Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2007

LSG Berlin und Brandenburg: altersrente, soziale sicherheit, beitragszeit, verwaltungsakt, arbeitslosigkeit, anerkennung, tankwart, versicherungspflicht, verordnung, unfallversicherung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 05.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 32 RJ 2395/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 RJ 76/04
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2004 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob weitere Beitragszeiten bei der Berechnung der dem Kläger gewährten Altersrente zu berücksichtigen
sind.
Der 1939 in Polen geborene Kläger siedelte am 09. April 1974 in die Bundesrepublik über. Er ist deutscher
Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im September 1999
klärte die Beklagte auch die in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten. Der Kläger gab dazu an,
vom 15. Oktober 1956 bis 05. November 1960 als Kraftfahrer und vom 24. Oktober 1960 bis 28. Februar 1974 als
Tankwart aufgrund eines Agenturvertrags gearbeitet und bei dem polnischen Versicherungsträger ZUS versichert
gewesen zu sein. Er legte dazu das polnische Legitimationsbuch sowie Zeugnisse und Bescheinigungen vor. Auf
Nachfrage der Beklagten bestätigte die ZUS mit Schreiben vom 24. November 1999 u.a. die Tätigkeit vom 24.
Oktober 1960 bis 28. Februar 1974 als Agent im Agenturvertrag und die Zugehörigkeit zum System der
Rentenversicherung nach Sondervorschriften. Beigefügt war eine entsprechende Bescheinigung des ehemaligen
Arbeitgebers vom 12. No-vember 1999. Mit bindendem Bescheid vom 13. Januar 2000 lehnte die Beklagte den
Rentenantrag ab.
Gegen den Vormerkungsbescheid vom 13. März 2000, mit dem die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 24.
Oktober 1960 bis 30. September 1966 als rentenrechtliche Zeit ablehnte und dessen Versicherungsverlauf als Anlage
zu dem Vormerkungsbescheid eine dementsprechende Lücke aufwies, legte der Kläger gegen Widerspruch ein, mit
dem er geltend machte, er sei in der Zeit vom 24. Oktober 1960 bis 28. Februar 1974 als Angestellter bei einer
Tankstelle tätig und nicht selbständig gewesen zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2000 wies die
Beklagte den Widerspruch zurück. Die geltend gemachte Zeit habe nach dem deutsch-polnischen
Sozialversicherungsabkommen vom 09. Oktober 1975 nicht anerkannt werden können, da der Kläger aufgrund eines
sog. Agenturvertrags tätig gewesen sei. Nach polnischem Recht habe erst durch die Verordnung vom 06. September
1966 ab 01. Oktober 1966 Versiche-rungspflicht bestanden. Aus diesem Grund scheide eine Anerkennung als
Beitragszeit nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) aus. Die Tätigkeit als Agenturkraft entspreche einer selbständigen
Tätigkeit, so dass eine Berücksichtigung nach § 16 FRG ebenfalls nicht erfolgen könne, da von dieser Vorschrift nur
abhängige Beschäftigungen erfasst würden. Dagegen erhob der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin, Az.: S 30
RJ 1184/00, und legte eine Bescheinigung des Polnischen Petrolkonzerns "O" vom 06. September 2000 vor, wonach
er in der Zeit vom 24. Oktober 1960 bis 28. Februar 1974 auf der Basis eines Agenturvertrags tätig gewesen sei.
Dieser Zeitraum sei eine Beschäftigungszeit im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 Punkt 13 des Gesetzes vom 17.
