Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2004

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, zugehörigkeit, produktion, eintritt des versicherungsfalles, anwartschaft, import, industrie, ingenieur, verwaltungsakt, versorgung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 5 RA 35/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 2 RA 14/03
Landessozialgericht für das Land Brandenburg Az.: L 2 RA 14/03 Az.: S 5 RA 35/01 Neuruppin Im Namen des Volkes
Urteil in dem Rechtsstreit Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung, Hirschberger Straße
4, 10317 Berlin, Beklagte und Berufungsbeklagte. Der 2. Senat des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2004 durch die Richter Vallentin - Vorsitzender -, Müller-
Gazurek, Hill sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Renger und Quoß für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben
einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis 30. Juni 1990.
Der im ... 1939 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieur-Hochschule W. - Abteilung Fachschule vom 13.
Juni 1972).
Von wenigstens 01. Juni 1972 bis 31. Dezember 1973 arbeitete er als Kundendienst-Ingenieur beim VEB Kombinat
Robotron Zentralvertrieb, ab 01. Januar 1974 bis 31. Juli 1975 beim VEB Robotron-Vertrieb B., vom 01. August 1975
bis 31. Dezember 1977 bei der Büromaschinen-Export GmbH B. (im TKB M.), vom 01. Januar 1978 bis 31. Juli 1979
beim Robotron Export-Import volkseigenen Außenhandelsbetrieb (VE AHB), vom 01. August 1979 bis 31. Juli 1984
als Produktions-Vorbereiter beim VEB Robotron-Vertrieb B., vom 01. August 1984 bis 31. Dezember 1989 als
Kundendienst-Ingenieur beim Robotron Export-Import VE AHB (in M.) und vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als
Leiter der Außenstelle beim VEB Robotron-Vertrieb B.
Zum 01. März 1974 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für
das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich beziehungsweise 14 400,00 Mark jährlich.
Im März 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Zeiten
der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 05. August 1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die im Kombinat Robotron, Bereich Handel,
ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb
ausgeübt worden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, niemals in einer Handelseinrichtung des
Kombinats Robotron tätig gewesen zu sein. Er sei Service-Ingenieur während seines Auslandseinsatzes im
Technischen Zentrum des Kombinats Robotron in Moskau, von 1975 bis 1979 für den Produktionsbetrieb Robotron-
Elektronik-D. (RED) und von 1984 bis 1989 für das Robotron-Büromaschinenwerk S. gewesen. Alleinige Aufgabe des
Services sei es gewesen, den Kundendienst für die gelieferten Produkte, elektronischen Großrechner,
Personalcomputer und peripheren Geräte der elektronischen Datenverarbeitungstechnik allumfassend durchzuführen.
Die jeweiligen Außenhandelsbetriebe der Kombinate hätten als Sachwalter der Produktionsbetriebe im Ausland
fungiert. Der Wechsel vom jeweiligen Produktionsbetrieb zum Auslandsstützpunkt des Kombinats sei ausschließlich
auf der Basis von zeitweisen (befristeten) Delegierungen erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die im VEB Robotron-
Vertrieb B. beziehungsweise im VE Außenhandelsbetrieb Robotron Export-Import ausgeübte Beschäftigung habe zwar
der technischen Qualifikation entsprochen. Bei diesen Betrieben handele es sich jedoch nicht um volkseigene
Produktionsbetriebe oder gleichgestellte Betriebe.
