Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.09.2003
LSG Berlin und Brandenburg: eidesstattliche erklärung, soziale sicherheit, hochschule, glaubhaftmachung, rumänien, avg, altersrente, wahrscheinlichkeit, wartezeit, nachkriegszeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 08.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 11 RA 1651/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 19/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zulassung des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und
die Gewährung von Altersrente.
Der 1921 in R/Rumänien geborene Kläger lebt seit Oktober 1951 in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und
gehört zum Personenkreis der vom Nationalsozialismus Verfolgten.
Der Kläger hatte bei der Beklagten bereits im Januar 1979 einen Kontenklärungsantrag gestellt und vorgetragen, nach
dem Schulabschluss 1940 bis zum Verfolgungsbeginn im Juni 1941 als Statistiker bei dem S C und nach der
Verfolgung von 1947 bis 1951 als Sportjournalist für die rumänische Zeitung "Sp p" in W gearbeitet zu haben
(Korrespondentenausweis Nr. vom 1. August 1947). Ein in W im Jahre 1946 aufgenommenes Studium an der
Hochschule für W habe er 1948 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Anfragen der Beklagten nach
Unterlagen über die behaupteten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten in Rumänien bzw. Österreich waren ergebnislos
geblieben.
Der Kläger beantragte im November 1996 die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 8 des
Schlussprotokolls (SP) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über Soziale
Sicherheit (DASVA), eingefügt durch das 2. Zusatzabkommen vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II, S. 301) zum
DASVA, in Kraft getreten am 1. Mai 1996 (Bekanntmachung BGBl. 1996 II, S. 968), und die Gewährung von
Altersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Er trug ergänzend
vor, von Mai 1945 bis Juni 1947 für mehrere Ärzte in B gegen Zahlung eines Gehaltes als Einkäufer für Medikamente
in W tätig gewesen zu sein. Auf der Gehaltsliste dieser Ärzte sei er als Buchhalter eingetragen gewesen (schriftliche
Erklärung des Dr. L O vom 5. Februar 1997). Ab Juli 1947 sei er dann in W geblieben und habe für die rumänische
Sportzeitung gearbeitet. Das Gehalt hierfür sei aber in B "geblieben", weil er - der Kläger - nicht mehr nach Rumänien
zurückgekehrt sei. Er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) an.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente und die Zulassung des
Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 8 SP-DASVA unter Vormerkung von Beitragszeiten nach dem
FRG vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1941 und vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1947 ab. Im Widerspruchsverfahren legte
der Kläger schriftliche Erklärungen vor, und zwar von T L vom 9. März 1998, von R und H K vom 18. März 1998, von
A H vom 24. März 1998, von S E vom 12. März 1998, von H G vom 12. März 1998 und von Dr. L O vom 13. März
1998. Auf diese Erklärungen wird Bezug genommen.
Nach Beiziehung der Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung in S über den Kläger (VA Nr. ), in der
sich u.a. eidesstattliche Erklärungen des Klägers vom 9. Juni 1958 und vom 26. Oktober 1964 sowie der vom Kläger
ausgefüllte Fragebogen zu Schaden an Körper oder Gesundheit befinden, wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 zurück.
Im sich anschließenden Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide zu verurteilen, die Zeiten von Juli 1940 bis Juni 1941, von Mai 1945 bis Juni 1947 und von August 1947
bis September 1951 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten sowie die Zeit von Juli 1941 bis Januar 1945 als
Ersatzzeit festzustellen, ihn zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen und ihm nach erfolgter
Nachentrichtung eine Rente ab dem 1. Juli 1990 zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Urteil
vom 11. Januar 2002 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe
keinen Anspruch auf Rente, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Die geltend gemachten Beitragszeiten im
Sinne des § 15 FRG von Juli 1940 bis Juni 1941, Mai 1945 bis Juni 1947 und August 1947 bis September 1951 seien
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Zwar habe der Kläger dem dSK zum Zeitpunkt der
nationalsozialistischen Einflussnahme auf sein Heimatgebiet im Jahr 1941 angehört. Es sei aber nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in den in Rede stehenden Zeiträumen
versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt habe, für die Beiträge entrichtet worden seien. Im Gegensatz zu
seinem Vorbringen im Klageverfahren habe der Kläger im Entschädigungsverfahren seinerzeit angegeben, in C bis
zum Verfolgungsbeginn Biologie studiert und keinerlei Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit erzielt zu haben. Die
Tätigkeit beim S in C habe der Kläger erstmals im Kontenklärungsverfahren behauptet, ohne dass er sich bislang zu
den Widersprüchen zu seinem Vorbringen im Entschädigungsverfahren geäußert habe. Gleiches gelte für die