Dezember 1998 über Altersversorgung und Renten aus dem Fonds der Sozialversicherungen. Auf Befragen des
Gerichts teilte die ZUS mit Schreiben vom 12. Januar 2001 unter Bezugnahme auf ein Schreiben an die Beklagten
vom 19. Dezember 2000 mit, der Kläger habe vom 24. Oktober 1960 bis 04. Januar 1966 aufgrund eines
Arbeitsvertrags als Pumpenarbeiter gearbeitet. Die Zeit vom 05. Januar 1966 bis 28. Februar 1974 habe er aufgrund
eines Agenturvertrags zurückgelegt. Das Schreiben vom 24. November 1999 werde "annulliert". Beigefügt war ein
Arbeitszeugnis vom 19. Dezember 2000 über die Zeit vom 24. Oktober 1960 bis 04. Januar 1966. Das
Arbeitsverhältnis sei auf Bitten des Arbeitnehmers, also des Klägers, beendet worden. Mit Bescheid vom 21. Februar
2001 merkte die Beklagte auch die Zeit vom 06. November 1960 bis 04. Januar 1966 als glaubhaft gemachte
Beitragszeit (5/6- Anrechnung) an. Dagegen erhob der Kläger Einwendungen wegen der 5/6- Anrechnung. Im Termin
am 09. November 2001 nahm der Kläger die Klage zurück, nachdem sich die Beklagte bereit erklärt hatte, ihm eine
Vergleichsberechnung über eine zu erwartende Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 24. Oktober 1960 bis
04. Januar 1966 unter 5/6- Anrechnung und unter voller Anrechnung zu erteilen.
Am 05. Dezember 2001 stellte der Kläger zunächst einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für langjährig
Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Am 31. Mai 2002 stellte er
außerdem einen Antrag auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Schreiben vom 15. Juni 2002 erklärte er
ausdrücklich, der Rentenbeginn solle der 01. Januar 2002 (ohne Abschläge) für eine Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit sein. Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit ab 01. Januar 2002 in Höhe von 848,59 EUR. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage von 35,7845
Entgeltpunkten (EP) und einem Zugangsfaktor von 1,0. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger
damit, er sei mit der Nichtanrechnung der Zeit vom 05. Januar bis 30. September 1966 nicht einverstanden, obwohl er
darüber heute in der A+B- Stelle aufgeklärt worden sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.
September 2002 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger erneut Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Ziel, die Neuberechnung
seiner Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 05. Januar bis 30. September 1966 zu erreichen,
weiter verfolgt hat. Er habe in der Zeit vom 24. Oktober 1960 bis 28. Februar 1974 durchgehend
Rentenversicherungsbeiträge zur polnischen Sozialversicherung gezahlt. Durch Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2004
hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Grundlage für die Versicherungspflicht
von Personen, die aufgrund eines Agenturvertrags tätig seien, bilde seit dem 01. Januar 1976 das polnische Gesetz
vom 19. Dezember 1975 über die Sozialversicherung von Personen, die als Agenturkraft aufgrund eines
Agenturvertrags für staatliche Betriebe bzw. Einrichtungen der vergesellschafteten Wirtschaft tätig seien in
Verbindung mit der Verordnung vom 06. September 1966, die ab 01. Oktober 1966 in Kraft getreten sei. Erst ab
diesem Zeitpunkt sei die Zeit des Klägers als Agent zu berücksichtigen gewesen. Eine Anrechnung der Zeit vor der
Einführung der Versicherungspflicht vom 05. Januar bis 30. September 1966 sei aufgrund von Art. 2 des
Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 seit dem 01. Juli 1990 ausgeschlossen. Eine Anerkennung von
Beitragszeiten nach § 15 FRG entfalle somit, da Beiträge nicht entrichtet worden seien. Eine Anerkennung nach § 16
FRG scheide aus, weil Agenturkräfte nicht abhängig beschäftigt seien, es handele sich vielmehr um eine überwiegend
selbständige Tätigkeit.
Gegen den am 08. Juli 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 06. August 2004 eingelegte Berufung
des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und sich zur Begründung erneut auf die Bescheinigung der Firma
"O" vom 06. September 2000 beruft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
des Bescheides vom 19. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2002 zu
verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten vom 05. Januar 1966 bis zum
30. September 1966 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2005 hat die ZUS dem Kläger ab 09. Juni 2004 eine Rente nach den Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und 574/72 bewilligt. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2005 die Altersrente des
Klägers ab 01. Mai 2004 neu festgestellt, weil zu diesem Zeitpunkt die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr.
