Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.06.2005

LSG Berlin-Brandenburg: berufliche eingliederung, berufliche ausbildung, medien, kaufmann, berufsbildung, berufliche weiterbildung, kaufmännische ausbildung, medizinische rehabilitation, alter

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 10 B 1024/05 AS
ER, L 10 B 1023/05
ER-PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 1 S 1 SGB 2, § 77 Abs
1 SGB 3, § 77 Abs 2 SGB 3, § 77
Abs 3 SGB 3, §§ 77ff SGB 3
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung -
Förderung der beruflichen Weiterbildung - Bildungsgutschein -
Ermessensausübung
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
16. Juni 2005 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller einen
Bildungsgutschein für eine zweijährige überbetriebliche Ausbildung zum Kaufmann für
audiovisuelle Medien zu erteilen, der insbesondere dem Antragsteller ermöglicht, an der
am 13. Juni 2005 begonnenen Maßnahme beim F. Berufsbildung e. V. in Berlin
teilzunehmen.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt S. B. bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf
Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten
des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der Antragsteller (Ast) begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von der
Antragsgegnerin (Ageg) die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
zum Kaufmann für audiovisuelle Medien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.V.m. §§ 77 ff des Dritten Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB III).
Der 1973 geborene Ast ist allein stehend und Vater zweier nicht in seinem Haushalt
lebender Kinder. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Über den
„zweiten Bildungsweg" erlangte er zunächst die mittlere Reife und im Frühjahr 2002 die
allgemeine Hochschulreife. Wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe untersteht er
seit 1999 der Bewährungshilfe. Sein im Jahre 2002 begonnenes Studium im Fach
Verkehrswesen an der Technischen Universität B brach er im August 2004 endgültig ab
und bezog anschließend Sozialhilfe. Bereits seit Ende 2003 bewarb sich der Ast erfolglos
um betriebliche Ausbildungsplätze im kaufmännischen Bereich. Seit Januar 2005 erhält
er laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
(Arbeitslosengeld II - ALG II).
Am 04. Februar 2005 beantragte der Ast nach bestandener Eignungsprüfung die
Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für
Nichtleistungsempfänger (Bildungsgutschein) für eine am 28. Februar 2005 beim F.
Berufsbildung e.V. beginnende zweijährige Maßnahme zum „Kaufmann für audiovisuelle
Medien". Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 lehnte die Ageg die Förderung der
beantragten Weiterbildung einschließlich der Ausgabe eines Bildungsgutscheines mit der
Begründung ab, das angestrebte Bildungsziel „Kaufmann für audiovisuelle Medien" lasse
eine dauerhafte berufliche Eingliederung nicht erwarten, da es nicht in die Berliner
Bildungszielplanung 2005 aufgenommen worden und bundesweit eine bedeutende
Arbeitskräftenachfrage nicht zu verzeichnen sei. Dem lag eine interne Stellungnahme
vom 23. Februar 2005 zugrunde. Darin heißt es, für die Berufskennziffer (BKZ) 7034
seien bundesweit nur 10 Stellenangebote gemeldet, darunter keine Angebote für diesen
Beruf. Überwiegend handele es sich um Stellen für Medienberater, Medienplaner,
Mediengestalter und Webautoren. Bundesweit seien dagegen 342
Arbeitslose/Arbeitsuchende registriert, darunter 290 Arbeitslose. Den hiergegen
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Arbeitslose/Arbeitsuchende registriert, darunter 290 Arbeitslose. Den hiergegen
erhobenen Widerspruch wies die Ageg durch Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2005
mit der Begründung zurück, 270 arbeitslos gemeldeten Bewerbern in dem gesamten
Berufszweig stünden nur 13 Angebote für versicherungspflichtige Arbeitsstellen –
eingeschlossen Medienberater, Medienplaner, Mediengestalter – gegenüber. Die
angestrebte Qualifizierung erscheine nicht geeignet, eine zeitnahe und
qualifikationsgerechte Integration zu erreichen. Im Rahmen der
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II solle mit der zuständigen
Arbeitsvermittlung geklärt werden, welche alternativen Fördermöglichkeiten bestünden.
