Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.05.2007

LSG Berlin-Brandenburg: drohende gefahr, heizung, wohnung, unterkunftskosten, miete, erlass, zivilprozessordnung, bedingung, fehlbetrag, sammlung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
20. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 20 B 1406/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 SGB 2 vom
20.07.2006, § 86b Abs 2 S 2
SGG
Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II -
unangemessene Unterkunftskosten - ungedeckter Bedarfsrest
bei Zahlung nur der angemessenen Unterkunftskosten -
fehlender Anordnungsgrund - keine Geeignetheit der begehrten
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai
2007 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 28. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Viertel der notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 30. März 2007 einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt
und beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm ab 01. April 2007
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Nachdem die Antragsgegnerin dem
Antragsteller mit Bescheid vom 04. April 2007 Leistungen für März bis August 2007 in
Höhe von 581,65 Euro monatlich bewilligt und hierbei Leistungen für Unterkunft und
Heizung (nur) in Höhe der vor dem Umzug des Antragstellers erbrachten Aufwendungen
anerkannt hatte, hat der Antragsteller noch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
vorläufigen Gewährung zusätzlicher Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von
weiteren 123,35 Euro monatlich ab 01. April 2007 begehrt.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss
vom 30. Mai 2007 zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 01. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12.
Juni 2007 Beschwerde eingelegt, mit der er – nur noch - die Verpflichtung der
Antragsgegnerin begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung monatliche Kosten der
Unterkunft und Heizung in der Höhe der Kosten einer angemessenen Unterkunft zu
übernehmen. Diesen Betrag bezifferte er zunächst mit „weiteren 61,85 Euro monatlich“
und erklärte mit Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 20. Juni 2007: „ allein darauf
richtet sich die Beschwerde“. Den sich danach noch ergebenden Fehlbetrag zur
tatsächlichen Miete werde er „aus eigenen Mitteln aufbringen müssen“. Mit Schriftsatz
vom 12. Juli 2007 korrigierte er den geltend gemachten Betrag auf 66,85 Euro.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) der Beschwerde
teilweise abgeholfen und die Antragsgegnerin unter der aufschiebenden Bedingung,
dass der Antragsteller bis 31. August 2007 nachweise, dass von der Bruttowarmmiete
für den Zeitraum März 2007 bis August 2007 für seine Wohnung L, B, nicht mehr als
334,25 Euro offen stünden, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller vorläufig weitere 66,85 Euro monatlich für den Zeitraum 01. April 2007 bis
31. August 2007 zu zahlen.
Mit bei Gericht am 03. August 2007 eingegangenem Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller eine Mahnung seines Vermieters vom 02.
August 2007 eingereicht, der zufolge sein Mietkonto einen Mietrückstand in Höhe von
256,75 Euro zum Stichtag 31. Juli 2007 aufwies. Danach waren offen ein „Rest Miete Mai
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256,75 Euro zum Stichtag 31. Juli 2007 aufwies. Danach waren offen ein „Rest Miete Mai
2007“ in Höhe von 10,05 Euro sowie für die Monate Juni und Juli 2007 jeweils 123,35
Euro. Auf die Nachfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers
mit bei Gericht am 21. August 2007 eingegangenem Schriftsatz vom 17. August 2007
erklärt, der Antragsteller halte die Beschwerde aufrecht, er sei nicht in der Lage, einen
Betrag von monatlich 61,50 Euro aus eigenen Mitteln zu leisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller nunmehr - mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigtem vom
17. August 2007 - auch einen weiteren monatlichen Fehlbetrag in Höhe von 61,50 Euro
(nach richtiger Berechnung: 56,50 Euro), d.h. insgesamt zusätzliche Leistungen in Höhe
von 123,35 Euro begehren sollte, wäre die Beschwerde unzulässig. Diesem Begehren
stünde die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai
2007 entgegen, mit dem ein diesbezüglicher Anspruch zurückgewiesen worden ist, ohne
dass der Antragsteller dies im Wege der Beschwerde zur Überprüfung durch das
Landessozialgericht gestellt hätte. Der Antragsteller hat vielmehr mit seiner Beschwerde
ausdrücklich nicht die Übernahme der vollen tatsächlichen Kosten seiner Unterkunft
begehrt, sondern nur die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und
Zahlung des Differenzbetrages zwischen den angemessenen und den von der
Antragsgegnerin bereits gewährten Kosten in Höhe der früheren Aufwendungen für die
Unterkunft des Antragstellers (monatlich 66,85 Euro).
