Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.07.2004

LSG Berlin-Brandenburg: arbeitslosenhilfe, bedürftigkeit, arbeitsmarkt, fahrkosten, lehrer, leistungsanspruch, beratung, antritt, drucksache, hauptsache

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 8 AL 63/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 158 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG
Bewilligung von Unterhaltsgeld für eine
Weiterbildungsmaßnahme
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Juli 2004
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) für eine Weiterbildungsmaßnahme
vom 01. September 2003 bis 28. Mai 2004.
Der 1951 geborene Kläger war vom 01. März 1991 bis zum 31. März 2001 zuletzt als
Referent beim Deutschen Institut für Normung beschäftigt. Sein Bruttoarbeitsentgelt
belief sich zuletzt auf monatlich 7.936,- DM. Das Arbeitsverhältnis wurde durch
Aufhebungsvertrag vom 06. Dezember 2000 mit Zahlung einer Abfindung in Höhe von
142.000,- DM beendet. Der Kläger bezog anschließend ab 03. April 2001 bis zum 31.
Oktober 2002 Arbeitslosengeld. Vom 18. November 2002 bis zum 29. Januar 2003 bezog
er während der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme „Klinischer
Datenbankmanager“ Uhg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 960,- €.
Die Teilnahme an der Maßnahme wurde vorzeitig wegen fehlender
Programmierkenntnisse des Klägers beendet und deshalb die Bewilligung von Uhg mit
Bescheid vom 05. März 2003 aufgehoben. Vom 30. Januar 2003 bis zur Erschöpfung der
Anspruchsdauer mit Ablauf des 05. April 2003 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld
wiederum nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 960,- € (Bescheid vom 02.
Juli 2003).
Auf den Antrag des Klägers vom 08. August 2003 förderte die Beklagte seine Teilnahme
an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme „Lehrer für Waldorfpädagogik“ vom 01.
September 2003 bis 28. Mai 2004 durch Übernahme der Lehrgangskosten und
Zuschüssen zu den Fahrkosten. Die Gewährung von Uhg lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 04. Dezember 2003 mit der Begründung ab, der Kläger habe nach seinen
Angaben im Hinblick auf den Stand seiner Lebensversicherung mangels Bedürftigkeit
keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, sodass auch kein Anspruch auf Uhg bestünde.
Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004).
Mit der am 24. Februar 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger
sein Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, da er vor der Bildungsmaßnahme
keine Arbeitslosenhilfe bezogen habe, stünde ihm Uhg unter Zugrundelegung des zuvor
für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgeltes zu. Er benötige das Uhg
auch zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, da er während der Vollzeitmaßnahme
keinerlei sonstiges Einkommen erzielen könne.
Die Beklagte hat wie in den ablehnenden Bescheiden die Auffassung vertreten, dass Uhg
nur in der Höhe zu gewähren sei, in der Arbeitslosenhilfe hätte gewährt werden können.
Da beim Kläger mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe,
könne er auch kein Uhg beanspruchen.
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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 01. Juli 2004 die angefochtenen Bescheide
aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Uhg während der Teilnahme an der
beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ab 01. September 2003 nach einem
wöchentlichen Bemessungsentgelt von 960,- € zu gewähren. Zur Begründung hat das
Gericht im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien
rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, denn ihm stehe gegen die
Beklagte ein Anspruch auf Uhg zu. Die Voraussetzungen für die Förderung der
Teilnahme des Klägers an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach §§ 77 ff des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – lägen vor, wie von der Beklagten im
Bescheid vom 10. Oktober 2003 mit der Bewilligung der Übernahme von
Lehrgangskosten und Zuschüssen zu den Fahrkosten auch anerkannt worden sei.
Insbesondere habe der Kläger auch die Vorbeschäftigungszeit des § 78 Satz 1 Nr. 1 SGB
III erfüllt, da er innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens 12
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Dem entsprechend
stehe ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von Uhg ab 01. September
2003 gemäß § 153 SGB III zu.
