Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.09.2010
LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, körperliche unversehrtheit, öffentliches interesse, hauptsache, anfechtungsklage, sanktion, interessenabwägung, verwaltungsakt, link, verwertung
1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
29. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 29 AS 1852/10 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 31 SGB 2
Sanktionsbescheid, Rechtsfolgenbelehrung,
Leistungsabrechnung, keine Rechtswidrigkeit bei
Nichtberichtigung von Sachleistungen bei
Leistungsminderungen von 100 %, Fortführung von L 29 AS
1420/10 B ER - Abgrenzung zu L 10 B 2154/08 AS ER LSG Berlin-
Brandenburg
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Cottbus vom 28. September 2010 insoweit aufgehoben, als
darin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
„Absenkungsbescheid“ der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2010 (richtig: 23.
Juni 2010) angeordnet worden ist.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni
2010 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen so genannten
Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin.
Der 19 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin
Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 hob die Antragsgegnerin eine ursprüngliche
Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010
auf, nachdem der Antragsteller insbesondere zu einer vereinbarten Probearbeit am 3.
und 4. September 2009 nicht erschienen war. Hierzu hatte der Antragsteller zuvor
erklärt, er habe „den Termin vergessen“.
Mit Eingliederungsvereinbarung vom 24. Februar 2010 verpflichtete sich der
Antragsteller zur Teilnahme an einer berufsvorbereitenden (BvB) Maßnahme bei dem
gemeinnützigen Berufsbildungsverein G e.V. im Maßnahmezeitraum vom 1. März 2010
bis zum 24. Juli 2010. Für diesen Maßnahmezeitraum beantragte der Antragsteller
zudem die Bewilligung von Ausbildungsgeld nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) und teilte der Antragsgegnerin nach Beginn dieser
Maßnahme mit Schreiben vom 9. März 2010 die Veränderung für den
Maßnahmezeitraum vom 1. März 2010 bis zum 24. Juli 2010 mit.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den
Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 monatliche Leistungen in Höhe
von insgesamt 361,15 €.
Nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Beendigung der Maßnahme zum 26.
Mai 2010 erhalten hatte, gab sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai 2010
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem möglichen Eintritt einer Sanktion. Hierzu
erklärte der Antragsteller, die Maßnahme sei beendet gewesen.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 teilte der Maßnahmeträger der Antragsgegnerin mit,
dass der Antragsteller wiederholt in der Maßnahme nicht erschienen sei. So sei er am 3.
8
9
10
11
12
13
14
15
16
dass der Antragsteller wiederholt in der Maßnahme nicht erschienen sei. So sei er am 3.
Mai 2010 insbesondere weder in der Maßnahme noch zu einem vereinbarten
Vorstellungsgespräch bei der Firma R erschienen. Nachdem der Antragsteller auch am
25. Mai 2010 erst nach 13.15 Uhr in der Maßnahme erschienen sei und zudem weder
Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen konnte noch den Lehr- und
Lernauftrag des Praktikums erfülle, sei für ihn die Maßnahme am 26. Mai 2010
ausgelaufen.
Mit Sanktionsbescheid vom 23. Juni 2010 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von
Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010
vollständig auf. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass auf Antrag in angemessenem
Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form
von Lebensmittelgutscheinen - gewährt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der
anwaltlich vertretene Antragsteller am 11. August 2010 mit der Begründung
Widerspruch, die Maßnahme sei regulär nur bis zum 26. Mai 2010 gelaufen. Diesen
Widerspruch verwarf die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober
2010 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist des § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als
unzulässig. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers wurde diesen der Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2010 am 4.
Oktober 2010 zugestellt. Eine Klage hiergegen wurde nicht erhoben.
Mit Änderungsbescheiden vom 19. Juli 2010, 9. August 2010 und 19. August 2010 zum
Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 2010 hat die Antragsgegnerin die Bewilligung von
Leistungen u.a. betr. den Antragsteller hinsichtlich der Höhe korrigiert und sodann für
den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 die darin jeweils
festgestellten Leistungen „aufgrund von Sanktionen“ um die jeweiligen Beträge in voller
Höhe gemindert.
Am 7. September 2010 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Cottbus die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 5. August 2010 gegen
den Sanktionsbescheid vom 23. Juni 2010 beantragt. Dieser Bescheid sei schon deshalb
evident rechtswidrig, weil geldwerte Leistungen oder Sachleistungen auch ohne Antrag
zu gewähren seien.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 28. September 2010 die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom „23. Juli 2010“ angeordnet. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass Bedenken an der Rechtmäßigkeit des
Absenkungsbescheides vom 23. Juni 2010 bestehen, weil es nicht allein ausreiche, den
Antragsteller auf die Möglichkeit der Beantragung von Sachleistungen hinzuweisen.
Diese Möglichkeit bestehe vielmehr immer und die Antragsgegnerin müsse sich schon
beim Sanktionsbescheid damit auseinander setzen, ob das Existenzminimum des
Antragstellers gewährleistet bleibe. Daran ändere auch nichts die tatsächliche spätere
Gewährung von Sachleistungen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 4. Oktober 2010 bei dem
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen,
dass ein Rechtsbehelf gegen den Sanktionsbescheid schon deshalb keine Aussicht auf
Erfolg haben dürfte, weil der Widerspruch wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist
mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2010 als unzulässig verworfen worden sei.
