Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.03.2007

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 573/07 AS PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 144 Abs
1 S 1 Nr 1 SGG, § 127 Abs 2 S 2
ZPO, § 511 ZPO
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prozesskostenhilfe -
Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde - Übernahme von
Renovierungskosten - gesundheitliche Einschränkungen
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09.
März 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Leistungen zur Grundsicherung beziehende Kläger begehrt die Gewährung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B S für ein Verfahren vor dem
Sozialgericht Berlin, in dem er – seinem jetzigen Beschwerdeschriftsatz zufolge - im
Wesentlichen die Übernahme von Kosten für Renovierungsarbeiten in seiner derzeitigen
Wohnung erstrebt. Er trägt hierzu vor, dass er aufgrund von Kreislaufproblemen nicht in
der Lage sei, erforderliche Renovierungsarbeiten durchzuführen. Das Sozialgericht Berlin
hat mit Beschluss vom 09. März 2007 die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Wesentlichen unter Bezugnahme
auf seinen Beschluss im Verfahren S 99 AS 1707/07 ER abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Dabei kann dahinstehen, wie hoch der Streitwert
in der Hauptsache ist. Denn die Regelung der §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 511 der
Zivilprozessordnung (ZPO), nach der eine Beschwerde gegen die Ablehnung der
Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist,
wenn der Streitwert in der Hauptsache nicht 600,00 € übersteigt, ist zur Überzeugung
des Senats nicht über § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG dahingehend auf das sozialgerichtliche
Verfahren zu übertragen, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende
Prozesskostenhilfeentscheidung nur im Falle eines 500,00 € übersteigenden
Beschwerdewerts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) statthaft ist (so aber LSG Baden-
Württemberg, Beschluss vom 06.09.2005 – L 8 AL 1862/05 PKH-B -; LSG Niedersachen,
Beschluss vom 06.12.2005 – L 8 B 147/05 AS – beide dokumentiert unter
sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2007 – L 25 B
109/07 AS PKH). Der Senat geht vielmehr im Hinblick darauf, dass die vorgenannte
Auffassung zu einer weitergehenden als in der ZPO vorgesehenen Einschränkung führen
würde, und unter Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie des 6. SGG-
Änderungsgesetzes davon aus, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen
derartigen Beschwerdeausschluss besteht (so mit ausführlicherer Begründung: LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 – L 13 AS 4100/06 PKH-B – und LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 – L 10 B 217/07 AS PKH -, beide
dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Keller/Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a Rn. 12b).
Allerdings ist die Beschwerde nicht begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für
die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften
der ZPO entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in
Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht
im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche
Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der
Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
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Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance
zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".
Gemessen an diesen Maßstäben hat die beim Sozialgericht Berlin anhängige Klage
keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Soweit der Kläger im Wesentlichen geltend
macht, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, seine Wohnung selbst
zu renovieren, folgt dies zur Überzeugung des Senats schon nicht aus dem von ihm
vorgelegten ärztlichen Attest. In diesem wird ihm lediglich bescheinigt, dass er sich
wegen einer Kreislaufregulationsstörung, Schwindels und allgemeiner physischer
Leistungsminderung in ärztlicher Behandlung befinde und nicht schwer heben und
tragen solle. Wie der Beklagte vermag auch der Senat dem nicht zu entnehmen, dass
dem Kläger bei einem entsprechenden – bei ihm offensichtlich nicht vorhandenen, von
ihm jedoch durchaus zu fordernden – Willen Renovierungsarbeiten unmöglich sein
sollten, zumal er diese zum einen über einen längeren Zeitraum erstrecken und zum
anderen auch seine Ehefrau gewisse Arbeiten verrichten kann. Soweit der Kläger
pauschal behauptet, sie sei dazu nicht in der Lage, ist dies durch nichts glaubhaft
gemacht.
Auch im Übrigen kann der Senat dem – anders als die hiesige Beschwerdebegründung
vermuten lässt – in der Hauptsache offenbar zusätzlich verfolgten Begehren,
Umzugskosten sowie Fahrkosten für eine Wohnungssuche in D zu erhalten, keine
Erfolgsaussichten beimessen. Er verweist insoweit auf die Gründe in dem im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin in hiesiger Sache ergangenen
Beschluss.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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