Dagegen erhob der Kläger am 26. Oktober 1999 beim Sozialgericht Neuruppin Klage. Er wies darauf hin, dass er von
1972 bis 1975 in M., von 1975 bis 1979 und von 1985 bis 1990 im Ausland beschäftigt gewesen sei. In der
Zwischenzeit von 1979 bis 1984 sei er im operativen Auslandsgeschäft im In- und Ausland tätig gewesen. Während
dieser Zeiten sei er von dem VEB Robotron-Vertrieb B. zum VE AHB Robotron Export-Import delegiert gewesen. Der
VEB Robotron-Vertrieb B. sei als verlängerter Arm der Produktion aller genannter Hersteller anzusehen. Dieser Betrieb
habe zunächst als Büromaschinenreparaturwerk B. beziehungsweise VEB Bürotechnik B. firmiert. Diese Klage nahm
der Kläger am 05. April 2000 zurück, nachdem er angekündigt hatte, nach Einholung entsprechender Unterlagen
beziehungsweise Zeugen zur Frage der Einbeziehung seines Betriebes in die Produktion einen erneuten
Überprüfungsantrag stellen zu werden.
Noch im April 2000 begehrte der Kläger unter Vorlage der Schreiben des Dr. D. W. vom 12. April 2004, des Dr. D. J.
vom 19. April 2000 und des Dr. M. Sch. Überprüfung der Entscheidung der Beklagten. Er legte dazu verschiedene
Arbeitsverträge beziehungsweise Überleitungsverträge vor.
Mit Bescheid vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 lehnte die
Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 05. August 1999 ab: Der VEB Robotron-Vertrieb B. habe keine
Produktfertigung wie die produktiven Betriebsteile des Kombinates gehabt. Er sei vielmehr Handels- beziehungsweise
Außenhandelsbetrieb gewesen. Unstreitig seien in diesem Zusammenhang zwar auch produktive Tätigkeiten wie
zusätzliche Montagen, Änderungen an den Geräten u. a. zu verrichten gewesen. Die Produktion sei jedoch in den
anderen Kombinatsbetrieben erfolgt.
Dagegen hat der Kläger am 16. Januar 2001 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und sein Begehren weiter
verfolgt.
Er habe nie eine Tätigkeit im Handel, Vertrieb oder der Kundengewinnung ausgeübt. Der VEB Robotron-Vertrieb B. sei
ein Produktionsbetrieb mit Serviceaufgaben gewesen. Das Kombinat Robotron sei in seiner Gesamtheit, also
einschließlich all seiner Kombinatsbetriebe, ein Produktionskombinat gewesen. In der Arbeitskräftebilanz des VEB
Robotron-Vertrieb B. für das Gründungsjahr 1974 seien mit Produktions(grund)arbeiten bereits mehr als 50 v. H. der
Beschäftigten für die Produktion eingeordnet gewesen (insgesamt 1 635 Arbeitskräfte). Die Zahl der
Produktionsarbeiter habe sich in den Folgejahren erhöht. Die Kennziffer "industrielle Warenproduktion" sei eine der
wichtigsten Planungs- und Abrechnungskennziffern des Betriebes gewesen, während die des Handelsumsatzes eine
untergeordnete Bedeutung gehabt habe. Das Schwergewicht der Wertschöpfung habe in der Produktion gelegen. In
der staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sei der Betrieb als Produktionsbetrieb geführt worden. Die Produktion
habe die Herstellung von Radios (Konsumgüter), von Bauteilen, spezieller Mess- und Prüfmittel und von
Komponenten für und von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen umfasst. Die Komplettierung der elektronischen
Datenverarbeitungsanlagen und die Austestung im betrieblichen Komplettierungs- und Testfeld sowie deren Montage,
Inbetriebnahme, Softwareinstallation und Wartung beim Kunden seien unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung
der Handelsfunktion gewesen.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf den beigefügten Registerauszug des VEB Kombinat Robotron darauf hingewiesen,
dass mit Wirkung vom 01. Januar 1974 der VEB Robotron-Vertrieb B. als eigenständiges Vertriebsunternehmen neben
den Produktionsbetrieben des Kombinats gegründet worden sei. Die Aufgaben der Konsumgüterproduktion
(Herstellung von Gebrauchsgütern für den Bedarf der Bevölkerung) - wie sie ungeachtet der Hauptproduktionsaufgabe
von jedem DDR-Betrieb durchzuführen gewesen seien - seien nicht als Produktion im Sinne eines volkseigenen
Produktionsbetriebes zu werten. Auch die Herstellung von Ersatzteilen und Arbeitsgeräten in Reparatur- und
Dienstleistungsbetrieben veränderten die Hauptaufgabe des Betriebes nicht.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2001 hat das Sozialgericht das weitere Klageverfahren (S 5 RA 561/00), welches auf
Erteilung eines Widerspruchsbescheides gerichtet gewesen ist, mit diesem Klageverfahren zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2002 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. Juni 1972 bis 31. Dezember 1973 als Zeit der
Zugehörigkeit zur AVtI unter Berücksichtigung der erzielten Arbeitsentgelte fest.
