Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.1990
LSG Berlin-Brandenburg: wirtschaftliche tätigkeit, pumpe, eintragung im handelsregister, eintrag im handelsregister, umwandlung, juristische person, zugehörigkeit, anwendungsbereich
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
21. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 21 R 187/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 AAÜG, Anl 1 Nr 1
AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG, § 1
ZAVtIV
Gesetzliche Rentenversicherung - Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und gleichgestellten Betrieben - AVItech -
Umwandlung des VEB Gaskombinat "Fritz Selbmann" Schwarze
Pumpe in die Energiewerke Schwarze Pumpe AG - Umwandlung
des VEB in AG in Gründung (i.G.) vor dem Stichtag des 30. Juni
1990 - Tätigkeit für Vor-AG - VEB mangels Eigenkapitals "leere
Hülle"
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01.
Juni 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben -
AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die in diesem Zeitraum erzielten
Arbeitsverdienste festzustellen.
Die geborene Klägerin war nach einem Studium an der Ingenieurschule für
Maschinenbau und E B mit Urkunde vom 29. September 1983 berechtigt, die
Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Zu diesem Zeitpunkt war sie als Fachbearbeiter
Materialwirtschaft beim VEB Gaskombinat „Fritz Selbmann“ Schwarze Pumpe
beschäftigt. Ab dem 01. Januar 1982 und über den 30. Juni 1990 hinaus war sie bei
demselben VEB und dessen Nachfolgegesellschaft als Fachbearbeiter Betriebswirtschaft
tätig.
Ab Januar 1980 entrichtete die Klägerin Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet - FZR -. Eine Urkunde über die
Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihr nicht ausgehändigt. Ein
einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht
vorgetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Juni 1990 zur Urkundenrolle Nr. des Notars R D wurde
der VEB Gaskombinat „Fritz Selbmann“ Schwarze Pumpe in die Energiewerke Schwarze
Pumpe AG(ESPAG) umgewandelt. Ziffer 2 der Umwandlungserklärung lautet: „Zur
Durchführung der Umwandlung wird mit Stichtag vom 01.04.1990 das Vermögen aus
der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebes auf die „E Sch P AG“ übertragen.
896.800 Aktien à 1.000 Mark (80 %) werden von der Treuhandanstalt, und 174.200
Aktien (20 %) werden von der „Brennstoff Aktiengesellschaft Schwarze Pumpe“
gehalten“. Ziffer 3 der Umwandlungserklärung regelt, dass die Treuhandanstalt die
Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden, der sich gegenwärtig in
Rechtsträgerschaft des VEB Gaskombinat „Fritz Selbmann“ Schwarze Pumpe befinde,
übernimmt und überträgt diese Nutzungsrechte an Grund und Boden an die ESPAG.
Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 29. Juni 1990 meldeten die
Vorstandsmitglieder der ESPAG die Aktiengesellschaft beim Bezirksvertragsgericht
Cottbus zur Eintragung in das Handelsregister an und erklärten, die Gesellschaft habe
die in Ziffer 2 der Umwandlungserklärung genannten Vermögenswerte übernommen;
diese stünden zu ihrer uneingeschränkten freien Verfügung.
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Die Eintragung der AG in das Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter der
Registernummer HRB erfolgte am 08. August 1990.
Im Februar 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Überführung von Versorgungsan-
wartschaften für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die Beklagte lehnte den Antrag
mit Bescheid vom 31. Mai 2005 ab. Die Klägerin habe am maßgeblichen Stichtag des
30. Juni 1990 als Fachbearbeiter Betriebswirtschaft keine Beschäftigung ausgeübt,
aufgrund derer sie vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst sei.
Den am 27. März 2002 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 07. November 2005 im Wesentlichen mit der Begründung
zurück, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt
habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 25. November 2005 Klage zum Sozialgericht Cottbus
erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Sie hat unter Darstellung ihrer
Arbeitsaufgaben als Fachbearbeiter Betriebswirtschaft vorgetragen, auch in ihrer zuletzt
ausgeübten Tätigkeit aktiv den Produktionsprozess gestaltet zu haben.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
17. Mai 2006 abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, das AAÜG sei auf
die Klägerin nicht anwendbar, weil ihre zum maßgeblichen Stichtag ausgeübte Tätigkeit
nicht ingenieurtechnisch geprägt gewesen sei.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 29. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 20.
