Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.06.2003

LSG Berlin-Brandenburg: ablauf der frist, zugehörigkeit, juristische person, ungarisch, ungarn, eltern, gerichtsakte, zustellung, mehrsprachigkeit, verfahrensmangel

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 RA 78/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 17a FRG
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2003
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB
X um die Anerkennung von Fremdbeitragszeiten im Ungarn der Vorkriegszeit und in der
Tschechoslowakei nach dem Krieg. Im Mittelpunkt der Streitigkeit steht die Zugehörigkeit
der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
Die 1924 in Z/Tschechoslowakei geborene Klägerin lebt seit 1964 in Israel. Als
Angehörige des jüdischen Glaubens wurde sie während der Zeit des Nationalsozialismus
verfolgt. Am 20. Juni 1995 beantragte sie bei der Beklagten die Vormerkung von
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die Zulassung zur Nachentrichtung von
freiwilligen Beiträgen nach Nr. 11 des Schlussprotokolls zum DISVA und die Gewährung
einer Rente.
Im Verwaltungsverfahren trug sie u.a. vor, von 1939 bis April 1943, vom 8. Mai 1943 bis
zum 22. November 1943 und vom 23. November 1943 bis zum 27. Juni 1944 bei
verschiedenen Arbeitgebern in Ungarn als Schneiderlehrling bzw. Schneiderin
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Nach dem Krieg sei sie von Anfang
1949 bis Dezember 1952 als Kassiererin in einem Kaufhaus und vom 1. Januar 1953 bis
zum 4. Juli 1955 als Verkäuferin in einer Kooperative tätig gewesen. Vom 1. Oktober
1955 bis 30. Juni 1964 habe sie als Hauptkassiererin in Kosice gearbeitet. Sie erklärte,
ihre beiden Elternteile seien deutscher Muttersprache gewesen. Sie sei in der deutschen
Sprache erzogen worden und habe von 1934 bis 1939 bei der Großmutter gelebt, die nur
Deutsch beherrscht habe. Ihre eigene Muttersprache sei Deutsch. Im Beruf habe sie
Deutsch und Ungarisch gesprochen.
Nach weiterer Beweiserhebung – u.a. einer Sprachprüfung der Klägerin und
verschiedenen Zeugenvernehmungen – lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit
Bescheid vom 29. Juli 1996 ab. Dem Rentenantrag könne nicht entsprochen werden, weil
die Wartezeit nicht erfüllt sei. Der Ablehnung lag zu Grunde, dass die Beklagte eine
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nach dem Ergebnis der
Beweiserhebung und dem Vorbringen der Klägerin nicht als ausreichend glaubhaft
gemacht ansah. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1997 bestätigte die Beklagte ihre
Entscheidung. Zur Begründung hieß es darin, die bei der Klägerin vorhandenen
Deutschkenntnisse würden nicht verkannt. Sie seien jedoch nicht ausreichend für die
Annahme der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Die Eltern hätten
neben der deutschen auch die tschechische und ungarische Sprache verwendet. Die
Klägerin selbst habe eine Schulausbildung in slowakischer Sprache absolviert. Der
Gebrauch sowohl der deutschen, tschechischen wie auch ungarischen Sprache im
persönlichen Umfeld rechtfertige nicht die Annahme des überwiegenden Gebrauchs der
deutschen Sprache.
Ein hiergegen von der Klägerin angestrengtes Klageverfahren hatte keinen Erfolg und ist
rechtskräftig abgeschlossen (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 2. August 1999, S 8 RA
3812/97; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 19. April 2000, L 17 RA 59/99). Das
Sozialgericht, das noch die Vernehmung verschiedener Zeugen veranlasst hatte, führte
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Sozialgericht, das noch die Vernehmung verschiedener Zeugen veranlasst hatte, führte
in seinem Urteil im Wesentlichen aus, der Klägerin sei es nicht gelungen, ihre
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zum Zeitpunkt der
nationalsozialistischen Einflussnahme auf ihr Heimatgebiet (April 1941) hinreichend
glaubhaft zu machen. Zwar könne sie fließend Deutsch sprechen, flüssig lesen und auch
schreiben. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere dem eigenen
Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und dem Ergebnis der vom Gericht
veranlassten Zeugenvernehmungen in Ungarn und Israel, ließen aber die durch die
Sprachprüfung dokumentierten Deutschkenntnisse der Klägerin keine verlässlichen
Rückschlüsse auf den überwiegenden Gebrauch dieser Sprache im Jahre 1941 zu. Dies
gelte umso mehr, als die Klägerin neben der deutschen Sprache auch das Ungarische,
Slowakische und Jiddische beherrsche. So hätten etwa mehrere gehörte Zeugen auch
einen jiddischen Sprachgebrauch der Klägerin im persönlichen Lebensbereich bezeugt.
