Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2006

LSG Berlin-Brandenburg: paranoide schizophrenie, versorgung, gutachter, anerkennung, ddr, wahrscheinlichkeit, belastung, psychiatrie, westdeutschland, erschütterung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 13 VU 53/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 3 VwRehaG
Schizophrene Psychose als Schädigungsfolge abgelehnt
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober
2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Entschädigung auf der Grundlage des Gesetzes
über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet
und die hieran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches
Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG -) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch,
Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB X).
Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg erklärte mit Bescheid vom 23.
März 1995 die Entscheidungen des Volkspolizeikreisamtes Rathenow, sieben Anträge
des Klägers auf besuchsweise Ausreise aus der DDR in dringenden
Familienangelegenheiten in die Bundesrepublik Deutschland in der Zeit von 1975 bis
1985 abzulehnen, als gemäß § 1 Abs. 1 VwRehaG für rechtsstaatswidrig.
Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid beantragte der Kläger im April 1995 beim
Beklagten die Gewährung einer Versorgung. Die sieben Anträge auf besuchsweise
Ausreise seien wegen folgender Familienangelegenheiten gestellt worden:
1. Goldene Hochzeit seiner Eltern,
2. lebensgefährliche Erkrankung seiner Mutter,
3. Beerdigung seiner Mutter,
4. lebensgefährliche Operation seines Vaters,
5. lebensgefährliche Operation seines Vaters,
6. Silberhochzeit seines einen Bruders,
7. Silberhochzeit seines anderen Bruders.
Er sei aufgrund der Ablehnung der Anträge psychisch erkrankt und deshalb in der Zeit
vom 18. Dezember 1981 bis 17. März 1982, 22. Dezember 1983 bis 19. April 1984 und
vom 11. März 1985 bis 13. August 1985 stationär behandelt worden. Der Beklagte
ermittelte u. A. durch eine schriftliche Befragung des Klägers, Einholung eines
Befundberichtes der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Z, Beiziehung des
Sozialversicherungsausweises, der Entlassungsberichte aus der Landesklinik
Brandenburg und der Akte aus einem Verfahren auf Anerkennung der
Schwerbehinderung sowie eines für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in
einem Rentenverfahren erstellten Gutachtens der Dr. H/Dr. L vom 21. Januar 1992,
wonach beim Kläger die Residualsymptomatik einer Schizophrenie vorliege.
Der Beklagte holte sodann ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie
sowie Psychotherapeutische Medizin Dr. G vom 23. April 1996 ein, der ausführte, dass
beim Kläger eine Erkrankung aus der Gruppe der schizophrenen Psychosen (am ehesten
paranoider Form) vorliege, die sich 1981 erstmalig manifestiert habe. Bei schizophrenen
Psychosen sei zwar von einer multifaktoriellen Genese auszugehen, es bestehe aber
weiterhin kein wissenschaftlicher Zweifel an der vorrangigen Bedeutung biologischer
Faktoren. Die sicher vorhandenen psychischen Belastungen aufgrund der wiederholten
Ablehnungen der Ausreiseanträge seien nicht als wesentliche Ursachen für den Eintritt
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Ablehnungen der Ausreiseanträge seien nicht als wesentliche Ursachen für den Eintritt
und vor allem nicht für das Fortbestehen der endogen-psychotischen Krankheit
anzusehen. Vielmehr wäre die Krankheit auch ohne diese Umstände zum Ausbruch
gekommen. Eine Schädigungsfolge liege nicht vor. Eine so genannte „Kann-Versorgung“
nach Nr. 69 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) setze „tief in
das Persönlichkeitsgefüge eingreifende“ schwerwiegende Belastungen voraus; hier
würden im allgemeinen selbst Einwirkungen des Krieges, der Gefangenschaft und des
Wehrdienstes keine wesentliche Bedeutung für die Entwicklung endogener Psychosen
eingeräumt. Auch die Neufassung der AHP 1995 mache aus seiner Sicht nicht
wahrscheinlich, dass die Art der vom Antragsteller zwischen 1975 und 1985 durch die
Zurückweisungen erlittenen psychischen Belastungen derart schwerwiegend und tief in
das Persönlichkeitsgefüge eingreifend gewesen seien, dass hierdurch die bis heute
anhaltende endogen-psychotische Erkrankung wesentlich mit verursacht worden sei. Er
stelle die Bewertung der erlittenen Geschehnisse jedoch anheim.
Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte der Beklagte den
Antrag des Klägers durch Bescheid vom 11. Juni 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 ab.
Im hiergegen angestrengten Klageverfahren (Az.: S 5 VU 141/96) hat das Sozialgericht
Potsdam die Verwaltungsakte des Rehabilitierungsverfahrens beigezogen und wegen
des Vortrages des Klägers zu einer weiteren rechtstaatswidrigen Verfolgung durch
anhaltende Drangsalierungen eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR eingeholt; dieser teilte am
28. April 1998 mit, dass über den Kläger keine Unterlagen vorlägen. Das Gericht hat
ferner eine Rückäußerung des Dr. G vom 18. November 1999 eingeholt, der unter
Bezugnahme auf Ausführungen in der medizinischen Literatur erneut ausführte, dass
kein wissenschaftlicher Zweifel an der vorrangigen, also wesentlichen Bedeutung
biologischer Faktoren für Erkrankungsmanifestationen und Fortbestehen der
schizophrenen Syndromatik bestehe. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14.
Dezember 1999 die Klage zurückgenommen.
Im Februar 2003 beantragte der Kläger erneut unter Hinweis auf die Ablehnung seiner
Besuchsanträge die Anerkennung seiner psychischen Schäden als Folge
rechtstaatswidrigen Handelns. Der Beklagte zog die Schwerbehindertenakte des Klägers
bei, holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein und lehnte durch Bescheid vom
18. Dezember 2003 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004
die Rücknahme seines Bescheides vom 11. Juni 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 ab, da ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen den mehrfachen Ablehnungen der Anträge auf Besuchsreisen
und dem Eintritt der endogenen psychotischen Erkrankung nicht hätte wahrscheinlich
gemacht werden können.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht zunächst ein Gutachten beim
Chefarzt Dr. Dr. R in Auftrag gegeben, für den dessen Stationsarzt L am 29. August
2005 ausführte, dass die Verursachung der Erkrankung durch die Ereignisse im
Dezember 1985 nach dem augenblicklichen Stand der psychiatrischen Wissenschaft
nicht anzunehmen sei. Nachdem Dr. Dr. R bestätigt hatte, den Kläger nicht selbst
untersucht zu haben, hat das Sozialgericht ein weiteres Gutachten eingeholt.
Hierbei kam der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T, M G, am 6. März 2006 zu
dem Ergebnis, dass beim Kläger der leichte Residualzustand einer paranoiden
Schizophrenie bei weitgehend intakt gebliebener Persönlichkeit vorliege. Nach heutigem
Kenntnisstand habe die Schizophrenie eine genetische Grundlage, wobei allerdings der
Zeitpunkt des erstmaligen Ausbruches durchaus durch innere und äußere Faktoren, die
in das psychovegetative Gleichgewicht eingriffen, bestimmt werden könne. Solcherlei
äußere auf den Organismus einwirkende Faktoren seien aber niemals die entscheidende
Ursache; diese seien vielmehr als Gelegenheitsursachen anzusehen. Für die
Verlaufsform der Schizophrenie sei der genetische Hintergrund ganz entscheidend.
Vorliegend müsse man feststellen, dass nicht etwa der anlässlich des Todes der Mutter
vom Kläger gestellte dritte Antrag auf Besuchsreise (Dezember 1978) der Auslöser für
den erstmaligen Ausbruch der Erkrankung gewesen sei - hierbei hätte man sicherlich
eine tief greifende seelische Erschütterung beim Kläger unterstellen können -, sondern
erst der drei Jahre später anlässlich der Silberhochzeit seines in Westdeutschland
lebenden Bruders im Dezember 1981 gestellte Antrag. Selbst wenn man unterstelle,
dass die Ablehnung der Besuchsreise anlässlich der Silberhochzeit des Bruders nach
Westdeutschland beim Kläger eine so schwerwiegende seelische Erschütterung
ausgelöst haben könnte, dass dies den Zeitpunkt der Erstmanifestation der
schizophrenen Erkrankung bedingte, wäre nach den AHP ein ursächlicher
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schizophrenen Erkrankung bedingte, wäre nach den AHP ein ursächlicher
Zusammenhang im Sinne der so genannten „Kann-Versorgung“ auch nur für die der
Belastung folgenden Krankheitsepisode, nicht jedoch für den weiteren Krankheitsverlauf
gegeben; letzterer hätte sich schicksalhaft entwickelt, wobei exogene
Belastungsfaktoren nunmehr nur noch eine marginale Rolle gespielt hätten.
Schädigungsfolgen lägen damit nicht vor. Im Übrigen lasse die beim Kläger vorliegende
residuale paranoide Schizophrenie keine schwerwiegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen erkennen; es bestehe eine Form einer „relativ gutartigen“
paranoiden Schizophrenie, die seit Jahrzehnten bestehe und dennoch zu keinem
nennenswerten Persönlichkeitsdefekt geführt habe, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) lasse sich damit für die Zeit ab Mai 1995 nicht feststellen. In einer Rückäußerung
vom 26. Juni 2006 bestätigte der Gutachter diese Ausführungen.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG seien nicht erfüllt, weil der
Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der durch dieses als
Primärschaden hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigung nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Dr. T habe die
Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges mit dem Ausbruch oder der
Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers überzeugend verneint. Die Ablehnungen
der Anträge hätten nur eine untergeordnete Rolle bei der Auslösung von
Krankheitsepisoden gespielt; der Ausbruch der Erkrankung hätte keines besonderen
Auslösers bedurft. Die Aussagen des Dr. T ständen im Wesentlichen auch in
Übereinstimmung mit denjenigen des Dr. G in dessen Gutachten vom 23. April 1996, der
ebenfalls ausgeführt habe, dass die schizophrene Erkrankung auch ohne die für den
Kläger belastenden Ablehnungen der Reiseanträge zum Ausbruch gekommen wäre. Die
Voraussetzungen für eine „Kann-Versorgung“ lägen nicht vor. Den Ausführungen des
Dr. T folgend sei davon auszugehen, dass es sich bei der Ablehnung des Reiseantrages
im Jahre 1981 nicht um eine tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychosoziale
Belastung gehandelt habe. Emotional belastender sei vielmehr die Ablehnung des
Reiseantrages anlässlich des Todes der Mutter des Klägers gewesen, welcher jedoch
nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch der Krankheit gestanden habe.
Schließlich sei auch im Rahmen der „Kann-Versorgung“ eine Leistung nur für die der
Belastung folgenden Krankheitsepisode möglich, nicht also für die hier in Frage
stehenden Zeiträume.
Gegen dieses am 14. November 2006 zugegangene Urteil richtet sich die am 7.
Dezember 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, dass man sich
mit seinen Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. T nicht ausreichend
auseinandergesetzt habe; es sei ein weiteres Gutachten einzuholen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2006 sowie den Bescheid
des Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12. März 2004 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 11. Juni
1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 zurückzunehmen,
bei ihm eine schizophrene Psychose als Schädigungsfolge nach dem VwRehaG
anzuerkennen und Versorgung in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens S 5 VU 141/96 sowie den der
Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände).
Entscheidungsgründe
Über die Berufung konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit
Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des
Sozialgerichts Potsdam und der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen
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Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung
einer Beschädigtenversorgung. Der Beklagte war deshalb nicht zu verpflichten, seinen
bereits zuvor ergangenen ablehnenden Bescheid vom 11. Juni 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 4. September 1996 auf der Grundlage des § 44 SGB X
zurückzunehmen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist gemäß § 44 Abs. 1 SGB X, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht
unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als
unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden
sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die zuvor ergangenen ablehnenden
Bescheide des Beklagten nicht rechtswidrig waren.
Gemäß § 3 Abs. 1 VwRehaG erhält ein Betroffener, der in Folge einer Maßnahme nach §
1 VwRehaG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung des BVG. Maßnahmen im Sinne des § 1 VwRehaG sind hoheitliche
Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom
8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990, welche mit tragenden Grundsätzen eines Rechtstaates
schlechthin unvereinbar sind und deren Folgen noch unmittelbar schwer und
unzumutbar fortwirken. Als schädigende Tatbestände sind zwar die Ablehnungen der
Besuchsanträge des Klägers aus den Jahren 1975 bis 1985 zu berücksichtigen, deren
Rechtswidrigkeit durch Bescheid des Innenministeriums des Landes Brandenburg vom
23. März 1995 festgestellt worden ist. Es konnte jedoch nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass diese Vorgänge ursächlich für den beim
Kläger gutachterlicherseits festgestellten Residualzustand seiner paranoiden
Schizophrenie waren. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil an, denen es nach eigener Prüfung folgt und auf die gemäß §
153 Abs. 2 SGG verwiesen wird. Auch der erkennende Senat hat keine Bedenken, sich
den umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Dr. T in dessen Gutachten
vom 6. März 2006 anzuschließen, wonach eine Ursächlichkeit der Erkrankung mit den
Ablehnungen der Besuchsanträge nach heutigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand
nicht festzustellen sei. Dies gilt umso mehr, als das von dem Gutachter gefundene
Ergebnis im Wesentlichen mit den Ausführungen des Dr. G vom 23. April 1996
übereinstimmt.
Auf die Einwände des Klägers gegen das Gutachten des Dr. T ist letzterer in seiner
Rückäußerung vom 26. Juni 2006 selbst eingegangen. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Einwände des Klägers überzeugten nicht. Soweit dieser ausführt, dass die zu DDR-
Zeiten erstellten Diagnosen über vermeintliche Geisteskrankheiten nicht verwertet
werden dürften, ist nicht ersichtlich, was hieraus zu seinen Gunsten folgen sollte, da er
die Anerkennung einer Geisteskrankheit im vorliegenden Verfahren geltend macht. Im
Übrigen haben die Gutachter Dr. T und Dr. G ihre Diagnosen aufgrund eigener
Anamnese und Untersuchung gestellt. Die vom Kläger gerügte Bewertung der
Ablehnung der Ausreiseanträge als nicht wesentliche Ursache war Hauptgegenstand der
umfangreichen Gutachten der Dr. G und Dr. T; der erkennende Senat folgt insoweit den
überzeugenden Ausführungen der Gutachter und nicht der Einschätzung des Klägers,
die sich zudem mit dem von den Gutachtern dargelegten wissenschaftlichem
Erkenntnisstand zur Entstehung schizophrener Psychosen nicht in Übereinstimmung
bringen lässt. Die Hinweise des Klägers zu den sehr unterschiedlichen Verläufen
verschiedener Schizophrenieerkrankungen können nicht zu einem anderen Ergebnis
führen. Maßgebend kann nur der beim Kläger vorliegende Verlauf mit der
Erstmanifestation im Dezember 1981 sein, wobei die von Dr. T geäußerten Wertungen
zur „subjektiven Schmerzhaftigkeit“ der verschiedenen Ablehnungen der
Ausreiseanträge durchaus nachvollziehbar waren. Auch soweit der Kläger ausführt, dass
möglicherweise trotz einer genetischen Veranlagung ohne das Hinzutreten äußerer
Umstände die Erkrankung gar nicht in Erscheinung getreten wäre, ändert dies nichts an
der von den Sachverständigen getroffenen Wertung, dass diese äußeren Umstände
dennoch – wenn die Erkrankung denn ausbricht – niemals Ursache der Erkrankung sind,
weil die genetische Determinante die entscheidende Rolle spielt. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der beim Kläger lediglich noch bestehende Residualzustand der
schizophrenen Erkrankung nach Dr. T nicht zu einer MdE führt, so dass auch deswegen
die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nicht in Betracht kommt.
Andere als die als rechtstaatswidrig festgestellten Ablehnungen der Ausreiseanträge
waren nicht als Maßnahmen im Sinne des § 1 VwRehaG zu berücksichtigen, da derartige
Vorgänge nicht nachgewiesen werden konnten. Das Gericht folgt auch insoweit gemäß §
153 Abs. 2 SGG den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und sieht von einer
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153 Abs. 2 SGG den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und sieht von einer
weiteren Begründung ab.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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