574/72 auch für Polen in Kraft getreten sei. Dem Kläger sei vom polnischen Versiche-rungsträger ab 09. Juni 2004
eine Rente nach den genannten Verordnungen gewährt worden. Nach § 31 FRG ruhe die deutsche Rente in Höhe des
in EUR umgerechneten fremden Betrags, wenn der Berechtigte von einem fremden Leistungsträger für die nach
Bundesrecht anzurech-nenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen
eine andere Leistung erhalte. Dadurch ergäben sich Auswirkungen auf die Höhe der zuerkannten deutschen Rente. Es
sei deshalb beabsichtigt, den Bescheid vom 19. Juni 2002 in Bezug auf die festgestellte Rentenhöhe gemäß § 48
Sozialgesetzbuch X (SGB X) aufzuheben und den mit diesem bescheid errechneten überzahlten Betrag gemäß § 50
SGB X zurückzufordern. Dieser Bescheid gelte insofern als Anhörung. Die persönlichen Entgeltpunkte der
zwischenstaatlichen Rente sind mit 35,7955 errechnet worden.
Mit Bescheid vom 29. August 2006 hat die Beklagte die Rente wie angekündigt neu festgestellt und einen überzahlten
Betrag in Höhe von 31,66 EUR von dem Kläger zurückgefordert, da ihm mit Bescheid der ZUS vom 21. Juni 2005 ab
09. Juni 2004 eine Rente nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 bewilligt worden sei. Der Bescheid
vom 19. Juni 2002 in der Fassung des Bescheides vom 11. August 2005 werde deshalb in Bezug auf die festgestellte
Rentenhöhe gemäß § 48 SGB X vom 01. Juli 2004 an aufgehoben. Der überzahlte Betrag sei gemäß § 50 SGB X zu
erstatten und werde, sein Einverständnis vorausgesetzt, einmalig von der Rente für Oktober 2006 einbehalten.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die beiden Bescheide seien gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte S 30 RJ 1184/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Streitig ist allein, ob die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom 05. Januar
1966 bis zum 30. September 1966 neu zu berechnen ist. Eine Entscheidung zu diesem Streitgegenstand hat die
Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.
September 2002 getroffen.
Die weiteren Bescheide vom 11. August 2005 und 29. August 2006 sind entgegen der von der Beklagten erteilten
Rechtsbehelfsbelehrung nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Nach § 123 SGG darf das Gericht nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheiden. Auch im
sozialgerichtlichen Verfahren wird der erhobene Anspruch als Streitgegenstand nach Inhalt und Umfang allein vom
Kläger mit seiner Klage - seinem prozessualen Begehren - bestimmt. Streitgegenstand ist nach der herrschenden
prozessualen Theorie, der auch das BSG in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z.B. BSGE 18, 266; BSGE 21, 13 ,
15), der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht
gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist also
identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum
Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge
ergeben soll (so BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 m.w.N.).
Nach dem vom Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren als auch in der ersten und zweiten Instanz formulierten
Begehren war Streitgegenstand das Begehren, den monatlichen Wert seines von der Beklagten bindend zuerkannten
Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Januar 2002 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer weiteren
Beitragszeit vom 05. Januar bis 30. September 1966 höher als bislang festzustellen. Nur insoweit hat der Kläger eine
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG ) auf Gewährung einer höheren Rente erhoben. Er hat
damit zum Ausdruck gebracht, dass er die (teilbare) Festsetzung des Rentenwerts nur insoweit aufgehoben wissen
wollte, als damit ab 01. Januar 2002 die Gewährung einer höheren Altersente als 848,59 EUR abgelehnt worden war.