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er habe keine Erkenntnisse,
wann der Bescheid vom 23. Juni 2010 zugegangen sei und ob zwischenzeitlich ein
Widerspruchsbescheid erteilt worden sei. Rein vorsorglich sei jedenfalls ein
Überprüfungsantrag gestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Gerichtsakten des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 19 AS 1858/10 ER) und der beigezogenen
Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Bände I-IV) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Cottbus die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2010 angeordnet. Soweit
ersichtlich, existiert schon kein Bescheid solchen Datums; ausweislich der Gründe geht
selbst das Sozialgericht von einem „Absenkungsbescheid“ vom 23. Juni 2010 aus, so
dass offenbar ein Schreibfehler vorliegt.
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Selbst wenn jedoch der Beschluss entsprechend ausgelegt würde, erweist er sich als
nicht haltbar.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
anordnen. Hier haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 39 Nr. 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage ist anzuordnen, wenn eine
Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse gegenüber dem
öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist zu beachten, dass
der Gesetzgeber grundsätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon
abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für eine
Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen, d.h. besondere
Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Privatinteresse des vom Verwaltungsakt
Belasteten in den Vordergrund treten lassen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 12 c m.w.N.). Ein wesentliches Kriterium
bei der Interessenabwägung ist die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu
bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. auch Keller a.a.O.,
§ 86 b Rn. 12, 12 e; Berlit, info also 2005, S. 3, 6; Krodel, Das sozialgerichtliche
Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, S. 92), wobei beachtet werden muss, dass für die sofortige
Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes Interesse erforderlich ist, das über
jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (Bundesverfassungsgericht
- BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009, 1 BvR 2395/09 – veröffentlicht in juris und in
NJW 2010, 1871-1872).
Hat die Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist die aufschiebende Wirkung in
der Regel anzuordnen, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein
öffentliches Interesse besteht (Keller, a.a.O., § 86b Rn 12 f). Bei einem als rechtmäßig zu
beurteilenden Bescheid hingegen ist das öffentliche Interesse am Vollzug regelmäßig
vorrangig. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, d.h. ist der
Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist jedenfalls in Fällen, in denen wie
vorliegend, existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und damit die Wahrung der
Würde des Menschen berührt wird, eine Folgenabwägung vorzunehmen, die auch Fragen
des Grundrechtsschutzes einbezieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR
569/05 Rn. 25,26,29, in Breith. 2005, 803 ff.).
Unter Anwendung dieser Kriterien kann hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs, der nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II grundsätzlich
keine aufschiebende Wirkung hat, nicht erfolgen, weil nach vorläufiger Prüfung der
Rechtslage der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg hat.
Dies ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Sanktionsbescheid vom 23. Juni 2010
zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand gemäß § 77 SGG bindend geworden sein
dürfte. Er wurde erst mit Widerspruch vom 11. August 2010 und daher voraussichtlich
nach Verstreichen der Widerspruchsfrist des § 84 SGG angegriffen. Entsprechend wurde
dieser Widerspruch mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 als unzulässig verworfen. Gegen
diesen Widerspruchsbescheid wurde eine Klage nicht erhoben, so dass auch er nach § 77
SGG bindend geworden ist.
Selbst die Stellung eines so genannten Überprüfungsantrages für diese Bescheide führt
zu keiner anderen Einschätzung. Denn das Einleiten eines solchen Verfahrens beseitigt
nicht die bereits nach § 77 SGG eingetretene Bindungswirkung.
Abgesehen davon ist der Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2010
entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb als offensichtlich
rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin in dem Bescheid nicht zugleich eine Regelung
über die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen
gemäß § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II getroffen hat.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 8. Oktober 2010, L 29 AS
1420/10 B ER), teilt er insoweit nicht die Auffassung des Sozialgerichts, einschließlich der
darin zitierten Entscheidungen, wonach die Nichtentscheidung über die Bewilligung von
Sachleistungen bei einer Kürzung von 100 vom Hundert der nach § 20 SGB II
maßgebenden Regelleistung unmittelbar zu einer Rechtswidrigkeit des
Sanktionsbescheides führen soll.
Die als Ermessensleistung ausgestaltete Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II
25
26
27
28
29
Die als Ermessensleistung ausgestaltete Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II
gebietet die Betrachtung des Einzelfalls. Eine solche ist der Antragsgegnerin aber nur
möglich, wenn die Sanktion bereits angelaufen ist und der konkrete Sachverhalt offenbar
wird. Im Rahmen einer von dem Leistungsträger durchzuführenden
Ermessensentscheidung ist folglich die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige
Information über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu
berücksichtigen. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung (vgl. Beschluss des
Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2008, Az. L 10 B 2154/08
AS ER, zitiert nach juris), wonach sich das Ermessen des Leistungsträgers stets in der
Weise reduziert, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und
zwingend zu erbringen sind. Denn eine fehlende Reaktion des Hilfebedürftigen auf die
Information über ergänzende Sachleistungen berechtigt doch zu Zweifeln an einem
Bedarf für ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen. Insoweit ist es
durchaus möglich, dass ein Hilfebedürftiger seinen Lebensunterhalt im
Sanktionszeitraum möglicherweise auch auf andere Art und Weise decken kann, sei es
durch Unterstützungsleistungen von Freunden oder Verwandten oder durch die
Verwertung von gegebenenfalls vorhandenem liquidem Schonvermögen (vgl. hierzu
auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.