Im Übrigen dokumentiere die Bildungszielplanung, welches Weiterbildungsangebot aus
arbeitsmarktlicher Sicht, insbesondere auch regional, erforderlich sei. Zwischenzeitlich
hatte der Ast, da der ursprünglich für den 28. Februar 2005 geplante Beginn der
Maßnahme auf den 13. Juni 2005 verschoben worden war, erneut einen Antrag auf
Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Maßnahme beantragt, was die Ageg mit
Bescheid vom 30. Mai 2005 aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls abgelehnt
hatte.
Am 07. Juni 2005 hat sich der Ast mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung an das Sozialgericht (SG) Berlin gewandt und begehrt, die Ageg zu
verpflichten, seine berufliche Weiterbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien nach
§§ 77 ff SGB III zu fördern. Ferner hat er beantragt, ihm für das Verfahren vor dem SG
Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten
zu gewähren. Eine berufliche Ausbildung oder eine berufsbegleitende
Bildungsmaßnahme sei aus in seiner Person liegenden Gründen nicht möglich bzw. nicht
zumutbar. Im Hinblick auf sein Alter – 31 Jahre – und auf die Tatsache, dass er bereits
strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei,
erscheine es als fast unmöglich, auf dem freien Ausbildungsmarkt eine Stelle zu
bekommen. Die Entscheidung der Ageg sei auch ermessensfehlerhaft, da keine
individuelle Prognose erstellt worden sei. Obwohl alle Berliner Agenturen für Arbeit die
Bildungszielplanung gemeinsam erarbeiten würden, werde für die in Rede stehende
Maßnahme von manchen Agenturen Bildungsgutscheine erteilt. Er habe ein großes
Interesse an der Materie des angestrebten Bildungsziels und verfüge auch über
Kontakte, die ihm nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme die Eingliederung in den
Arbeitsmarkt erheblich erleichtern könnten. Zu Unrecht berücksichtige die Ageg nicht
die Möglichkeiten der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit Erreichen des
Bildungsziels. Im Hinblick auf den nahen Beginn der Bildungsmaßnahme sei eine
einstweilige Regelung von Nöten. Insbesondere sei zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes hier die Vorwegnahme der Hauptsache geboten. Denn das Warten auf
einen späteren Durchgang der Bildungsmaßnahme, dessen Zustandekommen unsicher
sei, sei ihm nicht zuzumuten. Bereits die ursprünglich vorgesehene Maßnahme habe
mangels ausreichender Teilnehmerzahl nach hinten auf den 13. Juni 2005 verlegt werden
müssen.
Das SG Berlin hat durch Beschluss vom 16. Juni 2005 die Anträge auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung und Bewilligung von PKH abgelehnt. Der Ast habe das Vorliegen
eines Anordnungsanspruchs nicht mit der hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht,
die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Da es sich um eine
Ermessensleistung handele, komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung in
Betracht, wenn dieses Ermessen auf Null reduziert sei. Die Einschätzung der Ageg, dass
aufgrund der bestehenden Arbeitsmarktsituation auch nach erfolgreicher Teilnahme an
der begehrten Weiterbildungsmaßnahme zum „Kaufmann für audiovisuelle Medien" eine
hohe Wahrscheinlichkeit für den Fortbestand der Arbeitslosigkeit bestehe, erscheine
durchaus plausibel. So habe die Ageg dies aus einer Analyse der bundesweiten
Arbeitskräftenachfrage in dem nämlichen Bereich gefolgert, wobei die insofern
angeführten Tatsachen auch vom Ast jedenfalls nicht substantiiert in Abrede gestellt
worden seien. Da das Begehren des Ast keine Erfolgsaussicht habe, sei auch der Antrag
auf PKH zurückzuweisen.
Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen,
sondern dem Landessozialgericht (LSG) Berlin–Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt
hat. Des Weiteren beantragt er, ihm PKH für das Beschwerdeverfahren vor dem
Landessozialgericht unter Beiordnung der Rechtsanwältin R. B. zu gewähren. Er habe
sich während der vergangenen Jahre stets darum bemüht, seine schulische Qualifikation
zu verbessern, um im Anschluss daran einmal eine bessere Ausbildung machen zu
können. Jetzt möchte er lediglich noch seinen Traum verwirklichen, zukünftig eine an den
Medien orientierten Tätigkeit nachzugehen. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. das
Jobcenter wollten ihn dagegen nur in ein Hilfsarbeiterprogramm integrieren, wie aus dem
beigefügten Vermittlungsvorschlag als Gartenbauhelfer vom 04. Juli 2005 erkennbar sei.