behauptete Tätigkeit von Mai 1945 bis Juni 1947 als Medikamenteneinkäufer. Aus den Entschädigungsakten ergebe
sich, dass der Kläger seinen Aufenthalt jedenfalls ab Herbst 1946 in W gehabt habe. Damals habe der Kläger zudem
angegeben, 1945 nur wenige Monate in B gewesen und sodann nach B gegangen zu sein, von wo aus er nach W
weitergereist sei. Im Übrigen habe sich auch der Zeuge Dr. O widersprüchlich zu dieser Tätigkeit geäußert. Auch für
die behauptete Tätigkeit als Korrespondent für eine rumänische Sportzeitung von August 1947 bis September 1951
könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Beitragsentrichtung ausgegangen werden. Es sei nicht
glaubhaft, dass der Kläger von 1947 bis 1951 für diese Zeitung gearbeitet habe, ohne jemals ein Entgelt hierfür
erhalten zu haben. Mangels Versicherteneigenschaft des Klägers komme eine Anrechnung von Ersatzzeiten nicht in
Betracht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im Wesentlichen weiter. Er trägt vor: Das SG sei von falschen
Tatsachen ausgegangen. Er habe im Entschädigungsverfahren lediglich angegeben, zum Zeitpunkt des sowjetischen
Einmarsches im Juli 1940 an der Universität zum Biologiestudium eingeschrieben gewesen zu sein. Dieses habe er
aber nach zwei Monaten sprachbedingt abbrechen müssen. Im Übrigen hätte das SG die historischen Wirren in der
Nachkriegszeit berücksichtigen müssen. Die Arbeit bei Dr. M O von 1945 bis 1947 habe ihm der Zeuge Dr. O
verschafft. Für Dr. M O habe er - der Kläger - seinerzeit in B alle Praxisarbeiten verrichtet und sei als Einkäufer für
Medikamente tätig gewesen.
Nachdem der Kläger erklärt hat, dass die Vormerkung von Ersatzzeiten in diesem Verfahren nicht mehr geltend
gemacht werde, beantragt er,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 1998 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn zur
Nachentrichtung von Beiträgen nach der Nr. 8 des Schlussprotokolls zum deutsch-amerikanischen
Sozialversicherungsabkommen zuzulassen und ihm ab 1. Juli 1990 Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat im Wege der Rechtshilfe die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in M und T um die
uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. O und L ersucht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Vernehmungsprotokolle der Generalkonsulate in T und M vom 18. Februar 2003 und 24. Februar 2003 Bezug
genommen. Der Kläger hat sich zur Beweisaufnahme mit Schreiben vom 21. April 2003 geäußert; hierauf wird Bezug
genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen,
den sonstigen Akteninhalt und den Inhalt der Akte des Amtes für Wiedergutmachung in S (VA Nr. ) Bezug
genommen.
Die Akte der Beklagten, die Akten des Amtes für Wiedergutmachung in S für den Kläger (VA Nr. ) und den Zeugen Dr.
O (VA Nr. ), die Akte der Bezirksregierung D, Abteilung Wiedergutmachung, für den Zeugen H (Az. ) und die
Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach der Nr. 8 SP-DASVA
und auf Gewährung von Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Regelaltersrente (vgl. zur Begrifflichkeit § 300 Abs. 4 Satz 2
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -SGB VI-), den er auch bei einer noch durchzuführenden
Nachentrichtung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. Mai
2003 - B 4 RA 6/03 R - nicht veröffentlicht) verfolgen kann, richtet sich noch nach den bis 31. Dezember 1991
geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Der Kläger hatte
einen Rentenantrag zwar frühestens im November 1996 gestellt. Im Hinblick auf die seinerzeit beantragte Zulassung
zur Nachentrichtung nach Nr. 8 SP-DASVA kommen aber Rentenleistungen bei Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen bereits ab 1. Juli 1990 in Betracht (vgl. Nr. 8 Buchst. i Satz 2 SP-DASVA).
Nach Nr. 8 Buchst. a SP-DASVA können die in Artikel 3 Buchst. a bis c DASVA bezeichneten Personen, die bis zu
dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,
dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum
Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen
Rentenversicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder
Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Gemäß § 17a FRG finden die Vorschriften des FRG
Anwendung auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr
jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im
Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum
Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG
verlassen haben. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nachentrichtungsanspruch liegen indes nicht vor,
weil für den Kläger ungeachtet dessen, ob er die persönlichen Anrechnungsvoraussetzungen des § 17a FRG erfüllt,
durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht "erstmals" Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu
berücksichtigen sind. Der Kläger hat infolgedessen gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Regelaltersrente
gemäß § 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 AVG, weil mangels anrechenbarer Versicherungszeiten in der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung die hierfür erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist und auch
nicht im Wege zulässiger Nachentrichtung erfüllt werden kann.