Die Bemessung des Uhg nach dem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 960,- € aus
dem Vorbezug des Arbeitslosengeldes folge aus § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach sei
dem Uhg das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld
zuletzt bemessen worden sei, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre
vor Beginn der Teilnahme zuletzt Arbeitslosengeld bezogen und danach nicht erneut die
Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt habe. Entgegen der
Auffassung der Beklagten könne aus § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht abgeleitet werden,
dass dem Kläger Uhg nicht zu gewähren sei, weil ein möglicher
Arbeitslosenhilfeanspruch mangels Bedürftigkeit gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nicht
bestünde. Dem Wortlaut nach setze die Vorschrift in der Fassung des Ersten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S.
4607) allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosenhilfe bezogen habe, denn
danach sei an Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, Uhg in Höhe
des zuletzt bezogenen Betrages zu leisten. Der Kläger habe jedoch Arbeitslosenhilfe
nach der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld weder bezogen noch
beantragt. Die Vorschrift könne aber nicht im Sinne der Beklagten dahin ausgelegt
werden, dass diese Bemessung des Uhg auch bei einem nur möglichen
Arbeitslosenhilfebezug vor Beginn der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zu erfolgen
habe. Der Gesetzgeber habe mit der Bemessung des Uhg im Anschluss an den Bezug
von Arbeitslosenhilfe in Höhe der zuletzt bezogenen Leistung die Begünstigung der
Bezieher von Arbeitslosenhilfe durch ein deutliches Ansteigen der Leistung während der
beruflichen Weiterbildung abschaffen wollen. Nach der davor geltenden Regelung sei
dem Uhg das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen gewesen, nach dem das
Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden sei. Die Höhe des
Uhg habe sich aber gemäß § 157 Abs. 1 SGB III nach dem Leistungssatz für das
Arbeitslosengeld und nicht nach dem für die Arbeitslosenhilfe gerichtet. Der
Gesetzgeber habe eine Kontinuität der Leistung bei Arbeitslosenhilfebezug und
anschließenden Uhg-Bezug gewährleisten wollen, während der Leistungssatz für das
Arbeitslosengeld nicht mehr zugrunde gelegt werden sollte, auch um eine Vereinfachung
des Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten. Dagegen sei der aktuellen Regelung des §
158 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber als
Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung zusätzlich das Merkmal der
Bedürftigkeit wie in § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III habe einführen wollen. Es bestünde auch
keine Verwaltungsvereinfachung, wenn bei jedem geltend gemachten Anspruch auf Uhg
ohne vorherigen tatsächlichen Arbeitslosenhilfebezug eine vollständige
Bedürftigkeitsprüfung wie bei der Arbeitslosenhilfe durchgeführt werden müsste. Es
werde nicht verkannt, dass es bei der von der Kammer vorgenommenen
Gesetzesauslegung zu Diskrepanzen führe, wenn zuletzt Arbeitslosenhilfe unter
Anrechnung von Einkommen in nur geringer Höhe und dementsprechend auch nur
geringes Uhg gewährt werde, bei fehlendem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mangels
Bedürftigkeit das Uhg aber nach dem Bemessungsentgelt gewährt werde, nach dem
zuletzt das Arbeitslosengeld bemessen worden sei, ohne dass eine Anrechnung von
Einkommen erfolge. Es sei jedoch Sache des Gesetzgebers, eine klarere und
systematisch eindeutig eingeordnete Regelung zu treffen.
Gegen das ihr am 30. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten
vom 26. August 2004. Sie ist der Auffassung, dass § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch im
Falle des Klägers zur Anwendung komme und einen Anspruch auf Uhg ausschließe.
Werde wie im Falle des Klägers tatsächlich vor der Bildungsmaßnahme keine
Arbeitslosenhilfe bezogen, sei zunächst zu prüfen, ob die Möglichkeit des Bezuges dieser
Leistung bestanden habe, denn dann werde das Uhg in Höhe des Betrages geleistet, der
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Leistung bestanden habe, denn dann werde das Uhg in Höhe des Betrages geleistet, der
zuletzt als Arbeitslosenhilfe hätte bezogen werden können. Die Beklagte habe im
vorliegenden Fall diese Prüfung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der Kläger keinen
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt hätte. Folglich bestehe zwar dem Grunde nach ein
Anspruch auf Uhg, der Höhe nach betrage dieses jedoch wie bei der Arbeitslosenhilfe 0,-
€. Mit dieser Verfahrensweise werde eine Gleichbehandlung bei der Gewährung von Uhg
gegenüber den Teilnehmern an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen garantiert, die
vor Eintritt in die Bildungsmaßnahme tatsächlich zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen
hätten bzw. wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Leistungsanspruch gehabt hätten. Die
abweichende Auffassung des Sozialgerichts würde dazu führen, dass die Regelung des §
158 Abs. 1 Satz 2 SGB III mit der Folge ausgehebelt werde, dass bei äquivalenten Fällen
unterschiedliche Uhg-Ansprüche entstehen könnten, was nicht der Wille des
Gesetzgebers gewesen sein könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Juli 2004 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug
genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Leistungsakte des Klägers (Kundennr.