Eine Zeugin habe sogar ausgesagt, die Geschwister hätten mit der Mutter Ungarisch
und Jiddisch und lediglich mit der Großmutter Deutsch gesprochen. Die Kammer hege
angesichts der sich aus den Akten ergebenden Widersprüche erhebliche Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Klägerin, die ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und
Kulturkreis im Wesentlichen daraus herleite, dass sie von 1934 bis 1939 bei ihrer
ausschließlich Deutsch sprechenden Großmutter gelebt habe. So gebe es zwar Hinweise
dafür, dass die Klägerin tatsächlich mit ihrer Großmutter ausschließlich Deutsch
gesprochen habe. Der Zeuge Dr. B habe jedoch erklärt, dass die Klägerin in der
familiären Gemeinschaft dreier Generationen, also mit ihrer Mutter, der Großmutter und
ihren Geschwistern zusammengelebt habe. Dies sei mit dem Vorbringen der Klägerin,
sie habe vom Elternhaus getrennt bei der Großmutter gelebt, nicht zu vereinbaren.
Insgesamt messe die Kammer der Aussage des Zeugen Dr. B einen hohen Beweiswert
zu. Dieser habe auch erklärt, dass die Klägerin zwar mit der Großmutter ständig Deutsch
gesprochen habe, mit den anderen Familienmitgliedern aber überwiegend Ungarisch. In
der Gesamtschau gehe die Kammer davon aus, dass die Klägerin mehrsprachig
aufgewachsen sei und in nicht mehr abgrenzbarem Umfange die deutsche Sprache,
ungarische und auch jiddische Sprache im persönlichen Lebensbereich gebraucht habe.
Der überwiegende Gebrauch des Deutschen im persönlichen Lebensbereich sei daher
nicht ausreichend dargetan.
In seinem Urteil vom 19. April 2000 schloss das Landessozialgericht Berlin sich dieser
Wertung des Sozialgerichts an. Der Senat hielt die eigenen Angaben der Klägerin nicht
für hinreichend zuverlässig. Die Umstände des Zusammenlebens mit der Großmutter
seien fraglich geblieben. Es gebe nämlich auch Hinweise dafür, dass die Klägerin in
einem Haus zusammen mit drei Generationen gelebt habe. Das Urteil des
Landessozialgerichts ist rechtskräftig geworden.
Am 2. Oktober 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den Bescheid vom 29.
Juli 1996 gemäß § 44 SGB X zu überprüfen und ihr nach erfolgter Nachentrichtung von
Beiträgen eine Altersrente zu zahlen. Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides
sei erforderlich, weil das Sozialgericht und das Landessozialgericht Berlin von
unzutreffenden Sachverhalten ausgegangen seien. Insbesondere im Berufungsurteil sei
angezweifelt worden, dass die Klägerin in den entscheidenden prägenden Jahren und bis
zur Verfolgung bei ihrer Großmutter gelebt habe. Das Elternhaus habe aus dem
großmütterlichen, nicht aber aus dem elterlichen Haushalt bestanden. Die Eltern der
Klägerin hätten 1 ½ Stunden vom Hause der Großmutter entfernt gewohnt und insofern
seit 1934 keinen prägenden Einfluss mehr gehabt. Zum Beleg überreichte die Klägerin
eine „Strafarbeit“, die die Großmutter ihr auferlegt habe, nämlich eine Stickerei in
deutscher Sprache. Außerdem reichte die Klägerin drei Fotos ein, die auf der Rückseite
deutsche handschriftliche Aufschriften tragen.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 29. Juli
1996 zurückzunehmen. Die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, eine für die
Klägerin günstigere Entscheidung zu treffen. Dass sie vom 10. bis zum 15. Lebensjahr
bei der Großmutter gelebt habe, sei bereits bekannt gewesen und sowohl von der
Beklagten als auch von den Gerichten gewürdigt worden. Die Überprüfung des
Bescheides vom 29. Juli 1996 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt
noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Den nicht weiter
begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
2. Oktober 2002 zurück.
Zur Begründung ihrer am 29. Oktober 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend
vorgetragen, das Sozialgericht habe in seinem Urteil vom 2. August 1999 die
Zeugenaussagen nicht zutreffend gewürdigt. Es habe nicht erwogen, die Angaben des
Zeugen Dr. B für unzutreffend zu halten. Dieser irre sich ganz offensichtlich, weil
sämtlicher weiterer Vortrag im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren darauf schließen
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sämtlicher weiterer Vortrag im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren darauf schließen
lasse, dass sie nicht im Hause der Eltern, sondern im Hause der Großmutter
aufgewachsen sei.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2003 abgewiesen und zur
Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im
Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Beklagten, den Bescheid vom 29. Juli
1996 nicht aufzuheben, erweise sich als rechtmäßig. Auch unter Berücksichtigung des
Vortrags der Klägerin im Überprüfungsverfahren sei an der Beurteilung durch das Sozial-
und Landessozialgericht im vorhergehenden Verfahren festzuhalten. Es sei davon
auszugehen, dass die Klägerin die deutsche Sprache von der Großmutter gelernt habe,
während sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern überwiegend Ungarisch gesprochen
habe. Nach eigenem Vortrag habe die Klägerin seit ihrem 10. Lebensjahr bei der
Großmutter gelebt. Es sei daher anzunehmen, dass zumindest die erste Sprache, die
sie gesprochen habe, Ungarisch gewesen sei. Da sie den Kontakt zu ihren Eltern nicht
verloren habe, sei ebenso anzunehmen, dass sie den Gebrauch des Ungarischen nicht
aufgegeben habe, zumal sie mit ihren Mitschülern und Freunden Ungarisch gesprochen
habe. Auch wenn sie also ab 1934 mit ihrer Großmutter nur Deutsch gesprochen habe,
ergebe sich das Bild einer Mehrsprachigkeit. Hinzu komme, dass entscheidend für die
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis der Sprachgebrauch zum Beginn
der nationalsozialistischen Einflussnahme auf das Herkunftsgebiet sei. Die in der
Slowakei geborene Klägerin habe nach eigenen Angaben ab Januar 1939 in Ungarn
gelebt, wo sie das Schneiderhandwerk erlernt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie
Beitragszeiten zur Rentenversicherung geltend gemacht. Später sei sie nach Budapest
gezogen. Während in der Slowakei der Beginn der nationalsozialistischen Einflussnahme
ab März 1939 angenommen werden könne, sei für Ungarn April 1941 zu Grunde zu
legen. Zu jenem Zeitpunkt habe die Klägerin aber nicht mehr bei der Großmutter
gewohnt. Soweit sie geltend mache, dass die einmal bestehende Zugehörigkeit zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht von einem Tag auf den anderen mit einem
Umzug ende, so sei dem zuzustimmen. Andererseits müsse dies aber auch für den
vorherigen Umzug zur Großmutter gelten. Es sei ebenso wenig anzunehmen, dass sie
sich während ihres Aufenthalts bei der Großmutter vom ungarischen Sprach- und
Kulturkreis gelöst und dann nur noch dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört
habe. Der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache im April 1941 sei damit auch
unter Berücksichtigung des Vorbringens im Überprüfungsverfahren nicht glaubhaft
gemacht.
Gegen das ihr am 8. September 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.