Bis zur Klärung der Finanzierungsfrage sei er von dem Maßnahmeträger als Gasthörer
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Bis zur Klärung der Finanzierungsfrage sei er von dem Maßnahmeträger als Gasthörer
zugelassen worden. Seine Bewerbungen um einen betrieblichen Ausbildungsplatz seien
sämtlich ergebnislos geblieben. Auch gebe es keine entsprechenden Programme in dem
für diesen Bereich zuständigen Oberstufenzentrum (OSZ Industrie und
Datenverarbeitung) in B, welche eine solche von Anfang an verkürzte – zweijährige –
betriebliche Ausbildung unterstützen würden. Schon von daher sei eine Umschulung in
einer überbetrieblichen Maßnahme vorzugswürdig. Bereits vor Abbruch des Studiums
habe er sich bei der Bundesagentur für Arbeit (Hochschulteam) informiert. Dort sei ihm
wiederholt die Möglichkeit einer Umschulung in Aussicht gestellt worden. Der
Empfehlung, sich am Berliner Umschulungsmarkt nach einer seiner Interessen und
Neigungen entsprechenden Umschulung zu orientieren, sei er nachgegangen und habe
beim F Berufsbildung die Eignungsprüfung abgelegt. Zum Nachweis seiner erfolglosen
Bewerbungen um betriebliche Ausbildungsplätze im kaufmännischen Bereich
(einschließlich des Kaufmanns für audiovisuelle Medien) hat der Kläger 15 Absagen aus
der Zeit von Januar 2004 bis März 2005 vorgelegt. Weiter führt er aus, Stellenangebote
in der Medienbranche würden in den seltensten Fällen über die Bundesagentur
ausgeschrieben. Er habe daher der Ageg Einstellungszusagen für den Fall des
Bestehens der IHK-Prüfung vorgelegt. Diese kleinen Betriebe würden in der Regel nicht
selbst ausbilden. Ein weiterer Verweis auf betriebliche Ausbildungsplätze sei ihm nicht
zuzumuten. Denn die Betriebe hätten sich für das laufende Jahr bereits entschieden und
ihre Ausbildungsplätze vergeben, so dass sich seine berufliche Eingliederung um weitere
anderthalb Jahre verschieben würde. Die Liste der Berliner Ausbildungsbetriebe habe ihm
schon im Februar vorgelegen. Auf seine Bewerbungen mit dem ausgefüllten Bogen für
„betriebliche Einzelmaßnahmen" habe er von den von der Ageg benannten Betrieben
keine Antwort erhalten.
Die Ageg ist weiterhin der Ansicht, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse
eine Förderung der begehrten Maßnahme nicht zu. Die vom Kläger vorgelegten
Einstellungszusagen würden von Kleinstbetrieben stammen, die aktuell keine Stellen zu
besetzen hätten. Zudem könne nicht vorher gesagt werden, ob diese Unternehmen in
zwei Jahren noch bestünden. Die Durchführung einer betrieblichen Ausbildung vermittle
größere Integrationschancen. Allenfalls sollte im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation
eine Fortbildungsmaßnahme in Form einer „betrieblichen Einzelmaßnahme" erfolgen.
Dem Ast seien daher am 26. Mai 2005 zwei Ausbildungsplatzangebote sowie zwei
Adressen aus dem Ausbildungsatlas der IHK übermittelt worden. Auch sei ihm
ausführlich die Art der Maßnahme erläutert und der als Anlage 1 beigefügte
Erhebungsbogen für betriebliche Einzelmaßnahmen nebst Erläuterungen ausgehändigt
worden. Zusätzlich habe der Ast die als Anlage 2 beigefügte Liste von Betrieben
erhalten, welche über eine entsprechende Ausbildungsberechtigung verfügten. Ihm sei
empfohlen worden, sich bei den dort aufgeführten Arbeitgebern zu bewerben. Bisher sei
nicht ersichtlich, ob und mit welchem Ergebnis der Ast diesen Angeboten nachgegangen
sei. Auch sei der Ast dem ihm unterbreiteten Angebot, bei der Suche nach alternativen
Ausbildungsplatzangeboten behilflich zu sein, bisher nicht nachgekommen. So könne
nicht abschließend festgestellt werden, dass ausschließlich die vom Ast gewünschte
außerbetriebliche Maßnahme die einzige Möglichkeit zur beruflichen Eingliederung
darstelle.