...) hat dem Senat bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid vom 04. Dezember 2003 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 zu Recht abgelehnt, die
Teilnahme des Klägers an der am 01. September 2003 begonnenen
Weiterbildungsmaßnahme „Lehrer für Waldorfpädagogik“ – auch – durch die Gewährung
von Uhg zu fördern.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich der vom Kläger geltend
gemachte Anspruch auf Uhg nach dem zuletzt für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
maßgebenden Bemessungsentgelt von wöchentlichen 960,- € nicht ohne weiteres aus §
158 Abs. 1 Satz 1 SGB III, weil Satz 2 der Vorschrift in der hier maßgebenden Fassung
durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) seinem Wortlaut nach nicht anwendbar ist. Danach
wird an Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, Uhg in Höhe des
Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Es ist unstreitig,
dass der Kläger vor Eintritt in die Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich keine
Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Die Beklagte hat jedoch zutreffend geprüft, ob der Kläger
einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hätte haben können, was unstreitig auch aus der
Sicht des Klägers schon im Hinblick auf sein nach Ausschöpfung des Anspruches auf
Arbeitslosengeld vorhandenes Vermögen und unabhängig von dem nicht bekannten
Einkommen seiner Ehefrau mangels Bedürftigkeit nicht der Fall gewesen ist. Der
erkennende Senat vertritt mit der Beklagten die Auffassung, dass § 158 Abs. 1 Satz 2
SGB III über seinen Wortlaut hinaus auch den hier vorliegenden Fall erfasst, dass wegen
fehlender Bedürftigkeit keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist. In diesem Fall besteht
auch kein Anspruch auf Zahlung von Uhg.
Die anders lautende Auffassung des Sozialgerichts würde, was die Kammer selbst so
gesehen hat, in der Sache zu Ergebnissen führen. Ihre am Wortlaut haftende
Gesetzesauslegung liefe nämlich darauf hinaus, dass derjenige, der wegen der
Berücksichtigung von Einkommen Arbeitslosenhilfe nur in geringer Höhe erhalten hat,
auch Uhg nur in der gleichen geringen Höhe erhält, während derjenige, der ebenfalls
wegen der Berücksichtigung von Einkommen (oder Vermögen) überhaupt keine
Arbeitslosenhilfe bezogen hat, in vollem Umfang Uhg nach dem Bemessungsentgelt für
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Arbeitslosenhilfe bezogen hat, in vollem Umfang Uhg nach dem Bemessungsentgelt für
das bedürftigkeitsunabhängige Arbeitslosengeld erhalten würde. Dies ist im Hinblick auf
den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu rechtfertigen und
entspricht auch nicht den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Reduzierung der
Entgeltersatzleistungen während der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen im
Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auf den vor Antritt der
Maßnahme bestehenden Lebenszuschnitt abstellen wollte (vgl. BT-Drucksache 15/25, S.
32; vgl. zu alledem Urteil des Bundessozialgerichts vom 01. Juni 2006 – B 7 a AL 6/05 R
–, zitiert nach Juris).
Da vom Kläger weder vorgetragen noch aus den Akten sonst ersichtlich ist, dass in
seiner Vermögenssituation während des relativ kurzen Zeitraumes der
Weiterbildungsmaßnahme vom 01. September 2003 bis zum 28. Mai 2004 eine
wesentliche Änderung eingetreten ist, die zu einem – fiktiven – Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe ( und dann auch auf Uhg, vgl. § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III) hätte führen
können, konnte das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben. Die Klage war
vielmehr abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht
vor, insbesondere deshalb, weil die hier in Rede stehende Norm des § 158 SGB III mit
Wirkung ab 01. Januar 2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) aufgehoben worden ist.
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