Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2002

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, zusatzprotokoll zur emrk, ablauf der frist, zugehörigkeit, europäische menschenrechtskonvention, juristische person, invalidität, gleichstellung, zuwendung, zustellung

1
2
3
4
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 6 RA 55/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, § 5 AAÜG, Art 3 Abs 1
GG, Art 14 Abs 1 GG
Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
Ballettmitglieder
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05.
Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche
Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt,
die Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung
einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der
DDR (bbZ), eingeführt mit Wirkung vom 01. September 1976, für die Zeit vom 01.
August 1984 bis zum 30. Juni 1990 sowie der während diesen Zeitraums tatsächlich
erzielten Entgelte.
Nach bestandener Abschlussprüfung als Bühnentänzerin war die geborene Klägerin vom
01. August 1961 bis zum 31. Juli 1984 bei der Deutschen Staatsoper B beschäftigt als
Gruppentänzerin, Tänzerin solo mit Gruppe, Solotänzerin (1967 bis 1982),
Repetitionsballettmeisterin für Gruppe (01. August 1982 bis 31. Juli 1983) und zuletzt als
Qualifizierungsassistentin. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf wurde ihr ab
dem 01. August 1982 bis zum 31. Dezember 1991 eine bbZ in Höhe von 800,00 Mark
der DDR (M) bzw 800,00 DM monatlich gewährt. Der wegen der Einstellung dieser
Leistung beim Sozialgericht (SG) Berlin anhängige Rechtsstreit war an das Arbeitsgericht
Berlin verwiesen worden. Von 1985 bis 1990 war die Klägerin selbstständig als
„Ballettmeisterin/Händlerin mit Tierfutter“ tätig (Bescheinigung des Finanzamtes
Treptow/Köpenick vom 19. Januar 1993).
Mit Bescheid vom 13. Juni 1995 hatte die Beklagte den Zeitraum vom 01. August 1961
bis zum 31. Juli 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bzw zur Altersversorgung der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen –
AVI – und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt;
Tatbestandsvoraussetzungen für eine besondere Beitragsbemessungsgrenze hat sie
nicht festgestellt (§§ 5 ff Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG-).
Der am 19. April 1996 gestellte Überprüfungsantrag, mit dem die Klägerin später nur
noch geltend machte, ihre in der DDR erworbenen Ansprüche seien nicht hinreichend
berücksichtigt worden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1996,
Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 1997 - S 10 An 176/97-; Urteil des
Landessozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2000 – L 17 RA 122/97 - und Beschluss des
Bundessozialgerichts vom 15. Februar 2001 – B 4 RA 46/00 B -).
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 19. März 2001 beantragte die Klägerin erneut
die Überprüfung des Bescheides vom 13. Juni 1995 mit der Begründung, die
Neuregelungen durch das AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG) vom 11. November
1996 seien nicht berücksichtigt. Die Zeit vom 01. August 1984 bis zum 30. Juni 1990 sei
rechtsfehlerhaft nicht als Zeit der Mitgliedschaft in dem Altersversorgungssystem der
Ballettmitglieder ausgewiesen worden. Zudem setze der Überführungsbescheid die
verfassungs- und menschenrechtswidrige Systementscheidung des
Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) um. Mit Bescheid vom 26. Juli 2001, bestätigt durch
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) um. Mit Bescheid vom 26. Juli 2001, bestätigt durch
Widerspruchsbescheid vom 26. September 2001, lehnte die Beklagte eine Rücknahme
des Bescheides vom 13. Juni 1995 mit der Begründung ab, die darin getroffenen
Feststellungen seien rechtmäßig. Weder seien Tatsachen vorgetragen noch
irgendwelche Beweismittel vorgelegt worden, die geeignet wären, eine günstigere
Entscheidung zu treffen.
