Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.08.2008

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 28.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 5 RJ 324/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 R 272/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 5. April 2005 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 1. September 1967 bis zum 31. Juli 1970 den Beruf eines
Zerspannungsfacharbeiters und war in der Folgezeit als Schleifer, Dreher und Lagerarbeiter beschäftigt. Zuletzt übte
der Kläger in der Zeit vom 1. September 1993 bis zum 7. Juli 2004 die Tätigkeit eines Blechschlossers bei der Firma
S I GmbH in F aus.
Am 7. Oktober 2003 beantragte er bei der Beklagten, ihm wegen einer bestehenden Herzerkrankung Rente wegen
Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte zog einen aktuellen Befundbericht der den Kläger behandelnden
Fachärztin für Innere Medizin Dr. S vom 29. April 2003 sowie den Reha-Entlassungsbericht der B K B vom 21. Juli
2003 bzgl. des dortigen klägerischen Aufenthaltes in der Zeit vom 24. Juni bis zum 15. Juli 2003 bei. Nach dessen
Feststellungen besteht beim Kläger eine koronare Dreigefäßerkrankung, ein arterieller Hypertonus Stadium II sowie
eine Hyperlipidämie. Für die letzte Tätigkeit als Schlosser/Maschinenführer mit mittlerer bis schwerer körperlicher
Belastung sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte bis
mittelschwere körperliche Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Zu vermeiden seien dabei lang
andauernde Körperzwangshaltungen, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, Arbeiten auf Gerüsten,
Leitern und Treppen sowie Überkopfarbeiten. Dem folgend lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 2.
Dezember 2003 ab. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, dass er sowohl aufgrund seiner
Herzerkrankung als auch einer deformierten Wirbelsäule nicht leistungsfähig sei. Daraufhin ließ die Beklagte den
Kläger durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. H begutachten. Diese stellte in ihrem Gutachten vom
24. Februar 2004 fest, der Kläger könne trotz bestehender Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form einer koronaren 3-
Gefäßerkrankung, eines arteriellen Hypertonus und einer Hyperlipidämie leichte bis gelegentlich mittelschwere
körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit
Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck sowie solche, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg
verbunden seien. Für eine Tätigkeit als Schlosser sei das Leistungsvermögen aufgehoben. Daraufhin wies die
Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 zurück. Der Kläger sei nicht
erwerbsgemindert. Denn nach den medizinischen Feststellungen könne er noch im Umfange von 6 Stunden und mehr
täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Der Kläger sei zudem nicht
berufsunfähig, auch wenn er seine bisherige Tätigkeit als Blechschlosser nicht mehr ausüben könne. Denn insoweit
sei der Kläger als "angelernter Arbeiter im unteren Bereich" im Sinne des sogenannten Mehrstufenschemas des
Bundessozialgerichts ebenfalls auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin hat das Gericht in medizinischer Hinsicht einen
Befundbericht der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. S vom 22. Juli 2004 eingeholt und sodann den Facharzt für
Innere Medizin Dr. F mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser führt in seinem Gutachten vom 6.
Dezember 2004 aus: Der Kläger leide an einer koronaren 3-Gefäßerkrankung, einem Hypertonus, einer
Fettstoffwechselstörung sowie belastungsabhängigen Wirbelsäulenbeschwerden. Für eine Tätigkeit als Schlosser sei
er nicht mehr belastbar. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfange von
mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien ständig einseitige körperliche Belastungen bzw.
Zwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in Nachtschicht sowie unter besonderem Zeitdruck. Geistig
seien mittelschwere Arbeiten entsprechend dem Ausbildungsstand zumutbar. In berufskundlicher Sicht hat das
Sozialgericht eine Auskunft des letzten Arbeitsgebers des Klägers, der Firma S I GmbH, eingeholt. In der Auskunft
vom 8. Juli 2004 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 16. Februar und 1. März 2005 führt dieser aus: Der Kläger
habe eine vollautomatische Kanalstraße und eine Punktschweißstange bedient und hierbei Lüftungskanäle und
Formteile hergestellt. Die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit setze eine Anlernzeit von maximal einem Jahr
voraus. Die Vergütung habe 7,27 EUR/Stunde betragen.
Mit Urteil vom 5. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger
sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Zwar könne er seinen bisherigen Beruf
als Blechschlosser nicht mehr ausüben. In Auswertung des ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens der
Gerichtssachverständigen Dr. F stehe zur Überzeugung der Kammer jedoch fest, dass der Kläger noch regelmäßig
leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den von der Sachverständigen
beschriebenen qualitativen Einschränkungen im Umfange von mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne.
