Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.10.2003
LSG Berlin-Brandenburg: gehalt, hochschule, berufliche tätigkeit, zugehörigkeit, stipendium, ddr, verwaltungsverfahren, weiterbildung, arbeitsentgelt, lehrer
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 RA 103/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG,
§ 7 Abs 1 SGB 4
Anrechnung eines Studiums als Pflichtbeitragszeit nach dem
AAÜG
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober
2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai
1975 als Pflichtbeitragszeit nach § 5 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Der 1943 geborene Kläger arbeitete von August 1967 bis Dezember 1974 in der DDR als
Berufsschullehrer beim Rat des Kreises L. Vom 01. Januar bis zum 31. Mai 1975 nahm er
an einem postgradualen Lehrgang an der Hochschule für Landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften (LPG) M teil. Anschließend arbeitete er bis zum 30.
Oktober 1982 an dieser Hochschule als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Ab dem 01.
November 1982 übte er eine entsprechende Tätigkeit an der Akademie der
Landwirtschaftswissenschaften in B aus.
Anlässlich eines Kontenklärungsverfahrens prüfte die Beklagte die Überführung von
Zusatzversorgungsanwartschaftszeiten des Klägers nach dem AAÜG in die gesetzliche
Rentenversicherung. In diesem Zusammenhang legte der Kläger verschiedene
Bescheinigungen vor. Hierbei handelte es sich unter anderem um eine Bescheinigung
über Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Oberschulamtes L vom 08. Oktober
1996, die später durch eine Erklärung des Regionalschulamtes L vom 08. August 2001
ergänzt wurde, nach der der Kläger seine Beschäftigung am 01. August 1967
aufgenommen und dem Zusatzversorgungssystem für Pädagogen bis zum 31.
Dezember 1974 angehört hatte. Des weiteren legte er eine Bescheinigung der
Akademie der Landwirtschaftswissenschaften vom 15. November 1990 über einen
monatlichen Bruttoverdienst von 820,00 DM für die Zeit vom 01. April 1971 bis zum 01.
Juni 1975 und einen dann ab dem 01. Juni 1975 kontinuierlich steigenden Verdienst von
1.200,00 DM aufwärts vor. Ferner überreichte der Kläger eine Erklärung von Frau Prof.
Dr. S vom Zentrum für Landwirtschaft und Genossenschaftswesen der TU D, Sitz M, die
unter dem 26. März 1992 angegeben hatte, dass dem Kläger während der Teilnahme an
dem postgradualen Lehrgang den staatlichen Regelungen entsprechend als Lehrer einer
Betriebsberufsschule sein Gehalt weitergezahlt worden sei. In ihrem Anschreiben vom
selben Tage, mit dem sie die vorgenannte Erklärung an den Kläger übersendet hatte,
führte sie hingegen aus, dass sie ihm lediglich die Teilnahme an dem Lehrgang
bestätigen und einen Abzug über die damaligen gehaltlichen Regelungen für
Lehrgangsteilnehmer übergeben könne, hingegen keine Unterlagen über ein gezahltes
Einkommen vorlägen. Diesen Regelungen zur Finanzierung der Aufwendungen der
Teilnehmer an dem fünfmonatigen Intensivlehrgang vom 06. Januar bis zum 29. Mai
1975 zufolge erhielten Delegierte aus volkseigenen Betrieben, staatlichen und
wirtschaftsleitenden Organen und staatlichen Einrichtungen von ihrer Dienststelle ihr
Gehalt in der bisherigen Höhe weiter, Delegierte aus LPG und kooperativen
Einrichtungen hingegen durch die Hochschule ein Sonderstipendium in Höhe ihres
bisherigen durchschnittlichen Bruttoeinkommens. Schließlich weist der
Versicherungsausweis des Klägers im fraglichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1974
einen beitragspflichtigen Bruttoverdienst für eine Beschäftigung als Berufsschullehrer
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einen beitragspflichtigen Bruttoverdienst für eine Beschäftigung als Berufsschullehrer
beim Rat des Kreises L und einen solchen für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an der Hochschule für LPG in M ab dem 01. Juni 1975 aus. Für die Monate
vom Januar bis zum Mai 1975 enthält er als Eintrag „Postgraduale Weiterbildung“ und
„Pauschalversicherung“.