Mit Schreiben vom 22. August 2005 hat sich die Bewährungshelferin des Ast an das
Gericht gewandt und darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Umschulung ein
wichtiger Schritt im Sinne einer positiven Resozialisierung wäre. Dem beigefügt war
aktuelles Informationsmaterial des F. Berufsbildung, in dem das Arbeitsgebiet Kaufmann
für audiovisuelle Medien als zukunftsweisend dargestellt wird und weitere
Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden.
Auf Nachfrage des Senats hat der Maßnahmeträger F. Berufsbildung e.V. am 09.
September 2005 folgende, den Beteiligten bekannt gegebene Auskunft erteilt: An dem
Lehrgang würden offiziell 12 Teilnehmer teilnehmen sowie weitere 5 Teilnehmer als
„Gasthörer", deren Finanzierung noch nicht endgültig geklärt sei. Zwei der Gasthörer
hätten bereits eine mündliche Zusage der Arbeitsagentur Mitte, wobei die
Bildungsgutscheine noch nicht vorliegen würden. Von den regulären Teilnehmern (Alter
zwischen 25 und 28 Jahren) hätten sechs Personen Bildungsgutscheine der Jobcenter R,
F, B und T - S (alle ausgestellt in der Zeit von Mai bis August 2005) und eine Person
einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit (ausgestellt im Mai 2005). Der Ast habe
wegen der ungeklärten Finanzierung bis zum 26. August 2005 als Gasthörer
teilgenommen. Er könne daher auch jetzt noch in den Lehrgang einsteigen, ohne dass
die erfolgreiche Teilnahme dadurch gefährdet wäre. Des Weiteren hat der
Maßnahmeträger auf telefonische Nachfrage am 23. September 2003 erklärt, bis Ende
des Jahres 2004 sei die Maßnahme wiederholt von den Arbeitsagenturen als Ganzes
zugelassen worden, seit Januar 2005 gebe es nur noch Einzelförderungen.
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Bei der Entscheidungsfindung haben die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der
Ageg (…………….) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des
Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des
Verwaltungsbezirks C, bezeichnet als Jobcenter C, vertreten durch den Geschäftsführer,
nach Auffassung der Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
beteiligtenfähig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).
Der Senat geht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Ast davon aus, dass sein
Rechtsschutzbegehren im Beschwerdeverfahren darauf gerichtet ist, die Ageg zu
verpflichten, ihm einen Bildungsgutschein für eine zweijährige überbetriebliche
Ausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien, der ihm insbesondere die
Teilnahme an der am 13. Juni 2005 beim F. Berufsbildung e.V. begonnenen Maßnahme
ermöglicht, zu erteilen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige
Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren
Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund –
die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86
b Abs. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist überwiegend wahrscheinlich, dass
der Ast einen Anspruch auf die begehrte Förderung der am 13. Juni 2005 beim F.
Berufsbildung e.V. begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Kaufmann für
audiovisuelle Medien und damit auf Erteilung eines entsprechenden Bildungsgutscheines
hat, wobei insbesondere auch alle Voraussetzungen für einen positive
Ermessensentscheidung der Ageg vorliegen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter
anderem alle im VI. Abschnitt des IV. Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbracht
werden. Soweit das SGB II für die einzelnen Leistungen nach Satz 1 keine abweichenden
Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des SGB III (§ 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Nach §
77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme
der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. bei ihnen wegen eines fehlendes Berufsabschlusses die Notwendigkeit der
Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung wird dem Arbeitsuchenden durch
Erteilung eines Bildungsgutscheines bescheinigt (§ 77 Abs. 3 SGB III).