Juni 2006 Berufung eingelegt, mit der sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt.
Ergänzend macht sie geltend, ihr Beschäftigungsbetrieb sei am 30. Juni 1990 noch der
VEB und nicht die AG gewesen. Die Umwandlung des VEB in die AG sei erst durch
Eintragung der AG im Handelsregister wirksam geworden. Beschäftigungsbetrieb am
Stichtag 30. Juni 1990 sei auch nicht die AG in Gründung (i. G.) gewesen. Die Klägerin
habe erst am 23. August 1990 einen Änderungsvertrag mit der AG mit Wirkung zum 01.
September 1990 geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis
somit mit dem VEB fortbestanden. Sie habe auch im Juli und August 1990 ihre
Gehaltszahlungen noch vom VEB und nicht von der AG i.G. erhalten. Daher sei widerlegt,
dass das Betriebsvermögen des VEB am 29. Juni 1990 bereits vollständig auf die AG i.G.
übergegangen war.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Klägerin den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Mai 2006 und den
Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 07. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum
vom 01. Juni 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der
technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsübertragungsgesetz (AAÜG) und die dabei tatsächlich erzielten Entgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Am Stichtag 30. Juni 1990 lägen bereits die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne
eines volkseigenen Produktionsbetriebes nicht mehr vor, denn die wirtschaftliche
Tätigkeit des VEB sei zugunsten der Kapitalgesellschaft verrichtet worden. Durch die
Gründung der AG und den Übergang der Betriebsmittel (Fonds) auf die
Nachfolgegesellschaft habe von diesem Zeitpunkt an der VEB zwar noch als
Rechtssubjekt bestanden, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt. Er sei
vermögenslos gewesen und könne daher nur als „leere Hülle“ betrachtet werden, weil
die Produktionsaufgaben und die wirtschaftliche Tätigkeit bereits von der Vorgesellschaft
wahrgenommen worden seien.
Der Senat hat die Registerakten des Amtsgerichts Cottbus betreffend die Energiewerke
Schwarze Pumpe AG - HRB – beigezogen und Ablichtungen aus den Registerakten zur
Akte genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) sowie auf die Ablichtungen aus den
Registerakten des Amtsgerichts Cottbus (HRB) Bezug genommen, die vorgelegen haben
und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1,
124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu
Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund
einer Zugehörigkeit zur AVItech erworben, denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen für
eine Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem.
Die Klägerin hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ( § 54 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz - SGG -) verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zur AVItech für den Zeitraum vom 01. Juni 1967 bis zum 30. Juni 1990
sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 3 Satz
1, Abs. 1 und 2 AAÜG). Denn die Vorschriften des AAÜG finden auf sie keine Anwendung.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG liegen nicht vor.
Die Klägerin fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1
AAÜG. Im Hinblick hierauf ist auch nicht - in einem weiteren Schritt - zu prüfen, ob die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG gegeben sind (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1
Nr. 3).
Die Klägerin war am 1. August 1991 nicht Inhaberin eines Versorgungsanspruchs oder
einer Versorgungsanwartschaft.
Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt das
Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche und Anwartschaften), die auf Grund
der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein
Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des
Versorgungs-systems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt
dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 der Vorschrift als nicht eingetreten.
Geht man vom Wortlaut der Vorschrift aus, so erfüllt die Klägerin beide Tatbestände
nicht. Sie war nicht Inhaberin einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991
bestehenden Versorgungsberechtigung ( § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Denn sie war zu
keinem Zeitpunkt in die AVItech einbezogen worden. Weder hatte sie eine frühere
Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend
gebliebenen Verwaltungsakts, noch hatte sie eine positive Statusfeststellung der
Beklagten erhalten. Sie war auch nicht auf Grund einer späteren
Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen
worden.