Im Laufe des Verwaltungsverfahrens erklärte der Kläger mit Schreiben vom 25.
September 2000, dass er für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Mai 1975 keine
Unterlagen (gemeint sind – wie der Kontext eindeutig ergibt - Entgeltbescheinigungen)
habe beschaffen können. Er sei in dieser Zeit zur Vorbereitung für eine Tätigkeit in
Wissenschaft oder Lehre an die Hochschule für LPG in M, einer Einrichtung des
Landwirtschaftsministeriums, delegiert worden. Seine damalige Dienststelle, der Rat des
Kreises L, Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung, die dem
Volksbildungsministerium unterstanden habe, habe die Gehaltszahlung verweigert, weil
die Teilnahme nicht zwischen den beiden Ministerien abgestimmt gewesen sei. Daraufhin
sei er behandelt worden wie Teilnehmer aus den LPG. Seines Wissens habe das
Landwirtschaftsministerium die Gehaltszahlung übernommen. Eine entsprechende
Anfrage beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei erfolglos
geblieben.
Mit Bescheid vom 28. September 2001 stellte die Beklagte als zuständiger
Versorgungsträger nach § 5 AAÜG die Zugehörigkeit des Klägers zum System der
zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen und medizinischen Einrichtungen für den Zeitraum vom 01. August 1967
bis zum 02. November 1969 sowie vom 01. Mai 1971 bis zum 31. Dezember 1974 und
die in diesen Zeiträumen jeweils erzielten Arbeitsentgelte fest. Für den Zeitraum vom
01. Juni 1975 bis zum 30. Juni 1990 stellte sie die Zugehörigkeit des Klägers zum System
der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der
Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der
Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin sowie die in diesem Zeitraum erzielten
Arbeitsentgelte fest.
Mit seinem hiergegen am 09. November 2001 erhobenen Widerspruch rügte der Kläger,
dass der Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Mai 1975 nicht als Zeit der Zugehörigkeit
zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt worden sei. Die Eintragungen im
Sozialversicherungsausweis müssten fehlerhaft bzw. unvollständig sein, was er jedoch
nicht zu vertreten habe. Die Fehlerhaftigkeit ergebe sich auch aus dem
Aufhebungsvertrag bzgl. seines Arbeitsverhältnisses mit dem Rat des Kreises L, nach
dem das Arbeitsrechtsverhältnis bis Ende Mai 1975 Bestand gehabt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2002
zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG nur
bei einer entgeltlichen Beschäftigung oder Tätigkeit vorlägen. Die Ausbildung an einer
Hochschule bzw. Fachschule oder sonstigen Bildungseinrichtung erfülle diese
Voraussetzungen regelmäßig nicht. Die Ausbildung sei kein Bestandteil eines
Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Etwa geleistete Zahlungen stellten kein Entgelt
aus einem Beschäftigungsverhältnis dar.
Mit seiner am 23. September 2002 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der
Kläger sein Begehren weiter verfolgt und behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum
auf Anweisung seines bisherigen Arbeitgebers an dem Lehrgang teilgenommen zu
haben. Es habe sich um eine fortgeführte entgeltliche Tätigkeit als Arbeitnehmer
gehandelt. Die Zeit stelle daher ebenso wie die bisherige berufliche Tätigkeit als
Berufsschullehrer eine Pflichtbeitragszeit dar. Dass sich seine Arbeitsaufgabe geändert
habe, ändere nichts an der eigentlichen Struktur des Arbeitsvertrages und damit an der
Ableistung von Pflichtbeitragszeiten. Auch habe er – anders als Delegierte aus den
Genossenschaften - kein Stipendium erhalten. Die Differenzen zwischen dem Rat des
Kreises L und dem delegierenden Rat des Bezirkes seien dahin beigelegt worden, dass
sein ehemaliger Arbeitgeber – der Rat des Kreises L – die Gehaltszahlungen während der
Teilnahme an dem Lehrgang übernommen habe. Weiter habe Frau Professor Dr. S
bestätigt, dass er während des Zeitraums der Weiterbildung an der Hochschule für LPG
M sein Gehalt als Lehrer weiterbezahlt bekommen habe.
