Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.11.2002
LSG Berlin und Brandenburg: innere medizin, anerkennung, verwaltungsverfahren, gerichtsakte, rückwirkung, psychose, behinderung, leistungsfähigkeit, hauptsache, westdeutschland
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 19.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 45 SB 3027/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 13 SB 76/01
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2001 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die 1936 geborene Klägerin streitet um die Anerkennung der Merkzeichen „G“ wegen erheblicher Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und „B“ wegen der Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel.
Auf den Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 23. Dezember 1999, den sie mit einem Mamma-Carcinom links
begründete, stellte der Beklagte durch Bescheid vom 22. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13. Oktober 2000 deren Grad der Behinderung - GdB - mit nunmehr 90 fest. Hierbei fanden folgende, zum Teil schon
seit längerem bekannte Behinderungen Berücksichtigung:
a) Seelische Störungen b) Operiertes Brustdrüsenleiden links im Stadium der Heilungsbewährung c) Hals- und
Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen d) Fettstoffwechselstörung,
Bluthochdruck, Herzdurchblutungsstörungen e) Hautleiden, Allergie
Für die Behinderungen zu a) und c) bis e) übernahm der Beklagte die auf Empfehlung des Internisten Dr. S zuletzt im
Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1998 festgestellten GdB von 60, 20, 20, 10. Das operierte Brustdrüsenleiden
wies er im Sinne der Heilungsbewährung mit einem GdB von 50 aus. Die medizinischen Voraussetzungen für die hier
streitigen Merkzeichen vermochte er nicht zu erkennen.
Der im anschließenden Klageverfahren von dem Sozialgericht zum medizinischen Sachverständigen bestellte
Praktische Arzt T B konnte aufgrund seiner am 6. April 2001 durchgeführten Untersuchung bei der Klägerin bislang
unberücksichtigt gebliebene zusätzliche Funktionseinschränkungen nicht feststellen. Das Vorliegen der medizinischen
Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ und „B“ schloss er aus. Bei der Klägerin finde sich keine Erkrankung mit
nennenswerter Rückwirkung auf die Gehfähigkeit. Vonseiten der Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule seien
weder eine akute Reizsymptomatik noch neurologische Ausfallerscheinungen festzustellen. Die beklagten
Taubheitsgefühle im Bereich des linken Beines könnten auf eine chronische Wurzelreizsymptomatik der
Lendenwirbelsäule hindeuten. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe ohne Zweifel die paranoide Psychose. Es
finde sich ein sehr eingegrenztes Wahnsystem ohne Rückwirkung auf die Orientierungsfähigkeit der Klägerin. Sie
habe sich zum Untersuchungszeitpunkt zu Zeit, Ort, Person und Situation voll orientiert gezeigt. Sie sei auch nicht
infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Sie sei ungeachtet ihrer paranoiden Psychose in der Lage,
sich ohne Gefahren für sich oder andere im Alltagsleben wie auch im öffentlichen Straßenverkehr fortzubewegen. Eine
Begleitperson sei nicht erforderlich (Gutachten vom 11. April 2001).
Durch den Gerichtsbescheid vom 2. September 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Aufgrund der
medizinischen Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren und des Gutachtens des medizinischen
Sachverständigen TB stehe fest, dass die Klägerin weder erheblich gehbehindert noch auf eine ständige Begleitung
angewiesen sei.
Gegen den am 29. September 2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 29.
Oktober 2001. Sie macht geltend, sie leide an einer nicht zur Anerkennung gekommenen Polyneuropathie und
Angstzuständen mit Fallneigung, die im Juli 1995 auf der Treppe zum U-Bahnhof Leinestraße zu einem plötzlichen
Drehschwindel, einem Sturz und längerer Bewusstlosigkeit geführt hätten. Zur Untermauerung ihres Vorbringens stützt
sie sich auf das ärztliche Attest des Dr. L, Arzt für Innere Medizin in Minden, vom 4. Februar 2002.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2001 aufzuheben sowie den Bescheid vom 22.
Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2000 zu ändern und den Beklagten zu
verurteilen, bei ihr das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ und „B“ anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat im Zuge weiterer Ermittlungen diverse von der Klägerin eingereichte Unterlagen zur Gerichtsakte
genommen und die Ärztin für Psychiatrie und Neurologie - Psychotherapie - Dr. S zur medizinischen
Sachverständigen ernannt. Sie hat in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 31. Mai 2002 das Vorliegen einer
anhaltenden wahnhaften Störung bei der Klägerin bestätigt gefunden. Diese liege seit 20 Jahren vor und müsse als
chronisch angesehen werden. Trotz der subjektiven Beeinträchtigung durch paranoide Vorstellungen und
Befürchtungen bewältige die Klägerin ihren Alltag ungeachtet weitgehender sozialer Isolierung sehr kompetent. Eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr habe sie nicht feststellen können. Es liege
keine Einschränkung des Gehvermögens vor. Auch auf ständige Begleitung sei die Klägerin nicht angewiesen. Sie sei
ohne Begleitung zur gutachterlichen Untersuchung gelangt und besuche seit Jahren in größeren Abständen ihre Mutter
in Westdeutschland, jeweils ohne Begleitung.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird
außerdem auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte mit den medizinischen Sachverständigengutachten und auf die
Schwerbehindertenakte des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass bei ihr die medizinischen
Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ und „B“ anerkannt werden. Nach den vorhandenen medizinischen
Unterlagen ist die Klägerin weder in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, noch ist sie
bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf eine ständige Begleitung angewiesen.