Insoweit seien ihm auch geistige Arbeiten entsprechend seinem Ausbildungsniveau zuzumuten. Diese Einschätzung
des klägerischen Leistungsvermögens durch die Kammer werde durch das seitens der Beklagten im
Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten bestätigt. Demgegenüber überzeuge die Einschätzung der den Kläger
behandelnden Ärztin Dr. S in der vorgelegten Bescheinigung vom 21. Mai 2004 nicht. Soweit diese leichte körperliche
Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten für nur unter 3 Stunden (täglich) für möglich erachte, werde das insoweit
beschriebene Leistungsvermögen in keiner Weise medizinisch begründet und sei daher nicht nachvollziehbar.
Gegen dieses am 16. April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2005 Berufung zum Landessozialgericht
eingelegt. Er ist der Auffassung, nicht mehr leistungsfähig zu sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 5. April 2005 sowie den Bescheid der Be-klagten vom 2. Dezember 2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
dem 1. November 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung,
weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt insbesondere aus, dass der Kläger nicht
berufsunfähig sei. Der Kläger sei als Angelernter des unteren Bereiches einzustufen und als solcher auf Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Vorsorglich benenne sie als eine dem Kläger zumutbare
Verweisungstätigkeit die Tätigkeit eines Pförtners. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die berufskundlichen
Stellungnahmen der Sachverständigen L vom 14. Februar 2000 und R vom 12. März 2003, die in anderen
sozialgerichtli-chen Verfahren eingeholt worden sind.
Der Senat hat einen Befundbericht der behandelnden Ärztin Dr. S vom 24. November 2005 eingeholt. Auf richterliche
Beweisanordnung hat der Berufskundler W ein Gutachten vom 21. September 2006 erstattet, in dem er ausführt, dass
die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Blechschlosser als eine Anlerntätigkeit zu beurteilen sei. Der Kläger
habe eine einjährige Anlerntätigkeit durchlaufen. Der erzielte Stundenlohn sei einer Helfertätigkeit zuzuordnen. Eine
Tätigkeit als Versandfertigmacher könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten. Der Senat hat des
Weiteren ein Sachverständigengutachten des Berufskundlers D vom 28. Juni 2006, das in einem anderen anhängig
gewesen Berufungsverfahren des Senats zur Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Pförtner eingeholt worden ist,
beigezogen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch zur Ausübung seiner Tätigkeit als
Blechschlosser bei der Firma S I GmbH befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll
der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze
der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Klage abzuweisen, ist nicht zu beanstanden. Denn wie das Sozialgericht
zutreffend ausgeführt hat, ist der eine Rentengewährung versagende Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 27. April 2004 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbs-
minderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist in erster Hinsicht § 43 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VI). Danach hängt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung – ungeachtet ihrer
Einstufung als Rente wegen voller oder teilweiser Er-werbsminderung – u. a. davon ab, dass der betroffene
Versicherte in rechtlich erheblicher Weise in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dies ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI
nur dann der Fall, wenn der betroffene Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar-beitsmarktes
nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn
der Kläger ist bis heute in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und geistig Arbeiten entsprechend
seines Ausbildungsniveaus im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Das Leistungsvermögen ist
allein in qualitativer Hinsicht eingeschränkt, ohne dass diese Einschränkungen Einfluss auf einen Einsatz des Klägers
auf Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes hätten. Der Senat folgt hinsichtlich
dieser Leistungseinschätzung den insoweit überzeugenden Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts; hierauf
nimmt der Senat Bezug und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ab. Der Überzeugungsbildung des Senats zu einem insoweit nach wie vor
vorhandenen Leistungsvermögen des Klägers steht auch nicht der im Berufungsverfahren eingeholte erneute
Befundbericht der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. S entgegen. Denn die insoweit unverändert mitgeteilten
Diagnosen sind bereits umfassend einer gu-tachterlichen Überprüfung sowohl im Verwaltungs- als auch im
Gerichtsverfahren unterzogen worden. Wesentliche Änderungen, die bei unveränderter Befundlage, Anlass zu weiteren
Ermittlungen bieten könnten, werden von der behandelnden Ärztin gerade ausgeschlossen. Auch der Kläger selbst hat
im Berufungsverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich die Notwendigkeit weiterer
medizinischer Ermittlungen ableiten ließe. Der Senat hält den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht daher für
ausreichend geklärt; die insoweit gewonnen Erkenntnisse vermögen zur Überzeugung des Senats einen Anspruch auf
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nicht zu begründen.
Zu Recht hat das Sozialgericht auch den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ihm Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu gewähren, abgewiesen.