Da sich hier die Notwendigkeit der Weiterbildung des Ast aus dem fehlenden
Berufsabschluss (kein Abschluss einer Berufsausbildung, für die nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren
festgelegt ist (§ 77 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 SGB III)) ergibt und der Ast keine berufliche
Vortätigkeit von insgesamt 3 Jahren nachweisen kann, muss zur Begründung der
Weiterbildungsnotwendigkeit zudem mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass eine
berufliche Ausbildung (= betriebliche Ausbildung) oder berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme aus den in seiner Person liegenden Gründen nicht möglich oder
nicht zumutbar ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2), wobei solche Gründe insbesondere im
Hinblick auf Schulbildung, Alter, familiäre oder sonstige privaten Umstände bejaht
werden können (vgl. Olk in Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung Praxiskommentar, 2.
Aufl., RdNr 36 zu § 77).
Entgegen der Auffassung der Ageg ist es nicht tragfähig, den Ast vorrangig auf die
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Entgegen der Auffassung der Ageg ist es nicht tragfähig, den Ast vorrangig auf die
Suche nach einem betrieblichen Ausbildungsplatz als Kaufmann für audiovisuelle Medien
zu verweisen, denn bei ihm liegt eine Kombination von ungünstigen Faktoren vor, die
Bemühungen um eine betriebliche Ausbildung nahezu aussichtslos erscheinen lassen.
Entscheidende Schwierigkeiten gehen dabei bereits vom Alter des Ast aus, der im 32.
Lebensjahr steht und auf dem freien Ausbildungsmarkt, auf dem die Auswahl zwischen
19-jährigen Abiturienten besteht, um die raren Ausbildungsplätze konkurrieren muss.
Hinzu kommt, dass der Ast eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, die - ausweislich des
Umstandes, dass er seit 1999 und noch heute durch die Bewährungshilfe betreut wird
(Schreiben der Bewährungshelferin bei den Sozialen Diensten der Justiz P vom 24. Januar
2005 und 22. August 2005) - von nicht unerheblichem Umfang war. Weiter kann der Ast,
der die mittlere Reife und dann die allgemeine Hochschulreife „im zweiten Bildungsweg"
erworben und ein Studium ohne Abschluss beendet hat, keine ungebrochene, für einen
Arbeitgeber überzeugende Bildungsbiographie vorweisen. Diese Beurteilung der
Situation des Ast wird bestätigt durch die von ihm vorgelegten Absagen auf
Bewerbungen für verschiedene Ausbildungsplätze im kaufmännischen Bereich aus dem
Jahre 2004, unter anderem auch von Firmen, die Kaufleute für audiovisuelle Medien
ausbilden.
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (die im Übrigen auch die Ageg nicht in
Betracht zieht) ist nicht zumutbar, denn mit dem soeben geschilderten
Ausbildungsniveau und dem Bestehen des Eignungstestes beim F. Berufsbildung e.V.
hat der Ast sowohl sein Durchhaltevermögen für eine geregelte Ausbildung als auch das
Vorliegen der notwendigen intellektuellen Fähigkeiten für eine berufspraktische
kaufmännische Ausbildung belegt.
Die nach § 77 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III erforderliche Beratung vor der Teilnahme hat nach
den in den Akten befindlichen Vermerken stattgefunden.
Soweit nach § 77 Abs. 1 Ziff. 3 SGB III i.V.m. §§ 84, 85 SGB III die Zulassung der
Maßnahme und des Trägers der Maßnahme vorliegen müssen, bedarf es vertiefter
Erörterungen nicht, da die Ageg nicht vorträgt, das die Maßnahme - zweijährige
Ausbildung zum Kaufmann/Kauffrau für audiovisuelle Medien mit IHK-Prüfung - oder der
Maßnahmeträger – F. Berufsbildung e.V. - die Kriterien der §§ 84, 85 SGB II nicht erfüllen.
