Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
LSG Berlin-Brandenburg: rechtsschutz, hauptsache, auskunftspflicht, dringlichkeit, behörde, zustellung, wohnung, daten, verfügung, beweismittel
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 769/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 66
Abs 1 S 1 SGB 1, § 60 Abs 4 S 1
Nr 1 SGB 2, § 62 Nr 2 SGB 2, §
63 Abs 1 Nr 4 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Versagung wegen
fehlender Mitwirkung - Vorliegen einer Bedarfs- bzw
Einstehensgemeinschaft - Auskunftspflicht des Partners -
Verwaltungsvollstreckung - Beweismittel - einstweiliger
Rechtsschutz
Leitsatz
Eine Antragstellerin, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt, ist nicht
verpflichtet, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Partners i. S. d. - § 7 Abs. 3
Nr. 3c SGB II mitzuteilen. Tut sie dies nicht ist einer darauf gestützte Versagensentscheidung
rechtswidrig.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2007
geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
vorläufig ab Zustellung dieses Beschlusses bis zu einer bestandkräftigen Entscheidung
über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2007, längstens jedoch bis
zum 30. September 2007, der Antragstellerin zu 1.) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 436,- € und dem Antragsteller zu 2.)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 271,- €, für Juni
2007 jeweils anteilig für die verbleibenden Tage vom Zeitpunkt der Zustellung dieses
Beschlusses an, zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe
Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde, der das
Sozialgericht Cottbus nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), und mit der die Antragsteller bei
verständiger Würdigung der bereits erstinstanzlich von der insoweit gesetzlich
vertretungsbefugten und nach § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG als bevollmächtigt anzusehenden
Antragstellerin zu 1. auch namens der Antragsteller zu 2. und 3. eingereichten
Rechtsschutzantrages ihr Begehren weiter verfolgen, die Antragsgegnerin im Wege einer
Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihre geltend
gemachten Individualansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab 1. April 2007 zu erfüllen, ist
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Eine Regelungsanordnung im Sinne der Verpflichtung zur vorläufigen Leistung kann auch
bei Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66
Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I ergehen, da bei Leistungen zum
Lebensunterhalt nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. nur LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2005 - L 29 B 1212/05 AS ER - FEVS
57, 452). Zwar scheidet eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Leistung im
Hauptsacheverfahren regelmäßig aus, wenn Gegenstand lediglich ein
Versagensbescheid ist. Denn die Versagung einer Leistung setzt eine Entscheidung der
Behörde über das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen, die vom Gericht
überprüft werden könnte, nicht voraus. Bei Entziehungsbescheiden ist zudem
einstweiliger Rechtsschutz durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86
b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG geboten und auch ausreichend. Bei rechtswidrigen
Versagensentscheidungen, die auf einen Fortzahlungsantrag nach Ablauf eines
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Versagensentscheidungen, die auf einen Fortzahlungsantrag nach Ablauf eines
Bewilligungszeitraumes ergehen, ist es aber zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
im Sinne einer zu gewährleistenden und verfassungsrechtlich garantierten
Existenzsicherung geboten, die Antragsgegnerin unmittelbar zur Leistung zu
verpflichten, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
im Übrigen vorliegen.
Die auf § 66 SGB I gestützte Versagensentscheidung der Antragsgegnerin vom 22. März
2007 für Bezugszeiträume ab 1. April 2007 ist schon deshalb rechtswidrig, weil die
Antragstellerin zu 1. im Rahmen des § 60 SGB I nicht verpflichtet ist, die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse ihres Vermieters und Prozessbevollmächtigten H H (im
Folgenden: H.), der nach Auffassung der Antragsgegnerin auch ihr Partner im Sinne des
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II ist, mitzuteilen. Die Antragsgegnerin ist vielmehr gehalten,
diese Auskünfte nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar von H. einzuholen. § 60
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt schon nach seinem Wortlaut voraus, dass Einkommen
oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist und also eine Partnerschaft im Sinne
des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis c SGB II besteht. Die Antragsgegnerin ist bei Bestehen
einer derartigen Partnerschaft (hier Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im
Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II) berechtigt, die gesetzliche Auskunftspflicht
des Dritten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (Blüggel, a. a. O., RdNrn. 44, 53 m.
w. N.) und diesen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies hat
die Antragsgegnerin mit der an den H. gerichteten, entsprechenden Aufforderung vom
26. März 2007 mittlerweile auch in die Wege geleitet. Die Behörde kann den Partner als
Zeugen vernehmen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch ) und unter Umständen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz
1 SGB X das zuständige Sozialgericht um die Vernehmung ersuchen. Bei unterbliebener
oder pflichtwidriger Erfüllung einer bestehenden und fälligen Auskunftspflicht durch den
Partner stehen dem Leistungsträger ferner die Rechte und Befugnisse nach §§ 62 und
63 SGB II (Schadenersatz, Geldbuße bis zu 2.000,- €) zu. Eine Rechtsgrundlage dafür,
die Auskünfte zum Einkommen und Vermögen des H. unmittelbar von der
Antragstellerin zu verlangen, besteht dagegen nicht (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 24. November 2006 - L 18 B 1057/06 AS ER und LSG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 3. Mai 2007 - L 28 B 598/07 AS ER -, jeweils zitiert nach juris). Hierzu ist
die Antragstellerin auch tatsächlich nicht in der Lage. Denn sie hat vorgetragen, die
wirtschaftlichen Verhältnisse des H. nicht zu kennen, und ist nicht berechtigt, Mittel des
unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung ihres Begehrens gegenüber H. anwenden, um
entsprechende Kenntnis zu erlangen. Die Annahme der Antragsgegnerin, die Daten des
Partners hinsichtlich Einkommen und Vermögen seien zugleich „eigene Daten“, ist nicht
im Ansatz nachvollziehbar. Die Ausführungen, es sei das „Wesen funktionierender Ehen
und eheähnlichen Lebensgemeinschaften“, dass ein Informationsaustausch zwischen
den Partnern ohne Zwang stattfinde, gehen am Kern der Sache, nämlich der Frage nach
der rechtmäßigen Vorgehensweise bei Bestreiten einer Einstehens- und
Verantwortungsgemeinschaft, vorbei. Die Einführung einer gesetzlichen Auskunftspflicht
gegenüber dem Partner als Dritten zeigt, dass dies gerade nicht einer
gesetzgeberischen Grundannahme entspricht.
Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, auch die
Antragstellerin zu 1. habe nicht sämtliche Auskünfte gegeben, die von ihr abverlangt
werden könnten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, unabhängig davon, ob dies
tatsächlich der Fall ist und durch die Beantwortung weiterer Fragen eine breitere
Entscheidungsgrundlage gewonnen werden kann. Denn der erforderliche Hinweis auf die
Mitwirkungspflichten im Schreiben vom 8. Januar 2007 ist lediglich darauf gerichtet, die
Zusatzblätter 2.1 (Einkommenserklärung/Selbsteinschätzung), 2.2
(Einkommensbescheinigung) und 3 (Vermögen) seien mit den Angaben des H.
auszufüllen und einzureichen, nicht dagegen war gefordert eine (erneute) Angabe, in
welcher Höhe die Antragstellerin zu 1. ggf. Leistungen von H. erhält. Ein den
Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I entsprechender Hinweis muss konkret und
unmissverständlich auf den Fall des Antragstellers/Leistungsempfängers bezogen sein
und Ausführungen darüber enthalten, weshalb gerade in seinem Fall eine bestimmte
Mitwirkungshandlung geboten sei, mit welchen konkreten Leistungseinschränkungen -
teilweise oder ganz - er zu rechnen habe, wenn er ohne triftigen Grund der Pflicht nicht
nachkomme, und gegebenenfalls auch, warum der Leistungsträger solche Gründe hier
für nicht gegeben halte. Bezogen auf die nochmaligen Angaben zu eigenem Einkommen
und Vermögen fehlen solche Hinweise vollständig; die Antragstellerin zu 1., die alle in
den Formularen enthaltenen Fragen beantwortet hat, musste nicht gewärtigen, dass
insoweit die Antragsgegnerin von fehlender Mitwirkung ausgeht. Wenn die
Antragsgegnerin meint, dass die Angaben der Antragstellerin zu 1. unzutreffend sind
(wofür einiges spricht), steht es ihr frei in abschließender Würdigung der Beweismittel
eine Ablehnungsentscheidung zu treffen. Eine Umdeutung einer Versagensentscheidung
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eine Ablehnungsentscheidung zu treffen. Eine Umdeutung einer Versagensentscheidung
in eine solche Entscheidung scheidet aus, denn erstere verhält sich - wie bereits
dargelegt - ihrem Wesen nach nicht zu den materiell-rechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen, weil diese von der erlassenden Behörde selbst nicht als
geklärt angesehen werden.
Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin zu 1. - und damit auch
die Antragsteller zu 2. und 3. - mit H. in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7
Abs. 3 Nr. 3b, Nr. 4 SGB II leben, kann vor einer umfassenden Beweisaufnahme nicht
erfolgen. Allerdings sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass gewichtige Anzeichen
für die Annahme bestehen, dass die Angaben, es handele sich bloß um eine
Wohngemeinschaft mit H., insbesondere habe kein Mitglied der vorliegenden
Bedarfsgemeinschaft freien Zutritt zu den ihm nach dem Untermietvertrag zur alleinigen
Nutzung überlassenen Räumen, so nicht zutreffend sind. Unterstellt die
Wohnverhältnisse sind derart wie geschildert, leben die Antragsteller seit Jahren in
unverständlich beengten Verhältnissen, denn ihnen stehen lediglich zwei Wohnräume
mit etwas mehr als 31 qm Gesamtfläche zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Dies
führt dazu, dass die Antragstellerin zu 1. nach ihrem Vortrag (eine Anhörung des
Antragstellers zu 2. ist bislang offenbar nicht erfolgt) gemeinsam mit dem Antragsteller
zu 2., der über 16 Jahre alt ist, im selben Zimmer schläft, denn der gemeinsam mit
ihrem Vermieter genutzte Wohnraum kann von ihr - folgerichtig - nicht zugleich als
Schlafraum genutzt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche - nach den
Kriterien des SGB II nicht geforderte - Beschränkung über Jahre erfolgen sollte. Es wäre
den Antragstellern ohne weiteres möglich, sich eine ihrem Raumbedarf und den
anzuerkennenden Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft entsprechende Wohnung zu suchen. Schon dass die Suche nach
einer geeigneten Wohnung für eine allein erziehende Frau mit zwei Kindern offenbar über
Jahre nicht erfolgt ist, lässt den Rückschluss zu, dass persönliche Nähebeziehungen
zwischen der Antragstellerin zu 1 und H. bestehen, die bislang nicht eingestanden
worden sind.
Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich,
ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine
Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur
möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums
(verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist eine
grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Die Folgenabwägung soll
einerseits die Existenzsicherung der Antragsteller gewährleisten, andererseits aber auch
das öffentliche Interesse berücksichtigen, keine Leistungen bei fehlender Bedürftigkeit zu
gewähren.
Für die Gewährung von Leistungen ab Eintragseingang bei dem Sozialgericht Cottbus bis
zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren schied eine
Gewährung von Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz danach aus. Denn die
prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund
des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven
Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich
vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW
2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Dies bedeutet aber zugleich, dass die
Annahme einer besonderen Dringlichkeit in aller Regel ausscheidet, soweit diese
Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn
insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten
einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist
dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar. Wenn effektiver Rechtsschutz im
Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren
der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden
sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache
nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen, kann zwar ausnahmsweise
anderes gelten. Derartige Umstände haben die Antragsteller aber nicht vorgetragen, sie
sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Bislang konnten der Lebensunterhalt und die
Unterkunftskosten aus den zur Verfügung stehenden Einnahmen und dem Vermögen
der Antragsteller zu 2 und 3 offenbar im Wesentlichen gedeckt werden. Drohende
Obdachlosigkeit ist nur pauschal behauptet worden. Es ist nicht dargelegt und belegt, in
welcher Höhe tatsächlich Mietschulden entstanden sein sollen und dass H. bereits von
einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte und daran festhält, wenn die
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einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte und daran festhält, wenn die
Mietzahlungen wieder aufgenommen werden.