Mit Urteil vom 06. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht vorlägen. Es sei nicht
erwiesen, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 1975 eine
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt habe, was nach den Grundsätzen der
objektiven Beweislast zu seinen Lasten gehe. Insbesondere aufgrund der
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objektiven Beweislast zu seinen Lasten gehe. Insbesondere aufgrund der
Entgeltbescheinigung des Oberschulamtes L und den Erklärungen des Klägers im
Schreiben vom 25. September 2000 erscheine es wahrscheinlicher, dass der Kläger im
fraglichen Zeitraum kein Gehalt von seinem bisherigen Arbeitgeber bezogen, sondern
entsprechend den Teilnehmern aus LPG ein Sonderstipendium in Höhe seines bisherigen
Arbeitsentgeltes bezogen habe. Die Zahlung eines Stipendiums stelle aber keine
Gehaltszahlung im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG dar.
Gegen dieses ihm am 25. November 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.
Dezember 2003 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er rügt, das
Sozialgericht habe dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht genüge getan und die
vorliegenden Unterlagen sowie seine Angaben fehlerhaft gewürdigt. Da feststehe, dass
sein Arbeitsverhältnis mit dem Rat des Kreises L bis zum 31. Mai 1975 fortbestanden
habe, sei auch davon auszugehen, dass der daraus resultierende Lohnanspruch erfüllt
worden sei. Andernfalls hätten Anhaltspunkte für eine vom Üblichen abweichende
Vorgehensweise vorliegen müssen. Hingegen gäbe es für die Zahlung eines
Sonderstipendiums keinerlei Hinweise. Auch aus seinen Angaben ergäben sich derartige
Anhaltspunkte gerade nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2003 aufzuheben und die
Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. September 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. August 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Januar
bis zum 31. Mai 1975 als Zugehörigkeitszeit zum System der zusätzlichen
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen
und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des
Sozialgerichts Berlin ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 28.
September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2001 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf
Feststellung der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 1975 als Zeit der Zugehörigkeit zu
einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG stellt der Versorgungsträger in einem dem
Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149
Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlichen Verfahren
einzelne Daten verbindlich fest, die für die spätere Feststellung des Wertes der Rente
oder der Anwartschaften nach dem SGB VI von Bedeutung sein können. Davon, dass er
im hiesigen Verfahren die streitgegenständliche Zeit zu Unrecht nicht als Beitragszeit
festgestellt hätte, vermochte der Senat sich nicht zu überzeugen.
Unstreitig hat der Kläger zum 01. August 1991 eine Versorgungsberechtigung im Sinne
des § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt, sodass er dem persönlichen Anwendungsbereich des
AAÜG unterfällt. Es stellt sich daher allein die Frage, ob er im Zeitraum vom 01. Januar
bis zum 31. Mai 1975 die Voraussetzungen für die positiven Feststellungen von
Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem erfüllt hat. Maßgebend ist
insoweit § 5 AAÜG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu
einem Sonderversorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt
worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Das Vorliegen einer – hier
allein in Betracht kommenden - Beschäftigung beurteilt sich bei Sachverhalten, die sich
historisch während und nach Maßgabe der Geltung von Bundesrecht entwickelt haben,
nach § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli
2003 – B 4 RA 40/02 R – SozR 4-8570 § 5 Nr. 1). Danach ist Beschäftigung die
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2003 – B 4 RA 40/02 R – SozR 4-8570 § 5 Nr. 1). Danach ist Beschäftigung die
nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebende
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen
(Direktionsgewalt des Arbeitgebers) und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Unternehmens des Arbeitgebers. Ob der Kläger im fraglichen Zeitraum in diesem Sinne
noch einer Beschäftigung beim Rat des Kreises L nachgegangen ist, erscheint durchaus
zweifelhaft, auch wenn sein Arbeitsverhältnis mit diesem – wie dem Auflösungsvertrag
zum 31. Mai 1975 zu entnehmen ist – formal weiter bestanden hat. Denn dass er – wie
er im Klageverfahren behauptet hat - auf Anweisung des Rates des Kreises L an dem
Lehrgang teilgenommen habe und sich dadurch lediglich seine Arbeitsaufgabe und sein
Einsatzort geändert hätten, nicht aber die eigentliche Struktur seines Arbeitsvertrages,
ist durchaus fraglich. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, dass die Teilnahme an dem
Lehrgang Ausfluss der Anstellung des Klägers beim Rat des Kreises L und er während
der Teilnahme noch in den Arbeitsprozess an der Berufsschule einbezogen gewesen ist.