Dezember 2009, Az. L 9 B 51/09 AS ER, zitiert nach juris). Da es des Erlasses eines
Verwaltungsaktes in derartigen Fällen nicht bedarf, ist auch schnelle Hilfe, z.B. durch
Aushändigung eines Warengutscheins, möglich (vgl. Beschluss des
Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 2009, Az. L 8 B 216/09,
zitiert nach juris).
Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen im
(Sanktions-)Bescheid vom 23. Juni 2010 hat die Antragsgegnerin daher nach Auffassung
des Senats dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ausreichend Rechnung
getragen. Zu verweisen ist insoweit auf die Ausführungen des Landessozialgerichtes für
das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (Az. L 9
B 51/09 AS ER, zitiert nach juris), die der Senat nach eigener Prüfung für zutreffend hält.
Darin heißt es:
„Vielmehr ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen,
dass durch den Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen
im Sanktionsbescheid…….dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II Genüge
getan wird. Dieser wird darin gesehen, sicherzustellen, dass auch unterhalb des Bezuges
der Grundsicherung nach dem SGB II eine letzte Grundversorgung erhalten bleiben soll,
die verhindert, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige in seiner Existenz gefährdet wird
(vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 51). Zutreffend hat der 7. Senat des LSG
NRW in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom 9. September 2009, Az. L 7 B 211/09
AS ER) darauf hingewiesen, dass der Grundsicherungsträger die Reaktion des
Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen der
geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und
sich das Ermessen des Leistungsträgers nicht stets in der Weise reduziert, dass
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu
erbringen sind. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine fehlende Reaktion des
Hilfebedürftigen auf die Information über ergänzende Sachleistungen aber so zu
würdigen, dass sie geeignet ist, Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen hervorzurufen. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, dass ein
Hilfebedürftiger seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum möglicherweise auch auf
andere Art und Weise decken kann, sei es durch Unterstützungsleistungen Dritter oder
die Verwertung von liquidem Schonvermögen. Zudem besteht auch die Möglichkeit,
dass ein Hilfebedürftiger der Form der Leistungserbringung als Sachleistung
grundsätzlich ablehnend gegenübersteht.
Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen ergeben sich umso
mehr, wenn ein Hilfebedürftiger, wie hier, auch bei der vorausgegangenen Sanktion mit
einer 3 Monate andauernden Leistungskürzung auf 60 vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes keine ergänzenden Sachleistungen bzw. ergänzende Geldleistungen in
Anspruch genommen hat.
Diese Überlegungen gelten zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, dass der Hilfebedürftige entweder nicht im Stande ist, seine bedrohliche
Lage zu erfassen und/oder er nicht dazu in der Lage ist, aus der erkannten Situation
entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Eine derartige Konstellation könnte in der
zitierten Entscheidung des 7. Senats des LSG NRW vorgelegen haben. Dort war von der
vollständigen Leistungsabsenkung ein Hilfebedürftiger betroffen, der unter Betreuung
stand und damit möglicherweise nicht dazu im Stande war, seine bedrohliche Lage zu
erfassen bzw. hieraus die nahe liegenden Konsequenzen zu ziehen, nämlich um
30
31
32
33
erfassen bzw. hieraus die nahe liegenden Konsequenzen zu ziehen, nämlich um
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nachzukommen.“
Vorliegend sind entsprechende Anhaltspunkte nicht ersichtlich, sodass nach Auffassung
des Senats eine Bewilligung entsprechender Leistungen ohne eine Mitwirkung des
Betroffenen in einem Fall von § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II in der Regel nicht in Betracht
kommt. In einem solchen Fall gebietet es damit auch die staatliche Schutzpflicht
hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Würde des Menschen
nach Auffassung des Senats nicht, den Grundsicherungsträger zu verpflichten, mit der
Sanktionsentscheidung auch ohne einen entsprechenden Antrag des Hilfebedürftigen
oder wenigstens einen Hinweis, dass entsprechende Sachleistungen überhaupt begehrt
werden, stets zeitgleich darüber zu entscheiden, ob ergänzende Sachleistungen oder
geldwerte Leistungen erbracht werden (so auch LSG NRW a.a.O.
Schließlich ist ergänzend anzumerken, dass die Maßnahme insbesondere ausweislich
der Eingliederungsvereinbarung und der Veränderungsmitteilung des Antragstellers im
Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 24. Juli 2010 und nicht, wie vom Antragsteller
behauptet, nur bis zum 26. Mai 2010 laufen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum