Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2006
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
15. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 15 B 62/06 SO ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 62 SGG, § 159 Abs 1 Nr 2
SGG, § 174 SGG, Art 19 Abs 4
GG
Beschwerdeverfahren - Abhilfeentscheidung - Verletzung der
Rechte auf ein faires Verfahren und auf Gewährung rechtlichen
Gehörs
Tenor
Die Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2006 wird
aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung der Abhilfe an das
Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der abschließenden Entscheidung über die
Beschwerde vorbehalten.
Gründe
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 7.
März 2006 gegenüber dem Sozialgericht um Akteneinsicht gebeten und ausgeführt,
dass er die Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht weiter begründen werde. Das
Sozialgericht hat dem Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 13. März 2006 zwar
Akteneinsicht gewährt, die angekündigte Beschwerdebegründung aber nicht abgewartet,
sondern bereits im Rahmen der selben Verfügung entschieden, dass der Beschwerde
nicht abgeholfen werde und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt.
Angesichts dessen ist die Beschwerde des Antragstellers im Sinne der
Zurückverweisung an das Sozialgericht begründet (§ 174 i. V. m. § 159 Abs. 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verfahrensweise des erstinstanzlichen Gerichts verletzt
die Rechte des Antragstellers auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz)
und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG). Beide Rechte gelten auch für die
Abhilfeentscheidung nach § 174 SGG, die – wenngleich es in der Praxis teils anders
erscheinen mag – nicht eine bloße Formalität darstellt (s. etwa Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage 2005, § 174 Rz. 2; Zeihe, SGG, Stand 10/2002,
§ 174 Rz. 4f.; Beschluss des LSG Niedersachsen vom 3. April 2001 - L 4 KR 14/01 NZB -
zitiert nach Juris). Vielmehr soll sich das Sozialgericht gegenüber neuem Vorbringen oder
Hinweisen auf Versehen oder Missverständnissen offen zeigen, Einwänden nachgehen
und so das Landessozialgericht von Beschwerden entlasten, welche das Sozialgericht
bereits selbst als begründet ansieht (Lüdtke in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, §
174 Rz. 2; ähnlich Peters/Sautter/Wolff, SGG, Stand 9/2002, § 174 Rz. 1 unter Hinweis auf
BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 15).
Das Sozialgericht muss angesichts dessen zunächst die Beschwerdebegründung
abwarten oder aber dem Prozessbevollmächtigten wenigstens eine angemessene Frist
hierfür eingeräumt haben, bevor es erneut über die Abhilfe entscheidet (so auch Frehse
in Jansen, SGG, 2. Auflage 2005, § 174 Rz. 7 am Ende).
Eine Kostenentscheidung ist erst mit der gerichtlichen Entscheidung zu treffen, welche
das Beschwerdeverfahren abschließt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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