September 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges
Vorbringen. Das „Elternhaus“ habe aus dem großmütterlichen und nicht aus dem
elterlichen Haushalt bestanden. Nachweis hierfür sei die eingereichte Stickerei mit
deutscher Sprache, die sie als Strafarbeit habe herstellen müssen. Die mit dem ersten
Klageverfahren befassten Gerichte hätten den Sachverhalt und insbesondere die
Aussage des Zeugen Dr. B unzutreffend gewürdigt. Wie kein anderes Medium drücke die
Sprache das Lebensgefühl einer bestimmten Kultur aus. Die unmittelbare und
langjährige Nähe zur Großmutter als Beziehungsmodus habe bei der Klägerin über den
Sprachgebrauch und die Vertrautheit im Haus der Großmutter mit der deutschen
Literatur genau das Lebensgefühl generiert, das in einer allumfassenden Art und Weise
den deutschen Sprach- und Kulturkreis ausgemacht habe, im Sinne einer verinnerlichten
Erstrangigkeit. Diese Erstrangigkeit sei nicht durch die notgedrungene, auf die ethnische
Vielfalt am Wohnort zurückzuführende Mehrsprachigkeit beeinträchtigt worden. Die im
Urteil des Sozialgerichts gemachte Ausführung, dass entscheidend für die Zugehörigkeit
zum deutschen Sprach- und Kulturkreis der Sprachgebrauch zum Beginn der
nationalsozialistischen Einflussnahme auf das Herkunftsgebiet sei, entkräfte dies nicht.
Die Zugehörigkeit und der Sprachgebrauch bildeten eine Einheit. Diese Einheit
veranlasse den Menschen, in der Art und Weise des deutschen Sprach- und
Kulturkreises zu denken und zu leben. Die Aufgabe dessen werde nicht durch äußere
Einflüsse, wie Veränderungen des äußeren Lebensbereiches, entwertet, zumindest nicht
in den hier relevanten Zeiträumen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 4. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2002
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 29. Juli 1996 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1997 aufzuheben und
Fremdrentenzeiten vom 1. Januar 1939 bis 30. April 1943, vom 8. Mai 1943 bis 22.
November 1943, vom 22. November 1943 bis 25. Juni 1944, vom 1. Januar 1949 bis 31.
Dezember 1952, vom 1. Januar 1953 bis 4. April 1955 und vom 1. Oktober 1955 bis 30.
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Dezember 1952, vom 1. Januar 1953 bis 4. April 1955 und vom 1. Oktober 1955 bis 30.
Juni 1964 anzuerkennen und nach erfolgter Nachentrichtung gemäß Nr. 11 a SP/DISVA
Altersrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den
Inhalt der Gerichtsakte, auf den Inhalt der Gerichtsakte S 8 RA 3812/97 bzw. L 17 RA
59/99 und auf den Inhalt der Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, der, soweit
wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss
zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153
Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage
abgewiesen, denn die Klägerin hat im Wege des Überprüfungsverfahrens keinen
Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1997.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung auf
die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auszuführen bleibt lediglich:
Der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. § 141 Abs. 1 SGG) ist zu Gunsten der
materiellen Gerechtigkeit durchbrochen, sofern die Verwaltung in Anwendung von § 44
Abs. 1 SGB X von der Unrichtigkeit einer getroffenen Entscheidung auszugehen hat. Ob
insoweit das Verwaltungshandeln rechtmäßig ist, ist in einem (gegebenenfalls erneuten)
gerichtlichen Verfahren sachlich zu überprüfen. Bei einer auf einen sogenannten
Zugunstenbescheid gerichteten Klage kontrolliert das Gericht nicht etwa unmittelbar
rechtskräftige Gerichtsurteile, sondern das Verhalten der Verwaltung daraufhin, ob sie
das neue Sachbegehren ablehnen durfte (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 1981, 9 RV
15/81 sowie Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. März 1986, L-2/J-1005/85,
jeweils zitiert nach juris).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Beklagte den Überprüfungsantrag der
Klägerin ablehnen durfte, denn zu dessen Begründung hat die Klägerin lediglich bereits
bekanntes Sachvorbringen vertieft und keine neuen erheblichen Beweismittel vorgelegt.
Der Kontakt zur Großmutter war im vorangegangenen Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren Gegenstand umfassender Erörterungen. Es ist nichts dafür ersichtlich,
dass die Beziehung der Klägerin zur Großmutter in einem Maße unzutreffend gewürdigt
wurde, das die getroffene bestandskräftige und gerichtlich überprüfte Entscheidung der
Beklagten unrichtig erscheinen lassen könnte.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision
nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie
nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die
Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde
angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich beim
Bundessozialgericht
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Bundessozialgericht
Postfach 41 02 20
34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der der Beschluss
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
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gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Beschlusses) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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