Dass es (mit Ausnahme der Eignung der Maßnahme zur beruflichen Eingliederung - dazu
sogleich - ) an den (formalen) Anforderungen, die in §§ 84,85 SGB III gestellt werden,
fehlen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich; insbesondere handelt es sich bei dem
F. Berufsbildung e. V. um einen regelmäßig im Rahmen des § 77 SGB III tätigen Träger,
für dessen Maßnahmen von Arbeitsagenturen und Arbeitsgemeinschaften
Bildungsgutscheine erteilt werden. Zur Ausbildung zum Kaufmann/Kauffrau für
audiovisuelle Medien mit IHK-Prüfung ist festzuhalten, dass dieser Ausbildungsgang die
grundlegende Voraussetzung einer Maßnahme dieser Art erfüllt; sie ist auf die Dauer
von zwei Jahren konzipiert und damit – wie es § 85 Abs. 2 Satz 2 verlangt – um ein Drittel
kürzer als die entsprechende betriebliche Ausbildung. Zur Überzeugungsbildung des
Senats zum Vorliegen der Anforderungen nach §§ 84, 85 SGB III trägt weiterhin bei, dass
nach Auskunft des Maßnahmeträgers von verschiedenen Jobcentern (und einer Agentur
für Arbeit) Bildungsgutscheine, die die Kostenübernahme für den auch vom Ast
angestrebten Ausbildungsgang ermöglichen, erteilt worden sind. Dies setzt die Prüfung
von Maßnahme und Träger voraus, wobei der Senat nicht unterstellen mag, dies sei
unsorgfältig oder mit unzutreffendem Ergebnis geschehen.
Es hindert eine zusprechende Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht,
dass die Erteilung eines Bildungsgutscheines als Ermessensleistung ausgestaltet ist.
Nach der Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall ist der Entscheidungsspielraum der
Ageg jedenfalls so weit eingeschränkt, dass ein regelungsfähiger Anordnungsanspruch
besteht (zur Regelungsanordnung bei Ermessen vgl Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann,
VwGO, § 123 RdNr 158 ff).
Es ist bereits dargelegt, dass bei dem Ast die Voraussetzungen erfüllt sind, an die der
Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung geknüpft ist (§§ 16 SGB II, 77 SGB
III) und dass die Förderung einer Maßnahme in Frage steht, die ihrer Art nach den in §§
84, 85 SGB III genannten Voraussetzungen entspricht. In dieser Situation hat die
Ausübung pflichtgemäßen, am Zweck der Vorschrift orientierten Ermessens nicht zum
Gegenstand, abzuwägen, ob überhaupt eine Förderung erfolgen soll oder nicht. Die Ageg
darf sich auch nicht darauf beschränken, eine gewünschte Maßnahme bloß abzulehnen,
sie muss vielmehr zumindest in der Weise tätig werden, dass sie aus den ihr möglichen
Leistungen die konkret angebrachte ermessensfehlerfrei auswählt und erbringt (vgl BSG
SozR 2200 § 1237 Nr. 23 für die medizinische Rehabilitation, ähnlich Niewald in
Spellbrink/Eicher, Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 4 RdNr 387 ff; dagegen für
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Spellbrink/Eicher, Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 4 RdNr 387 ff; dagegen für
ein verbleibendes Entschließungsermessen: Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77
RdNr 55).
Davon ausgehend führt die Gesamtschau der feststehenden Sachverhaltsumstände und
von der Ageg in das Verfahren eingeführten Positionen zur Verpflichtung, den
beantragten Bildungsgutschein zu erteilen. Vor Darstellung der insoweit maßgebenden
Erwägungen bedarf es vorab der Gewichtung des von der Ageg für ihre
Ablehnungsentscheidung als wesentlich herangezogenen Gesichtspunktes der
(fehlenden) Eignung der beabsichtigten Ausbildung zur erheblichen Verbesserung der
Eingliederungsaussichten. Insoweit herrscht keine Einigkeit, ob eine positive Prognose im
- hier vorliegenden - Fall des § 77 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative (…wegen fehlenden
Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist …) überhaupt - wie
in den anderen Alternativen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III - Zugangsvoraussetzung zu
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ist (so Schmidt a.a.O. RdNr 42 aber: „an
weniger enge Voraussetzungen gebunden") oder ob die Prognose entfällt, weil sich aus
dem Fehlen eines berufsqualifizierenden Abschlusses in Ansehung der Verhältnisse am
Arbeitsmarkt immer dessen Notwendigkeit ergibt (vgl Niewald a.a.O. RdNr 68, wohl auch
Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Aufl, § 77 RdNr 15 ff nach dem
Gliederungszusammenhang). Der Senat neigt der zuletzt genannten Auffassung zu,
sieht aber andererseits keine durchgreifenden Bedenken, auf der Ebene der
Ermessensbetätigung Erwägungen zuzulassen, die die Eignung (auch im Vergleich zu
anderen Mitteln) der beabsichtigten Maßnahme zur Realisierung des
Eingliederungszieles zum Gegenstand haben. Dies rechtfertigt sich aus dem
Gesichtspunkt, dass die Ermessensausübung am Zweck der Vorschrift auszurichten ist,
der vorrangig darin besteht, größtmögliche Eingliederungserfolge bei effizientem
Mitteleinsatz zu erreichen.