Mit ihrer Klage vor dem SG Berlin hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die
Beklagte habe auch die Zeit vom 01. August 1984 bis zum 30. Juni 1990 zur
zusätzlichen Altersversorgung für Ballettmitglieder auszuweisen. Insoweit seien die
einschlägigen Regelungen, insbesondere §§ 252 a und 309 des Sechsten
Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie § 5 Abs 1 und Ziff 17 der Anlage I zum AAÜG nicht
berücksichtigt worden. Mit Gerichtsbescheid vom 05. Juni 2002 hat das SG die Klage
abgewiesen. Der Bescheid vom 13. Juni 1995 sei rechtmäßig, da weitere Zeiten der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder an staatlichen
Einrichtungen nicht aufzunehmen seien. So fehle es für den Zeitraum vom 01. August
1984 bis zum 30. Juni 1990 an einer entsprechenden entgeltlichen Beschäftigung als
Tänzerin an staatlichen Einrichtungen. Dies sei jedoch Voraussetzung für die
Feststellung einer Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, was sich insbesondere auch
aus der amtlichen Begründung zu § 5 Abs 1 Satz 3 des AAÜG-ÄndG (BT-Drucksache
13/4587 Seite 9) ergebe. Im Übrigen sei die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom
18. Dezember 1996 unzulässig, weil das Verfahren gegen diesen Widerspruchsbescheid
bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und der Überprüfungsantrag vom 19. März 2001
den Ausgangsbescheid vom 13. Juni 1995 betreffe.
Mit ihrer Berufung führt die Klägerin aus, auch der Zeitraum des Bezugs der bbZ als
besondere Art einer spezifischen Berufsunfähigkeitsrente in der DDR sei als
Mitgliedschaftszeit anzuerkennen. Dies ergebe sich aus §§ 252 a und 309 Ziff 2 SGB VI.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juni 2002 sowie den Bescheid
vom 26. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides vom 13.
Juni 1995 auch die Zeit vom 01. August 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder an staatlichen
Einrichtungen der DDR sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den von der Klägerin verfolgten Anspruch nicht für gegeben. Zeiten des Bezugs
einer bbZ seien keine Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie
der beigezogenen Verfahrensakte SG Berlin S 16/10 RA 176/97 bzw LSG Berlin L 17 RA
122/97 und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Dem von der Klägerin gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war
schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies gemäß § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung
iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag der
Gegenseite voraussetzt, den die Beklagte hier nicht gestellt hat.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Begehren der Klägerin war im Wege der kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) auf die Aufhebung des
Bescheides vom 26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
September 2001 und die Verpflichtung der Beklagten zur Änderung des Bescheides vom
13. Juni 1995 und Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen und der hierbei
erzielten Entgelte gerichtet. Soweit in den schriftlich formulierten Anträgen des
Bevollmächtigten der Klägerin, an deren Fassung der Senat gemäß § 123 SGG nicht
gebunden ist, wiederholt die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 1995 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 1996 begehrt wird, handelt es sich
16
17
18
19
des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 1996 begehrt wird, handelt es sich
offensichtlich um einen Übertragungsfehler, denn der Widerspruchsbescheid vom 18.
Dezember 1996 weist nicht den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Juni 1995
sondern den Widerspruch gegen den die Änderung des Bescheides vom 13. Juni 1995
ablehnenden Bescheid vom 24. Juni 1996 zurück. Obwohl das Begehren auf Feststellung
der während des streitigen Zeitraums erzielten Entgelte nicht ausdrücklich Gegenstand
des klägerischen Vortrages im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren war und die Beklagte
hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht
ausdrücklich – negativ – entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer
Sachentscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses
Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von „Zugehörigkeitszeiten“
abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf
kalenderjährliche Feststellungen von Arbeitsentgelten abgelehnt wurde, ist davon
auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im
Verwaltungsverfahren Berücksichtigung gefunden hat.
Zu Recht hat die Beklagte eine Änderung des Entgeltbescheides vom 13. Juni 1995 im
Wege der Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X)
abgelehnt.
Nach § 44 Abs. 2 iVm Abs 1 SGB X ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Bescheid,
dessen Regelungsgehalt weder Beiträge noch Sozialleistungen waren, auch nach seiner
Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Zukunft oder – im Wege der
Ermessensentscheidung – mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise
zurückzunehmen. Der Bescheid vom 13. Juni 1995 erweist sich jedoch als rechtmäßig.
