Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.07.2006

LSG Berlin-Brandenburg: krankenversicherung, innere medizin, vorläufiger rechtsschutz, versicherungspflicht, mitgliedschaft, krankheit, krankenkasse, erlass, hauptsache, link

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 B 330/06 KR ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86 Abs 2 SGG, § 9 Abs 1 S 1
Nr 1 SGB 5, § 9 Abs 2 Nr 1 SGB
5, § 191 S 1 Nr 3 SGB 5
Vorläufige Gewährung von Krankenversicherungsschutz -
freiwillige Krankenversicherung - Ende der freiwilligen
Mitgliedschaft - Vorversicherungszeit - Rechtsauslegung
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
06. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
06. Juli 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig,
aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den am 19. Juni 2006
bei Gericht eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der vorgenannte Antrag bei
sachdienlicher Auslegung der Ausführungen des Antragstellers mit Blick auf den in der
Hauptsache allein zulässigen Sachantrag allerdings nicht darauf gerichtet, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller
freiwillig zu versichern. Da die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 des Fünften
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) nicht von einer Aufnahmeentscheidung der
Krankenkasse abhängt, sondern lediglich eine den Anforderungen des Gesetzes
genügende Beitrittsanzeige voraussetzt, geht der Antrag vielmehr dahin, durch das
Gericht vorläufig feststellen zu lassen, dass der Antragsteller kraft seiner Beitrittsanzeige
bei der Antragsgegnerin freiwillig krankenversichert ist. Mit diesem Antrag vermag der
Antragsteller indes nicht durchzudringen. Denn ungeachtet der Frage, ob und
gegebenenfalls inwieweit gerichtliche Feststellungen im Hinblick auf ihre fehlende
Vollstreckbarkeit überhaupt Gegenstand vorläufigen Rechtsschutzes sein können, steht
einem Antragserfolg entgegen, dass die begehrte vorläufige Feststellung gegen das
Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstieße, weil mit ihr ein Status
festgeschrieben würde, der sich bei einem eventuellen Misserfolg der Klage nicht mehr
rückgängig machen ließe. Dies bedeutet indes nicht, dass dem Antragsteller vorläufiger
Rechtsschutz schlechterdings versagt bleiben müsste, weil sich dies mit dem in Art. 19
Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes postulierten Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht in
Einklang bringen ließe. Im Lichte dieses Gebots ist die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes allerdings (als Minus zum Ziel des Festsstellungsantrages) auf die
Gewährung von Krankenversicherungsschutz beschränkt, worunter in der Regel die
Gewährung einzelner Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und nur in Fällen
länger andauernder oder chronischer Krankheitszustände die Gewährung pauschalen
Versicherungsschutzes für einen begrenzten Zeitraum zu verstehen ist.
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im zuvor beschriebenen Sinne ist im
vorliegenden Fall jedoch keine Raum. Ungeachtet der Frage des richtigen
Prüfungsstandorts lässt sich dem Antrag entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
allerdings nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Antragsteller der freiwilligen
Krankenversicherung nicht wirksam beigetreten sei. Denn nach dem hier allein
einschlägigen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 dieses
Gesetzes setzt ein wirksamer Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung lediglich
voraus, dass der Beitrittswillige als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden
und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate
oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate
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oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate
versichert gewesen ist sowie der Krankenkasse den Beitritt innerhalb von drei Monaten
nach der Beendigung der Mitgliedschaft angezeigt hat. Diese Voraussetzungen sind
nach Lage der Akten im Fall des Antragstellers erfüllt, weil er am 30. November 2005
aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und er
der Antragsgegnerin den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung bereits im
Dezember 2005 angezeigt hat. Zudem hat er die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1.Alternative SGB V erforderliche Vorversicherungszeit von 24 Monaten in den letzten
fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit den von ihm
unstreitig zurückgelegten Zeiten der Versicherungspflicht vom 01. Dezember 2000 bis
zum 31. Dezember 2002 und vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. November 2005 sowie
den Zeiten der freiwilligen Krankenversicherung vom 01. Januar 2003 bis zum 17. Mai
2005 sogar mehr als zweimal erfüllt. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber die
Auffassung vertritt, dass das Gesetz in den Fällen, in denen der Beitrittswillige nach §
191 Satz 1 Nr. 3 SGB V wegen bestehender Beitragsrückstände aus der freiwilligen
Mitgliedschaft ausgeschieden ist, einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass der
Beitrittswillige vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine mit
Pflichtversicherungszeiten oder Zeiten der Familienversicherung belegte
Vorversicherungszeit von zwölf Monaten zurückgelegt haben müsse, ist diese
Auffassung bereits mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Sie
steht zudem in eklatantem Widerspruch zum Zweck des Gesetzes, diejenigen Personen,
die der Gesetzgeber für einen gewissen Zeitraum der Versicherungspflicht unterworfen
hat, auch dann nicht schutzlos zu lassen, wenn die Versicherungspflicht endet (vgl.
hierzu Peters in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2004, § 9 SGB V RdNr. 2).
Der Antrag auf vorläufige Gewährung von Krankenversicherungsschutz scheitert jedoch
im vorliegenden Fall daran, dass der Antragsteller wesentliche Nachteile im Sinne des §
86 b Abs. 2 SGG, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig erscheinen lassen
könnten, nicht glaubhaft gemacht hat. Denn es lässt sich nach Lage der Akten nicht
feststellen, dass er aktuell des Krankenversicherungsschutzes bedarf. Der Antragsteller
hat zwar durch Vorlage eines Attestes der Fachärztin für Innere Medizin S vom 06.
Oktober 2006 nachgewiesen, dass bei ihm seit 1986 ein Morbus Crohn vorliegt. Dass er
aufgrund dieser Erkrankung oder aufgrund sonstiger Krankheitszustände im jetzigen
Zeitpunkt auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen sein
könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Denn das vorgenannte Attest vom 06. Oktober 2006
enthält den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Crohn-Krankheit bereits seit einiger
Zeit nicht mehr in Erscheinung getreten ist, und lässt im Übrigen nicht erkennen, dass
der Antragsteller derzeit an sonstigen Krankheitszuständen leidet. Auch der
Antragsteller selbst hat Ausführungen zu einer aktuell bestehenden
Behandlungsbedürftigkeit nicht gemacht, sondern lediglich auf eine erhöhte
Infektanfälligkeit (Neigung zu Erkältungskrankheiten) als indirekte Folge der Crohn-
Krankheit hingewiesen. Eine derartige Neigung, an deren Bestehen der Senat mit
Rücksicht auf die bestehende Grunderkrankung keinen Zweifel hegt, reicht indes zur
Begründung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG nicht aus.
Erforderlich ist vielmehr eine Konkretisierung des Krankheitsrisikos, an der es nach Lage
der Akten zum jetzigen Zeitpunkt allerdings fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem
Ausgang des Verfahrens selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (177 SGG).
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