Für die Zeit ab Zustellung des Beschlusses führt die Folgenabwägung dagegen dazu,
dass für einen gewissen Zeitraum Leistungen der Grundsicherung zu zahlen sind, zumal
selbst bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit H. unklar ist, über welches
einzusetzende Einkommen und Vermögen dieser verfügt. Der Senat hat sich wegen des
Leistungszeitraums insoweit - ausgehend von dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des
Senats - an der in § 88 Abs. 2 SGG als angemessen angesehenen Entscheidungsfrist
über einen Widerspruch orientiert, wenngleich das Widerspruchsverfahren vorliegend
wegen der dargestellten Besonderheiten zulässigerweise nur auf Aufhebung der
Versagungsentscheidung gerichtet sein kann. In diesem Zeitraum besteht für die
Antragsgegnerin Gelegenheit weitere Feststellungen zu treffen und ggf. die
Versagensentscheidung aufzuheben und in der Sache zu entscheiden. Im Hinblick auf
den Zweck der mit diesem Beschluss ausgesprochenen zeitlich begrenzten
Leistungsverpflichtung dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, die notwendigen
Feststellungen nachzuholen, waren die Leistungen allerdings auf das unabdingbar
Notwendige zu beschränken. Auszugehen war von den zuletzt bewilligten Leistungen in
Höhe von 789,74 € monatlich für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, da hiergegen
Einwände nicht erhoben worden sind und sich wesentliche Änderungen in den
Einkommensverhältnissen seither nicht ergeben haben. Die Antragstellerin zu 1.) hat
danach einen Gesamtbedarf in Höhe von 493,90 € (Regelleistung in Höhe von 345,- €
und Mietanteil in Höhe von 148,90 €). Dabei sieht der Senat den Mehrbedarf wegen
Alleinerziehung, der vorliegend ebenfalls in Streit steht, da die Antragsgegnerin davon
ausgeht, dass H. eine nachhaltige Unterstützung in der Erziehung der Kinder erbringt,
wie sie sonst durch einen Elternteil erfolgt, nicht als unabdingbar notwendig zum
Lebensunterhalt an. Diesem Bedarf steht lediglich ein Einkommen in Höhe von 58,08 €
(Kindergeld für den Antragsteller zu 3, soweit es nicht für die Sicherung zu dessen
Lebensunterhalt erforderlich ist) gegenüber, da das Einkommen aus der Nebentätigkeit
in Höhe von 100,- € monatlich anrechnungsfrei ist, so dass sich (gerundet auf ganze
Eurobeträge, vgl. § 41 Abs. 2 SGB II) eine monatliche Gesamtleistung in Höhe von 436,-
€ ergibt. Dem bei dem Antragsteller zu 2.) bestehenden Gesamtbedarf in Höhe von
424,92 € (Alg II in Höhe von 80vH der Regelleistung und Kopfteil Miete in Höhe von
148,92 €) ist das für ihn gezahlte Kindergeld als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1
Satz 3 SGB II gegenüberzustellen, so dass sich (gerundet) ein monatlicher Anspruch auf
Leistungen in Höhe von 271,- € ergibt. Der Gesamtbedarf des Antragstellers zu 3.) in
Höhe von 355,92 € (207,- € Sozialgeld und Kopfteil Miete) kann durch die
Unterhaltsleistungen seines Vaters und das bei ihm teilweise anzurechnende Kindergeld
gänzlich gedeckt werden, so dass ihm Ansprüche nicht zustehen.
Sollte sich erweisen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise
ungerechtfertigt war, ist sind die Antragsteller zu 1. und 2. verpflichtet, der
Antragsgegnerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung dieser
Anordnung entsteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 ZPO).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren schied im Hinblick
auf die in diesem Beschluss ausgesprochene Tragung der außergerichtlichen Kosten
durch die Antragsgegnerin aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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