Die Frage, ob die Klägerin im Zeitraum vom 01. August 1984 bis zum 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für die positive Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur
Altersversorgung für Ballettmitglieder und der erzielten Arbeitsentgelte erfüllt hat,
beurteilt sich nach § 5 Abs 1 Satz 1 und 3 AAÜG. Diese Norm ordnet die Gleichstellung
von Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung („gelten als“) an, in denen
der (zum 01. August 1991) „Versorgungsberechtigte“ eine entgeltliche Beschäftigung zu
irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 01. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer
Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den
Anlagen I und II zum AAÜG aufgelistet ist (vgl dazu: BSG in SozR 4-8570 § 5 Nr 6 RdNr 9
mwN). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Gleichstellung mit
rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, hängt somit davon ab, ob (1.) der
Betroffene eine „Beschäftigung“ ausgeübt hat, die (2.) „entgeltlich“ war und die (3.)
ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Die letztgenannte
Voraussetzung beurteilt sich nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die – und
soweit sie – partielles Bundesrecht geworden waren. Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist
(anders als derjenige des § 1 Abs 1 AAÜG) ausschließlich nach objektiven
Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu
ermitteln, wobei die jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den
Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw ausfüllenden
abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür sind, ob in
der DDR eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war.
Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren
Verwaltungspraxis kommt es nicht an (vgl BSG aaO RdNr 10 mwN).
Nach § 1 Abs 2 AAÜG iVm Nr 17 der Anlage I zum AAÜG ist Maßstab die Regelung über
die zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über
die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder an staatlichen
Einrichtungen der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 01. September 1996 (bbZ-AO
1976), die jedoch aufgehoben und ersetzt worden ist durch eine gleichnamige und am
01. Juli 1983 in Kraft getretene Anordnung des Ministers für K (beide amtlich nicht
veröffentlicht; die zuletzt Genannte auszugsweise - §§ 1 bis 3, nicht §§ 4 und 5 –
veröffentlicht in Aichberger II Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen
Bundesländer, Stand: Januar 1998, Nr 125; im folgenden bbZ-AO 1983). Die bbZ-AO
1983 sieht die Gewährung einer bbZ für Ballettmitglieder vor, die ihre Tätigkeit aus
alters- oder berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben
konnten und als Balletttänzer in einem Arbeits- bzw Dienstverhältnis zu einem Theater,
staatlichen Ensemble bzw zum Fernsehen der DDR standen (näher: § 1 bbZ-AO 1983).
Voraussetzung für die Gewährung der bbZ waren das endgültige Ausscheiden aus dem
Tänzerberuf und die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses als Balletttänzer, ferner
entweder die Vollendung des 35. Lebensjahres nach mindestens fünfzehnjähriger
Ausübung des Tänzerberufes auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses oder
die Beendigung des Tänzerberufes aus medizinischen Gründen. Die bbZ wurde auch
neben Arbeitsentgelten aus einem anderen Arbeitsverhältnis und neben einer
20
21
22
neben Arbeitsentgelten aus einem anderen Arbeitsverhältnis und neben einer
Invaliditäts- oder Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR (SV) gezahlt. Die
Höhe der bbZ betrug 50 vH, ab Zahlung einer Rente wegen Alters oder Invalidität 60 vH
der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage als Balletttänzer der fünf
zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens 800,00 M monatlich
(näher: §§ 2, 3 bbZ-AO 1983). Die bbZ wurde von der Einrichtung gezahlt, bei der das
Ballettmitglied bei dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf in einem
Arbeitsrechtsverhältnis stand; bei Zahlung einer Rente nach den Bestimmungen der SV
wegen Erreichen der Altersgrenze oder wegen des Eintritts der Invalidität übernahm die
weitere Zahlung die Staatliche Versicherung der DDR. Erst durch das AAÜG-ÄndG vom
11. November 1996, verkündet am 14. November 1996 (BGBl I Seite 1674), wurden als
Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG die qualifizierten Berechtigungen der