Wird ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils durch einen später ergangenen
weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen
Verwaltungsakts nach § 96 Abs. 1 SGG in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes gerichtliches
Verfahren kein Raum (vgl. BSG SozR 3-8585 § 2 Nr. 2;BSG vom 31. Juli 2002, Az.: B 4 RA 113/00 R). Ein anderes
Verständnis des § 96 SGG würde ansonsten in diesen Fällen zur Folge haben, dass ein neuer Verwaltungsakt
Gegenstand des Klage- oder - wie hier - des Berufungsverfahrens werden könnte, obwohl die in dem neuen
Verwaltungsakt getroffene Regelung sich überhaupt nicht auf den vom Kläger (allein) mit seinem Klagebegehren
bestimmten Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens bezieht. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem
Streitgegenstand, dem erhobenen (prozessua-len) Anspruch, ist aber - auch soweit das BSG eine analoge Anwendung
des § 96 SGG bei Dauerrechtsverhältnissen für geboten gehalten hat - nicht ausreichend, um einen neuen Verwal-
tungsakt zum Gegenstand des Verfahrens i.S. des § 96 SGG zu machen (so BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Bescheide vom 11. August 2005 und 29. August 2006 nicht gemäß
§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn weder ersetzen sie die Entscheidung,
dem Kläger eine Altersrente in Höhe von 848,59 EUR zu gewähren, noch ändern sie diese ab. Mit den Bescheiden
wird vielmehr eine neue Regelung wegen des Zusammentreffens der gewährten - innerstaatlichen - Rente mit der
durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union zu gewährenden polnischen Rente in Höhe von 15,52 EUR
getroffen. Damit ändert sich durch die Anrechnung der zweiten Rente nur der Aus-zahlbetrag der Altersrente. Dabei
handelt es sich nicht um einen identischen Streitgegenstand, denn über den Geldwert des Rechts auf die inländische
Rente wird in den Bescheiden aus 2005 und 2006 nicht entschieden, sie ist allein ein Berechnungsfaktor bei der
Anrechnung der polnischen Rente.
Da der Kläger die Aufhebung oder Abänderung dieser Bescheide nicht beantragt hat, war nicht darüber zu
entscheiden, ob sie im Wege der - zulässigen - Klageerweiterung gemäß §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG in das
Berufungsverfahren einbezogen worden sind.
Die insoweit zulässige Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht mit zutreffender
Begründung entschieden hat, keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom 05. Januar 1966
bis zum 30. September 1966, während der er aufgrund eines Agenturvertrags in Polen als Tankwart tätig war.
Die Entscheidung dieser Frage richtet sich grundsätzlich nach dem am 01. Mai 1976 in Kraft getretenen Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.
Oktober 1975 (DPRA 1975), das auf den Kläger noch Anwendung findet, weil er vor dem 01. Januar 1990, nämlich am
09. April 1974, in die Bundesrepublik übergesiedelt ist (Art. 27 Abs. 2 S. 1 und 2 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08. Dezember 1990 - DPSVA 1990 -
).
Nach Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975 berücksichtigt der Rentenversicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der
Berechtigte wohnt, hier also die Beklagte, bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften
Versicherungszeiten u.a. im anderen Staatsgebiet (Polen) so, als ob sie in seinem Staatsgebiet zurückgelegt worden
wären. Nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 09. Oktober 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der
Vereinbarung hierzu vom 09. Oktober 1975 (Zustimmungsgesetz) in der ab dem 01. Juli 1990 geltenden Fassung sind
Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer
Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand vom 02. Oktober 1990 wohnt. Durch diese mit Wirkung zum 01. Juli 1990 geänderte
Regelung wird sichergestellt, dass polnische Abkommenszeiten nur noch in Anwendung des FRG zu berücksichtigen
sind. Polnische Abkommenszeiten sind also nur noch insoweit relevant, als auch das bundesdeutsche Recht eine Be-
rücksichtigung zulässt (BSG SozR 3-6710 Art. 4 Nr.1; Bayerisches LSG vom 21. August 2001, L 6 RJ 640/00).