Berufsunfähig ist nach der übergangsrechtlichen Regelung des § 240 Abs. 2 SGB VI der Versicherte, dessen
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und
seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger
als 6 Stunden täglich abgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare
Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Zwar kann der Kläger seinen insoweit zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beruf, hier seine zuletzt
nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Blechschlosser, wie er sie bei
der Firma S I GmbH verrichtet hat, nicht mehr ausüben. Denn insoweit handelt es sich, wie die Ermittlungen auch
unter Berücksichtigung der eingeholten Arbeitgeberauskunft ergeben haben, um körperlich schwere Arbeiten. Zu deren
Ausübung ist der Kläger, wie festgestellt, nicht mehr in der Lage. Unbeachtlich für die Beurteilung des Berufsschutzes
sind indes die zuvor vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, da diese vom Kläger nicht gesundheitsbedingt
aufgegeben werden mussten. Der Kläger hat sich demzufolge dem hier allein maßgeblichen Beruf eines
Blechschlossers seit seiner Aufnahme im Jahre 1993 endgültig zugewandt.
Dass der Kläger seine Tätigkeit als Blechschlosser nicht mehr verrichten kann, führt jedoch vorliegend nicht zu
dessen Berufsunfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass keine andere sozial zumutbare Erwerbstätigkeit
im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen
noch verrichten kann. Auf welche Tätigkeiten der Versicherte dabei verwiesen werden kann, richtet sich dabei nach
der Wertigkeit seines bisherigen Berufs und dem dazu von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten
Mehrstufenschema. Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausge-hend von einer hiernach
erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Stufe verwiesen werden. Dabei
bedarf es ab der Stufe der Arbeiter mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, die innerhalb ihrer Gruppe dem oberen
Bereich (Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 2 Jahren) angehören, der konkreten Benennung mindestens einer
in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit durch den Rentenversicherungsträger; Arbeiter, die der Gruppe des
unteren Bereiches angehören (Anlernzeit von 3 Monaten bis zu 1 Jahr), sind indes auf Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verweisbar. Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer Gruppe des
Mehrstufenschemas ist allein die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrheit von Faktoren zu
ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb, wie er sich durch Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die
Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufs ergibt (vgl. zum
Mehrstufenschema sowie zur Verweisbarkeit: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 29, 109, 132 und 140).
Hiervon ausgehend ist der Senat nach dem Gesamtergebnis der insbesondere auch im Beru-fungsverfahren erfolgten
Ermittlungen zu der Überzeugung gelangt (§ 128 Abs. 1 SGG), dass der Kläger als Blechschlosser eine Tätigkeit
verrichtet hat, die allenfalls der Anlernebene des unteren Bereiches zuzuordnen ist. Dies ergibt sich einerseits aus der
informatorischen Befragung des Klägers durch den Senat in der mündlichen Verhandlung selbst. In dieser hat der
Kläger ausgeführt, er habe in dem Betrieb der Firma S I GmbH die Kanalstraße bedient und daneben auch einfache
Tätigkeiten aus dem Bereich von Hilfstätigkeiten verrichtet. Eine Anlernphase habe er nicht durchlaufen, sondern sich
mit der Kanalstraße, in deren Ablauf er eingewiesen worden sei, aufgrund seiner Vorkenntnisse im Übrigen selbst
vertraut gemacht. Er schätze ein, dass die Anlernzeit für einen Berufsfremden etwa ein halbes Jahr gedauert hätte.
Bereits diese Einlassung, die die Einordnung der Tätigkeit als Anlerntätigkeit des unteren Bereiches rechtfertigt, wird
andererseits auch durch die weiteren Ermittlungen bestätigt. So hat der Arbeitsgeber des Klägers in seiner
erstinstanzlich eingeholten Auskunft ausgeführt, dass die Anlernzeit zur Ausübung der Tätigkeit als Blechschlosser
maximal ein Jahr betrage. Damit bestätigt der Arbeitsgeber die bereits von ihm im Verwaltungsverfahren am 5. Januar
2004 gegenüber dem Beklagten abgegebene Einschätzung der Tätigkeit als eine Anlerntätigkeit (3 Monaten bis
maximal 1 Jahr). Mit der Einschätzung als Anlerntätigkeit des unteren Bereiches im Einklang steht auch die Höhe der
Entlohnung, die der Arbeitgeber mit einem Betrag von 7,27 EUR/Stunde angegeben hatte. Die weiteren Ermittlungen
des Senats im Berufungsverfahren führen zu keinem anderen Ergebnis. So führt der Berufskundler W in seinem
Gutachten vom 21. September 2006 aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Blechschlosser als Anlerntätigkeit zu
beurteilen sei, wobei der vom Arbeitgeber angegebene Stundenlohn dem Bereich der Helfertätigkeit zuzuordnen sei.
Dass zur Ausübung der Tätigkeit eines Blechschlossers eine Anlernzeit von mehr als 1 Jahr erforderlich wäre, lässt
sich auch den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen.
Als Angelernter des unteren Bereiches ist der Kläger sozial zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
verweisbar. Diese kann er auch aus medizinischer Sicht, wie ausgeführt, im Umfange von sechs Stunden und mehr
täglich verrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.