Balletttänzer nach § 2 Abs 5 iVm § 4 Abs 4 bbZ-AO 1983 (vgl. hierzu BSG in SozR 3-
8120 Kap VIII H III Nr 6 EV Anlage II Nr 2) anerkannt. Durch Art 1 Nr 10 AAÜG-ÄndG
wurde nämlich erstmals und für die Betroffenen mit ausschließlich begünstigender
(sogenannter echter) Rückwirkung gesetzlich angeordnet, dass die den Balletttänzern
aus § 2 Abs 5 iVm § 4 Abs 4 bbZ-AO 1983 in der DDR zugeflossenen Berechtigungen,
nicht jedoch die bbZ-AO 1983 – oder 1976 – insgesamt, ein Zusatzversorgungssystem
im Sinne des AAÜG nach Anlage I Nr 17 nF sind. Nach diesen Regelungen waren nur die
Zeiten der aktiven Ausübung des Tänzerberufes im Rahmen eines Arbeits- bzw
Dienstverhältnisses zu einer staatlichen Einrichtung der DDR (vgl § 1 bbZ-AO 1983)
anwartschaftsbegründend, nicht jedoch die Zeiten des Bezuges einer bbZ und zwar
auch nicht für den später hinzukommenden Versicherungsfall des Alters oder der
Invalidität. Dementsprechend ist in § 5 Abs 1 Satz 3 AAÜG idF des AAÜG-ÄndG
klarstellend angeordnet, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem
nach Anlage I Nr 17 Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes sind, für die nach dem
Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung für
Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte; nur diese Zeiten
gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (vgl Bundesverfassungsgericht –
BVerfG - in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6 EV Anlage II Nr 3). Wie das SG zutreffend
ausgeführt hat, sollten auch nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl BT-Drucksache
13/4587 S 9 f) Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem in den Fällen, in
denen eine bbZ aufgrund der Regelungen des Versorgungssystems für die Zeit nach
Vollendung des 35. Lebensjahres und vor Beginn einer Alters- oder Invalidenrente aus
der SV gezahlt worden ist, nur die Zeiten sein, die der Bewilligung der bbZ zugrunde
lagen, dh gerade nicht die Zeiten des Bezugs der bbZ. Aus den von der Klägerin
angeführten Neuregelungen in den §§ 252 a und 309 SGB VI, wonach Zeiten des Bezugs
einer bbZ als Anrechnungs- und damit beitragsfreie Zeiten im Beitrittsgebiet zu
berücksichtigen sind (§§ 252 a Satz 1 Nr 4 und 309 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI, jeweils in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.
Dezember 1995 – BGBl I Seite 1824) kann eine Gleichstellung mit Beitragszeiten gerade
nicht hergeleitet werden. Für die Beurteilung der Frage, ob Zeiten des Bezugs einer bbZ
gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs 1 AAÜG sind, kommt es folglich nicht
darauf an, welche Rechtsnatur die gezahlte bbZ hatte, dh ob sie als eine Art „typisierte
Berufsunfähigkeitsrente“ oder als eine Versorgungsleistung besonderer Art angesehen
werden kann (vgl BVerfG aaO).
Sonstige Rechtsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, sind nicht
ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen das Verfassungsrecht oder gar gegen
die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), dass der Bundesgesetzgeber an die
zu dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der
Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierung angeknüpft hat. Im Hinblick auf
die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen
Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften
erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung
und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche
Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach
Artikel 100 Grundgesetz (GG) auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Ebenso wenig
vermag die Klägerin ihr Begehren mit Erfolg auf die EMRK zu stützen, denn deren
Garantien gegen Diskriminierung (Artikel 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Artikel 1
Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 - BGBl 1956 II S 1880) gewähren
keinen weiteren Schutz als Artikel 3 Abs 1 GG und Artikel 14 Abs 1 GG (vgl BSG, Urteil
vom 30. August 2000 -B 5/4 RA 87/97 R - mwN). Auch lagen die Voraussetzungen für die
Aussetzung des Verfahrens nach §§ 153 Abs 1, 114 SGG nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 oder 2 SGG liegen
nicht vor.
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim
Bundessozialgericht
Postfach 41 02 20
34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
42
43
44
45
46
47
48
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum