Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.02.2006
LSG Berlin und Brandenburg: sozialhilfe, hauptsache, begriff, sozialversicherung, versorgung, niedersachsen, kostenregelung, einfluss, unterbringung, gerichtsverfassungsgesetz
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 21.02.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 7 SO 93/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 B 260/06 SO
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2006 wird abgeändert: Der Sozialrechtsweg ist
zulässig. Die vom Sozialgericht ausgesprochene Verweisung an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wird
aufgehoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde
wird nicht zulassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, Betreiberin einer Alten- bzw. Pflegeeinrichtung im Landkreis B, wendet sich mit der am 06.
Dezember 2006 erhobenen "sofortigen" Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
20. November 2006, mit dem dieses sich für sachlich unzuständig erklärt hat und den Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat.
Mit dem am 14. August 2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin
Folgendes:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, einstweilen - bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren - bei der Bewilligung
von Sozialhilfe an Bedürftige auf die Besetzung von Pflegeplätzen in dem von der An-tragstellerin betriebenen
Pflegeheim "I W", keine - für die Antragstellerin nachteilige - Einflussnahme dahingehend auszuüben, dass es sich bei
der Einrichtung der Antragstellerin um eine "nicht geförderte" Einrichtung handelt.
Dem Antragsgegner wird weiter aufgegeben, im Rahmen der Bewilligung von Sozialhilfe zur Besetzung von
Pflegeplätzen die (gemeint: der?) Antragstellerin im Hinblick auf die Pflegeeinrichtung "I W" eine Benachteiligung oder
Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber sonstigen Einrichtungsbetreibern, insbesondere gegenüber
geförderten Einrichtungen, zu unterlassen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das angerufene Gericht nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 Ziffer 5
Sozialgerichtsgesetz (SGG) sachlich zuständig sei. Es handele sich um eine sonstige Angelegenheit der
Sozialversicherung. Vorliegend werde die Gewährung von Sozialhilfe an Bedürftige als bewusstes
Regelungsinstrument zur Ausübung von Belegungsrechten bei Alten- und Pflegeheimen genutzt.
Die Antragsgegnerin hat im sozialgerichtlichen Verfahren ebenfalls den Sozialrechtsweg für eröffnet gehalten. Es
handele sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um eine sonstige Angelegenheit der
Sozialversicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG, sondern um eine Angelegenheit der Sozialhilfe nach § 51 Abs. 1 Nr.
6 a SGG. Die Antragstellerin begehre die Unterlassung einer negativen Einflussnahme auf ihre Einrichtung im Rahmen
von Sozialhilfeverfahren auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege. Hierbei handele es sich daher um eine Ange-legenheit
der Sozialhilfe. Zur Sozialhilfe gehöre auch die Hilfe zur Pflege.
Mit Beschluss vom 20. November 2006 hat sich das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten für sachlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.
Der Vorsitzende der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat mit Schreiben vom 05. Dezember 2006
zum Verweisungsbeschluss Stellung genommen und u. a. darauf hingewiesen, dass dieser nicht rechtskräftig sei, da
die Beschwerdefrist nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. § 173 SGG noch nicht
verstrichen sei.
Am 06. Dezember hat die Antragstellerin eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Beschwerde bei dem
Sozialgericht eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 172 SGG statthafte Beschwerde (vgl. Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 51 Rz. 55), mit der sich die Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit
des Sozialrechtsweges und gegen die Verweisung des Rechts-streits an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
wendet, ist zulässig und in der Sache begründet. Bei dem Beschluss handelt es sich um eine Rechtswegverweisung
nach § 17 a Abs. 2 GVG und nicht, wie das Sozialgericht offensichtlich annimmt, um eine Verweisung nach § 98
SGG. Letztere Vorschrift betrifft ausschließlich Verweisungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Gegen den
Beschluss über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges ist die Beschwerde gegeben (§ 17 a Abs. 4
Satz 3 GVG). Da das SGG die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren
Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 24).
Für das hier streitige Begehren der Antragstellerin auf Unterlassung einer negativen Einflussnahme auf ihre
Einrichtung im Rahmen von Sozialhilfeverfahren auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege ist das Sozialgericht Frankfurt
(Oder) als Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 SGG zuständig. Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift ist der
von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung negativer Einflussnahme im Rahmen der
Bewilligung von Hilfe zur Pflege.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seit dem 01. Januar 2005 über
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Damit
ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte gege-ben für Rechtsstreite, die ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch SGB XII - Sozialhilfe - haben. Dazu gehören auch die Regelungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB
XII. Um eine solche Angelegenheit der Sozialhilfe handelt es sich im zugrunde liegenden Rechtsstreit. Das
Sozialgericht irrt, wenn es wie im Anhörungsschreiben vom 10. November 2006 ausgeführt, annimmt, dass allein das
Fehlen einer Anspruchsgrundlage im SGB XII zur Unzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit führt. Zwar ist es
zutreffend, dass es vorliegend nicht um die Gewährung von Sozialhilfeleistungen geht. § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG regelt
jedoch die Zuständigkeit "in Angelegenheiten der Sozialhilfe". Das ist schon dem Wortlaut nach eine weitergehende
Regelung, als es eine Zuständigkeitsregelung "für Streitigkeiten um Sozialhilfe" wäre, denn der Begriff
"Angelegenheiten" erfasst alle Streitfragen, die sich im Zusammenhang mit der Sozialhilfegewährung ergeben können
(vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Juni 2005, 4 OB 193/05, NVwZ 2005, S. 1097 f.). Vor Neuregelung des
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG fand sich der Begriff der "Angelegenheiten der Sozialhilfe" in den Verfahrensordnungen für
die Gerichte nur in der Kostenregelung des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Formulierung
"Angelegenheiten der Sozialhilfe" in § 188 VwGO ist bis dahin in der Rechtsprechung stets weit ausgelegt worden in
dem Sinne, dass darunter alle Sachgebiete fal-len, die Fürsorgemaßnahmen betreffen (BVerwG, Urteil vom 15. April
1964 - BVerwG V C 45.63 - , BVerwGE 18, 216; Urteil vom 09. Oktober 1973 - BVerwG V C 15.73 - BVerwGE 44,
110). Zutreffend entnimmt dem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a.a.O.), dass eine andere
Formulierung als "Angelegenheiten der Sozialhilfe" für die Zuständigkeitsre-gelung gewählt worden wäre, wenn ein
engeres Verständnis gewollt gewesen wäre. Schon aus diesem Grunde beschränkt der Wortlaut der Vorschrift die
Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht auf Streitigkeiten, die eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage im SGB XII
aufweisen. Vielmehr sind davon auch Streitigkeiten umfasst, in denen mittelbar durch die Anwendung
sozialhilferechtlicher Vorschriften eine Rechtswirkung erzielt wird. Das dürfte hier der Fall sein, als die
Antragsgegnerin hier durch die Bewilligung von Hilfe zur Pflege Einfluss auf die Belegung von Pflegeplätzen u. a. in
der Einrichtung der Antragstellerin nehmen soll. Im Rah-men des Verwaltungsverfahrens prüft der Antragsgegner, ob
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege beim jeweiligen Antragsteller vorliegen. In diesem
Zusammenhang prüft er auch, in welcher Einrichtung eine Unterbringung erfolgen kann. Die Bescheidung des
Antrages erfolgt gegenüber dem jeweiligen Pflegebedürftigen, betrifft die Antragstellerin jedoch mittelbar. Begehrt die
Antragstellerin die Unterlassung einer solchen mittelbaren negativen Einflussnahme, handelt es sich um eine
Streitigkeit in einer Angelegenheit der Sozialhil-fe. Dies gilt umso mehr, als das Verhältnis der Antragstellerin mit dem
Antragsgegner sozialhilferechtlich geprägt ist. Die Antragstellerin verfügt über eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5
SGB XII mit dem Landesamt für Soziales und Versorgung als überregionalem Träger der So-zialhilfe. Ob die
Antragstellerin sich zulässigerweise gegen diese mittelbare Betroffenheit wenden kann, ist nicht Frage der
Zulässigkeit des Rechtsweges.
Soweit die Antragstellerin sich mit ihrem Begehren auch auf wettbewerbsrechtliche Regelungen stützt, ändert dies
einerseits nichts daran, dass es beim Charakter einer sozialrechtlichen Streitigkeit verbleibt, andererseits wird das
Sozialgericht hierüber ggf. mit zu entscheiden haben.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht
vorliegen. Damit ist dieser Beschluss nicht anfechtbar (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG).