Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2006
LSG Berlin-Brandenburg: wohnung, unbestimmter rechtsbegriff, heizung, angemessenheit, unterkunftskosten, mietvertrag, vermieter, mitmieter, erlass, rechtsschutz
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 14 B 68/07 AS ER, L
14 B 69/07 AS PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 SGB 2, § 421 BGB, § 86b
SGG
ALG II; Angemessenheit; Ausgleichsanspruch;
Gesamtschuldverhältnis; Mitmieter; Wohnungskosten;
Übergangfrist
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
20. Dezember 2006 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den
Antragsteller für den Monat Dezember 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 324 Euro und für Januar 2007 in Höhe von 360 Euro zu erbringen.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht und
der Beschwerde gewährt und Rechtsanwalt K K beigeordnet, Raten aus dem Einkommen
oder Vermögen sind nicht zu zahlen.
Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der 1963 geborene Antragsteller bezog zum 1. Juni 2006 zusammen mit S K eine in der
L Straße gelegene 71 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung zu einer monatlichen Miete von
372,03 Euro. Die Wohnung ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet, als monatliche
Abschlagszahlung für die Gaslieferungen verlangte das Versorgungsunternehmen
(GASAG) 104 Euro.
Am 6. Juli 2006 beantragte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Er legte den
gemeinsam mit S K geschlossenen Mietvertrag und die Abschlagsanforderung der
GASAG vor und gab an, Untermieter zu sein. Die monatliche Untermiete betrage 186,02
Euro. Durch Bescheid vom 11. August 2006 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 6. bis 31. Juli 2006 in Höhe von 496,35
Euro und für die Zeit von August 2006 bis Januar 2007 in Höhe von monatlich 572,71
Euro. Als Kosten der Unterkunft waren monatlich 186,01 Euro für Grundmiete und 41,70
Euro für Heizung berücksichtigt.
Am 26. Oktober 2006 beantragte der Antragsteller die Übernahme der vollständigen
Unterkunftskosten in Höhe von 372,03 Euro monatlich. S K sei im Juli 2006 nach Ö
verzogen und zahle verabredungswidrig seinen Mietanteil nicht weiter. Der Antragsteller
legte eine Mahnung des Vermieters über einen Rückstand von 372,03 Euro vor. Den
Antrag auf Übernahme der vollen Miete wiederholte der Antragsteller durch Schreiben
vom 7. November 2006 und wies darauf hin, dass S K nicht mehr zu erreichen sei und er
den Auszug beim Bezirksamt Mitte gemeldet habe.
Mit dem am 4. Dezember 2006 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des
Antragsgegners zur Zahlung der vollständigen Miete (einschließlich Heizkosten). Der
Antragsgegner habe dieses Begehren mündlich abgelehnt.
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Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 20. Dezember 2006 die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes sowie die von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des
Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass mit
hoher Wahrscheinlichkeit kein Anordnungsanspruch bestehe. Die tatsächlichen
Unterkunftskosten beliefen sich auf den halben Mietzins, da der Antragsteller einen
Freistellungsanspruch gegen S K habe. Dieser sei bisher nicht aus dem Mietverhältnis
entlassen. Die Übernahme des vollen Mietzinses bedeute faktisch eine
Schuldenübernahme. Da die Gesamtmiete die für eine Person geltende Grenze der
Angemessenheit übersteige, bestehe auch kein schützenswertes Erhaltungsinteresse an
der Wohnung.
Gegen den ihm am 28. Dezember 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die (bereits)
am 21. Dezember 2006 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, der das
Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller trägt vor, dass sich aus dem
Gesetz zunächst ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft
und Heizung ergebe. Seinem Vermieter gegenüber hafte er als Gesamtschuldner für die
volle Miete. Der Freistellungsanspruch gegen den Mitmieter mindere die tatsächlichen
Kosten nicht. Auch wenn die Kosten nicht angemessen seien, bestehe der Anspruch in
voller Höhe für eine Übergangszeit. S K, der nur mit seiner Zustimmung aus dem
Mietvertrag entlassen werden könne, sei nicht erreichbar. Nach fristloser Kündigung der
Wohnung wegen Zahlungsverzugs durch den Vermieter drohe ihm – dem Antragsteller -
ein negativer Schufa-Eintrag.
Der Antragsteller beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Zeit ab
Eingang des mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 gestellten Antrags bei dem
Sozialgericht die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig ohne Anrechnung des
Anteile des (ehemaligen) Mitbewohners zu erbringen, sowie
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das
Verfahren vor dem Sozialgericht und der Beschwerde zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Zu Unrecht hat das Sozialgericht
abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für
die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung
zu erbringen.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann eine einstweilige Anordnung
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn dies zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich
hier aus § 22 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die tatsächlichen Aufwendungen
des Antragstellers für die von ihm bewohnte Wohnung belaufen sich auf 372,03 Euro
monatlicher Miete und 104,- Euro monatlicher Vorauszahlung für Gas. Die Höhe der
Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag, aus dem der Antragsteller entsprechend § 421
des Bürgerlichen Gesetzbuches als Gesamtschuldner haftet. Gegenüber der GASAG
haftet er ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Begrüßungsschreibens des
Unternehmens sogar als alleiniger Schuldner. Entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts mindern sich die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers nicht
durch einen Ausgleichungsanspruch gegen den (ehemaligen) Mitmieter S K. Denn dieser
Anspruch ist wirtschaftlich wertlos. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er S K
zur Zeit nicht erreichen kann. Dann hat er auch nicht die Möglichkeit, den
Ausgleichungsanspruch im Innenverhältnis des Gesamtschuldverhältnisses
durchzusetzen.
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Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind jedoch nicht in voller Höhe zu
erbringen, weil sie das Maß des Angemessenen übersteigen. “Angemessenheit” ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der richterlichen Nachprüfung
unterliegt. Entsprechend vermögen die von der Senatsverwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz Berlin erlassenen Ausführungsvorschriften zur
Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) den
Senat nicht zu binden. Sie geben aber Hinweise darauf, was in der Praxis für
angemessen gehalten wird (Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Juli 2006 - L 14
B 168/06 AS ER). Nach Nr. 4 Abs. 2 der AV-Wohnen ist für den Antragsteller mit einem 1-
Personen-Haushalt angemessen lediglich eine Warmmiete von 360 Euro monatlich. Der
Senat hat keine Bedenken, sich dieser Bewertung jedenfalls im Rahmen des Verfahrens
auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit anzuschließen, als auch er die von dem
Antragssteller gegenwärtig genutzte Wohnung für unangemessen groß (71 qm) und
teuer (476 Euro einschließlich Heizkostenzuschlag) hält.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen bereits für die Monate Dezember
2006 und Januar 2007 nicht mehr in voller Höhe zu erbringen. Die genannte Vorschrift
bestimmt, dass Aufwendungen, welche den angemessenen Umfang übersteigen, so
lange zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, sie zu senken, in
der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Aus der Formulierung „in der Regel“ ergibt
sich, dass die sechs Monate keine feste Grenze sind, sondern die Übergangsfrist im
Einzelfall länger, aber auch kürzer sein kann. Vorliegend spricht alles für eine verkürzte
Übergangsfrist. Der Antragsteller musste bereits kurz nach Bezug der Wohnung
erkennen, dass er die Wohnung infolge des Auszugs von S K künftig allein zu finanzieren
hatte. Irgendwelche Umstände, diese Wohnung beizubehalten, etwa eine Bindung an das
Wohnumfeld, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen, zumal zu diesem Zeitpunkt die
Mietdauer noch sehr kurz war. Der Antragsteller war zudem alleinstehend und ohne
Beschäftigung, was die Durchführung eines Umzuges erleichtert hätte. Deswegen war
ihm zuzumuten, sich beim Vermieter um die Beendigung des Mietverhältnisses zu
bemühen und anschließend eine andere Wohnung mit angemessener Miete zu beziehen
oder auf andere Weise die Wohnungskosten zu vermindern (etwa durch
Untervermietung). Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bisher
entsprechende Anstrengungen unternommen hat. Der Antragsteller kann sich auch
nicht darauf berufen, vom Antragsgegner noch nicht auf die Obliegenheit einer Senkung
der Unterkunftskosten hingewiesen worden zu sein. Denn er hat es selbst versäumt,
dem Antragsgegner die Änderung der Nutzungsverhältnisse in der Wohnung zeitnah
mitzuteilen und ihm so die Möglichkeit genommen, noch im Juli oder August 2006
entsprechende Umzugsforderungen zu erheben. Jedenfalls ab Dezember 2006 bestand
deswegen nur noch Anspruch auf Erstattung der angemessenen Aufwendungen. Deren
Grenze sieht der Senat – zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in
Anlehnung an die AV-Wohnen – bei einem Betrag von mehr als 360,- Euro im Monat
überschritten. Nur bis zu dieser Grenze kann der Antragsteller also Erfolg hinsichtlich der
Übernahme seiner tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung haben.
Leistungen sind – entsprechend dem gestellten Antrag – ab dem Tag des Eingangs des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht am 4. Dezember
2006 zu gewähren. Für die Zeit ab Februar 2007 ist der Antragsgegner nicht zu
Leistungen verpflichtet worden, weil den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist,
dass der Antragsteller bereits einen Fortzahlungsantrag gestellt hat und ob überhaupt
weiter ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. Im Übrigen handelt es sich
um einen neuen Bewilligungszeitraum.
Nach alledem war der Beschwerde teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG und berücksichtigt das
Ergebnis in der Sache.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den – bedürftigen – Antragsteller unter
Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beruht auf § 73 a SGG iVm § 114 der
Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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