Die von dem Kläger behaupteten Beitragszeiten vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1942, vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni
1947 und vom 1. August 1947 bis 30. September 1951 sind weder nachgewiesen noch im Sinne des § 4 Abs. 1 FRG
glaubhaft gemacht. Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen
zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG).
Entgeltliche und damit versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse des Klägers in den in Rede stehenden
Zeiträumen, für die Beiträge zu einem Sozialversicherungsträger abgeführt wurden, sind nicht ausreichend glaubhaft
gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das Vorliegen der Voraussetzungen der geltend gemachten
Beitragszeiten nicht überwiegend wahrscheinlich. Nichts anderes gilt für das Vorliegen von Beschäftigungszeiten im
Sinne von § 16 Abs. 1 FRG.
Beitragsnachweise für den streitigen Zeitraum liegen nicht vor. Auch die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten ist
nicht gelungen. Denn die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur rumänischen Sozialversicherung oder der Abzug eines
Beitragsanteiles vom Gehalt ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Es lässt sich mit der erforderlichen
Sicherheit bereits nicht feststellen, ob der Kläger in den gesamten hier in Rede stehenden Zeiträumen überhaupt
entgeltlichen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nachging. Eine Glaubhaftmachung scheitert im
Wesentlichen schon an dem widersprüchlichen Gesamtvorbringen des Klägers. Dieses kann grundsätzlich nur dann
Grundlage einer Glaubhaftmachung sein, wenn es widerspruchsfrei und in sich sowie im Hinblick auf die besonderen
historischen Zeitumstände schlüssig ist. Dies erfordert ein durchgängig stimmiges eigenes Vorbringen, beginnend mit
den ersten festgehaltenen Angaben noch in der Kriegszeit und der frühen Nachkriegszeit, insbesondere im
Entschädigungsverfahren. Vorliegend sind die Widersprüche im Gesamtvorbringen des Klägers unauflösbar. Im
Entschädigungsverfahren hatte der Kläger in seinem Antrag auf Wiedergutmachung von Schaden an Körper oder
Gesundheit am 6. Oktober 1964 erklärt, bei Verfolgungsbeginn keinen Beruf ausgeübt und auch keine eigenen
Einkünfte gehabt zu haben, da er Student gewesen sei und die Eltern eine gutgehende Strickfabrik besessen hätten.
Er sei bis zur Verfolgung Biologiestudent gewesen und habe das Studium dann verfolgungsbedingt abbrechen müssen
(eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 26. Oktober 1964). Nunmehr hat der Kläger im Verwaltungs- und
gerichtlichen Verfahren vorgetragen, von Juli 1940 bis Juni 1941 als Statistiker bei dem S C gearbeitet zu haben.
Abgesehen davon, dass die Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren im historischen Umfeld und infolge
ihrer Zeitnähe durchaus als glaubhaft anzusehen sind, sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar, weshalb der
jetzigen Version des Klägers mehr Glauben geschenkt werden sollte. Dies gilt um so mehr, als die Zeugin L
anlässlich ihrer persönlichen Vernehmung beim Generalkonsulat T ausgesagt hat, über Arbeitstätigkeiten des Klägers
nach Abschluss seiner Schulausbildung keine Angaben machen zu können. Keine andere Beurteilung folgt auch aus
der jetzt anlässlich seiner persönlichen Vernehmung gemachten Aussage des Zeugen Dr. O, er habe mit dem Kläger
in den Jahren 1940 bis 1941 gemeinsam im S C - und zwar täglich und vollschichtig - gearbeitet. Der Senat kann sich
des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich insoweit um mit dem Kläger abgesprochene Einlassungen des Zeugen
handelt. Denn der Zeuge Dr. O ist vom Kläger im Verlauf des Gesamtverfahrens ausdrücklich nur als Zeuge für die
behauptete Tätigkeit des Klägers als Medikamenteneinkäufer von Mai 1945 bis Juni 1947 benannt worden. Zudem
hatte der Zeuge Dr. O auch in seinem Entschädigungsverfahren keine Berufstätigkeit vor dem Beginn der
nationalsozialistischen Verfolgung angegeben, sondern erklärt, bis Juli 1941 Medizinstudent gewesen zu sein.
Lediglich für die Zeit nach Verfolgungsbeginn findet sich in den Entschädigungsakten des Zeugen Dr. O eine
Bescheinigung eines Gendarmeriepostens in Rumänien vom März 1942, in der sich der Hinweis "Sanitäter" befindet.
Zu dieser Zeit lebte der Zeuge Dr. O mit seiner Familie aber bereits im Ghetto.
Auch für die Zeiträume nach der Verfolgung vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1947 und 1. August 1947 bis 30. September
1951 ist nicht von der Glaubhaftmachung versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und einer
entsprechenden Beitragsentrichtung auszugehen. Auch im Hinblick auf diese Zeiträume sind die jetzigen Angaben
des Klägers mit seinen Einlassungen zu den Aufenthaltsorten im Entschädigungsverfahren zumindest für die bis Juni
1947 behauptete Tätigkeit in B nicht in Einklang zu bringen. Im Entschädigungsverfahren hatte der Kläger erklärt, sich
von März 1944 bis Januar 1945 in Russland, im Januar 1945 10 Tage in C, dann bis Mitte 1945 in B und ab Mitte
1945 bis September 1951 in W aufgehalten zu haben. Im Juni 1958 hatte der Kläger zeitnäher noch behauptet, nach
dem Aufenthalt in B bis Oktober 1946 in B und erst dann in W gewesen zu sein. Selbst wenn unter Berücksichtigung
der behaupteten Tätigkeit als Medikamenteneinkäufer bis Juni 1947 von wechselnden Aufenthaltsorten des Klägers
auszugehen wäre, ist weder ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis noch die Entrichtung von Beiträgen zur
Sozialversicherung als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Denn zum einen hat selbst der Zeuge Dr. O
ausgesagt, dass auf Grund der damals herrschenden, ungeregelten Verhältnisse seines Wissens keine
Sozialversicherungsbeiträge an irgendeine Stelle abgeführt worden seien. Zum anderen ist in Anbetracht der von dem
Kläger zunächst behaupteten Tätigkeiten für verschiedene Ärzte nicht auszuschließen, dass es sich hierbei nicht um
ordentliche, d.h. abhängige Beschäftigungsverhältnisse handelte, sondern um die Verrichtung von Tätigkeiten
innerhalb eines anderen rechtlichen Rahmens, möglicherweise gar um eine selbständige Tätigkeit.
Die Beschäftigung als Sportkorrespondent als solche in W dürfte zwar zumindest ab 1. August 1947 glaubhaft
gemacht sein. Indes ist auch insoweit eine Beitragsentrichtung schon deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil
der Kläger selbst vorgetragen hat, dass ein Entgelt gar nicht geflossen sei. Aus diesem Grunde habe er
Gelegenheitsarbeiten annehmen müssen, um Geld zum Überleben zu verdienen. Ferner bestehen Bedenken, ob der
Kläger im Hinblick auf seine im Entschädigungsverfahren behauptete Staatenlosigkeit von 1944 bis 1951 überhaupt
die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei der rumänischen
Pensionskasse für Journalisten erfüllt hatte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in dem
angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 unter Nr. 3 wird gemäß den §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
abgesehen. Auch die Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit nach § 16 Abs. 1 FRG kommt für die Tätigkeit als
Sportjournalist nicht in Betracht. Die Gleichstellung mit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der
Bundesrepublik Deutschland setzt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 FRG voraus, dass die Beschäftigung nach dem am 1.
März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte,
wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre. Nach § 4 Abs. 1
Nr. 3 AVG in der am 1. März 1957 geltenden Fassung war aber versicherungsfrei, wer während der Dauer seines
Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen Ausbildung
dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt war. Der Kläger hat im Kontenklärungsverfahren vorgetragen, von 1946
bis 1949 an der Hochschule für W in W immatrikuliert gewesen zu sein. Diese Angaben werden durch in der
Entschädigungsakte befindlichen Immatrikulationsbescheinigungen der T Hochschule in W vom 16. November 1946
und der Hochschule für W vom 21. April 1948 gestützt. Wann dieses Studium konkret endete, ist ebenso wenig
feststellbar wie die vom Kläger behauptete Fortdauer der Tätigkeit als Sportjournalist bis 1951, die er in seinem
Rentenantragsschreiben vom November 1996 zunächst selbst auf die Zeit von 1947 bis 1949 und in seiner
schriftlichen Erklärung vom 2. April 1997 auf die Zeit von 1947 bis 1950 datiert hatte.
Auch die schriftlichen Erklärungen der Zeugen K, H, E und G sind nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere
Beurteilung herbeizuführen. Die genannten Zeugen bestätigen dort zwar teilweise die von dem Kläger behaupteten
Tätigkeiten von Juli 1940 bis Juni 1941 und von Mai 1945 bis Juni 1947. Setzt aber ein Antragsteller - wie hier der
Kläger - bereits mit seinem Gesamtvorbringen Widersprüche, die praktisch nicht auflösbar sind, dann lässt sich auch
durch schriftliche Zeugenerklärungen nicht zweifelsfrei feststellen, ob nun die im Rentenverfahren gemachte oder die
gegenteilige Version im Entschädigungsverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Ein beweisrechtlich relevantes
Überwiegen ist in diesem Fall schon aus in der Person des Klägers bzw. Antragstellers liegenden Gründen
ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.