Da der Kläger anerkannter Vertriebener ist, kann er allerdings auch direkt über die Vorschriften des FRG (§ 1) i.V.m.
SGB VI Rente beanspruchen. &61518;ach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, hier der polnischen ZUS, zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht
zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Gemäß § 4 Abs. 1 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz
erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen
nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend
wahrscheinlich ist.
Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, denn der Kläger hat weder mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, in der Zeit vom 05. Januar bis 30. September 1966
Beiträge zum polnischen Rentenversicherungsträger entrichtet zu haben. Die geltend gemachten Zeiten stehen
deshalb nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach Bundesrecht zurückgelegten Zeiten gleich.
Der Kläger war ab 05. Januar 1966 als Tankwart im Rahmen eines Agenturvertrags tätig, was durch die ZUS mit
Schreiben vom 19. Dezember 2000 und Bescheinigungen der Firma "O" nachgewiesen ist und der Kläger auch nicht
bestreitet. Kennzeichnend für Tätigkeiten als Agenturkraft in Polen ist, dass sich diese nicht am polnischen
Arbeitsrecht orientieren, sondern stärker durch selbständige und freiberufliche Merkmale geprägt sind. Agenturverträge
werden üblicherweise für Tätigkeiten geschlossen, die das eigenverantwortliche Betreiben bzw. Führen von zu diesem
Zweck von Handelsorganisationen oder anderen staatlichen bzw. verstaatlichten Stellen überlassenen Einrichtungen
auf eigenes Risiko zum Gegenstand haben (vgl. Poletzky/Pflaum, Sozialversicherungsabkommen zwischen
Deutschland und Polen vom 09. Oktober 1975, Stand: 31. Dezember 1998, herausgegeben von der LVA Berlin, Teil
C, Abschnitt 3.8.4. II). Mit der Verordnung vom 06. Juni 1966, die ab 01. Oktober 1966 in Kraft getreten ist, sind
Tankstellenverwalter, die eine Tankstelle als Agenturkraft betreiben, in ein polnische Sondersystem einbezogen und
zur Beitragsentrichtung herangezogen worden. (Poletzky/Pflaum, a.a.O. Teil C Abschnitt 3.8.4.3 und 3.8.4.4.). Ab
diesem Zeitpunkt hat die Beklagte auch Beitragszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Die Einbeziehung
der Sondersysteme in die polnische Sozialversicherung stützt sich auf die Ermächtigung in Art. 47 des polnischen
Handwerkergesetzes vom 29. März 1965 bzw. Art. 65, 66 des Handwerkergesetzes vom 08. Juni 1972
(Poletzky/Pflaum, a.a.O. Teil C Abschnitt 3.8.4.). Erst durch das Gesetz vom 19. Dezember 1975 über die
Sozialversicherung von Perso-nen, die aufgrund eines Agentur- oder Auftragsvertrags für Einheiten der
vergesellschafteten Wirtschaft tätig sind, ist mit Wirkung zum 01. Januar 1976 eine Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung begründet worden. Für die Zeit ab 05. Januar 1966 waren daher Beitragzeiten nach § 15 FRG nicht
festzustellen, denn vor dem 01. Oktober 1966 hat keine Beitragspflicht in der polnischen gesetzlichen
Rentenversicherung bestanden und der Kläger hat auch keine Beiträge dorthin entrichtet. Die be-hauptete Entrichtung
von Beiträgen in dieser Zeit ist, der oben geschilderten Rechtslage entsprechend, von der ZUS auch nicht bestätigt
worden.
Schließlich können die geltend gemachten Zeiten auch nicht als Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG
Berücksichtigung finden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum
als Agenturkraft in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.