Soweit das Sozialgericht der Beschwerde durch den Abhilfebeschluss vom 28. Juli 2007
durch vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung des geltend gemachten
Betrages abgeholfen hat, besteht für die Aufrechterhaltung der Beschwerde kein
Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit das Sozialgericht im Abhilfebeschluss vom 28. Juli 2007 die vorläufige
Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin von der aufschiebenden Bedingung
abhängig gemacht hat, dass der Antragsteller nachweist, dass er die vorläufig von ihm
zu erbringenden Anteile an der Miete und den Mietrückständen bis einschließlich 31.
August 2007 gezahlt hat, ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen
zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der
geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b
Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn die vom Antragsteller begehrte
Regelung („unbedingte“ Zahlung weiterer 66,85 Euro monatlich) erscheint zur
Abwendung wesentlicher Nachteile (Verlust der Wohnung) nicht geeignet.
Zwar sind nach § 22 Abs. 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung auch dann
stets in angemessener Höhe zu erbringen, wenn die Aufwendungen den angemessenen
Umfang übersteigen (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 55) und kann die Leistung nach der
eindeutigen gesetzlichen Vorgabe nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass
ansonsten ein ungedeckter Bedarfsrest verbleibe (vgl. hierzu die alte zu § 3 RegelsatzVO
ergangene Rechtsprechung des BVerwG: zuletzt Urteil v. 30. Oktober 2002 - 5 C 11/01 -
Juris).
Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch auf einen Teilbetrag der tatsächlichen
Unterkunftskosten, der seiner Höhe nach zwar angemessenen Unterkunftskosten
entspricht, aber nicht ausreicht, den geltend gemachten, offenen
Unterkunftskostenbedarf zu decken, im Wege der einstweiligen Anordnung selbst dann
durchgesetzt werden kann, wenn bereits feststeht, dass der Bedarfsrest vom
betroffenen Leistungsempfänger nicht durch Einsatz eigener Mittel – etwa durch
Einsparungen aus dem Regelsatz an anderer Stelle - gedeckt werden wird. Wenn also
feststeht, dass die erstrebte Regelung nicht geeignet ist, den wesentlichen Nachteil des
Verlustes der Wohnung abzuwenden. So liegt der Fall hier.
Der Erlass der vom Antragsteller ausdrücklich nur auf die Übernahme der
angemessenen Kosten gerichteten einstweiligen Anordnung wäre nicht geeignet, eine
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angemessenen Kosten gerichteten einstweiligen Anordnung wäre nicht geeignet, eine
ihm drohende Gefahr des Wohnungsverlustes aufgrund von Mietschulden abzuwenden.
Der Antragsteller trägt nunmehr vor, er sei nicht in der Lage, den bei Gewährung von
Leistungen der Kosten der Unterkunft in Höhe der angemessenen Kosten noch offenen
Differenzbetrag von 56,50 Euro monatlich vorläufig aus seinem Regelsatz zu tragen und
hat durch Vorlage der Vermieterbescheinigung vom 02. August 2007 auch belegt, dass
er für die Monate Juni und Juli 2007 diesen Differenzbetrag nicht gezahlt hat. Die vom
Antragsteller mit der Beschwerde allein noch begehrte vorläufige Leistung von weiteren
66,85 Euro monatlich an Kosten der Unterkunft ist daher erkennbar nicht ausreichend,
um die dauerhafte Nutzung der Wohnung durch den Antragsteller sicherzustellen,
solange dieser weder bereit noch in der Lage ist, den Differenzbetrag von 56,50 Euro
monatlich selbst zu tragen. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der
angemessenen Mietkosten im Wege der einstweiligen Anordnung kommt somit nicht in
Betracht.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen bedurfte es keiner Entscheidung des Senats, ob
ein Anordnungsgrund bereits deswegen nicht vorliegt, weil der streitgegenständliche
Bewilligungszeitraum (01. März bis 31. August 2007) inzwischen verstrichen ist.
Nach alledem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden, soweit ihr nicht mit
Beschluss vom 28. Juli 2007 durch das Sozialgericht Frankfurt (Oder) teilweise
abgeholfen worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog. Im Hinblick
darauf, dass zwar der Beschwerde durch den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt
(Oder) vom 28. Juli 2007 überwiegend abgeholfen worden ist, der Antragsteller aber im
Ergebnis erfolglos geblieben ist, erscheint es sachgerecht, die Antragsgegnerin zur
Erstattung (nur) eines Viertels der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu
verpflichten.
Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der nach der teilweisen Abhilfe durch das Sozialgericht
aufrecht erhaltenen Beschwerde kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung -
ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 177 SGG).
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