Das Sozialgericht hat eingeholt die Auskunft der DISOS GmbH vom 14. März 2001 sowie den Registerauszug zum
VEB Robotron-Vertrieb B. mit Anweisung des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik vom 20. Dezember 1973
über die Gründung und Zuordnung des VEB Robotron-Vertrieb B., Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Robotron zum
01. Januar 1974.
Der Kläger hat vorgelegt die Schreiben des F. K. vom 14. Januar 2001, des G. Sch. vom 16. Januar 2001, des H.-J.
S. vom 26. Januar 2001, des Dr. E. B. vom 23. April 2000, des Dr. D. W. vom 04. März 2002 und des Dr. M. Sch.
vom 09. März 2002 nebst Auszug aus der Informationsmappe zum VEB Kombinat Robotron des VEB Kombinat
Robotron, Büro des Generaldirektors mit Stand Januar 1988 sowie die Kombinatsordnung 4 -
Geschäftsverteilungsplan des VEB Kombinat Robotron vom 29. Oktober 1987 bezüglich 6.16 Betriebsdirektor des
VEB Robotron-Vertrieb B ...
Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung - die Klage abgewiesen: Der VEB Robotron-Vertrieb B. sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens gewesen. Notwendiges Merkmal eines solchen Betriebes sei, dass sein Hauptzweck in
der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation beziehungsweise Produktion von Sachgütern
bestehe. Dies sei beim VEB Robotron-Vertrieb B. nicht der Fall gewesen, wie sich insbesondere aus dem
beigebrachten Auszug aus der Informationsmappe zum VEB Kombinat Robotron ergebe. Darin sei ausgeführt, dass
diesem Betrieb der "Vertrieb und der Service der Erzeugnisse der Rechen-, Schreib- und Datenverarbeitungstechnik
des VEB Kombinat Robotron in der Hauptstadt und den Nordbezirken der DDR und der Vertrieb des
Superminirechners RVS K 1840 in der gesamten DDR" oblegen habe. Darüber hinaus sei er Exporteur von kleinen
Rechnersystemen und darauf aufbauender problemorientierter Komplexe und von Bildverarbeitungssystemen
gewesen. Zwar habe er selbst digitale Bildverarbeitungssysteme und als Konsumgüter Monoheimrundfunkgeräte
produziert; dies sei jedoch nicht Hauptzweck des Betriebes gewesen. Dieser habe vielmehr im Vertrieb gelegen. Dies
werde durch den beigezogenen Registerauszug des VEB Kombinat Robotron bestätigt. Daraus sei ersichtlich, dass
mit Wirkung vom 01. Januar 1974 der VEB Robotron-Vertrieb B. als eigenständiges Vertriebsunternehmen - neben
den Produktionsbetrieben des Kombinates - gegründet worden sei. Bestätigt werde dies letztlich durch die Auskunft
der DISOS GmbH vom 14. März 2001. Die vom Kläger beigebrachten Stellungnahmen ehemaliger Mitarbeiter
änderten an diesem Ergebnis nichts. Zum einen habe der VEB Robotron-Vertrieb B. ohne Zweifel auch produziert,
nicht aber in Form einer industriellen Herstellung von Sachgütern, so dass der Betrieb überwiegend ein
Dienstleistungsbetrieb gewesen sei. Zum anderen habe es sich bei den Betrieben in Dresden oder Sömmerda um die
produktiven Betriebsteile des Kombinats gehandelt, in denen der Kläger aber nicht beschäftigt gewesen sei. Der VEB
Robotron-Vertrieb B. sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen, denn er werde in der entsprechenden Auflistung
nicht genannt.