Die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“, die früher in §§ 59, 60 des Schwerbehindertengesetzes geregelt waren,
definieren nunmehr die §§ 145, 146 des Sozialgesetzbuches, 9. Buch -SGB IX-, im wesentlichen inhaltsgleich. Für
das Merkzeichen „G“ wird verlangt, dass der Schwerbehinderte infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht
ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die Einschränkung kann orthopädisch
begründet sein, sie kann aber auch auf innere Leiden, auf ein Anfallsleiden oder auf Störungen der
Orientierungsfähigkeit zurückgeführt werden. Ohne das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „G“ ist die Anerkennung der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung für die Klägerin, die nicht zu dem
durch andere Erschwernisse begünstigten Personenkreis gehört (vgl. hierzu Ziff. 32.3, S. 168, 169 der Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht nach dem Schwerbehindertengesetz 1996), nicht
denkbar.
Beide Instanzen sind den Bedenken der Klägerin, die die Entscheidung des Beklagten für unrichtig hält, gewissenhaft
nachgegangen und haben sie von hierfür besonders qualifizierten medizinischen Sachverständigen untersuchen
lassen. Sowohl der Praktische Arzt B in seinem Gutachten vom 11. April 2001 als auch die als Nervenfachärztin mit
dem schweren Krankheitsbild der Klägerin gut vertraute Dr. S in ihrem Gutachten vom 31. Mai 2002 haben keine sie
überzeugenden Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass das Gehvermögen der Klägerin im Sinne der zuvor
dargelegten Voraussetzungen in einer Weise eingeschränkt ist, dass sie nur noch unter großen Schwierigkeiten oder
überhaupt nicht mehr ortsübliche Wegstrecken bis zu 2 km bewältigen kann. Nach den Beobachtungen des Arztes B
gehen von den Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule der Klägerin weder eine akute Reizsymptomatik noch
neurologische Ausfallerscheinungen aus. Er schließt lediglich aus den von der Klägerin geklagten Taubheitsgefühlen
im Bereich des linken Beines auf eine mögliche chronische Wurzelreizsymptomatik der Lendenwirbelsäule. Diese mag
zwar das Laufen zeitweilig erschweren, aber nicht entscheidend einschränken. Dieser Rückschluss rechtfertigt sich
aufgrund des nach mehrfachen Untersuchungen der Klägerin und Auswertung diverser Krankheitsunterlagen für das
orthopädische Beschwerdebild anerkannten Einzel-GdB von 20. Für die von Dr. L im Attest vom 4. Februar 2002
bescheinigte Polyneuropathie fanden sich bei den gutachterlichen Untersuchungen keine Hinweise.
Von internistischer Seite liegen bei der Klägerin keine bedeutsamen Beschwerden vor, insbesondere kein ihre
Leistungsfähigkeit beeinträchtigendes Herzleiden oder durch ein Lungenleiden bedingte Atembeschwerden, die sich
auf die Gehfähigkeit auswirken könnten.
Ein Mangel an Orientierungsfähigkeit oder ein ärztlich nachgewiesenes Anfallsleiden hat Frau Dr. S gleichfalls
ausgeschlossen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Untersuchung des Nervenarztes K vom 25.
August 1995, der in seinem Gutachten auf eine wegen mangelnder Krankheitseinsicht fehlende
Behandlungsbereitschaft der Klägerin hingewiesen und den von ihr behaupteten Schwindel als mit großer
Wahrscheinlichkeit psychogen bezeichnet hat. Aus den Gutachten der Nervenärztin G vom 25. April 1989 und der
Ärztin für Nervenheilkunde B vom 5. November 1997 (jeweils im Verwaltungsverfahren abgegeben) ergeben sich
ebenfalls keine Gesichtspunkte für eine andere Einschätzung des Krankheitsbildes der Klägerin und deren Einfluss
auf ihr Gehvermögen.
Aus den zu den Akten gelangten medizinischen Erkenntnissen lässt sich nach alledem das Vorliegen der
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ nicht begründen. Damit muss auch der Anspruch auf das Merkzeichen „B“
scheitern.
Die Kostenentscheidung, die dem Ergebnis in der Hauptsache entspricht, beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.