Nach seinen eigenen Bekundungen im Verwaltungsverfahren diente der postgraduale
Lehrgang nämlich gerade nicht seiner Arbeit als Berufsschullehrer beim Rat des Kreises
L, sondern der Vorbereitung seiner sich daran anschließenden wissenschaftlichen
Tätigkeit, sodass der Rat des Kreises L mangels Abstimmung zwischen den beteiligten
Ministerien auch die weitere Gehaltszahlung verweigert habe.
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger im fraglichen Zeitraum einer
Beschäftigung nachgegangen ist oder die Teilnahme an dem postgradualen Lehrgang
nicht vielmehr den Charakter einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme hatte. Denn ob die
Tatbestandsvoraussetzungen für die Gleichstellung mit rentenrechtlichen
Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, hängt nicht nur davon ab, ob der Betroffene eine
Beschäftigung ausgeübt hat, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst
war. Weiter ist vielmehr erforderlich, dass die Beschäftigung entgeltlich war. Denn obwohl
§ 5 AAÜG dies nicht ausdrücklich sagt, folgt dies aus der Gleichstellung mit
Pflichtbeitragszeiten sowie aus der Funktion der §§ 5 bis 8 AAÜG, die Überleitung des
SGB VI auch auf zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des
Beitrittsgebietes überführte Renten zu regeln. Für die Bewertung der vom SGB VI
geforderten - hier fiktiven - Vorleistung für die Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland kommt es dabei allein auf die Verdienste aus der so genannten
Systembeschäftigung an. Nach Bundesrecht ist die Entgeltzahlungspflicht eine
Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Zu ihrer Erfüllung kann er sich
grundsätzlich auch Dritter bedienen. Eine Entgeltlichkeit der Beschäftigung ist dabei
dann anzunehmen, wenn der DDR-Arbeitgeber weiterhin dafür Gehalt gezahlt hat bzw.
nach DDR-Vorgaben hätte zahlen müssen, wenn ein Dritter (z.B. der Staat) die
Zahlungen übernommen hätte oder wenn der Kläger darin eingewilligt hätte, dass ein
Dritter an Stelle des Arbeitgebers das Gehalt – unter Umständen mit niedrigerem
Betrag - zahlen sollte. Wenn aber nach den Gegebenheiten des Einzelfalles oder
hilfstatsächlich nach den allgemeinen Vorgaben in der DDR die Zahlungen von dritter
Seite nicht die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber bewirken oder ersetzen sollten,
sondern anderen Zwecken als denen des Arbeitsentgelts dienten, waren sie kein Entgelt
im Sinne von § 5 AAÜG, also kein Arbeitsverdienst aus der Systembeschäftigung (vgl.
BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 40/02 R – SozR 4-8570 § 5 Nr. 1).
Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin wie zuvor auch schon die Beklagte davon
ausgegangen, dass hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Kläger
im fraglichen Zeitraum – wenn überhaupt - einer Beschäftigung nachgegangen ist, für
die ihm Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Denn dass der Rat des Kreises L – wie der
Kläger inzwischen glauben machen will – sein Gehalt weitergezahlt hat, kann nach dem
Ergebnis der Ermittlungen nicht angenommen werden. Der Versicherungsausweis des
Klägers weist lediglich bis zum 31. Dezember 1974 einen beitragspflichtigen
Bruttoverdienst für eine Beschäftigung als Berufsschullehrer beim Rat des Kreises L und
dann wieder einen beitragspflichtigen Bruttoverdienst für eine Tätigkeit als
wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule für LPG in M ab dem 01. Juni 1975 aus.
Für die hier streitgegenständlichen Monate vom Januar bis Mai 1975 enthält er als
Eintrag jedoch lediglich „Postgraduale Weiterbildung“ und „Pauschalversicherung“. Eine
Gehaltszahlung lässt sich dem jedoch gerade nicht entnehmen. Soweit der Kläger
behauptet, die Eintragung sei falsch und erst nachträglich von seinem späteren
Arbeitgeber vorgenommen worden, ist dies eine unbewiesene Behauptung, die keine
andere Bewertung rechtfertigt. Im Gegenteil steht die Eintragung mit den
Bescheinigungen über Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Oberschulamtes bzw.
Regionalschulamtes L vom 08. Oktober 1996 bzw. 08. August 2001 in Einklang, in denen
eine Gehaltszahlung und eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für
Pädagogen lediglich bis zum 31. Dezember 1974 bescheinigt wird. Soweit der Kläger
weiter meint, mit der Erklärung der Frau Prof. Dr. S vom 26. März 1992 sei die
Gehaltszahlung durch den Rat des Kreises L bewiesen, geht dies fehl. Diese hat zwar
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Gehaltszahlung durch den Rat des Kreises L bewiesen, geht dies fehl. Diese hat zwar
angegeben, dass dem Kläger während der Teilnahme an dem postgradualen Lehrgang
den staatlichen Regelungen entsprechend als Lehrer einer Betriebsberufsschule sein
Gehalt weitergezahlt worden sei. In ihrem Anschreiben vom selben Tage, mit dem sie die
vorgenannte Erklärung an den Kläger übersendet hat, hat sie hingegen ausgeführt, dass
sie ihm lediglich die Teilnahme an dem Lehrgang bestätigen und einen Abzug über die
damaligen gehaltlichen Regelungen für Lehrgangsteilnehmer übergeben könne, ihr
hingegen gerade keine Unterlagen über ein gezahltes Einkommen vorlägen. Und in der
Tat erhielten zwar nach den Regelungen zur Finanzierung der Aufwendungen der
Teilnehmer an dem fünfmonatigen Intensivlehrgang vom 06. Januar bis zum 29. Mai
1975 Delegierte aus volkseigenen Betrieben, staatlichen und wirtschaftsleitenden
Organen und staatlichen Einrichtungen von ihrer Dienststelle ihr Gehalt in der bisherigen
Höhe weiter, während Delegierten aus LPG und kooperativen Einrichtungen durch die
Hochschule ein Sonderstipendium in Höhe ihres bisherigen durchschnittlichen
Bruttoeinkommens gewährt wurde, was – den Mutmaßungen der Hochschullehrerin
entsprechend - tatsächlich erwarten ließe, dass der Kläger sein Gehalt vom Rat des
Kreises L weiterbezogen hat. Dagegen spricht jedoch neben den bereits erwähnten
fehlenden Eintragungen im Sozialversicherungsausweis und Bescheinigungen ganz
maßgeblich der ursprüngliche Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren. Denn dort
hat er selbst in seinem Schreiben vom 25. September 2000 angegeben, dass seine
damalige Dienststelle, der Rat des Kreises L, die Gehaltszahlung verweigert habe, weil
die Teilnahme nicht zwischen den beiden involvierten Ministerien abgestimmt gewesen
sei, woraufhin er wie Teilnehmer aus den LPG behandelt worden sei. Danach wäre indes
zu vermuten, dass ihm ein Stipendium gewährt worden ist. Seine jetzigen Bemühungen,
sich an dieser Erklärung nicht festhalten zu lassen bzw. ihr eine völlig andere Bedeutung
zu verleihen, sind zur Überzeugung des Senats lediglich als Versuch zu werten, die vom
Sozialgericht Berlin völlig zu Recht aufgezeigten Widersprüche zwischen dem
ursprünglichen Vorbringen und dem Klagevortrag zu rechtfertigen, führen jedoch nicht
zu einer anderen Wertung.