Im Fall des Ast ergeben sich unter dem Blickwinkel der Eignung der Maßnahme zur
nachhaltigen Verbesserung der Eingliederungschancen „weder absolut noch relativ"
Gesichtspunkte, die dafür sprächen, sie dem Ast vorzuenthalten.
Maßnahmebezogen ist bereits dargestellt worden, dass Bildungsgutscheine von anderen
Jobcentern und einer Agentur für Arbeit erteilt worden sind, denen eine positive
Einschätzung des Bildungsganges zu Grunde liegt. Dem ist die Ageg nicht in
beachtlicher Weise entgegengetreten. Die von ihr vorgelegten Zahlen zum Verhältnis
Arbeitssuchende/offene Stellen sind weniger zeitnah als die angesprochenen sonstigen
Bewilligungen. Zudem gewinnt das Zahlenmaterial ausschlaggebende Bedeutung nur in
Verbindung mit der Abgrenzung des relevanten Teilarbeitsmarktes (welche
Beschäftigungen sind auf Angebots- und Nachfrageseite erfasst, welche artverwandten
Beschäftigungen kommen ebenfalls in Betracht (bzw kommen nicht in Betracht, sind
aber unter der BKZ 7034 erfasst) , Teilzeit- und Selbständigenquote) und der Bewertung
der wesentlichen Strukturmerkmale, die ihn ansonsten kennzeichnen (etwa Ausmaß der
Fluktuation, Quote der gemeldeten Stellen). Auch in Kenntnis des Umstandes, dass
abweichende fachkundige Beurteilungen in erheblichem Umfang vorliegen, hat die Ageg
keinen Anlass (oder keine Möglichkeit) gesehen, die von ihr herangezogene
Erkenntnisgrundlage zu ergänzen oder zu erläutern, wie dies etwa durch fachlich
fundierte Ausführungen zu Besonderheiten (s.o.) des in Frage stehenden
Teilarbeitsmarktes hätte geschehen können.
Auch soweit im Rahmen von Ermessenserwägungen (zumindest gleichwertige, ggfs.
finanzielle weniger aufwändige) Alternativen in Betracht zu ziehen sind, ergibt sich kein
Anhalt dafür, dass es hier geboten sein könnte, den Ast in anderer Weise zu fördern, als
durch die Erteilung des beantragten Bildungsgutscheins. Soweit die Ageg den Ast
zunächst darauf „verwiesen" hat, den von ihm angestrebten Bildungsabschluss auf dem
Wege einer regulären betrieblichen Ausbildung zu erreichen, ist bereits begründet
worden, warum der Senat dies nicht als realistische Alternative (und damit auch nicht als
tragfähige Erwägung im Rahmen des Auswahlermessens) ansieht. Gleiches gilt im
Ergebnis für die nunmehr von der Ageg ins Auge gefasste besondere Förderung im
Rahmen einer „betrieblichen Einzelmaßnahme" (Förderung des Arbeitgebers). Dies ist –
abgesehen davon, dass keine positive Prognose zur konkreten Umsetzbarkeit vorliegt -
insbesondere nicht als Erfolg versprechend anzusehen, da – wie vom Ast aufgezeigt -
von der für die theoretische Ausbildung zuständigen Berufsschule – Oberstufenzentrum
für Industrie und Datenverarbeitung in B – keine Programme zur Stützung einer auch in
diesem Falle von vorn herein auf 2 Jahre verkürzten betrieblichen Ausbildung bereit
gehalten werden. Das Angebot einer beruflichen Weiterbildung (gefördert nach § 77 SGB
III) in einem anderen Ausbildungsberuf, der (sofern ein sachlicher Grund – etwa bessere
Nachfrage am Arbeitsmarkt – darstellbar wäre) im Rahmen des Auswahlermessens eine
beachtliche Alternative wäre, ist ausweislich der Aktenlage nicht erfolgt und wird von der
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beachtliche Alternative wäre, ist ausweislich der Aktenlage nicht erfolgt und wird von der
Ageg, wie ihr Vortrag zeigt, auch nicht beabsichtigt.
