln und deshalb nur vorübergehend und bei der Bewertung außer Acht zu lassen.
Soweit von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. J auf Grund seiner Begutachtung vom November 2002 die
ergänzende Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens empfohlen worden ist, hat das SG zu Recht
darauf verwiesen, dass eine psychische Erkrankung, die (zusätzliche) Auswirkung auf das Leistungsvermögen hätte
haben könnte, zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 1998 und auch zum Zeitpunkt der durch den spanischen
Versicherungsträger veranlassten Begutachtung vom 12. Mai 1999 offenbar nicht vorgelegen hat. Darin sind nämlich
nur Leiden auf orthopädischem Gebiet und ein Hautleiden angeführt. Insofern kann sich eine beachtenswerte
psychische Erkrankung erst in der nachfolgenden Zeit entwickelt haben. Ob diese, gegebenenfalls im
Zusammenwirken mit den orthopädischen Leiden, eine solche Bedeutung erlangt hat, dass, wie von der Klägerin
behauptet, eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist, bedarf schon deshalb keiner weiteren Aufklärung, weil
jedenfalls für die Vergangenheit und bis zum 28. Februar 1998 ein solcher Zustand nicht angenommen werden kann.
Mithin ist festzustellen, dass die Klägerin in dem Zeitraum, in dem auch die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen von ihr erfüllt werden, nicht berufsunfähig war. Sie war in diesem Zeitraum auch nicht
erwerbsunfähig, weil dies noch weitergehende Leistungseinschränkungen voraussetzt. Der Klägerin steht daher, wie
die Beklagte und das SG zu Recht entschieden haben, keine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vom
deutschen Versicherungsträger zu.
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen Erwerbsminderung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) hat
sich insofern keine Änderung ergeben, als die dargestellten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
weiterhin erfüllt werden müssen. Die zuvor zur Übergangsregelung in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI enthaltene
Regelung findet sich nunmehr in § 241 Abs. 2 Satz 2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.