Gegen das ihm am 23. Dezember 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Januar 2003 eingelegte Berufung des
Klägers.
Er trägt vor: Die Vernehmung des Dr. M. Sch. als sachverständiger Zeuge sei geboten gewesen. Die bruchstückhafte
Heranziehung von Aussagen aus der Informationsmappe des VEB Kombinat Robotron, des Registerauszuges des
Kombinats und der Auskunft der DISOS GmbH sei unzureichend gewesen. Industrielle Warenproduktion sei im
ökonomischen Lexikon definiert als Summe aller in den Betrieben hergestellten und zum Absatz bestimmten
industriellen Fertigerzeugnisse sowie aller fertiggestellten industriellen Leistungen. Die industrielle Warenproduktion
sei als Teil der Industrieproduktion eine wichtige Kennziffer im Rahmen der Produktionsplanung des
Industriebetriebes. Wenn demnach die Kennziffer "industrielle Warenproduktion" den Beweis dafür erbringe, dass die
damit geplanten und abgerechneten Leistungen "Produktion der Industrie" darstellten, müssten zwingend auch
diejenigen Betrieb als Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens gelten, die direkt oder vermittelnd durch
ein Kombinat dem Bereich eines Industrieministeriums oder des Bauministeriums angehörten und in denen durch den
überwiegenden Teil der Belegschaft, die Verwaltung ausgenommen, Leistungen erbracht worden seien, die nach
dieser Kennziffer zu planen und abzurechnen gewesen seien. Der VEB Robotron-Vertrieb B. habe mit gewissen
Schwankungen zirka 4 400 Beschäftigte gehabt, von denen zirka 2 200 bis 2 400 Leistungen mit der Kennziffer
"industrielle Warenproduktion" zu erbringen gehabt hätten. Das Volumen der industriellen Warenproduktion habe sich
auf zirka 210 Millionen DDR-Mark belaufen. Zu den Leistungen hätten die Produktion von Rundfunkgeräten (bis 70 000
Stück jährlich), die Produktion von Bildverarbeitungssystemen, die Produktion von Kabeln, die Assemblierung von K
1840-Systemen, Leistungen der Montage, Inbetriebnahme und technische Versorgung, Prüffeldleistungen und anderes
mehr gehört. Der VEB Robotron-Vertrieb B. habe eine eigene Leiterplatten- und Gefäßentwicklung gehabt. Dem stehe
maximal ein Anteil von 15 v. H. der Belegschaft gegenüber, der mit Handelstätigkeit betraut gewesen sei. Der VEB
Robotron-Vertrieb B. sei auch produktionsmäßig strukturiert und organisiert gewesen. Mit seinen Direktoraten a)
Forschung und Entwicklung, b) Produktion, c) Materialwirtschaft und d) Technik und Rationalisierung habe er der
Rahmenstruktur eines Produktionsbetriebes der stoffverformenden Industrie entsprochen. Die Konten seien nach dem
Kontenrahmen der Industrie aufgebaut gewesen. Der VEB Robotron-Vertrieb B. habe die Produktionsfondsabgabe
abzuführen gehabt, die ausschließlich für volkseigene Kombinate und Betriebe der Industrie und des Bauwesens
vorgesehen gewesen sei. Er habe zu den Betrieben gehört, die einen Leistungsfonds bilden durften, wie dies für
volkseigene Produktionsbetriebe unter anderem im Bereich der Industrieministerien und des Ministeriums für
Bauwesen vorgesehen gewesen sei. Der VEB Robotron-Vertrieb B. sei schließlich auch im Register der volkseigenen
Wirtschaft eingetragen gewesen. Im Anschriftenverzeichnis der DDR-Volkswirtschaft sei der VEB Robotron-Vertrieb
B. bei den Produktionsbetrieben ausgewiesen gewesen. Der Kläger sei nur aufgrund eines Delegierungsvertrages in
den Außenhandelsbetrieb einbezogen worden. Im Kern sei er in die Organisation des Produktionsbetriebes
eingeordnet geblieben. Dies gelte insbesondere auch für die Büromaschinen-Export GmbH B ... Die Rechtsprechung
des BSG zur Interflug GmbH könne nicht herangezogen werden, weil dieser Betrieb zum 01. Januar 1978 in den
Robotron Export-Import VE AHB umgewandet worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Dezember 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 zu
verpflichten, den Bescheid vom 05. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1999
zurückzunehmen und die Zeit vom 01. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die
während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass nach dem Statut des VEB Kombinat
Robotron Hauptzweck des VEB Robotron-Vertrieb B. der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der
Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemanlagen in den Nordbezirken der DDR, die
Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung und die Anwenderschulung auf dem
Gebiet der Prozesstechnik gewesen sei. Der VEB Robotron-Vertrieb B. habe damit keine industriellen Sachgüter
produziert. Es habe sich vielmehr um einen Dienstleistungs- beziehungsweise Handelsbetrieb gehandelt.
Der Senat hat beigezogen vom Amtsgericht Dresden Unterlagen aus der Registerakte des VEB Kombinat Robotron,
vom Amtsgericht Charlottenburg Unterlagen aus der Registerakte des VEB Robotron-Vertrieb B., des Robotron
Export-Import VE AHB sowie einen Handelsregisterauszug vom Amtsgericht Charlottenburg zur Robotron
Export/Import GmbH.
Der Zeuge Dr. M. Sch. hat eine Kopie der Niederschrift seiner Vernehmung (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom
21. September 2004) beim Sozialgericht B. (S 9 RA 398/03), die Beklagte hat Kopien der Anlagen zur
Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2003 des Sozialgerichts B. (S 9 RA 3399/01) über die Vernehmung des H. E. und
W. K. übersandt.
Der Senat hat außerdem Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des F. K. und des Dr. M. Sch. als Zeugen.
Wegen des Ergebnisses dieser Zeugenvernehmung wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift vom 14.
Dezember 2004 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Gerichtsakten, der weiteren Gerichtsakte des Sozialgerichts Neuruppin (S 5 RA 561/00) und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 10. August 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die
Beklagte den Bescheid vom 05. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1999
zurücknimmt und die Zeit vom 01. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die
während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer
Zugehörigkeit zur AVtI erworben.
Als Rechtsgrundlage kommt § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 8 Abs.
3 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG
in Betracht.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, bestimmt: Soweit sich im Einzelfall
ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften
zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung
unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus
der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach
Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten
der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der
Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem
Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche
Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1
AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch
verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein
Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine
Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung
eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das
Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen
Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1
Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch
derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren
Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder
3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine
Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der
Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund
eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen
abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch
ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt
der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat
damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a,
wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und
Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR,
wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine
Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen
Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen,
dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden
waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein
Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur
noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige,
der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht
keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B
4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und
4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung
gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis
zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf,
wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und
die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für
die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher
Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner
Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die
Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30.
Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne
rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders
behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die
Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden
dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt,
konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar
am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren,
nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses
Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft
zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt
werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen
Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines
Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt
hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete
rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu
diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus
bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich
darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche
Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni
1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den
weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig
klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R - hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese
Rechtsprechung zu modifizieren. Auch im weiteren Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R hat es an dieser
Rechtsprechung festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz
2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt
des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24.
März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni
1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der
Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung
beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit
tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter
anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
- Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden.
Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem
Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei,
derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen.
Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten
hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten
hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden.
Nach § 1 Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl DDR 1950, 844) - AVtI-VO wurde für die Angehörigen der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der
Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die Zweite Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl DDR
1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt
insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute;
Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische
Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der
Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und
Ministerien.