Im Übrigen spricht auch keine Vermutung für die Richtigkeit der jetzigen Angaben des
Klägers. Im Gegenteil war der Erhalt eines versicherungs- und beitragspflichtigen
Verdienstes während eines Studiums in der DDR durchaus nicht die Regel. Der Student
war zwar während des Studiums versicherungspflichtig; ein ihm gewährtes Stipendium
unterlag hingegen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (vgl. BSG a.a.O.).
Da der Kläger im fraglichen Zeitraum nach seinem Sozialversicherungsausweis zwar kein
beitragspflichtiges Bruttoeinkommen erzielt hat, jedoch pauschal versichert war, spricht
hier viel für die bereits vom Sozialgericht Berlin geäußerte Vermutung, dass dem Kläger
– von welcher Seite auch immer – während des postgradualen Lehrgangs ein Stipendium
gewährt worden ist. Eben dies hat letztlich auch der Kläger noch im
Verwaltungsverfahren angenommen, indem er dargelegt hat, dass er aufgrund der
Weigerung des Rates des Kreises L, sein Gehalt fortzuzahlen, wie ein Teilnehmer aus den
LPG behandelt worden sei. Diese Teilnehmer haben aber nach den Regelungen zur
Finanzierung der Aufwendungen der Teilnehmer für den fraglichen Intensivlehrgang von
der Hochschule gerade nicht mehr ihr Gehalt, sondern ein Sonderstipendium in Höhe
ihres bisherigen durchschnittlichen Bruttoeinkommens erhalten. Ein solches Stipendium
stellt sich jedoch nicht als Gegenleistung für eine Arbeitstätigkeit dar, sondern dient
dazu, den Lebensunterhalt der Teilnehmer und ihrer Familienangehörigen während der
Maßnahme sicher zu stellen und ihnen damit die Teilnahme überhaupt zu ermöglichen.
Das erforderliche synallagmatische Verhältnis vermag der Senat jedoch nicht zu
erkennen.
Anderes kann schließlich auch nicht daraus folgen, dass der Kläger der Bescheinigung
der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften vom 15. November 1990 zufolge in der
Zeit vom 01. April 1971 bis zum 01. Juni 1975 einen monatlichen Bruttoverdienst von
820,00 DM, für die Zeit ab dem 01. Juni 1975 dann einen kontinuierlich steigenden
Verdienst von 1.200,00 DM aufwärts erhalten hat. Dies kann nichts über ein
Arbeitsentgelt aus einer Systembeschäftigung für Januar bis Mai 1975 aussagen, da
auch die vier Jahre davor angeblich Bruttoverdienste zugeflossen sind. In dieser Zeit war
der Kläger jedoch nicht – jedenfalls nicht hauptberuflich – bei der Akademie der
Landwirtschaftswissenschaften beschäftigt. Im Übrigen enthält sein
Sozialversicherungsausweis auch keine entsprechenden Eintragungen.
Anlass zu weiteren Ermittlungen sieht der Senat nicht. Die zuständigen Stellen bzw. ihre
Rechtsnachfolger sind bereits befragt worden. Diese haben in dem von der Beklagten
inzwischen festgestellten Umfang entgeltliche Beschäftigungen des Klägers bestätigt.
Weitere von dem Kläger initiierte Anfragen insbesondere bei der D. GmbH sind erfolglos
geblieben. Sonstige Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
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Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1
und 2 SGG nicht vorliegt.
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