Für die Klägerin gilt auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Denn sie hatte vor dem 30. Juni
1990 keine Versorgungsanwartschaft erlangt, die sie bei einem Ausscheiden aus einem
Beschäftigungsverhältnis hätte verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes
eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2
S 15, Nr. 3 S. 20 f).
Die Klägerin fällt auch nicht auf Grund der vom BSG vorgenommenen erweiternden
Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG unter den persönlichen Anwendungsbereich dieses
Gesetzes (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 12, Nr. 4 S. 26 f, Nr. 5 S. 32 f., Nr. 6
S. 39 f., Nr. 8 S. 72 ff.). Auf Grund dieser erweiternden verfassungskonformen Auslegung
des § 1 Abs. 1 AAÜG ist zu prüfen, ob Nichteinbezogene aus der Sicht des am 1. August
1991 gültigen Bundesrechts auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach
den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der
Versorgungssysteme einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt
hätten (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 12, Nr. 3 S. 20, Nr. 4 S. 26, Nr. 5 S. 32, Nr. 6
S. 39, Nr. 7 S. 59 f., Nr. 8 S. 73; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung
einschließlich des Stichtages 30. Juni 1990: Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a.).
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Im Blick auf die AVItech ergeben sich die am 1. August 1991 gültigen Regelungen des
Bundesrechts aus den Texten der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl 844) und der
Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl.
487). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den
staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der
Bundesgesetzgeber am 3. Oktober 1990 angeknüpft hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2
S. 13, Nr. 6 S. 40, Nr. 7 S. 59, Nr. 8 S. 74; SozR 4-8570 § 1 Nr. 6 S. 35).
Ein derartiger (fiktiver) bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt im
Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2.
DB zur VO-AVItech von folgenden Voraussetzungen ab (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1
Nr. 2 S 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr. 7 S. 60, Nr. 8 S. 74; SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 S. 3
f., Nr. 2 S. 12, Nr. 3 S. 18 f., Nr. 4 S. 25, Nr. 6 S. 34), nämlich
1) von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche
Voraussetzung) und
2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und
zwar
3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten
Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Bei der Klägerin lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die
dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Sie war am 30. Juni 1990
nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Die Klägerin übte ab dem 29. Juni 1990 eine Beschäftigung nicht mehr in einem VEB,
sondern für die Energiewerke Schwarze Pumpe AG in Gründung (ESPAG i. G.) aus.
Der VEB war bereits vor dem 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb mehr. Vielmehr ist
das gesamte Vermögen dieses Betriebes und damit auch dessen Produktionsmittel am
29. Juni 1990 auf die AG i. G. übertragen worden, die mit der notariellen
Umwandlungserklärung vom 29. Juni 1990 und Übernahme sämtlicher Aktien durch ihre
Gründer (vgl. § 29 Aktiengesetz -AktienG) an diesem Tag als sog. Vorgesellschaft
errichtet wurde und bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister als Kapital-
Vorgesellschaft teilrechtsfähig und nach außen unbeschränkt handlungsfähig war.
Die Vor-AG ist zwar noch keine juristische Person, aber sie untersteht bereits dem Recht
der Aktiengesellschaft und kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein (vgl. BGH, Urteil
v. 14. Juni 2004 - II ZR 47/02 - NJW 2004, 2519). Die für die Vor-GmbH nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.01.1997, NJW 1997, 1507)
entwickelten Grundsätze werden in Rechtsprechung und Literatur auf die Vor-AG
entsprechend angewandt ( OLG Hamm, Urteil vom 29. Mai 2002 – 8 U 140/01, Juris; OLG
Karlsruhe, ZIP 1998, 1961, 1963; LG Heidelberg, ZIP 1997, 2045; Hüffer, Aktiengesetz, 4.
Aufl., § 41 Rn. 9 a; Wiedenmann, ZIP 1997, 2029, 2031 f.). Der Senat schließt sich dieser
Auffassung an.
Laut Ziffer 2. der Umwandlungserklärung vom 29. Juni 1990 (Urkundenrolle des Notars R
D Nr. ) wurde zur Durchführung der Umwandlung des VEB Gaskombinat „Fritz
Selbmann“ Schwarze Pumpe mit Stichtag vom 01. April 1990 das Vermögen aus der
bisherigen „Fondsinhaberschaft“ des Betriebes auf die „Energiewerke Schwarze Pumpe
AG“ übertragen. Dass diese Werte auch tatsächlich übergegangen waren, ergibt sich
aus der notariellen Umwandlungserklärung sowie aus der notariell bestätigten
Versicherung der Vorstandsmitglieder der AG in der Anmeldung der Gesellschaft beim
Handelsregister vom 29. Juni 1990, wonach die genannten Vermögenswerte zu ihrer (der
Vorstandsmitglieder) uneingeschränkten freien Verfügung stünden. Diese gegenüber
dem Registergericht abgegebenen notariell beglaubigten Erklärungen werden nicht
dadurch widerlegt, dass der Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) der Klägerin für
den vollen Zeitraum 1.1.90 bis 30.6.90 in der Sparte „Stempel und Unterschrift des
Betriebs“ noch den Stempel des VEB Gaskombinat aufweist und dass aus Sicht der
Klägerin bei der Zahlung der Gehälter der Folgemonate keine Änderung erkennbar
gewesen sein mag.
Denn der VEB Gaskombinat „Fritz Selbmann“ Schwarze Pumpe war am 30. Juni 1990
mangels Eigenkapitals wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, eine Produktion zu
betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen; er bestand nach dem Willen der die
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betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen; er bestand nach dem Willen der die
Umwandlung Erklärenden und der Anmelder gleichsam nur aus einer „leeren Hülle“ (vgl.
Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2005 - L 6 RA 166/02 -,
juris, und vom 29. Januar 2007 - L 6 R 509/05 -, Juris; sowie Urteil des Senats vom 23.
Mai 2007 – L 21 RA 167/04, Juris – jeweils zur GmbH).
Unerheblich ist, dass die Eintragung der AG im Handelsregister erst am 08. August 1990
erfolgte. Zwar sah § 7 der Verordnung über die Umwandlung von volkseigenen
Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990
(GBl. I Nr. 14 S. 107; im Folgenden: Umwandlungsverordnung) vor, dass eine
Umwandlung erst mit Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam wurde
mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger
des umgewandelten Betriebes wurde (Satz 2) und dieser damit erlosch (Satz 3). Bis zum
1. Juli 1990 bestand jedoch ein Nebeneinander von (vermögenslosem) VEB und Vor-AG.
Die mit notariellem Vertrag vom 29. Juni 1990 erklärte Umwandlung des VEB
Gaskombinat „Fritz Selbmann“ Schwarze Pumpe in die ESPAG nach den Regelungen der
Umwandlungsverordnung wurde durch das Treuhandgesetz (TreuhG) vom 17. Juni 1990
(GBl. DDR I S. 300) überholt (vgl. zum Verhältnis der Umwandlungsverordnung zum
TreuhG: BGH ZIP 1998, 86; BGH ZIP 1999, 489; BGHZ 141, 1; BGH WM 2001, 1002;
BVerwGE 115, 231). Auf Umwandlungsvorhaben, wie das vorliegende, in denen die
Eintragung der Kapitalgesellschaft erst nach dem 30. Juni 1990 erfolgte, fand gemäß §
23 TreuhG § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG Anwendung, mit der Folge, dass der VEB bereits
kraft Gesetzes ( § 11 Abs. 1 TreuhG) vom 1. Juli 1990 an eine AG war, die gemäß § 14
TreuhG ab diesem Zeitpunkt unter der Firma "Aktiengesellschaft im Aufbau" auftrat. Bis
zu diesem Zeitpunkt bestand ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft
(BSG zur GmbH, Urteil vom 29. Juli 2004 -B 4 RA 4/04 R- a.a.O., Busche in
Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band III, Stand:
August 1997, 200 B TreuhG vor § 1 Rdn. 5). Das BSG hat insoweit bereits mit Urteil vom
29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - (a.a.O.) ausgeführt, dass es versorgungsrechtlich ohne
Bedeutung ist, wenn die Struktureinheit eines VEB nach der Umwandlungsverordnung
vom 01. März 1990 in eine Kapitalgesellschaften umgewandelt wurde und diese erst
nach dem 30. Juni 1990 in das Register eingetragen worden ist.
Der Senat konnte im Übrigen offen lassen, ob am 30. Juni 1990 noch ein Arbeitsvertrag
mit dem VEB bestand oder ob mit dem Übergang der Betriebsmittel (Fonds) auch die
Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen des VEB auf die AG i. G.
übergegangen waren bzw. ob durch die Tätigkeit für die ESPAG i. G. konkludent der
bestehende Arbeitsvertrag mit dem VEB aufgelöst und ein Arbeitsvertrag mit der AG i.G.
begründet wurde.
Sofern, wofür viel spricht, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bereits vor
der Registereintragung der AG auf die Vorgesellschaft übergegangen waren und
Arbeitgeberin der Klägerin am 30. Juni 1990 somit die ESPAG i. G. war, gilt dass ein in
Rechtsform der AG geführtes Unternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG nach Bundesrecht nicht dem Anwendungsbereich der AVItech unterliegt (Urteil vom
09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA
4/04 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R -). Das auf
betrieblicher Ebene begründete Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand in einem solchen Fall nicht mit einem
volkseigenen Betrieb.
Sofern darauf abzustellen wäre, dass ein Arbeitsvertrag mit der AG erst nach dem 01.
Juli 1990 geschlossen worden ist, vermag dies dem geltend gemachten Anspruch
dennoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn jedenfalls wäre die Klägerin am Stichtag
30. Juni 1990 – mangels Produktion des VEB Gaskombinat ab dem 29. Juni 1990 - nicht
mehr in einem volkseigenen „Produktionsbetrieb“ beschäftigt gewesen.
Die ESPAG i. G. war schließlich kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
2. DB. Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist
Entsprechendes nach Aktenlage hierfür ersichtlich. Insbesondere handelte es sich bei
der ESPAG, deren vorrangiger Unternehmensgegenstand die Veredelung von
Brennstoffen war (vgl. den Eintrag im Handelsregister HRB unter Ziffer 1 c)
„Verarbeitung und Verwertung von Rohstoffen…“, „Betreiben von
Braunkohleveredelungsanlagen, von Energie- und Stadtgaserzeugungsanlagen sowie
von Nebenanlagen….“ und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 1997 – L
1 R 666/06 – zum Hauptzweck des VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe - juris), nicht
etwa um einen Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie) im Sinne der 2. DB. Ein
Versorgungsbetrieb im Sinne der 2. DB hatte nicht die Energieerzeugung, sondern die
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Versorgungsbetrieb im Sinne der 2. DB hatte nicht die Energieerzeugung, sondern die
Versorgung der Endverbraucher zum Gegenstand. Diese Aufgabe erfüllte im Bezirk
Cottbus der VEB Energiekombinat Cottbus (vgl. BVerwG Urteil vom 11. November 2004 -
3 C 40.03 – juris).
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin erfüllte damit am maßgeblichen Stichtag, dem
30. Juni 1990, nicht mehr die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des
Versorgungsrechts. Diese Stichtagsregelung ist auch nicht verfassungswidrig. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtliche
Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung bestand,
Personen, wie die Klägerin, die nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems
der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive
Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG
begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des
Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die
Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen
Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen. Dies gilt unbeschadet
dessen, dass die Anwendung des Stichtags 30. Juni 1990 mit erheblichen Härten
verbunden ist (BVerfG in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Die Klägerin hatte somit am 01. August 1991 keine wirkliche oder fiktive Versorgungs-
anwartschaft, so dass sie bereits nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst wird.
Infolgedessen hat sie auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von
Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der insoweit erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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