Die ergänzend heranzuziehenden (allgemeinen) Erwägungen stützen ebenfalls eine
Bewilligungsentscheidung. Wenn die „Zugangsvoraussetzungen" zu einer Maßnahme
der beruflichen Weiterbildung vorliegen, sind in Ansehung der grundrechtlich geschützten
Berufswahlfreiheit die Wünsche des Berechtigten in besonderem Maße zu
berücksichtigen (s. auch § 33 Satz 2 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I), dazu
Schmidt a.a.O. RdNr 58). Auch die Einführung des Bildungsgutscheines (§ 77 Abs. 3 SGB
III) macht deutlich, dass § 77 SGB III in seiner neuen Fassung die Stärkung der
Eigenverantwortung des Arbeitsuchenden und damit seiner Entscheidungs- und
Wahlrechte bezweckt. Das in diesem Sinne zu beachtende Anliegen des Ast ist eindeutig
und deckt sich mit dem erhobenen Anspruch; dass es ihm an einer hinreichenden
Motivation fehlen könnte, das Bildungsziel intensiv zu verfolgen, ist sicherlich nicht zu
vermuten. Die vorliegenden Bewilligungen (die noch dazu durchweg zu Gunsten deutlich
jüngerer Antragsteller erfolgt sind) deuten darauf hin, dass die Gefahr das grundsätzlich
zu beachtende Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) im Rahmen einer
Ermessensausübung zu verletzen, durch eine Ablehnung weit eher besteht als im Falle
der Gewährung.
Die Entscheidung über die Förderung der Maßnahme durch Erteilung eines
entsprechenden Bildungsgutscheines ist dringlich (Anordnungsgrund), da das Abwarten
des Ergebnisses in der Hauptsache eine unzumutbare Verzögerung beinhalten würde.
Da die Maßnahme eine positiv prognostizierte wesentliche Verbesserung der
Eingliederungsaussichten des Ast zum Gegenstand hat, würde eine Verweisung auf das
Hauptsacheverfahren bedeuten, dass ihm für die Dauer desselben diese verbesserte
Position vorenthalten bleibt, er vielmehr mit Wahrscheinlichkeit weiterhin auf den Bezug
von Arbeitslosengeld II angewiesen ist. Die Unzumutbarkeit ist weiter in zwei
Ausprägungen konkretisiert. Zum einen befindet sich der Ast für eine berufliche
Erstausbildung in einem fortgeschrittenen Lebensalter, so dass er von weiteren
Verzögerungen besonders nachhaltig betroffen wäre. Zum anderen hat er bisher als
Gast an der angestrebten Ausbildung teilgenommen. Eine Ablehnung des
Eilbedürfnisses würde deshalb in seinem Fall eine besondere Erschwernis insoweit
herbeiführen, als die Verwertbarkeit des bisher erbrachten Lernaufwandes und der damit
verbundene Zeitvorteil entfiele. Im Übrigen ist nicht gesichert, dass - und ggfs zu
welchem Zeitpunkt - die hier angestrebte Weiterbildungsmaßnahme nochmals
angeboten wird, so dass auch insoweit durch Zeitablauf eine Vereitelung des geltend
gemachten Rechts droht.
Dem Ast war daher PKH für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seines
damaligen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 73a SGG, 114 ff ZPO zu bewilligen, da
aus den dargelegten Gründen die Rechtsverfolgung bereits im Verfahren vor dem SG
Berlin eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und der Ast nach seinen
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage war und ist, die
(außergerichtlichen) Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine weitergehende Bewilligung
von PKH sah der Senat bei der gegebenen Sachlage, dass für den Ast im
Beschwerdeverfahren kein Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist und der Ageg die
Verfahrenskosten aufzuerlegen waren, nicht als geboten an.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidungen sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
anfechtbar, § 177 SGG.
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